Urteil
2 K 687/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1104.2K687.14.00
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und ist beim Polizeipräsidium E. in der Polizeiwache Objektschutz tätig. Am 03.09.2012 wurde er zuletzt zum Polizeioberkommissar (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. 3 Aufgrund eines Wechsels des Erstbeurteilers erhielt der Kläger unter dem 01.04.2013 einen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum seit dem letzten Regelbeurteilungsstichtag 01.07.2011 bis zum 31.03.2013. Der Beitragsverfasser, PHK W. , bewertete die Leistungs- und Befähigungsmerkmale durchgängig mit 4 Punkten mit Ausnahme des Merkmals Mitarbeiterführung, für das er keine Note vergab. Unter dem 11.04.2013 verfasste der Leiter der Polizeiwache Objektschutz, EPHK O. , folgende abweichende Stellungnahme, der sich die weiteren Vorgesetzten des Klägers, EPHK L. und LPD T. anschlossen: 4 „POK I. wurde am 03.09.2012 zum POK ernannt. Er befindet sich seitdem in einer neuen Vergleichsgruppe. Bis zum Datum des Beurteilungsbeitrags sind weniger als sieben Monate vergangen. Dennoch belegt der Erstbeurteiler, PHK W. , alle Beurteilungsmerkmale durchgängig mit einem Punktwert 4. Diese Bewertung wird von hier nicht mitgetragen. Eine aussagefähige Vergleichsgruppe ist zum Stichtag des Beurteilungsbeitrags bei BP/PSD/PW OS nicht vorhanden. Bei einem fiktiv zu Grunde gelegten Quervergleich für eine Vergleichsgruppe (A 10) komme ich jedoch bei der Beurteilung des POK I. zu Punktwerten, die in der Summe 23 Punkte nicht übersteigen.“ 5 Unter dem 15.05.2013 zeichnete der Endbeurteiler, PP T1. , folgendes – in Form eines Stempelabdrucks angebrachtes – Votum auf dem Beurteilungsbeitrag: 6 „Der Beurteilungsbeitrag wurde ohne Betrachtung der gesamten Vergleichsgruppe erstellt. Die Ergebnisse der Regelbeurteilung können daher von den Ergebnissen des Beurteilungsbeitrages abweichen.“ 7 Aus Anlass des Ablaufs der einjährigen Beförderungssperre erhielt der Kläger unter dem 14.11.2013 eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 02.09.2013. Der neue Erstbeurteiler, PHK G. , und der Endbeurteiler, PP T1. , vergaben übereinstimmend 4 Punkte im Merkmal Soziale Kompetenz, ferner 3 Punkte in den übrigen sechs beurteilten Merkmalen (außer Mitarbeiterführung) und 3 Punkte im Gesamturteil. Eine Begründung nach Nr. 9.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei Nordrhein-Westfalen (BRL Pol NRW) enthielt die Beurteilung nicht. 8 Der Kläger hat am 05.02.2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Die dienstliche Beurteilung vom 14.11.2013 sei nicht schlüssig, da die Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag nicht plausibel sei. Der Erstbeurteiler habe den Beurteilungsbeitrag nicht hinreichend berücksichtigt, zumal der Beurteilungsbeitrag etwa drei Viertel des Beurteilungszeitraums betreffe. Die eigene Wahrnehmung des Erstbeurteilers mache demgegenüber einen untergeordneten Zeitraum aus. Insbesondere sei der Erstbeurteiler nicht befugt, die Bewertung des Beitragsverfassers zu korrigieren. Ferner sei nicht dargelegt, inwiefern die Abweichung auf einer Veränderung der Vergleichsgruppe beruhen könne. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums E. vom 14.11.2013 aufzuheben und ihn für den Beurteilungszeitraum vom 01.07.2011 bis zum 02.09.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er trägt vor: Der Erstbeurteiler habe bei der Beurteilung neben der Bewertung des Beitragsverfassers die Stellungnahme des EPHK O. vom 11.04.2013 einschließlich der Zustimmung der weiteren Vorgesetzten, das Votum des Behördenleiters vom 15.05.2013 und die eigenen Eindrücke von Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers in den Blick genommen. Im Gegensatz zum Beitragsverfasser sei der Erstbeurteiler nicht der Meinung gewesen, dass die Leistungen des Klägers die Anforderungen des Statusamtes eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) übertroffen hätten. Der Kläger habe den Erwartungen des Erstbeurteilers nur in Teilbereichen gerecht werden können. So habe der Erstbeurteiler mehr Eigeninitiative in der Funktion als Wachdienstführer und e-Cebius-Einsatzbearbeiter verlangt, während der Beitragsverfasser als Dienstgruppenleiter zuvor auch Tätigkeiten übernommen habe, die im originären Kompetenzbereich des Klägers angesiedelt gewesen seien. Ferner hätten längere Abwesenheiten des Klägers zu Schichtwechseln dazu geführt, dass andere Beamtinnen und Beamte die Übernahme bzw. Übergabe der Einsatz- und Führungsmittel erledigen mussten. Außerdem habe der Kläger Funkanfragen von Streifenwagen und Postenkräften des Objektschutzes an die Einsatzleitstelle verwiesen, statt diese mittels computerunterstützter Bearbeitungssoftware selbst zu bearbeiten und später an die Leitstelle weiterzugeben. Dies habe der Erstbeurteiler darauf zurückgeführt, dass der Kläger oftmals nicht hinreichend über das Einsatzgeschehen und den Funk informiert gewesen sei. Schwerpunkte habe der Kläger hingegen in der täglichen Dienstplanung gesetzt. Diese Beobachtungen habe der Erstbeurteiler zum Anlass genommen für Kritikgespräche mit dem Kläger hinsichtlich dessen Arbeitsleistung als Wachdienstführer. Insbesondere habe der Kläger die Gelegenheit erhalten, sich den Erwartungen des Erstbeurteilers anzupassen. Da der Kläger sich jedoch mit den zusätzlich übertragenen Aufgaben schwergetan habe und keine Änderung eingetreten sei, habe die abweichende Stellungnahme des EPHK O. dem Erstbeurteiler plausibel erschienen und sich mit dessen eigenen Anschauungen gedeckt. Vor diesem Hintergrund sei der Erstbeurteiler von einer Maßstabsverkennung des Beitragsverfassers ausgegangen. Der Beklagte weist ferner allgemein darauf hin, dass sich im System der Regelbeurteilung Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung schon daraus ergeben könnten, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt werde. 14 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.10.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 17 Für die Klage gegen die Anlassbeurteilung vom 14.11.2013 ist weiterhin von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen, obwohl der Kläger mittlerweile unter dem 20.08.2014 eine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.05.2014 erhalten hat. Zwar ist die Anlassbeurteilung in der Regelbeurteilung aufgegangen, es kann allerdings nicht unterstellt werden, dass die Anlassbeurteilung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch als Grundlage einer künftigen, die Beamtenlaufbahn des Klägers betreffenden Personalentscheidung dienen kann. Für Auswahlentscheidungen sind zwar in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben; ältere dienstliche Beurteilungen können aber daneben als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden. 18 Vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 – 2 C 31.01, Rn. 14 (zitiert nach juris). 19 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufhebung der streitigen und Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung. Denn die Beurteilung des Polizeipräsidiums E. vom 14.11.2013 ist rechtmäßig. 20 Nach ständiger Rechtsprechung, 21 vgl. statt aller BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – 2 C 34.04, Rn. 8;OVG NRW, Urt. v. 07.06.2005 – 6 A 3355/03, Rn. 26 (jeweils zitiert nach juris), 22 unterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachlichen Leistungen aufweist, ist nämlich ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 23 Der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es ferner, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich Beurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden Beamten anwendet. Dabei obliegt es zunächst der Verwaltung selbst, ihre Richtlinien auszulegen und für den einzelnen Fall zu konkretisieren. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob das tatsächlich durchgeführte Beurteilungsverfahren die in den Beurteilungsrichtlinien vorgegebenen wesentlichen Verfahrensstadien und Abläufe eingehalten hat und ob die beurteilten Beamten nach den gleichen Maßstäben beurteilt worden sind. 24 Vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.1981 – 2 C 8.79, Rn. 22 (zitiert nach juris). 25 Die Beurteilung des Klägers ist unter Beachtung der Form- und Verfahrensvorschriften erstellt worden. 26 Insbesondere hat der Erstbeurteiler am 09.10.2013 vor Erstellung des Beurteilungsentwurfs vom 10.10.2013 das nach Nr. 9.1 BRL Pol NRW vorgeschriebene Beurteilungsgespräch mit dem Kläger geführt. Darüber hinaus fand am 16.10.2013 unter der Leitung des Polizeipräsidenten als Endbeurteiler in Anwesenheit weiterer personen- und sachkundiger Bediensteter einschließlich der Gleichstellungsbeauftragten die abschließende Beurteilerbesprechung nach Nr. 9.2 BRL Pol NRW statt. Das für den Beurteilungsbeitrag vom 01.04.2013 gemäß Nr. 3.5 BRL Pol NRW ebenfalls erforderliche Beurteilungsgespräch wurde am 14.02.2013 geführt. 27 Das erkennende Gericht vermag auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Fehler festzustellen. 28 Insbesondere hat der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag vom 14.11.2013 gemäß Nr. 3.5 und 9.1 BRL Pol NRW hinreichend berücksichtigt. 29 Vor dem Hintergrund, dass der Beurteilungsbeitrag mit 21 Monaten den überwiegenden Teil des insgesamt 26-monatigen Beurteilungszeitraums abdecke, bedurfte es allerdings einer nachvollziehbaren Erklärung, warum der Kläger in der Beurteilung vom 14.11.2013 nahezu durchgehend um einen Punkt niedriger bewertet wurde. 30 Vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.06.2013 – 6 A 63/12, Rn. 41 (zitiert nach juris). 31 Die vom Beklagten hierzu gemachten Ausführungen lassen die Abweichung des Erstbeurteilers von dem Beurteilungsbeitrag jedoch plausibel erscheinen. 32 Zunächst erscheint allerdings der pauschale Hinweis darauf, dass der Beurteilungsbeitrag im Unterschied zur Beurteilung außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt worden sei, nicht einleuchtend. Denn auch die streitgegenständliche Anlassbeurteilung wurde außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt. Ein Quervergleich anhand von Noten für jeden Beamten der Vergleichsgruppe kann nur bei den Regelbeurteilungen geleistet werden. 33 Wenig aussagekräftig erscheint ferner das Votum des Behördenleiters, welches ebenfalls nur pauschal auf den – für jeden Beurteilungsbeitrag geltenden – Umstand hinweist, dass die Ergebnisse der Regelbeurteilung, bei der die gesamte Vergleichsgruppe auch zahlenmäßig betrachtet werden kann, von den Ergebnissen des Beurteilungsbeitrags abweichen können. 34 Überzeugend stützt sich der Erstbeurteiler hingegen auf die Stellungnahme des EPHK O. vom 11.04.2013 einschließlich der Zustimmung der weiteren Vorgesetzten und auf seine eigenen Eindrücke von Eignung, Leistung und Befähigung des Klägers, um zu der Annahme zu gelangen, dass der Beitragsverfasser die Beurteilungsmaßstäbe verkannt habe. Die vom Beklagten dargelegten Leistungsdefizite, die der Erstbeurteiler zur Grundlage seiner Beurteilung gemacht hat, wurden vom Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert bestritten. 35 Der Erstbeurteiler war auch berechtigt, die Bewertungen des Beitragsverfassers entsprechend der angenommenen Maßstabsverkennung mit weniger Gewicht in seine Erstbeurteilung einfließen zu lassen. Hingegen war er nicht verpflichtet, den Beurteilungsbeitrag entsprechend dem Anteil am Beurteilungszeitraum zu übernehmen und dem Endbeurteiler eine Korrektur wegen der Maßstabsverkennung des Beitragsverfassers zu überlassen. 36 Für die Auffassung des Klägers, dass eine derartige Maßstabskorrektur dem Endbeurteiler vorbehalten sei, könnte allerdings sprechen, dass der Endbeurteiler eine Abweichung von der Erstbeurteilung gemäß Nr. 9.2 BRL Pol NRW begründen muss, während ein derartiges formelles Erfordernis für die Abweichung des Erstbeurteilers von einem Beurteilungsbeitrag in den Beurteilungsrichtlinien nicht geregelt ist. 37 Demgegenüber folgt das Gericht jedoch dem Argument, dass bereits der Erstbeurteiler das Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verfolgen soll (vgl. Nr. 9.1 BRL Pol NRW, wonach Gespräche der Vorgesetzten und der Erstbeurteiler mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe zulässig und sinnvoll sind). Eine hierfür im Einzelfall erforderliche Maßstabskorrektur ist von der gemäß Nr. 3.5 und 9.1 BRL Pol NRW gebotenen „Berücksichtigung“ des Beurteilungsbeitrags gedeckt. Durch den Umstand, dass die Abweichung des Erstbeurteilers von dem Beurteilungsbeitrag nicht in der Beurteilung selbst begründet werden muss, sondern eine nachvollziehbare Erklärung erst im Nachhinein verlangt werden kann, wird der Rechtsschutz des Beurteilten nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. 38 Das Gericht war nicht gehalten, den Beweisanregungen bzw. Beweisermittlungsanträgen des Klägers zu folgen, um den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinreichend zu erforschen. Soweit der Kläger die Vernehmung des Beitragsverfassers und des Erstbeurteilers zum Beweis der „Tatsache“ anregt, dass der Erstbeurteiler für den Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.03.2013 keine eigene Leistungswahrnehmung des Klägers gehabt habe und er den Beurteilungsbeitrag nicht hinreichend berücksichtigt habe, ferner dass die Leistung und Eignung des Klägers im Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.03.2013 der Bewertung des Beitragsverfassers entsprochen habe, kommt eine Beweisaufnahme nicht in Betracht. Von dem Umstand, dass der Erstbeurteiler sich in dem Zeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.03.2013 nicht aus eigener Anschauung ein Urteil über den Kläger bilden konnte, ist das Gericht überzeugt, zumal der Beklagte nichts anderes vorgetragen hat. Ob der Erstbeurteiler den Beurteilungsbeitrag hinreichend berücksichtigt hat, ist keine Tatsache, die dem Beweis zugänglich wäre, sondern war als Rechtsfrage zu beantworten. Auch über die Benotung des Beitragsverfassers kann das Gericht nicht Beweis erheben, denn es handelt sich dabei um Werturteile und nicht um Tatsachen. Soweit der Kläger die Vernehmung des Erstbeurteilers „zu der Frage der Bewertung von sachfremden Erwägungen in der Beurteilung“ anregt, fehlt es bereits an substantiierten Ausführungen, welche sachfremden Erwägungen er vermutet. Schließlich war auch die Vernehmung des Polizeipräsidenten zu der Frage, wie sich die Vergleichsgruppe des Klägers in der Zeit vom 01.04.2013 bis zum 01.09.2013 entwickelt habe – auch zum Beweis der Tatsache, dass diese durch „Wegbeförderungen“ schwächer und nicht stärker geworden sei, nicht geboten. Denn einer eventuellen Veränderung der Vergleichsgruppe misst das Gericht zur Plausibilisierung der Abweichung des Erstbeurteilers von dem Beurteilungsbeitrag keine erhebliche Bedeutung bei, zumal bei der Erstellung der Anlassbeurteilung – anders als bei einer Regelbeurteilung – ohnehin für die meisten Beamten der Vergleichsgruppe keine aktuellen Noten vorliegen. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 40 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. 41 Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vermag das Gericht nicht zu erkennen.