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Urteil

5 K 7798/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1104.5K7798.13.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „K.-straße 0“ in Y.. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus nebst Erweiterungsbauten und Garage bebaut. Es ist mit dem Schmutzwasser und teilweise auch mit dem Niederschlags(-ab-)wasser an den öffentlichen Kanal in der Straße angeschlossen. Das Grundstück fällt von der Straße aus gesehen ab. Nach den Bauanträgen bzw. den Plänen zu den Baugenehmigungen zum Neubau des Wohnhauses und der Garage aus dem Jahre 1956 sollten die Dachflächen an den öffentlichen Kanal in der Straße angeschlossen werden (vgl. Bl. 63 – 71 und 4 – 7 Beiakte Heft 1). Das Schmutzwasser sollte mittelbar über eine Grube mit Anschluss an den Kanal geführt werden; eine Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlags(-ab-) wassers auf dem Grundstück war danach nicht vorgesehen (vgl. Hausakte Beiakte Heft 2). Auch anlässlich der Genehmigung der Erweiterung des Wohnhauses im Jahre 1970 war nach den Bauanträgen bzw. den Plänen zu den Baugenehmigungen keine Versickerung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück vorgesehen (vgl. Bl. 46 – 62 und 1 – 3 Beiakte Heft 1). Ausweislich der beigezogenen Hausakte (Beiakte Heft 2) ließ die Beklagte im Jahre 1990 im Zuge des unmittelbaren Anschlusses auch des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers an den öffentlichen Kanal den Anschlusskanal ändern und einen neuen Revisionsschacht herstellen; die dafür aufgewandten Kosten beliefen sich auf einen Betrag in Höhe von 4.015,65 Euro; diese Summe setzt sich zusammen aus den Kosten für die Herstellung des Revisionsschachtes in Höhe von 3.365,98 DM, der der Rechtsvorgängerin des Klägers im Wege des Kostenersatzes nach § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in Rechnung gestellt wurde, und des geänderten Anschlusskanales in Höhe von 4.487,95 DM. Anlässlich der Abwassergebührenerhebung kam es im August 2012 und März 2013 zu einer Überprüfung der an den Kanal angeschlossenen Flächen durch die Beklagte vor Ort, die anhand eines Flächenerfassungsbogens erfolgte (vgl. Bl. 11 – 14 und 26 – 28 Beiakte Heft 1). Dabei ergab sich zunächst, dass der in dem Bogen als (Dach-)Fläche 1 erfasste Bereich nicht mehr an den Kanal angeschlossen war. Ausweislich eines Vermerks eines Mitarbeiters der Beklagten vom 20. August 2012 hatte der Kläger anlässlich eines Ortstermins dazu erklärt, dass das Fallrohr im Juli 2012 abgeklemmt worden sei (vgl. Bl. 14 Beiakte Heft 1). Bei dem Ortstermin vom 27. März 2013 wurde ferner festgestellt, dass nur die 52 m² große Dachfläche 1 hälftig in den Kanal entwässert, während das auf den übrigen bebauten (Dach-)Flächen, d.h. den Flächen 1 (hintere Hälfte) und 2 – 14 (208 m²), sowie das auf den befestigten Flächen A und B (105 m²) anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert wird (vgl. Bl. 26 – 28 Beiakte Heft 1). Im Mai 2013 schloss der Kläger die Dachfläche 2 (wieder) an den Kanal an (vgl. Bl. 41 und 72 Beiakte Heft 1). Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu ihrer Absicht Stellung zu nehmen, von ihm die Ableitung des Niederschlags(-ab-)wassers auch von den nicht angeschlossenen (bebauten und/oder befestigten) Flächen des Grundstücks in den öffentlichen Regenwasserkanal zu verlangen (vgl. Bl. 75 Beiakte Heft 1). In der Folgezeit machte der Kläger sinngemäß geltend, dass die Ableitung des Regenwassers in der jetzigen Form nunmehr wieder der in den sechziger Jahren von seiner Mutter als Rechtvorgängerin beantragten, baulich genehmigten und hergestellten Situation entspreche (vgl. Bl. 76 – 89 Beiakte Heft 1). Die Entwässerung der Dachflächen sei überwiegend auf den rückwärtigen Grundstücksbereich hin ausgerichtet. Das dorthin geleitete Regenwasser werde z.T. zur Gartenbewässerung genutzt und versickere auch im Übrigen im Boden. Zur Ableitung in den Kanal müsste es vom Garten aus in den höher gelegenen Kanal gepumpt werden. Das ca. 1998 errichtete Gartenhäuschen (Fläche Nr. 11) liege ca. 30 m von der Straße entfernt. Die Flächen Nrn. 9, 12 und 13 seien ca. 2010 angelegt worden. Die Fläche 14 existiere nicht mehr. Der Höhenunterschied zwischen dem Kanal und den tiefer als er liegenden Flächen 3, 4, 8, 9 und 12 betrage ca. 3 m bis 4 m. Mit Bescheid vom 04. September 2013 forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf ihre Abwassersatzung und den teilweise fehlenden Anschluss an den öffentlichen Kanal auf, innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Bescheides das Niederschlags(-ab-)wasser der hinteren Teilfläche der Fläche 1 und der Flächen 3 bis 8 sowie 13 des streitgegenständlichen Grundstücks der öffentlichen Abwasseranlage zuzuleiten. Dem Bescheid war ein Plan beigefügt, aus dem sich die betroffenen Flächen ergeben. Am 07. Oktober 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich sinngemäß auf die Unzumutbarkeit der Anschlusskosten berufen. Im Laufe des Klageverfahrens hat am 25. Februar 2014 ein von den Beteiligten vereinbarter Ortstermin stattgefunden, an dem auch eine vom Kläger mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages hinsichtlich der voraussichtlichen Anschlusskosten beauftragte Firma teilnahm. Dabei wurde festgelegt, auf welche Flächen sich der Voranschlag beziehen sollte. Ausweislich des von Mitarbeitern der Beklagten zu dem Ortstermin gefertigten Vermerks sollte bei dem Voranschlag davon ausgegangen werden, dass die Fläche 6 nicht angeschlossen werden müsse und dass die Flächen 7, 13 und die Hälfte der Fläche 1 über eine Regenrinne zur Entwässerung gebracht werden könnten, die zwischen den Flächen 7 und 13 angebracht sei; diese Rinne entwässere nach Angaben des Klägers über ein Fallrohr in einen öffentlichen Schacht auf dem Grundstück und von da aus in die öffentliche Kanalisation (vgl. Bl. 136 Beiakte Heft 3). Nach der in dem Vermerk niedergelegten Auffassung der Mitarbeiter der Beklagten könnten die Flächen 3, 4, 5 und 8 ohne höheren Kostenaufwand über eine vorhandene, abgeklemmte Querleitung im Haus wieder angeschlossen werden. Nach dem auf der Grundlage des Ortstermins erstellten Angebot vom 14. Juli 2014 hat die damit beauftragte Fachfirma die Kosten des (Wieder-) Anschlusses, für den keine Druckentwässerung erforderlich ist, auf einen Betrag in Höhe von 13.050,37 Euro veranschlagt; das Angebot bezieht sich nach der telefonischen Auskunft der Firma vom 29. Oktober 2014 auf die Flächen 3, 4, 5 und 8. Nach Angaben des Klägers dürften sich die Anschlusskosten für die übrigen anzuschließenden Flächen (Teilfläche 1, 7 und 13) auf ca. 1.500.- Euro bis 2.000,- Euro belaufen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, dass sie die Forderung nach dem Anschluss der Fläche 6 aufgehoben hat. Insoweit haben die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04. September 2013 in der Fassung, die er am 4. November 2014 gefunden hat, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Antrages nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid und vertieft die dort gegebene Begründung. Das Angebot der Fachfirma hält sie für überhöht, weil darin z.B. mit Maurerarbeiten und Fliesenverlegung Positionen angeführt sein, die ihres Erachtens nicht zu den erforderlichen Anschlussarbeiten gehörten. Außerdem habe der Kläger durch sein Abklemmverhalten die Wiederanschlusskosten selbst zu vertreten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Nachdem die Beteiligten das Verfahren für teilweise in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen, als die Beklagte ihre angefochtene Anschlussforderung um die Fläche 6 reduziert hat. Soweit danach die Klage wegen der verbliebenen Anschlussforderung bzgl. der hinteren Teilfläche der Fläche 1 und der Flächen 3 bis 5, 7 und 8 sowie 13 noch anhängig ist, ist sie unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Forderung, das streitgegenständliche Grundstück bzgl. des Niederschlags(-ab-) wassers auch mit den im Bescheid vom 4. September 2013 in der Fassung, die er am 4. November 2014 gefunden hat, genannten Flächen an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, findet ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen der städtischen „Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet Düsseldorf (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011“ (AWS 2012), d.i. die aktuell geltende, zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene (Neu-)Fassung. In der Abwassersatzung ist bzgl. des hier in Rede stehenden Anschluss- und Benutzungszwangs der öffentlichen Entwässerungseinrichtung vor allem Folgendes bestimmt: Die in § 2 Nr. 15 AWS 2012 aufgeführten Anschlussnehmer – dazu zählen die Eigentümer eines Grundstücks, vor dem eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage liegt, an die nach § 3 Abs. 3 AWS angeschlossen werden kann, – sind nach den näheren Bestimmungen der Satzung berechtigt und verpflichtet, ihr die Anschlusspflicht auslösendes Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und diese Anlage zu benutzen (Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. Anschluss- und Benutzungspflicht – § 3 Abs. 1 Satz 1 AWS 2012). Im Rahmen der Benutzungspflicht ist sämtliches Abwasser des Grundstückes nach Maßgabe der Satzung der öffentlichen Abwasseranlage zuzuleiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AWS 2012). Die Anschluss- und Benutzungspflicht tritt ein, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt, unabhängig davon, ob das Grundstück bebaut ist oder nicht (§ 3 Abs. 2 AWS 2012). Voraussetzung für die Berechtigung und Verpflichtung ist, dass das Grundstück an eine Straße (zu Straßen gehören auch Wege oder Plätze) grenzt, in der eine betriebsfertige öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, oder dass das Grundstück durch einen Zugang oder eine Zufahrt mit der Straße verbunden ist, oder ein dingliches oder durch Baulast abgesichertes Leitungsrecht bis zur Straße besteht (§ 3 Abs. 3 AWS 2012). Gemäß der Bestimmung in § 2 Nr. 12 AWS 2012 sind allerdings Grundstücke, für die die Anschlusspflicht nach der Satzung gilt, nur solche, auf die sich die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt erstreckt. In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen Schmutz- und Niederschlagswasser nur den jeweils dafür bestimmten Kanälen zugeführt werden (§ 3 Abs. 5 AWS 2012). Es besteht kein Anschluss- und Benutzungsrecht für Niederschlagswasser in Gebieten von Bebauungsplänen oder Vorhaben- und Erschließungsplänen, soweit eine Niederschlagswasserbeseitigung auf privaten Grundstücken festgesetzt ist (§ 3 Abs. 14 AWS 2012). Niederschlagswasser von Grundstücken, auf denen eine erlaubte ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung durchgeführt wird, darf nachträglich nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 3 Abs. 15 Satz 1 AWS 2012); dies gilt auch für Notüberläufe von Niederschlagswassernutzungsanlagen und Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen (§ 3 Abs. 15 Satz 2 AWS 2012). Zur Sicherstellung der ordnungs- und satzungsgemäßen Abwasserbeseitigung hat der Anschlussnehmer spätestens 6 Wochen vor der Herstellung eines Anschlusskanals an die öffentliche Abwasseranlage, bei der Stadt eine Anschlussgenehmigung / Einleitungsgenehmigung unter Vorlage prüffähiger Entwässerungszeichnungen in 2-facher Ausfertigung gemäß den "Vorgaben des Stadtentwässerungsbetriebes zum Anschlussantrag" für jedes Haus bzw. Grundstück einzuholen (§ 5 Abs. 1 AWS 2012). Nach § 6 Abs. 7 AWS 2012 obliegt dem Anschlussnehmer die Herstellung des Anschlusskanals, mit der er nach § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS 2012 ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen zu beauftragen hat. Die Satzung begegnet keinen formellen Bedenken. Solche sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht sind die hier in Rede stehenden Satzungsregelungen nicht zu beanstanden. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit den einschlägigen rechtlichen Anforderungen in Einklang. Die gesetzlichen Grundlagen, auf denen beruhend eine Entwässerungssatzung Regelungen über die Zulassungs- und Benutzungsordnung der gemeindlichen Abwasseranlage zulasten betroffener Grundrechtsträger treffen kann, um die Erfüllung des Einrichtungszweckes zu gewährleisten, ergeben sich aus dem Kommunalrecht und der wassergesetzlich an die Gemeinde übertragenen Abwasserbeseitigungsaufgabe. Auf der Rechtsgrundlage der §§ 7 - 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) ist die Gemeinde als Herrin der zur Erfüllung ihrer nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Landeswassergesetz NRW (LWG) bestehenden wasserrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht von ihr geschaffenen Abwasserbeseitigungseinrichtung befugt, die im Rahmen eines Kanalbenutzungsverhältnisses bestehenden Rechte und Pflichten der nutzungsberechtigten Anschlussnehmer, d.h. die Anforderungen an deren Zulassung zu der Einrichtung und an ihre Benutzung auf Grund und im Rahmen der Gesetze durch Satzung näher zu regeln, wie es hier in der Abwassersatzung geschehen ist. Die Grenzen dieser Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Satzungsermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des rechtstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des sonstigen einschlägigen höherrangigen Rechts. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 3. Juni 2009 – 15 A 996/09 –. Die hier in Rede stehenden Regelungen überschreiten diesen gesetzlichen Rahmen nicht. Die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwanges in der Satzung, die auch das Niederschlags(-ab-)wasser im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 LWG (= § 54 WHG n.F.) erfasst, rechtfertigt sich aus § 53 Abs. 1 und 1c Landeswassergesetz NRW in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Mai 2005 (GVBl. NRW 2005, 463 – LWG n. F.). Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG n. F. ist den Gemeinden die (pflichtige Selbstverwaltungs-)Aufgabe übertragen, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser gemäß § 18a Wasserhaushaltsgesetz (= §§ 55, 56 WHG n.F.) zu beseitigen. Um die Erfüllung dieser Pflicht zu ermöglichen, hat der Landesgesetzgeber in § 53 Abs. 1c LWG n. F. den Nutzungsberechtigten eines Grundstückes die entsprechende Pflicht auferlegt, auf dem Grundstück anfallendes Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Die Art und Weise, in der die wassergesetzlich angeordnete Überlassungspflicht zu erfüllen ist, nämlich durch den Anschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung und durch deren Benutzung, hat die Gemeinde kraft ihres Rechts zur satzungsmäßigen Regelung ihrer örtlichen Angelegenheiten (§ 7 Gemeindeordnung NRW) in ihrer Entwässerungssatzung in – mithin nicht zu beanstandender Weise – festgelegt. Auch die ergänzenden Regelungen über die Pflicht des Anschlussnehmers, vor dem Anschluss eine Anschlussgenehmigung unter Vorlage der Entwässerungsplanung zu beantragen und mit den Arbeiten ein von der Stadt zugelassenes Unternehmen zu beauftragen sind sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden, weil sie den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sowie der Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, des rechtstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des sonstigen einschlägigen höherrangigen Rechts sicherstellen. Dabei sei an dieser Stelle angemerkt, dass sich der Kläger bei der hier allein noch erforderlichen Herstellung der inneren Leitungsverbindungen auf dem Grundstück zum Anschlusskanal keines zugelassenen Unternehmens i.S.d. § 6a Abs. 1 Satz 7 AWS bedienen muss. Die Befugnis, die den Anschlussnehmern durch diese mithin wirksamen Satzungsregeln auferlegten Pflichten in der Handlungsform des Verwaltungsaktes zu konkretisieren und ggf. mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchzusetzen, ergibt sich aus dem hoheitlichen Wesen des öffentlichen Benutzungsverhältnisses, das zwischen der Gemeinde als Herrin der Entwässerungseinrichtung und den Anschlussnehmern als deren Nutzern besteht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244. Die Voraussetzungen für den in der Satzung wirksam angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang, dessen Umsetzung der angefochtene Bescheid dient, liegen für das streitgegenständliche Grundstück und insbesondere auch für die von dem Bescheid betroffenen Flächen vor. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück und insbesondere auf den von dem Bescheid betroffenen Flächen fällt (unstreitig) Niederschlags(-ab-)wasser an (vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) n.F.; § 51 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG); §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 2 AWS 2012). Der Klägerseite steht als Grundstückseigentümer auch das erforderliche Anschlussrecht zu (§ 2 Nr. 15 und § 3 Abs. 3 AWS 2012), da das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar an eine Straße grenzt, in der eine öffentliche Abwasseranlage bereits betriebsfähig verlegt ist. Diese Anlage ist der in der Straße vor dem Grundstück verlegte öffentliche Mischwasserkanal. Da sich die Gemeinde mit dessen Herstellung ersichtlich für eine zentralisierte Entsorgung des Niederschlags(-ab-)wassers entschieden hat, spricht auch nichts dafür, dass hier ein Fall vorläge, in dem nach dem oben zitierten § 3 Abs. 14 AWS 2012 ein Anschlussrecht nicht bestehen würde. Dem Anschluss- und Benutzungszwang steht auch nicht entgegen, dass die Klägerseite wegen des Niederschlags(-ab-)wassers selbst abwasserbeseitigungspflichtig wäre, so dass das Grundstück mangels Abwasserbeseitigungspflicht der Beklagten dem Anschluss- und Benutzungszwang nicht unterläge (vgl. so auch § 2 Nr. 12 Satz 1 a. E. AWS 2012). Abwasserbeseitigungspflichtig ist die Beklagte. Nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG in der seit dem 11. Mai 2005 geltenden Fassung (n. F. –GVBl. 2005, 463) ist – statt wie üblicherweise die Gemeinde nach § 53 Abs. 1 LWG – der Nutzungsberechtigte zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet, sofern gegenüber der zuständigen Behörde, d.i. die Untere Wasserbehörde, nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach Absatz 1c freigestellt hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder ist der Nachweis der Versickerungs- oder Einleitungsmöglichkeit des Niederschlags(-ab-)wassers im Sinne der genannten Norm geführt, – der hier nach § 53 Abs. 3a Sätze 3 und 4 LWG im Übrigen dem nutzungsberechtigten Eigentümer obläge, – noch hat die betroffene Gemeinde den Eigentümer als Nutzungsberechtigten von der Überlassungspflicht nach Absatz 1c freigestellt. Vgl. dazu, dass Nachweis und Freistellung zwei konstitutive Voraussetzungen für den Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht sind: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1636/10 -, veröffentlicht u.a. in juris (s. dort Rdnr.13). Da das Inkrafttreten der Bestimmungen des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG n. F. von keinerlei Übergangsvorschriften, die die Auswirkungen früherer Regelungen über die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht betreffen, begleitet war, ist mit deren Inkrafttreten (nur) für die Grundstücke, für die die nachbenannten Verhältnisse bestanden, ein Wechsel der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht eingetreten. Denn während - nach § 51a Abs. 1 und 2 Satz 1 LWG a.F. (1995), der in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 10. Mai 2005 galt (GVBl. 1995, 248), die damals allgemein bei der Gemeinde liegende Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser automatisch auf den Nutzungsberechtigten an einem Grundstück, das nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, überging, wenn das Niederschlagswasser auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verrieselt oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden konnte, und - nach dem zuvor geltenden § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LWG a. F. (1983), der am 31. Dezember 1983 in Kraft getreten war (GVBl. 1983, 644), erstmals bestimmt war, dass für Niederschlagswasser, welches auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebieten anfällt und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden konnte, die Bestimmungen des Abschnittes über die Abwasserbeseitigung mit der Folge nicht galten, dass für Grundstücke, auf die die genannten Voraussetzungen zutrafen, die Gemeinde nicht nach § 53 Abs. 1 LWG a. F. (1983) abwasserbeseitigungspflichtig war, liegt heute nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser regelmäßig wieder allein bei der Gemeinde (vgl. zur umfassenden Beseitigungspflicht der Gemeinde bereits § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG in der Fassung des Landeswassergesetzes vom 4. Juli 1979, GVBl. 1979, 488). Etwaige Niederschlagswasser-Beseitigungspflichten, die den Nutzungsberechtigten nach früherem Recht etwa trafen, bestehen (mangels gesetzlicher Überleitungsvorschriften) nicht mehr fort; auch wenn der Nutzungsberechtigte also vor Inkrafttreten des § 53 LWG n.F. selbst abwasserbeseitigungspflichtig gewesen wäre, änderte das nichts daran, dass die Beseitigungspflicht insgesamt ( wieder ) bei der Gemeinde liegt, soweit die in § 53 Abs. 3, Abs. 3a Satz 1, Abs. 4 oder 5 bzw. § 53a LWG genannten Ausnahmen nicht gegeben sind. Vgl. in diesem Sinne im Ergebnis auch: OVG NRW, Urteile vom 31. Januar 2007 – 15 A 150/05 und vom 22. Januar 2008 - 15 A 488/05 -. In der oben zitierten Entscheidung vom 1. September 2010 hat das OVG NRW zudem ausgeführt, dass sich die Betroffenen in diesem Zusammenhang auch nicht auf Bestandsschutz in dem Sinne berufen können, die bisher ihnen obliegende Beseitigungspflicht für Niederschlagswasser sei auch unter Geltung des LWG in der seit dem 11. Mai 2005 geltenden Fassung bei ihnen verblieben und sie benötigten daher eine Freistellung gar nicht. Dafür gibt das Gesetz nichts her. Im Gegenteil: Dieses weist in § 53 Abs. 1 LWG, welcher die Vorschrift des § 18a WHG a. F. in Bezug nimmt (vgl. jetzt §§ 54 ff. WHG n. F.), den Kommunen nunmehr (wieder) umfassend die Pflicht zur Beseitigung auch des Niederschlags(-ab-)wassers zu und verpflichtet korrespondierend damit die Nutzungsberechtigten in § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG zur umfassenden Überlassung des Abwassers an die Gemeinden, ohne dabei Rücksicht darauf zu nehmen, dass unter Geltung alten Rechts diese Beseitigungspflicht für Grundstücke, die u.a. die stichtagsmäßigen Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 LWG erfüllten, in der Regel bei dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks lag (vgl. § 51a Abs. 2 LWG a. F.). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 -15 A 1636/10 -, veröffentlicht u.a. in juris (s. dort Rdnr. 16). Abgesehen davon bestand für das streitgegenständliche Grundstück aber auch in der Zeit vom 31. Dezember 1983 bis zum 11. Mai 2005 keine Abwasserbeseitigungspflicht des nutzungsberechtigten Eigentümers, so dass sich eine Übergangsproblematik wegen eines eventuellen Wechsels des Abwasserbeseitigungspflichtigen hier ohnehin nicht stellt. In der Zeit der Geltung des § 51a Abs. 2 LWG Fassung 1995 (1. Juli 1995 bis zum 10. Mai 2005) war der nutzungsberechtigte Eigentümer nicht abwasserbeseitigungspflichtig. Denn nach § 51a Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. (1995) war (nur) Niederschlags(-ab-)wasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich war. Da das klägerische Grundstück bereits vor dem Stichtag des 1. Januar 1996 erstmals bebaut und befestigt worden war, war es von der Zuweisung der Abwasserbeseitigungspflicht an den Nutzungsberechtigten in Abs. 2, die an die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 anknüpfte, nicht betroffen. Während der Geltungsdauer des § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LWG Fassung 1983 (31. Dezember 1983 bis 30. Juni 1995), blieb nach § 51 Abs. 2 Satz 2 LWG a. F. (1983) das Recht der Gemeinde unberührt durch Satzung zu fordern, dass das Niederschlagswasser an die öffentlichen Abwasseranlage angeschlossen wird, mit der Folge, dass die Vorschriften des Abschnittes des LWG über die Abwasserbeseitigung Anwendung fanden, wenn die Gemeinde den Anschluss forderte. Forderte eine Gemeinde mithin den Anschluss des hier in Rede stehenden Niederschlags(-ab-)wassers durch Satzung, war weiterhin sie selbst nach § 53 Abs. 1 LWG abwasserbeseitigungspflichtig. Da die Stadt Düsseldorf während der Geltungsdauer der hier in Rede stehenden Bestimmung stets den Anschluss des Niederschlags(-ab-)wassers forderte, war die Klägerseite auch seinerzeit nicht abwasserbeseitigungspflichtig (vgl. §§ 1 – 3 der städtischen Abwassersatzung vom 28. April 1977, §§ 2 – 3 der städtischen Abwassersatzung vom 13. September 1989 einschließlich der bis 1. Juli 1995 geltenden Fassung der 1. Änderung vom 16. Dezember 1993). Anhaltspunkte dafür, dass die Abwasserbeseitigungspflicht nach anderen Bestimmungen als nach denen des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG, die hier wie dargelegt nicht erfüllt sind, d.h. nach § 53 Abs. 3, 4 oder 5 bzw. § 53a LWG auf die Klägerseite oder einen Dritten übergegangen sein könnte, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die mithin durch die Satzung gedeckte Anschluss- und Benutzungsforderung wäre allerdings dennoch rechtswidrig, wenn sie – nach den Umständen des Einzelfalls – gegen höherrangiges Recht, d. h. insbesondere gegen den im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstieße. Das wäre der Fall, wenn sie ungeeignet wäre, das im Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung liegende Ziel der Entwässerung in die öffentliche Kanalisation zu erreichen, das Verlangen nicht erforderlich wäre, weil es ein anderes, zur Zweckerreichung gleich geeignetes, die Allgemeinheit oder den Betroffenen aber weniger belastendes Mittel gäbe oder die Zweck-Mittel-Relation nicht angemessen wäre. Die Anschluss- und Benutzungsforderung ist bei Anlegen dieser Maßstäbe hier aber nicht unverhältnismäßig, denn sie ist geeignet (a.), erforderlich (b.) und wahrt die Zweck-Mittel-Relation (c.). a. Der Anschluss- und Benutzungszwang ist geeignet, das mit ihm verbundene Ziel einer Abwasserbeseitigung, die den wasserrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers genügt (vgl. § 51a LWG), zu erreichen. Die Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers über den öffentlichen Mischwasserkanal entspricht diesen Anforderungen. Denn die Forderung nach einer vom Schmutzwasser getrennten Entsorgung des auf dem Grundstück anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers gemäß § 51a Abs. 1 LWG gilt nicht, weil das Grundstück vor dem Stichtag des 1. Januar 1996 bebaut, befestigt und an den Kanal angeschlossen worden ist. b. Dem Anschlusszwang kann nicht entgegengehalten werden, dass das auf den streitgegenständlichen Flächen anfallende Niederschlags(-ab-)wasser bislang versickert werde und diese Form der Entsorgung qualitativ der Abwassereinleitung in einen Regenwasserkanal nicht nachstehe und der Anschlusszwang daher überflüssig sei. Eine Versickerung auf dem Grundstück bzw. eine direkte Ableitung von Niederschlags (-ab-)wasser in ein Gewässer ist nämlich hier keine geeignete, „mildere“ Entsorgungsalternative. Abwasserbeseitigungspflichtig für das Niederschlags(-ab-)wasser ist nach § 53 Abs. 1 LWG die Gemeinde. Die Beseitigungspflicht liegt - wie bereits oben dargelegt - nicht bei der Klägerseite. Obliegt die Pflicht der Abwasserbeseitigung der Gemeinde, hat der Nutzungsberechtigte ihr das Abwasser zur Beseitigung zu überlassen (§ 53 Abs. 1c LWG). Dabei kann die Gemeinde bestimmen, in welcher Art und Weise die Überlassung zu erfolgen hat. Entscheidet sie sich wie hier in der Entwässerungssatzung mit Recht dazu, dies in der Form des Anschlusses an und der Ableitung in den öffentlichen Kanal zu verlangen, ist eine Entsorgung auf dem Grundstück keine wasserrechtlich ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung. Etwas anderes gälte ausnahmsweise dann, wenn die Gemeinde auf die Überlassung des Niederschlags(-ab-)wassers nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG zwecks Beseitigung oder Verwendung des Abwassers durch den Nutzungsberechtigten verzichtet hätte. Ein derartiger Verzicht ist aber nicht erfolgt. Eine Entsorgung auf dem Grundstück könnte zwar auch dann als milderes Mittel gegenüber der Anschlussforderung anzusehen sein, wenn die Klägerseite ihr einredeweise entgegenhalten könnte, dass ihr im Sinne der beiden Alternativen des § 53 Abs. 3a LWG gegenüber der Beklagten ein zwingender Anspruch auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (bei zudem erfolgtem Nachweis der gemeinwohlverträglichen Entsorgung des Niederschlagswassers gegenüber der Unteren Wasserbehörde) oder auf einen „befreienden“ Verzicht auf die Abwasserüberlassung zustünde. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerseite einen zwingenden Anspruch auf eine – im Ermessen des Beklagten stehende –, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 -15 A 1636/10 -, veröffentlicht u.a. in juris (s. dort Rdnr.22), positive Freistellungsentscheidung im Sinne des § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG hätte, die in Verbindung mit dem Nachweis der örtlichen Versickerungs- oder Einleitungsmöglichkeit dem Anschluss- und Benutzungszwang (unter Übergang der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Klägerseite) eventuell einredeweise entgegengehalten werden könnte. Denn die gemeindliche Entscheidung für den Bau einer – auch zur Niederschlags(ab-) wasserbeseitigung dienenden und den wasserrechtlichen Beseitigungsanforderungen nach § 51a LWG entsprechenden – Mischkanalisation lenkt zugleich eine auf Antrag zu treffende Ermessensentscheidung über ein Freistellungsbegehren nach § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG in der Weise, dass ein Freistellungsantrag in aller Regel abzulehnen ist (sog. „intendiertes Ermessen“). Vgl. so für einen Fall, in dem sich die Gemeinde für den Bau einer Trennkanalisation entschieden hatte: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 40. Mit anderen Worten: Ein Freistellungsantrag wird in der beschriebenen Konstellation nur in atypischen Sonderfällen Erfolg haben können, denn die Gemeinde darf das in dem Bau der Mischkanalisation zum Ausdruck kommende Konzept einer zentralisierten Beseitigung des Niederschlags(-ab-)wassers in dem betroffenen Bereich schützen, indem sie durch eine restriktive Freistellungspraxis einen hohen Anschlussgrad und dadurch u.a. die breite Finanzierung ihrer Anlagen durch die Anschlussnehmer sichert. Nichts anderes gilt für die mögliche Einrede, der Klägerseite stehe ein „Befreiungsanspruch“, d.h. ein Anspruch auf einen (ebenfalls im Ermessen der Gemeinde stehenden) Verzicht auf die Abwasserüberlassung (unter Verbleib der Abwasserbeseitigungspflicht bei der Gemeinde) nach § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG zu. Auch der Annahme eines zwingend zu erteilenden Verzichts steht entgegen, dass die Ablehnung des Verzichts aus Gründen der Schutzwürdigkeit der gemeindlichen Entwässerungskonzeption für den Regelfall intendiert ist. Es liegt hier auch kein atypischer Sonderfall vor, der Freistellungs- oder Verzichtsansprüche nach sich ziehen könnte. Ein solcher Fall wäre aus Vertrauensschutzgründen etwa anzunehmen, wenn auf der Grundlage des § 51a Abs. 2 LWG alter Fassung, d.h. der in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 10. Mai 2005 geltenden Fassung, die Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer tatsächlich zwischenzeitlich übergegangen gewesen wäre und der Eigentümer vor diesem Hintergrund erhebliche Investitionen in eine Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung getätigt hätte, oder wenn die Behörde fälschlicherweise von einem Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht ausgegangen wäre und sie den Grundstückseigentümer deswegen zur Errichtung einer entsprechenden Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in die Pflicht genommen hätte. Vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2011 – 15 A 854/10 – , veröffentlicht u.a. in juris,s. dort insbesondere Rdnrn. 43 f. Ein solcher (Ausnahme-)Fall liegt hier nicht vor, in dem das Vertrauen des Nutzungsberechtigten auf den dauerhaften – d.h. bis zum Ende der technischen Lebensdauer bzw. bis zum Ende der wasserrechtlichen Erlaubtheit reichenden – Bestand seiner privaten Entwässerungslösung schützenswert wäre, weil er es anknüpfend an die ihm gesetzlich (vorübergehend) zugewiesene Stellung als Entwässerungspflichtiger durch die Investition in die Entwässerungsanlage betätigt hätte. Denn zum einen war der (nutzungsberechtigte) Grundstückseigentümer in der in Rede stehenden Zeit – wie bereits oben dargelegt – nie abwasserbeseitigungspflichtig. Es bestehen zum anderen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bzw. ihre Funktionsvorgängerin fälschlicherweise von einem zwischenzeitlich geltenden Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht ausgegangen wäre und sie den Grundstückseigentümer aus diesem Grunde zur Errichtung einer entsprechenden Niederschlagswasserbeseitigungsanlage in die Pflicht genommen hätte. Ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der hier bestehenden Entwässerungslösung ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen. In diesem Zusammenhang macht die Klägerseite zwar geltend, dass die Versickerung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück Bestandschutz genieße, weil der Funktionsvorgänger der Beklagten dem Rechtsvorgänger der Klägerseite in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts eine entsprechende Baugenehmigung erteilt habe. Selbst wenn dies der Fall wäre, wofür die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten allerdings keine Anhaltspunkte liefern, vermittelte eine solche Baugenehmigung der Klägerseite gegenüber der Anschlussforderung aber keinen Bestandsschutz. Der mit einer Baugenehmigung einhergehende (baurechtliche) Bestandsschutz, auf den sich die Klägerseite beruft, gewährt das Recht, ein im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Recht ausgeführtes Vorhaben so, wie es ausgeführt wurde, auch dann weiter zu nutzen, wenn neue baurechtliche Vorschriften nunmehr diesem Vorhaben, sollte es jetzt errichtet werden, entgegenstünden. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung des Landes NRW, Loseblattkommentar, zu § 87 BauO, Rdnr. 1 (Stand: Oktober 2002), m.w.N. aus der Rechtsprechung. Vorliegend werden der weiteren Nutzung der „Versickerungsanlage“ aber keine bau- (-ordnungs-)rechtlichen Gründe entgegengehalten, sondern es werden davon unabhängige, aus dem Wasser- und Kommunal(-einrichtungs-)recht herrührende Abwasserüberlassungs- und Anschlusspflichten geltend gemacht. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der derzeitigen Entwässerungssituation, die wie oben dargelegt nicht als Folge einer eigenen Abwasserbeseitigungspflicht des Nutzungsberechtigten entstanden ist, könnte daher des Weiteren allenfalls dann bestehen, wenn die Klägerseite im Besitz aller für eine rechtmäßige Versickerung durch sie erforderlichen wasser- und einrichtungsrechtlichen Genehmigungen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Der Klägerseite fehlt es schon an der nach dem Wasserhaushaltsgesetz erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis, das Niederschlags(-ab-)wasser auf ihrem Grundstück versickern zu dürfen. Eine solche Erlaubnis besaß und besitzt die Klägerseite nicht. Sie ist auch in der seinerzeit erteilten Baugenehmigung nicht enthalten. Da einer Baugenehmigung keine Konzentrationswirkung zukommt, ersetzt sie eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nicht. Vgl. zur fehlenden Konzentrationswirkung von Baugenehmigungen in anschlussrechtlichem Zusammenhängen: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 15 A 48/12 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 36. Eine Erlaubnis für die hier in Rede stehende Benutzung des Grundwassers zwecks Entsorgung des Niederschlags(-ab-)wassers von dem Grundstück ist seit Inkrafttreten des WHG in seiner Ursprungsfassung zum 1. März 1960, spätestens aber seit Ablauf der für bestimmte Nutzungen bestehenden Übergangsfrist von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten stets erforderlich gewesen. Denn die nach den Wasserhaushaltsgesetzen in ihren diversen Fassungen bestehende Benutzungsordnung für Gewässer sah und sieht vor, dass es u.a. für die Versickerung von Niederschlags(-ab-)wasser, d.h. dessen Einleitung in das Grundwasser, einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf [vgl. dazu einerseits §§ 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 5 sowie §§ 7, 15 bis 17 und 33 Wasserhaushaltsgesetz in seiner Ursprungsfassung vom 27. Juli 1957 (WHG – BGBl. 1957 I S. 1110), die zum 1. März 1960 in Kraft getreten ist (Gesetz vom 19. Februar 1959 (BGBl. 1959 I S. 37), sowie andererseits §§ 2, 8 ,9 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 46 WHG nach der Neubekanntmachung vom 31. Juli 2009 – BGBl. I 2585]. Der Erlaubnisbedürftigkeit dieser Nutzung unter Geltung des WHG steht auch nicht entgegen, dass die Versickerung von Niederschlags(-ab-)wasser auf dem streitgegenständlichen Grundstück nach den vor Inkrafttreten des WHG geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen erlaubnisfrei zulässig gewesen sein könnte (aa.), weil unter Berücksichtigung der gesetzlichen Überleitungsregeln die Nutzung seit Inkrafttreten des WHG in seiner Ursprungsfassung zum 1. März 1960, spätestens aber seit Ablauf von fünf Jahren nach deren Inkrafttreten erlaubnisbedürftig geworden ist (bb.). aa. Vor Inkrafttreten des WHG galt für das Gebiet der Beklagten das Preußische Wassergesetz (PrWG). Nach § 196 PrWG konnte der Eigentümer eines Grundstücks über das auf oder unter der Oberfläche befindliche Wasser verfügen, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergab oder Rechte Dritter entgegenstanden. Gemäß § 202 Abs. 1 PrWG war der Eigentümer eines Grundstücks nicht befugt, Stoffe in den Boden einzubringen oder einzuleiten, durch die das unterirdische Wasser, ein Wasserlauf oder ein See zum Nachteil anderer verunreinigt wird. Dem Grundstückseigentümer u.a. nach § 202 PrWG nicht zustehende Rechte konnten von ihm nach § 203 Abs. 1 durch Verleihung erworben werden. Dafür, dass dem seinerzeitigen Eigentümer im Geltungszeitraum des Preußischen Wassergesetzes das wasserrechtliche Versickerungsrecht (förmlich) verliehen worden wäre, bestehen mit Blick darauf, dass eine Baugenehmigung – wie dargelegt – keine wasserrechtlichen Genehmigungen ersetzt, keine Anhaltspunkte. Wäre das im Geltungszeitraum des Preußischen Wassergesetzes auf dem Grundstück anfallende, eventuell bereits seinerzeit durch Versickerung entsorgte Niederschlags(-ab-)wasser nicht verunreinigt gewesen, so hätte es seinerzeit nach §§ 196, 202 Abs. 1 PrWG (auch ohne Verleihung) versickert werden dürfen. bb. Die Erlaubnisfreiheit der Versickerung des auf dem streitgegenständlichen Grundstück anfallenden Niederschlags(-ab-)wassers, die hier unterstellt werden kann, endete aber gemäß den Überleitungsvorschriften, mit denen der Gesetzgeber das Wasserhaushaltsgesetz in seiner Ursprungsfassung in §§ 15 bis 17 versehen hatte, mit dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes (Ursprungsfassung) zum 1. März 1960, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten. Die beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes bestehenden Gewässerbenutzungen haben hinsichtlich ihrer künftigen Erlaubnis- und Bewilligungsbedürftigkeit in den §§ 15 bis 17 WHG (Ursprungsfassung) in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Regeln eine differenzierte Behandlung gefunden. Aus diesen Überleitungsbestimmungen ergab sich, inwieweit für alte Rechte und Befugnisse im Sinne des § 15 WHG (Ursprungsfassung) eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich sein sollte, inwieweit Inhaber anderer alter Rechte einen Anspruch auf eine Bewilligung nach neuem Recht oder Entschädigung haben sollten (§ 17 Abs. 2 und 3 WHG (Ursprungsfassung)) und wann andere alte Rechte und Benutzungen (nur) noch fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes ohne Erlaubnis oder Bewilligung fortgesetzt werden durften (§ 17 Abs. 1 WHG (Ursprungsfassung)). Nach diesen Überleitungsbestimmungen hätte die hier in Rede stehende Versickerung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem streitgegenständlichen Grundstück allenfalls noch bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des WHG erlaubnisfrei erfolgen dürfen. Denn eine solche Versickerung unterfiel nicht der Überleitungsregelung des § 15 WHG (Ursprungsfassung), so dass das nach dem zu aa. Ausgeführten eventuell für das streitgegenständliche Grundstück ohne Erlaubnis bestehende Versickerungsrecht nach dem Preußischen Wassergesetz nach den im WHG enthaltenen Überleitungsvorschriften nicht (dauerhaft) fortgalt. Zwar war in den insoweit hier allein näher in Betracht kommenden Überleitungsregelungen der § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Ursprungsfassung) in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Nr. 1 Landeswassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner Ursprungsfassung vom 22. Mai 1962 (LWG 1962 – GV 1962, S. 235; in Kraft getreten am 1. Juni 1962) bestimmt, dass eine Erlaubnis (weiterhin) nicht erforderlich ist für Benutzungen, die auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, wenn zu deren Ausübung bei Inkrafttreten des LWG 1962 rechtmäßige Anlagen – das wäre hier die baurechtlich genehmigte Versickerungsanlage – vorhanden waren. Ein solches erteiltes „altes Recht“ bestand hier bzgl. der wasserrechtlich nicht förmlich genehmigten Versickerung aber nicht. Im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Ursprungsfassung) „erteilt“ oder „aufrechterhalten“ waren nämlich nur Rechte, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine öffentlich-rechtliche Überprüfung der Benutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hatte, d. h. die auf einer für den Einzelfall ergangenen Verwaltungsentscheidung beruhten, nicht dagegen solche Rechte, die sich – wie das hier in Rede stehende eventuelle Versickerungsrecht, das gemäß den obigen Darlegungen eine aufgrund des bloßen Grundeigentums ausgeübte Gewässerbenutzung war – ohne jede öffentlich-rechtliche Prüfung unmittelbar aus dem Gesetz ergaben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22 Januar 1971 – IV C 94.69 –, BVerwGE 37, 103 (105), veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnrn. 24 ff.; vgl. des Weiteren zum Begriff der „erteilten“ Rechte im Sinne der Übergangsregelungen des WHG: Czychowski, Kommentar zum WHG, 7. Auflage, 1998, zu § 15, Rdnr. 3a und Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum WHG, 10. Auflage, 2010, zu § 20, Rdnr. 13 ff. Offen bleiben kann, ob die Voraussetzungen der Überleitungsregeln des § 17 Abs. 1 WHG (Ursprungsfassung) vorlagen. Das hätte für das hier betroffene Grundstück allenfalls zur Folge gehabt, dass eine Erlaubnis für eine Versickerung nicht sogleich mit Inkrafttreten des WHG erforderlich geworden wäre, sondern die Erlaubnisbedürftigkeit um fünf Jahre hinausgeschoben worden wäre. Selbst bei Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 WHG (Ursprungsfassung) hätte dem Grundstückseigentümer seinerzeit aber kein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung für die alte Nutzung nach § 17 Abs. 2 WHG (Ursprungsfassung) zugestanden. Denn ein solcher war in § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WHG (Ursprungsfassung) - unbeschadet der Möglichkeit der Versagung wegen Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit (§ 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 WHG (Ursprungsfassung)) - nur dem „Inhaber eines Rechtes“ zur Wasserbenutzung eingeräumt, nicht hingegen demjenigen, der die Benutzung lediglich in sonst zulässiger Weise (ohne jede öffentlich-rechtliche Prüfung ihrer wasserrechtlichen Gemeinwohlverträglichkeit) ausüben durfte. Die Ausübung des Grundstückseigentums durch Versickerung von (unverschmutztem) Niederschlags(-ab-)wasser, wie sie nach preußischem Recht ohne staatliche Genehmigung zulässig war (§§ 202, 203 PrWG), kann nämlich nach den mit dem WHG verfolgten Zwecken verstärkten Gewässerschutzes nicht als "Recht" im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 WHG (Ursprungsfassung) angesehen werden. S. so für den vergleichbaren Fall der nach preußischem Recht ohne staatliche Genehmigung zulässigen Förderung von Grundwasser (§§ 203, 379 PrWG): BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1965 – IV C 61.64 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 16, und Urteil vom 22. Januar 1971 – IV C 14.70 –, BVerwGE 37, 103 (105), veröffentlicht u.a. auch in juris, s. dort insbesondere Rdnrn. 14 - . Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner sog. Nassauskiesungsentscheidung , Beschluss vom 15. Juli 1981 – 1 BvL 77/78 –, (BVerfGE 58, 300 – 353, veröffentlicht u.a. auch in juris) ausgeführt hat, ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Wasserhaushaltsgesetz wegen alter Eigentümernutzungen nach der Art, wie sie auch hier in Rede steht, weder einen Anspruch auf Bewilligung noch einen Entschädigungsanspruch eingeräumt hat. Es hat dort entscheiden: „§ 1 a Absatz 3 Nummer 1, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 Nummer 6 und § 6 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3017) sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Dasselbe gilt für § 17, soweit hiernach kein Rechtsanspruch auf Bewilligung nach § 8 eingeräumt ist, wenn die Wassernutzung nach Maßgabe des beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes geltenden Landesrechts aufgrund des Eigentums am Grundstück ausgeübt worden ist.“ Da die Regelungen in §§ 2, 3 und 17 WHG 1976 i. W. denen in §§ 2, 3 und 17 WHG (Ursprungsfassung) entsprachen, sind die dortigen Ausführungen auf das WHG in der Ursprungsfassung übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet (Randnummernfolge nach der Veröffentlichung in juris): „(110) ... Das Wasserhaushaltsgesetz unterstellt das Grundwasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung. Diese gibt dem Grundstückseigentümer prinzipiell kein Recht, auf das unterirdische Wasser zuzugreifen, sondern ordnet es der Allgemeinheit zu. Die §§ 2 und 3 WHG bilden das Fundament dieser Benutzungsordnung. Sie machen - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - jeden Zugriff auf das Grundwasser von einer konstitutiven behördlichen Zulassung abhängig. Die Maßstäbe, die die Behörden bei der Entscheidung über ein Benutzungsvorhaben anzulegen haben und aus denen sich die materielle Bedeutung des generellen Genehmigungsvorbehalts ergibt, enthält im wesentlichen § 6 WHG. Danach sind Erlaubnis und Bewilligung zu versagen, wenn von dem Vorhaben eine anders nicht abzuwendende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Eine solche Beeinträchtigung sieht das Gesetz insbesondere in der Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung. ... (143) Nach ihrem zeitlichen Geltungsbereich gilt die öffentlichrechtliche Benutzungsordnung für Wasserbenutzungsfälle, die nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes verwirklicht werden sollen. Darin liegt keine Legalenteignung im Verhältnis zum früheren Recht, das (z. B. wie das Preußische Wassergesetz) dem Grundstückseigentümer die Befugnis zur Wassernutzung einräumte. Das Gesetz hat lediglich auf der Ebene des objektiven Rechts den Inhalt des Grundeigentums im Verhältnis zum Grundwasser für die Zukunft bundeseinheitlich neu bestimmt. Eine derartige Änderung des objektiven Rechts führt nicht zum Entzug einer konkreten, der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegenden Rechtsposition und damit nicht zu einer Enteignung. ... (145) Die weitere Prüfung ergibt, dass die beanstandeten Vorschriften in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Grundstückseigentums bestimmen. ... (165) Dem Grundwasser kommt hiernach für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Zugleich ist dieses in besonderem Maße der Gefahr nachteiliger Einwirkungen von seiten des Grundstückseigentümers ausgesetzt. Die dargelegten Erwägungen zeigen, dass es nicht vertretbar wäre, die Nutzung des Grundwassers dem freien Belieben des Einzelnen zu überlassen oder die Nutzung nur mehr durch den - für frühere Verhältnisse ausreichenden - Rechtsgrundsatz der "Gemeinverträglichkeit" zu begrenzen. Die Bewältigung einer derart umfassenden, dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe gehört zu den typischen Angelegenheiten des öffentlichen Rechts, die mit den Mitteln des Privatrechts kaum erfüllt werden können. Daher kann es verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung einer vom Oberflächeneigentum getrennten öffentlich-rechtlichen Ordnung unterstellt hat. Es geht hierbei - entgegen Darlegungen des Vorlagebeschlusses - nicht um das "einseitige Interesse des Staates", sondern um die Durchsetzung des Gemeinwohls durch den Staat. ... (185) Dem Kläger des Ausgangsverfahrens stand beim Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes nach Maßgabe des Preußischen Wassergesetzes eine wasserrechtliche Eigentümernutzung zu. Die Überleitung solcher Befugnisse in das neue Recht regelt § 17 WHG. Diese Vorschrift unterstellt die alten Wassernutzungen für die Zukunft generell der neuen öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung und macht ihre Fortführung von einer Erlaubnis oder Bewilligung abhängig. Soweit die Gewässerbenutzung auf einem titulierten "Recht" beruhte, räumt § 17 Abs. 2 WHG dem Inhaber einen Anspruch auf Bewilligung "im Umfange seines Rechtes" ein. Wird die Bewilligung jedoch aus Gründen des § 6 WHG versagt, so steht dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung zu (§ 17 Abs. 3 WHG). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der auch der Vorlagebeschluss ausgeht, gehört zu diesen privilegierten "Rechten" aber nicht die aufgrund des Grundeigentums ausgeübte Gewässerbenutzung (BVerwGE 20, 219 (221); 37, 103 (107); BVerwG, BayVBl. 1972, S. 244; BGHZ 47, 1 (12)). Dies wird vor allem damit begründet, dass nur ein besonderes auf seine wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit geprüftes Benutzungsverhältnis die Grundlage für den im Gesetz vorgesehenen Rechtsanspruch des Inhabers auf Bewilligung "im Umfang seines Rechtes" bilden könne; eine Bewilligung "im Umfang des Eigentumsrechts am Grundstück" wäre nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes auch nicht möglich. (186) Es kann verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass das Wasserhaushaltsgesetz für die in Rede stehenden alten Eigentümernutzungen weder einen Anspruch auf Bewilligung noch einen Entschädigungsanspruch einräumt. ... (188) Die Notwendigkeit, die alten Eigentümerbenutzungen dem Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung zu unterstellen, ergab sich aus dem berechtigten Anliegen des Wasserhaushaltsgesetzes, für die Zukunft eine geordnete Bewirtschaftung des zur Verfügung stehenden Wasserschatzes und eine Verminderung der für das Wasser bestehenden Gefahren sicherzustellen. Dieses für die Bevölkerung und die Gesamtwirtschaft lebenswichtige Ziel hätte kaum erreicht werden können, wenn die bis dahin weder registrierten noch auf ihre wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit geprüften Eingriffe der Grundstückseigentümer in das Grundwasser auf Dauer hätten fortgeführt werden dürfen. Gerade die insoweit bestehenden Missstände waren ein entscheidender Anlass für den Bundesgesetzgeber, von seiner Rahmenkompetenz auf dem Gebiet des Wasserhaushalts Gebrauch zu machen. (189) Dass diese Nutzungsbefugnisse nach Maßgabe des § 17 WHG erlöschen, unterliegt keinen Bedenken. (190) Das Gesetz verbietet nicht schlechthin eine - im Ermessen der Behörde stehende - Erlaubnis oder Bewilligung, sondern versagt einen Anspruch auf Bewilligung. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung dieser Regelung ist zunächst von Bedeutung, dass die betroffenen Befugnisse nicht unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes erloschen sind. § 17 Abs. 1 Satz 1 WHG gab dem Berechtigten vielmehr die Möglichkeit, die Benutzungen noch fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ohne Erlaubnis oder Bewilligung fortzusetzen. Da das Wasserhaushaltsgesetz erst einunddreißig Monate nach seiner Verkündung in Kraft trat, hatten die Betroffenen nahezu acht Jahre Zeit, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Frist verlängerte sich noch, wenn vor ihrem Ablauf ein Antrag auf Erlaubnis oder Bewilligung gestellt wurde. ...“ Da die demnach für die Versickerung des Niederschlags(-ab-)wassers auf dem Grundstück spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des WHG (Ursprungsfassung) zum 1. März 1960, erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis fehlt, konnte die Klägerseite auf den Fortbestand der derzeitigen Entwässerungssituation nicht schutzwürdig vertrauen. Ein Ausnahmefall in dem hier in Rede stehenden Sinne, der Freistellungs- bzw. Verzichts-/Befreiungsansprüche nach sich ziehen könnte, ist auch nicht mit Blick darauf anzunehmen, dass in die Versickerung des Niederschlags(ab-)wassers auf dem Grundstück v o r Eintritt ihrer wasserrechtlichen Erlaubnisbedürftigkeit in erheblicher und schutzwürdiger Weise investiert worden wäre. Eine erhebliche Investition in die Versickerung, für die keine besonderen baulichen Vorkehrungen getroffen sind, ist nicht ersichtlich; sie wäre aber auch nicht schutzwürdig, da nach den Entwässerungsplänen zu den Baugenehmigungen zum Neubau des Wohnhauses und der Garage aus dem Jahre 1956 die Dachflächen ohnehin an den öffentlichen Kanal in der Straße angeschlossen werden sollten. c. Der Anschlusszwang ist auch nicht mit Blick auf die Zweck-Mittel-Relation, d.h. hier insbesondere auf den erforderlichen Anschlussaufwand unverhältnismäßig. Die Gemeinde darf einen Kanalanschluss zwar nicht fordern, wenn die Erfüllung des Anschluss- und Benutzungszwanges an verfassungsrechtliche Grenzen stieße. Das wäre insbesondere dann der Fall, wenn das Anschlussverlangen enteignend wirkte oder – auch unter Berücksichtigung der von der Satzung und vom Gesetzgeber des Landeswassergesetzes vorgegebenen Zwecke – das Verlangen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzte. In solchen Fällen der Unzumutbarkeit muss auf die Ausübung des Anschluss- und Benutzungszwangs verzichtet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 -, NWVBl. 1996, 434 (436). Eine solche Unzumutbarkeit liegt hier nicht vor. Sie lässt sich nicht aus dem Umstand ableiten, dass die gegebenen Abwasserbeseitigungsverhältnisse eventuell schon seit vielen Jahrzehnten so bestehen könnten. Mit der erstmaligen Einführung der Abwasserüberlassungspflicht für Niederschlags(-ab-)wasser durch die Einfügung des § 53 Abs. 1c in das Landeswassergesetz im Mai 2005 ist eine geänderte rechtliche Situation geschaffen worden, die eine etwaige zuvor begründete Erwartung, das Niederschlags(-ab-)wasser der Gemeinde auch künftig nicht überlassen zu müssen, kraft Gesetzes beendet hat. Die zur Anpassung der Niederschlags(-ab-)wasserbeseitigung von dem betroffenen Grundstück an diese geänderte Gesetzeslage notwendig werdenden (vor allem baulichen) Maßnahmen hat der Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer im Rahmen des Zumutbaren zu treffen. Die Zumutbarkeit der Anschlussmaßnahmen beurteilt sich dabei in erster Linie nach der Zumutbarkeit des Anschlussaufwandes, da die Anpassungspflicht sich als solche aus der zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die in der gesetzlichen Regelung der Überlassungspflicht liegt, rechtfertigt. Die Zumutbarkeit des Anschlussaufwandes bemisst sich ausgehend von den Kosten, die mit der Herstellung des Anschlusses verbunden sein werden, d.s. zum einen die Kosten für den Bau der Anschlussleitung, die hier zwischen dem öffentlichen Kanal und dem Revisionsschacht verläuft, und zum anderen die Kosten für die Verlegung der Haus- und Grundleitungen auf dem Grundstück, die das Niederschlags(-ab-)wasser von den Flächen, auf denen es gesammelt wird, zur Anschlussleitung transportieren. Da für die Niederschlags(-ab-)wasserentsorgung berechtigterweise ein möglichst hoher Anschlussgrad erstrebt wird, kann als unzumutbar nur ein solcher Aufwand angesehen werden, der den üblichen Anschlussaufwand in gravierendem Umfang übersteigt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Erschwernisse, die durch lange Leitungsführungen oder etwa auch durch schwierige Gelände- oder Anschlussverhältnisse bei einzelnen Hausanschlüssen zu überwinden sind, als situationsbedingte Umstände dem Risikobereich des Eigentümers zuzurechnen sind; dies rechtfertigt es, von ihm gegenüber sonstigen Anschlussverpflichteten auch ggf. erhöhte finanzielle Anstrengungen zu verlangen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 19. November 1990 – 22 A 433/909 –, S. 10 des Urteilsabdruckes. Dementsprechend ist der Anschluss nicht schon dann unzumutbar, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass die Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 15 A 1505/12 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 17. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen überschreiten selbst Anschlusskosten in Höhe von 25.000,00 Euro für ein Wohnhaus (d.h. für ein Grundstück mit einem Wohnhaus) noch nicht das einem Grundstückseigentümer zumutbare Maß. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 – 15 A 1290/10 – S. 8 des Beschlussabdruckes, vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 - S. 4 des Beschlussabdrucks, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, StuG 1997, 284 (285); Anschlusskosten in Höhe von damals 50.000,00 DM für ein Wohnhaus sah das OVG NRW bereits in seinem Urteil vom 19. November 1990 – 22 A 433/90 – als zumutbar an. In den dieser Zumutbarkeitsrechtsprechung des OVG NRW zugrunde liegenden Fällen ging es zwar (auch) um den Schmutzwasseranschluss. Der dort zur Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit der Anschlusskosten angesprochene Belang der Volksgesundheit, der bei der zentralen Schmutzwasserbeseitigung ins Spiel kommt, spielt in vorliegendem Fall, in dem es um den Niederschlags(-ab-)wasseranschluss eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks geht, ersichtlich keine Rolle. Aber auch das Interesse an einer zentralisierten Regenwasserbeseitigung zum Schutz fremder Grundstücke vor Wasserschäden und Überschwemmungen von Verkehrsflächen, dem die Einrichtung einer Kanalisation und die Anschlusspflicht daran dient, vgl. in diesem Sinne OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 15 A 1505/12 –, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 16, ist – ebenfalls – ein überragender Belang, der vergleichbare Belastungen mit der Folge rechtfertigt, dass ein Anschluss nicht unzumutbar ist, wenn sich die Gesamtkosten für den Schmutzwasser- und den Niederschlags(-ab-) wasseranschluss – bei einem Wohnhaus – nicht auf deutlich mehr als 25.000,- Euro summieren. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Anschlussaufwand für das Grundstück, das mit einem Wohnhaus und Nebenanlagen bebaut ist und für das bereits seit vielen Jahrzehnten ein Anschlusskanal für das Schmutz- und das Niederschlags(-ab-)wasser besteht, über den ein Teil der bebauten Flächen bereits entwässert, hier unzumutbar wäre. Denn die Klägerseite hat nicht substantiiert dargelegt, dass sich die bisherigen Anschlusskosten und die nunmehr zusätzlich erforderlich werdenden – von der Klägerseite nicht durch eigenes zurechenbares Verteuerungsverhalten verursachten – Kosten, auf einen unzumutbaren Betrag von deutlich mehr als 25.000,- Euro summieren würden. Nach dem auf der Grundlage des Ortstermins vom 25. Februar 2014 erstellten Angebot vom 14. Juli 2014 hat die damit beauftragte Fachfirma (Wieder-)Anschlusskosten in Höhe von 13.050,37 Euro veranschlagt. Selbst berücksichtigt, dass - sich diese Summe auf die Anschlusskosten für die Flächen 3, 4, 5 und 8 beschränkt, - sich die Anschlusskosten für die übrigen Flächen (Teilfläche 1, 7 und 13) nach der Behauptung des Klägers auf ca. 1.500.- Euro bis 2.000,- Euro belaufen dürften und - ausweislich der beigezogenen Hausakte früher, nämlich im Jahre 1990 bereits Anschlusskosten in Höhe von 4.015,65 Euro angefallen sind, die sich aus den Kosten für die Herstellung eines neuen Revisionsschachtes in Höhe von 3.365,98 DM und des übrigen geänderten Anschlusskanales in Höhe von 4.487,95 DM zusammensetzen und diese Kosten die für das Grundstück bereits verausgabten Anschlusskosten repräsentieren, bewegen sich die Anschlusskosten auch in der Gesamtbetrachtung noch in einem zumutbaren Rahmen. Dies gilt um so mehr als die Rechtsvorgängerin des Klägers, deren grundstücksbezogenes Handeln er sich als Rechtsnachfolger zurechnen lassen muss, es entgegen den Anträgen und Genehmigungen aus den Jahren 1956 und 1970 unterlassen hat, die seinerzeit geschaffenen Flächen wie vorgesehen an den Kanal anzuschließen, bzw. als die Rechtsvorgängerin oder der Kläger selbst vorhandene Anschlüsse – s. z.B. die Querleitung im Haus, die nach den Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagte im Ortstermin vom 25. Februar 2014 der Entwässerung der Flächen 3, 4, 5 und 8 diente, – wieder beseitigt haben. Anschlusskostenerhöhungen, die aus einer von den genehmigten Plänen abweichenden Herstellung der Niederschlags(-ab-)wasserentsorgung über den Kanal oder aus einem späteren Abklemmen von Flächen resultieren, bleiben bei der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung außer Ansatz, weil sich der Anschlussnehmer diese kostentreibenden Erschwernisse als selbstvertreten zurechnen lassen muss und er aus ihnen keine Unzumutbarkeit ableiten kann. Dies gilt auch dann, wenn die Querleitung abgeklemmt worden sein sollte, weil sie sanierungsbedürftig gewesen wäre; den seinerzeitigen, baupreisentwicklungsbedingt niedrigeren Sanierungsaufwand hätte der seinerzeitige Eigentümer treiben müssen, statt die Leitung abzuklemmen. Abgesehen davon spricht dagegen, dass der Anschlussaufwand für die (noch) streitgegenständlichen Grundstücksflächen unzumutbar hoch ist, dass die hier in Rede stehenden Flächen sich nicht in bemerkenswerter Weise von im Stadtgebiet üblicherweise anzuschließenden Flächen unterscheiden. Die anzuschließenden Flächen liegen mit einem Abstand von ca. 10 m – 25 m von der Straßenbegrenzungslinie innerhalb eines üblichen Baufensters und können bei entsprechender Umgestaltung der Abflussverhältnisse an den Dächern im Freigefälle in den Kanal entwässern. Damit wird der Klägerseite für den Anschluss nur ein im Stadtgebiet üblicher und damit nicht unzumutbarer Aufwand abverlangt, den sie ebenso zu tragen hat wie jeder andere Grundstückseigentümer auch, dessen Grundstück durch einen Kanal erschlossen ist. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit der letztlich wasserrechtlich begründeten Anschlussforderung kommt es im Hinblick darauf, dass die Abwasserüberlassungspflicht grundstücksgefahrenbezogen ist, auch nicht auf die persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Anschlussnehmers an. Da die Anschlussforderung nach allem verhältnismäßig sowie gleichheitssatzgerecht ist und ihr auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Entwässerungsform entgegensteht, besteht schließlich auch kein Anspruch auf Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang wegen unzumutbarer Belastungen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 4 AWS 2012, der dem Anschluss- bzw. Benutzungsverlangen einredeweise entgegen gesetzt werden könnte. Vgl. zum „Einredecharakter“ der Befreiungsmöglichkeit u.a. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1995 – 22 A 2185/91 -, m.w.N.. Die Forderung, den mithin nach der Satzung für das streitgegenständliche Grundstück bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang zu erfüllen, hat die Beklagte zu Recht an die Klägerseite gerichtet, weil diese Pflicht dem Grundstückseigentümer als Anschlussnehmer auferlegt ist (§ 2 Nr. 15 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AWS 2012). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 161 Abs. 2 und § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; dabei waren auch die Kosten des erledigten Teils des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil das Obsiegen des Klägers bzgl. der Fläche 6 als nur geringfügig zu bewerten ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG (geschätzte Anschlusskosten). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.