OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 8261/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1104.14K8261.13A.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1977 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. 3 Er verließ Indien nach eigenen Angaben im März 2013 über den Flughafen Neu-Delhi nach Moskau. Dort hielt er sich nach seinem Vortrag vier bis fünf Monate auf, reiste dann mit einem Auto und einem Bus in Begleitung eines Schleppers nach Deutschland und stellte am 12. September 2013 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. 4 Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19. September 2013 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Er habe die zehnte Klasse der Government High School besucht. Er habe einen Job in einer katholischen Kirche als Fahrer gehabt und sei darüber mit dem Christentum in Kontakt gekommen. Dieser Glaube habe ihm so gut gefallen, dass er Christ geworden sei. Aufgrund dieser Konversion sei er in seinem Heimatdorf von Sikh-Fundamentalisten bedroht und verprügelt worden. Die Fundamentalisten hätten ihm unter Androhung der Tötung seiner gesamten Familie ein Ultimatum von 1 Woche gestellt, um wieder Sikh zu werden. Daraufhin habe er seine Ehefrau und seine beiden Söhnen bei seinen Schwiegereltern in Sicherheit gebracht und sei selbst zu einem Priester gegangen, um Hilfe zu erbitten. Der Priester habe dann für ihn die Ausreise organisiert und bezahlt. Er sei auch bei der Polizei gewesen. Da die Polizisten jedoch auch Sikh-Angehörige gewesen seien, hätten sie gesagt, dass sie nichts für den Kläger tun könnten. 5 Mit Bescheid vom 15. Oktober 2013, zugestellt am 17. Oktober 2013, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheide schon nach § 26a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) aus, weil der Kläger auf dem Landweg nach Deutschland eingereist sei. Im Übrigen erscheine die Konversion des Klägers unglaubhaft, da der Kläger nicht getauft worden sei und er auf Nachfrage kein christliches Gebet gekannt habe. Auch sei die Schilderung über die Misshandlung seiner Person durch Fundamentalisten zu oberflächlich und allgemein, als dass es einer tatsächlichen Begebenheit entsprechen könnte. Außerdem sei hinsichtlich der Rückkehr nach Indien zu berücksichtigen, dass sich dort seine Eltern, Schwiegereltern, Ehefrau und Kinder befänden, so dass er sich problemlos wieder in ein soziales Gefüge einfinden könne. 6 Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. 7 Der Kläger hat am 24. Oktober 2013 Klage erhoben. 8 Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass er in E. regelmäßig die Gottesdienste in der T. -Kirche besuche. Er könne sich nicht in einem anderen Teil Indiens niederlassen, weil er überall auf eine Gemeinschaft von Sikhs angewiesen sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Oktober 2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. 13 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 16 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. 18 Entscheidungsgründe: 19 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 20 Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. 21 Die zulässige Klage ist unbegründet. 22 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 23 Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (vormals § 3 Abs. 1 AsylVfG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.). Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (vormals § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F.). 24 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. 25 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylVfG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylVfG). 26 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. 27 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 28 Vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2014, § 3a AsylVfG, Rdnr. 37 ff.. 29 Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei beinhaltet „Erwiesenermaßen“ keine Übertragung der Beweislast auf den Antragsteller, sondern bedeutet lediglich, dass es dem Antragsteller obliegt, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunwilligkeit der genannten Akteure ergibt, 30 Vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2014, § 3c AsylVfG, Rdnr. 14. 31 Gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Zumutbar ist eine Rückkehr dann, wenn der Ort der inländischen Fluchtalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, z.B. durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise. Dabei beschränkt sich das Existenzminimum auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz Notwendige. Es fehlt dann, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt, 32 Vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2014, § 3e AsylVfG, Rdnr. 12 ff. m.w.N.. 33 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 37, juris. 35 Wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm – auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. 36 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 39, juris, m.w.N.. 37 Es obliegt dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 22. März 2012 – A 3 A 428/11 –, Rn. 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2010– 8 A 4063/06.A –, Rn. 33, juris. 39 Das Asylanerkennungsverfahren bildet eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde völlig neuer Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, Rn. 17, juris. 41 Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. 42 Ungeachtet der vom Bundesamt dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des dargelegten Verfolgungsschicksals sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens hinsichtlich der von ihm behaupteten Nachstellungen durch Angehörige der Sikhs gemäß § 3e AsylVfG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Denn es ist ihm zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Indiens zu entziehen. Der Kläger hat den Lebensunterhalt für sich und seine Familie in Indien durch seine Tätigkeit als Fahrer sichergestellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Kläger durch die Aufnahme einer ähnlichen oder sonstigen Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. 43 Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris. 44 Es steht auch nicht zu befürchten, dass die vom Kläger benannten privaten Akteure ihn in anderen Landesteilen Indiens aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. 45 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien, Stand: März 2014, S. 22. 46 Hinzu kommt, dass es in Indien etwa 24 Millionen Christen gibt, die unter einen verfassungsmäßig garantierten Minderheitenschutz fallen. Die Vertreter der religiösen Minderheiten sind in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission vertreten. 47 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien, Stand: März 2014, S. 9. 48 Auch wenn die Wirklichkeit hinter den Verfassungsrichtlinien zurückbleibt, 49 vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien, Stand: März 2014, S. 9; Hans-Georg Wieck, Botschafter a.D., Christen in Indien, 2005, www.hans-georg-wieck.com ; 50 gibt es in Indien Bundesstaaten, in denen das Christentum zahlenmäßig sehr stark vertreten ist. So leben z.B. in Kerala an der Südwestküste Indiens 6,1 Millionen Christen. In Goa bekennen sich etwa 26% der Bevölkerung zum Christentum. Stark vertreten ist das Christentum in Nordostindien: Drei der sieben nordostindischen Bundesstaaten haben eine christliche Bevölkerungsmehrheit. Am höchsten ist der christliche Bevölkerungsanteil in Nagaland mit etwa 90%, gefolgt von Mizoram (87%) und Meghalaya (70,3%). 51 vgl. Christentum in Indien, www.wikipedia.org . 52 Es ist dem Kläger zuzumuten, zusammen mit seiner Familie in diese Landesteile überzusiedeln, um sich eventuellen Übergriffen zu entziehen und dort mit Hilfe der christlichen Gemeinden ein neues Leben anzufangen. 53 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müsste sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. 54 Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. 55 Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 57 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).