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Beschluss

17 L 2284/14.A

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebung in einen Mitgliedstaat der EU ist ein zulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylVfG. • Bei summarischer Prüfung kann das Vollzugsinteresse an sofortiger Abschiebung in einen als sicheren Drittstaat einzustufenden EU-Staat das Interesse des Betroffenen am Verbleib in Deutschland überwiegen. • Bulgarien ist für eine Person, der dort bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach der gebotenen summarischen Prüfung kein unsicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG; außergewöhnliche, personenbezogene Risiken müssen glaubhaft dargelegt sein. • Hinsichtlich des Inhalts des anerkannten Schutzstatus sind unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2011/95/EU) maßgeblich; wirtschaftliche Härten oder Defizite der sozialen Versorgung reichen für ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht aus. • Fehlende Durchführbarkeit der Abschiebung oder konkrete gesundheitliche Gefahren nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind zu prüfen; sind solche Hindernisse nicht vorgetragen oder erkennbar, ist die Abschiebung durch das Bundesamt anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Abschiebung in Bulgarien: aufschiebende Wirkung bei summarischer Prüfung abgelehnt • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebung in einen Mitgliedstaat der EU ist ein zulässiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylVfG. • Bei summarischer Prüfung kann das Vollzugsinteresse an sofortiger Abschiebung in einen als sicheren Drittstaat einzustufenden EU-Staat das Interesse des Betroffenen am Verbleib in Deutschland überwiegen. • Bulgarien ist für eine Person, der dort bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde, nach der gebotenen summarischen Prüfung kein unsicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG; außergewöhnliche, personenbezogene Risiken müssen glaubhaft dargelegt sein. • Hinsichtlich des Inhalts des anerkannten Schutzstatus sind unionsrechtliche Vorgaben (Richtlinie 2011/95/EU) maßgeblich; wirtschaftliche Härten oder Defizite der sozialen Versorgung reichen für ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht aus. • Fehlende Durchführbarkeit der Abschiebung oder konkrete gesundheitliche Gefahren nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind zu prüfen; sind solche Hindernisse nicht vorgetragen oder erkennbar, ist die Abschiebung durch das Bundesamt anzuordnen. Der Antragsteller focht mit Klage 17 K 6402/14.A einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an, der in Ziffer 2 die Abschiebung nach Bulgarien anordnete. Er beantragte am 29.09.2014 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung. Das Bundesamt hatte dem Antragsteller in Bulgarien bereits am 20.12.2013 internationalen Schutz zuerkannt. Der Antragsteller machte nicht konkret geltend, dass individuelle Gesundheits- oder sonstige persönliche Gründe einer Abschiebung entgegenständen. Das Gericht prüfte im vorläufigen Rechtsschutz, ob Bulgarien als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 16a GG und § 26a AsylVfG anzusehen ist und ob Vollzugshindernisse oder Abschiebungsverbote nach AufenthG vorliegen. Es berücksichtigte u. a. Erkenntnisse zu Lebens- und Versorgungsbedingungen in Bulgarien und Berichte internationaler Stellen. Ergebnis der summarischen Prüfung war, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 34a Abs. 2 AsylVfG; die Frist zur Antragstellung war gewahrt. • Schwerpunkt der Abwägung: Bei der summarischen Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache gegen das öffentliche Vollzugsinteresse abzuwägen; hier überwiegt das Vollzugsinteresse. • Sicherer Drittstaat: Bulgarien ist als EU-Mitgliedstaat und wegen der Anerkennung des internationalen Schutzes des Antragstellers nach Art.16a Abs.2 GG/§26a AsylVfG als sicherer Drittstaat einzustufen; die Dublin-Verordnung steht der Anordnung nicht entgegen, wenn Schutz bereits in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde. • Prinzip des gegenseitigen Vertrauens und normative Vergewisserung: Es besteht grundsätzlich die widerlegbare Vermutung, dass ein anderer Mitgliedstaat den Inhalt des Schutzstatus gemäß Genfer Flüchtlingskonvention, EMRK und Richtlinie 2011/95/EU gewährleistet; nur ernsthafte, tatsachenunterfütterte individuelle oder systemische Mängel können diese Ausnahme begründen. • Keine individuellen Ausnahmegründe: Der Antragsteller ist ein Erwachsener ohne dargelegte erhebliche Krankheiten oder besondere Schutzbedürftigkeit nach Art. 20 Abs. 3 ff. der Richtlinie 2011/95/EU; damit liegen keine personenbedingten Gründe vor, die eine Überstellung ausschlössen. • Systemische Mängel nicht ausreichend: Zwar bestehen in Bulgarien soziale und versorgungsbezogene Defizite, diese erreichen aber nach summarischer Prüfung nicht die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK; wirtschaftliche Nachteile begründen kein Abschiebungsverbot. • Durchführbarkeit und Abschiebungsverbote: Es bestehen keine erkennbaren inlandsbezogenen Vollzugshindernisse oder konkrete Gefahren für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 AufenthG; damit stand fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. • Kosten und PKH: Wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten wurde Prozesskostenhilfe versagt; der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebung nach Bulgarien wurde abgelehnt. Das Gericht hielt Bulgarien nach summarischer Prüfung für einen sicheren Drittstaat und sah keine ausreichenden individuellen oder systemischen Gründe, die eine Überstellung verhindern würden. Es ergab sich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG und keine inlandsbezogenen Vollzugshindernisse, sodass das öffentliche Vollzugsinteresse das Verbleibsinteresse des Antragstellers überwiegt. Daher war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beiordnung des Rechtsanwalts abzulehnen; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten. Der Beschluss ist unanfechtbar.