Urteil
18 K 3377/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1107.18K3377.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 16. April 2014 betreffend die Sicherstellung von 17.100,- Euro wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bargeld betreffenden Sicherstellungsbescheides und die Herausgabe des Bargeldes an sich. 3 Am Nachmittag des 20. März 2014 gegen 17:37 Uhr wurden Beamte der Polizei in E. wegen einer körperlichen Auseinandersetzung in die I. Straße alarmiert. Vor Ort gab der Verletzungen aufweisende Zeuge C. an, er sei von zwei Männern ausländischer Herkunft aus einem weißen PKW der Marke N. -C. mit dem Kennzeichen XX-XX 000 heraus aus nichtigem Grund beleidigt worden. Die Männer seien ausgestiegen; einer der Männer habe ihn mit einem Baseballschläger angegriffen und verletzt. Die Männer seien wieder in das Auto gestiegen und hätten sich vom Tatort entfernt. Den wesentlichen Hergang bestätigten zwei Zeuginnen. 4 Gegen 18:50 Uhr desselben Tages wurde der weiße N. -PKW XX-XX 000 im Rahmen einer Tatortfahndung in der T.-----straße 3 in E. -S. aufgefunden. Das Fahrzeug war verschlossen, erkennbare Benutzer befanden sich nicht vor Ort. Zur Sicherstellung von Beweismitteln wurde die Beschlagnahme des PKW N. -C. angeordnet. Beim Eintreffen des Abschleppwagens wurden die anwesenden Polizeibeamten von zwei Personen angesprochen und darauf hingewiesen, dass der Zeuge K., der Fahrzeugführer des N. , bald eintreffen werde. Wenige Minuten später erschien der Zeuge K., welcher der Polizei als „President“ des Rockerclubs „V. U. “ bekannt ist. Über das Gespräch mit dem Zeugen K. fertigte der Zeuge B. folgenden Vermerk: „Als gegen 18:55 Uhr die Firma B. (Abschleppunternehmer) erschien, um den o.g. PKW sicherzustellen, erschienen zwei Personen und fragten, was denn mit dem PKW passieren solle. Sie gaben an, den Nutzer zu kennen. Auf unsere Antwort, der Wagen würde sichergestellt und der Nutzer könne sich bei uns melden, erschien ca. 5 Minuten später der (…) K. (…) und gab an, dass dieses Fahrzeug sein PKW sei und ihm von seinem Arbeitgeber (…) M. (…) zur Verfügung gestellt wird. Heute hätten allerdings zwei Personen das Fahrzeug benutzt, deren Namen er nicht kennen oder nennen wolle. Er hätte heute sein Krad benutzt und zeigte zur Bestätigung seinen mitgeführten Motorradhelm. Er bat um Zugang zu dem Fahrzeug, da er private Gegenstände aus dem Fahrzeug dringend benötige. Dazu zog er den Fahrzeugschlüssel hervor. Dies wurde abgelehnt, daraufhin zog er mich zur Seite und teilte mir mit, dass im Handschuhfach ein größerer Geldbetrag liege, den er für ein Grundstücksgeschäft benötige. Die Sache sei dringend, weil er am frühen Morgen des 21.03.2014 einen Termin bei einem Notar habe und dieses Geld dort hinterlegen müsse. Ihm wurde mitgeteilt, dass ihm kein Zugang zum PKW gestattet werden könne, da das Fahrzeug als möglicher Spurenträger sichergestellt sei. Er möge sich an die sachbearbeitende Kriminalpolizei wenden.“ Gegen 20:00 Uhr dieses Tages erschien der Zeuge K. auf der Polizeiwache Präsidium und gab an, dass er unbedingt an das sichergestellte Fahrzeug heran müsse, da sich darin ein sechsstelliger Geldbetrag befinde. Dies wurde ihm verweigert. 5 Bei einer Durchsuchung des Fahrzeugs am 21. März 2014 fand die Polizei Bargeld in Höhe von 17.100,- Euro und asservierte es im Tresor der Wache. Das Bargeld befand sich in Klarsichtfolie eingewickelt im Handschuhfach. Ebenfalls im Handschuhfach, hinter dem Geld, befanden sich eine Sturmhaube, Briefe an den Kläger, ein Aufenthaltstitel des Klägers, diverse Anzeigen wegen Geschwindigkeitsübertretungen sowie ein auf den Kläger lautender Arbeitsvertrag. Ferner befand sich in der Ablage der Fahrertür eine weitere geringe Menge Bargeld (15 Euro). In der Sonnenblende des Fahrzeugs befanden sich der Fahrzeugschein und ein auf den Kläger lautender Führerschein. Im Kofferraum befanden sich 3 Windjacken mit den Aufnähern „U1. “, zwei Lederwesten mit ebensolchen Aufnähern, Boxhandschuhe, Schuhe, Deo, Parfüm, Springseil, ein Käppi mit Schriftzug „U1. “, ein Stemmeisen, ein kleines Beil und ein Hammer. 6 Am 21. März 2014 gegen 13:00 Uhr rief der Zeuge K. den Zeugen U2. an. Über den Anruf fertigte der Zeuge U2. folgenden Vermerk: „Der angebliche K. erklärte, ich sei mittlerweile der Fünfte, an den er sich wende. Es ginge um sein sichergestelltes Auto. Der PKW sei ohne sein Wissen von einem Kollegen an zwei „Passelaken“ abgegeben worden, die dann wohl Mist gemacht hätten. Ich habe den Anrufer gefragt, wie denn der Name desjenigen sei, der den PKW weitergegeben hätte. Der Anrufer wich der Frage aus und sagte, man solle ihm sagen, wo er sich melden solle, dann würde er die Männer, die gestern den Wagen genutzt hätten, gleich mitbringen. Ich habe dem Anrufer Rückruf der SB angekündigt.“ 7 Am Nachmittag des 21. März 2014 rief der Zeuge Jäger den Zeugen M., den Halter des PKW N. , an und eröffnete diesem, dass dieser den PKW nach stattgefundener erkennungsdienstlicher Auswertung abholen könne. Über das Telefonat fertigte der Zeuge Jäger den folgenden Vermerk: „Herr M. zeigte sich völlig überrascht und wollte wissen, wieso das Fahrzeug überhaupt sichergestellt worden sei. Ihm wurde in Kurzform von der gefährlichen Körperverletzung berichtet. Daraufhin schimpfte er spontan, und sagte: Was machen diese Idioten? Der Unterzeichner nutzte die Gelegenheit und fragte nach, ob der X (der Kläger) das Auto führt. Herr M. sagte spontan, ja, der fährt das Auto schon eine ganze Weile. Dies passt auch zu den aufgefundenen Gegenständen im Fahrzeug. Hinter der Fahrersonnenblende befand sich der Fz.-Schein und der Führerschein des X und im Handschuhfach der Aufenthaltstitel sowie diverse Postbriefsendungen, die an ihn adressiert sind. Herr M. wurde noch gefragt, ob er Geld im Fahrzeug habe. Dies wurde ausdrücklich verneint. Er habe das Fahrzeug schon ewig nicht mehr gesehen, da er es dauerhaft verleiht. Wenn da Geld drin ist, wäre es nicht von ihm.“ 8 Am 25. März 2014 verlangte der Bevollmächtigte des Klägers telefonisch und schriftlich gegenüber dem Zeugen Jäger die Herausgabe des Geldes aus dem Fahrzeug an den Mandanten und beantragte im Weigerungsfall eine richterliche Entscheidung. Dies wurde mit Blick auf die ungeklärten Eigentumsverhältnisse zunächst telefonisch verweigert. Mit Schreiben vom 27. März 2014 teilte die Staatsanwaltschaft E. dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass eine staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Beschlagnahme des Geldes gem. § 98 Abs. 1 StPO nicht erfolgt und demgemäß auch eine richterliche Entscheidung auf der Grundlage der StPO nicht erforderlich sei. Das Geld befinde sich in polizeilicher Verwahrung. Mit Schreiben vom 1. April 2014 teilte das Polizeipräsidium E. dem Kläger mit, dass die Sicherstellung des in dem N. -C. gefundenen Geldbetrages auf der Grundlage von § 43 Nummer 2 Polizeigesetz NRW beabsichtigt sei und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. April 2014 erwiderte der Kläger und beantragte die Herausgabe des Geldes an sich als letzter Besitzer. Ihm sei das Geld weggenommen worden. Das Geld könne allerdings nur einbehalten werden, wenn der Verdacht auf eine Straftat bestehe. Da die Staatsanwaltschaft dies verneint habe, sei das Geld herauszugeben. Die Eigentumsverhältnisse an dem Geld seien durch die Polizei nicht zu klären, dies gehe den Staat nichts an. Auf der anderen Seite bestünden auch keine Bedenken, wenn das Geld an den Zeugen K. herausgegeben werde. Es habe sich ursprünglich um 18.000,- Euro gehandelt; davon sei etwas Geld ausgegeben worden, es dürften ca. noch 17.200,00 bis 17.300,00 Euro sein. Mit weiterem Schreiben vom 9. April 2014 führte der Kläger aus, er habe das Geld von dem Zeugen K. erhalten. Die Gründe hierfür wolle er auf Rat seines Anwalts nicht nennen. Dies ginge die Polizei nichts an. Er beantrage die sofortige Herausgabe des Geldes. 9 Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 16. April 2014 ordnete das Polizeipräsidium E. die Sicherstellung der in dem PKW N. -C. aufgefundenen 17.100,- Euro auf der Grundlage von § 43 Nr. 2 PolG NRW an und führte zur Begründung aus, es sei geboten, das Bargeld zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt sicherzustellen. Auf Grund der Umstände, dass zwei Personen das Geld für sich in Anspruch nähmen, der Kläger zunächst keine Angabe zur Höhe des Bargelds gemacht habe, dieser zwischen Januar 2011 und Januar 2014 nur von Juli 2013 bis Januar 2014 einer Arbeit in Festanstellung nachgegangen sei und mitunter seinen Lebensunterhalt aus Straftaten bestreite, bestehe der Verdacht, dass er nicht Eigentümer des Geldes sei, sondern ein unbekannter Dritter. Nach den Gesamtumständen spreche mehr dafür als dagegen, dass das Geld aus Straftaten stamme. 10 Mit seiner am 19. Mai 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, es sei unerheblich, ob er Mitglied der Rockergruppe V. U1. sei. Seinen Lebensunterhalt bestreite er auch bisher nicht aus Straftaten. Die Staatsanwaltschaft E. habe bislang kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Es sei nicht seine Aufgabe, seine Eigentumsrechte nachzuweisen. Eine Umkehr der Beweislast, wie die Beklagte meine, gebe es nicht. Die Einziehung des Bargelds sei eine unzulässige Strafverfolgungsmaßnahme. Er brauche nicht zu erklären, wie er in den Besitz des Geldes gekommen sei. 11 Einen Antrag hat der Kläger nicht gestellt. 12 Das beklagte Land verteidigt den Bescheid und beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 17 Der Kläger hat einer Auslegung seines Begehrens dahingehend, dass er beantragt, 18 1. den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 16. April 2014 betreffend die Sicherstellung von 17.100.- Euro aufzuheben und 19 2. das beklagte Land zu verurteilen, das sichergestellte Bargeld, hilfsweise einen Betrag von 17.100,- Euro, an ihn herauszugeben, 20 nicht widersprochen, so dass über diesen Antrag zu entscheiden ist. 21 Die Klage ist mit dem Antrag zu 1 als Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt zulässig. Der Kläger ist ungeachtet seiner materiellen Berechtigung an dem Bargeld klagebefugt, weil der Sicherstellungsbescheid an ihn gerichtet ist. 22 Die Anfechtungsklage gegen den Sicherstellungsbescheid ist begründet. Der auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützte Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. 23 Als Ermächtigungsgrundlage der Sicherstellung kommt lediglich § 43 Nr. 1 und 2 PolG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren (Nr. 1) oder um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen (Nr. 2); auf die zweite Variante hat die Polizei den Bescheid gestützt. Keine der beiden Tatbestandsalternativen ist hier jedoch einschlägig. 24 In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass Bargeldbeträge, die zur Begehung von Straftaten, insbesondere Rauschgiftgeschäften, eingesetzt werden sollen, auf der Grundlage des § 43 Nr. 1 PolG NRW (bzw. der entsprechenden polizeirechtlichen Vorschriften der anderen Bundesländer) präventiv-polizeilich sichergestellt werden können. 25 Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 1 B 102/12 -, juris. 26 Eine solche Maßnahme ist aber nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geldbetrag für illegale Geschäfte Verwendung finden soll. Der bloße Verdacht, das Geld solle in derartige Geschäfte fließen, reicht für eine präventiv-polizeiliche Sicherstellung nicht aus. Tatbestandlich erforderlich ist außerdem eine gegenwärtige Gefahr, mithin eine besondere Nähe des Schadenseintritts. Diese besondere Nähe besteht nur, wenn Tatsachen darauf hindeuten, dass die zeitnahe Begehung von Straftaten durch die Bargeldverwendung droht. Auf Grund der Besonderheiten des Sicherstellungsgegenstandes Bargeld müssen an die Gefahrenprognose strenge Anforderungen gestellt werden. Die Regelung des § 43 Nr. 1 PolG NRW ist keine Rechtsgrundlage für eine polizeirechtliche „Gewinnabschöpfung“. 27 Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 1 B 102/12 -, a.a.O; ferner Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, 3339 ff. (3340 f.). 28 Hiervon ausgehend lagen am 16. April 2014 keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die am 20. März 2014 im Handschuhfach des PKW N. C. gefundenen 17.100,00 Euro bei der Begehung einer Straftat Verwendung finden sollten. Diese ergeben sich nicht aus den Tatsachen, dass der Kläger zeitweise keiner geregelten Arbeit nachgeht, Mitglied eines Rockerklubs ist, mit „rockerszenetypischen“ Straftaten in Erscheinung getreten ist, gegen ihn wohl auch der Verdacht einer unmittelbar zuvor begangenen Körperverletzung besteht und im Kofferraum des Wagens Werkzeug gefunden wurde, welches auch zu Einbruchsdiebstählen genutzt werden kann. Zu einem Einbruchsdiebstahl bringt man kein Bargeld mit. Dass der Kläger am 20. März 2014 auf dem Weg zu einer anderen Straftat war, bei der das Bargeld in irgendeiner Weise verwendet werden sollte, lässt sich zwar nicht völlig ausschließen. Hinreichend beachtlich wahrscheinlich für eine Sicherstellung des Bargelds auf der Grundlage von § 43 Nr. 1 PolG NRW ist es jedoch nicht. 29 Auch die Voraussetzungen des § 43 Nr. 2 PolG NRW liegen nicht vor. Das beklagte Land hat nicht dargetan, dass der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt am 16. April 2014 vor Verlust oder Beschädigung des Bargelds zu schützen war (§ 43 Nr. 2 PolG NRW). Dem steht nicht entgegen, dass die Umstände des Auffindens des Bargelds ungewöhnlich sind und der Kläger sich zu den näheren Umständen der Erlangung des Besitzes bis heute nicht äußert. Dies mag eine kurzfristige Sicherstellung des Geldes gerechtfertigt haben. Jedoch konnte das beklagte Land einen materiell „besser“ Berechtigten an dem Bargeld als den Kläger und/oder den Zeugen K. weder am 16. April 2014 noch seither präsentieren. Auch insoweit kann aus den Gründen des angefochtenen Bescheides nicht ausgeschlossen werden, dass das sichergestellte Bargeld einem Dritten gehört und/oder aus einer Straftat stammt. Ausreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Zuordnung des Bargelds zu einer bestimmten Straftat bzw. zu einem konkret Geschädigten bestehen jedoch nicht. 30 Der rechtswidrige Bescheid verletzt den Kläger in eigenen Rechten. Der Kläger behauptet, berechtigter Besitzer des Bargeldes gewesen zu sein und Rechte daran zu haben. Nach den Umständen des Auffindens des Bargeldes ist dies nicht auszuschließen. Wenn außer oder neben dem Kläger Dritte eigene Rechte an dem Bargeld haben, schließt dies eine eigene Rechtsverletzung des Klägers durch den angefochtenen Bescheid nicht aus. 31 Der Klageantrag zu 2, mit dem der Kläger im Wege der Leistungsklage die Herausgabe des Bargelds an sich begehrt, ist unbegründet. 32 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. 33 Die Person, bei der das Bargeld sichergestellt worden ist, lässt sich nach dem Akteninhalt nicht hinreichend sicher ermitteln. Es könnte sich sowohl um den Kläger als auch um den Zeugen K. handeln. Wer letzter Besitzer des Bargeldes war, ist nicht aufklärbar. Der Kläger hat den PKW N. C. in der Vergangenheit wohl benutzt, wie sich aus den im PKW vorgefundenen Gegenständen und aus den Aussagen der Zeugen K. und M. ergibt. Wahrscheinlich hat er das Fahrzeug auch bei der Straftat am 20. März 2014 benutzt, die den Anlass zu der Nahbereichsfahndung und späteren Beschlagnahme des N. -C. gesetzt hat. Er war jedoch nicht letzter unmittelbarer Besitzer des Fahrzeugs. Dies war vielmehr der Zeuge K.. Der Zeuge K. hat gegenüber der Polizei nicht nur den Besitz und das Eigentum an dem Geld behauptet, sondern war auch tatsächlich letzter Inhaber des Gewahrsams an dem PKW N. -C. . Denn er verfügte am späten Nachmittag des 20. März 2014 über einen Autoschlüssel, mit dem er, wenn man ihn gelassen hätte, das Auto geöffnet und das Geld, von dem er Kenntnis hatte, noch vor dem Vollzug der Beschlagnahme an sich genommen hätte. 34 Angesichts dieser unklaren Besitzlage ist der Kläger zusammen mit dem Zeugen K. gemeinschaftlich als letzter Besitzer anzusehen, soweit es das Herausgabeverlangen betrifft. Das Bargeld kann mit befreiender Wirkung für das beklagte Land nur an beide gemeinschaftlich herausgegeben werden. Eine Gesamtgläubigerschaft im Sinne des § 428 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Denn wegen der Unklarheit darüber, wer letzter Besitzer war, steht gerade nicht fest, dass jeder Gläubiger berechtigt ist, die ganze Leistung zu fordern. Es steht vielmehr nur fest, dass einer von Beiden berechtigt ist, nicht aber wer. Der Kläger müsste sich daher, seinen Standpunkt als zutreffend vorausgesetzt, eine Herausgabe des Geldes an den Zeugen K. ebenso wenig als Erfüllung entgegenhalten lassen wie der Zeuge K. eine Herausgabe des Geldes an den Kläger. Die Innehabung einer ihm vom Zeugen K. erteilten Ermächtigung, Herausgabe des Geldes an sich allein zu verlangen, behauptet der Kläger schon nicht, weshalb dahin stehen kann, ob insoweit eine gewillkürte Prozessstandschaft überhaupt zulässig wäre. 35 Nach Eintritt der Rechtskraft über den Antrag zu 1 steht es dem Kläger und dem Zeugen K. frei, zukünftig erstmals außergerichtlich die Herausgabe des Geldes an sich gemeinsam zu beantragen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.