Urteil
14 K 1267/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1118.14K1267.14A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. 00 1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. Er verließ Indien nach eigenen Angaben am 1. November 2013 über den Flughafen O. -E. nach Q. . Er hielt sich nach seinem Vortrag bis zum 10. November 2013 in einem ihm unbekannten Dorf auf, bis er am 11. November 2013 mit dem Auto nach L. gebracht wurde. Der Kläger stellte am 19. November 2013 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 27. November 2013 trug der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Er habe 2007 in B. den Bachelorgrad in der Sprache Punjabi erworben, habe keinen Beruf erlernt und in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet. Er habe am 29. März 2012 an einer Demonstration in H. teilgenommen, die die „Sikh Student Federation“ und die „Akali Dal Amritsar“ organisiert hätten. Er selbst gehöre keiner dieser beiden Organisationen an, habe aber gelegentlich an ihren Demonstrationen teilgenommen. Anlass der Demonstration am 29. März 2012 sei gewesen, dass der Sikh Balwant Singh Rajuna hingerichtet werden sollte. Teilnehmer einer von der Hindu-Partei organisierten Gegendemonstration hätten angefangen, Steine zu werfen. Daraufhin seien Leute von der Polizei festgenommen worden, u.a. der Kläger. Er sei über Nacht auf der Polizeiwache geblieben. Die Dorfältesten hätten aber dafür gesorgt, dass der Kläger wieder frei gekommen sei. In der Folgezeit sei er etwa viermal von der Polizei unter einem Vorwand mitgenommen worden. Auf der Polizeiwache sei er jeweils gefragt worden, mit welcher terroristischen Sikh-Organisation er zusammenarbeite, wo die Waffen liegen und wo der Hauptstützpunkt sei. Die Polizisten hätten ihn nicht geschlagen, aber mental gefoltert, indem sie ihn bedroht hätten. Dies alles sei dann zu viel geworden, so dass seine Familie beschlossen habe, dass er ins Ausland gehen solle. Mit Bescheid vom 3. Februar 2014, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt mit Schreiben vom 11. Februar 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Die Art und Weise der Schilderung des Klägers erwecke nicht den Eindruck, dass er die von ihm aufgeworfenen Sachverhaltskreise selbst höchstpersönlich erlebt habe. Auch sei höchst fragwürdig, ob selbst unter Berücksichtigung des kumulativen Ansatzes von einer Eingriffsintensität gesprochen werden könne, die die Schwelle zur Asylrelevanz übersteige. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Der Kläger hat am 24. Februar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass das von ihm glaubhaft geschilderte Verfolgungsschicksal durchaus in die politische Landschaft des Punjab passe. Der Kläger sei konkret und individuell in das Visier der Polizeibehörden geraten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Februar 2014 zu verpflichten, ihn gemäß Art. 16a GG als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend angehört worden. Er hat angegeben, dass er im Juni 2012, August 2012 und Oktober 2012 jeweils von der Polizei festgenommen worden sei und für eine Nacht auf der Polizeiwache festgehalten und befragt worden sei. Danach habe es vor seiner Ausreise am 1. November 2013 keine Festnahmen mehr gegeben, da er sich jeweils vor Demonstrationen bei Verwandten aufgehalten habe. In Deutschland habe er zweimal an Demonstrationen in G. teilgenommen, die von der „Sikh Youth Federation“ veranstaltet worden seien, ohne bei dieser Organisation Mitglied zu sein. Die Teilnahme an diesen Demonstrationen hat der Kläger nicht belegt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 3. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (vormals § 3 Abs. 1 AsylVfG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.). Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (vormals § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F.). Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen nicht vor, weil der Kläger nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylVfG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylVfG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2014, § 3a AsylVfG, Rdnr. 37 ff.. Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei beinhaltet „Erwiesenermaßen“ keine Übertragung der Beweislast auf den Antragsteller, sondern bedeutet lediglich, dass es dem Antragsteller obliegt, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunwilligkeit der genannten Akteure ergibt, Vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2014, § 3c AsylVfG, Rdnr. 14. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Zumutbar ist eine Rückkehr dann, wenn der Ort der inländischen Fluchtalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, z.B. durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise. Dabei beschränkt sich das Existenzminimum auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz Notwendige. Es fehlt dann, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt, Vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2014, § 3e AsylVfG, Rdnr. 12 ff. m.w.N.. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 37, juris. Wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm – auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 39, juris, m.w.N.. Es obliegt dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 22. März 2012 – A 3 A 428/11 –, Rn. 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2010– 8 A 4063/06.A –, Rn. 33, juris. Das Asylanerkennungsverfahren bildet eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde völlig neuer Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, Rn. 17, juris. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Ungeachtet der vom Bundesamt dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des dargelegten Verfolgungsschicksals sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens hinsichtlich der von ihm vorgetragenen polizeilichen Maßnahmen gemäß § 3e AsylVfG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Denn es ist ihm zuzumuten, sich etwaigen Maßnahmen der Polizei durch eine Flucht innerhalb Indiens zu entziehen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sicher und legal in einen anderen Landesteil reisen kann und insbesondere keine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung im Hinblick auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Seiten staatlicher oder privater Organisationen droht, wie etwa eine Festnahme und ein Polizeigewahrsam bei seiner Ankunft am Flughafen, vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2014, § 3e AsylVfG, Rdnr. 18. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Befragen des Gerichts lediglich vorgetragen, dass er an zwei Demonstrationen teilgenommen hat, die von der „Sikh Youth Federation“ organisiert gewesen seien, ohne selbst Mitglied in dieser Organisation zu sein. Zum einen ist die Teilnahme des Klägers durch nichts belegt. Zum anderen reicht die bloße Teilnahme an einer solchen Demonstration nicht aus, um sich bei indischen Sicherheitsbehörden terrorismusverdächtig zu machen, so dass eine Festnahme am Flughafen in Indien aufgrund dieser Teilnahme als äußerst unwahrscheinlich einzustufen ist, vgl. Gutachten des Südasien-Instituts Heidelberg vom 8. Juli 2008 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu dem Verfahren 3 UE 1840/07.A - S. 8, juris; VG Köln, Urteil vom 19. Oktober 2006– 4 K 5664/04.A – juris. Der Kläger ist jung und gut ausgebildet, so dass folglich davon auszugehen ist, dass er durch die Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris. Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Polizei den Kläger in anderen Landesteilen Indiens aufspüren könnte. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien, Stand: März 2014, S. 22. Mangels Meldesystem, zentralen Ämtern, Bundeszentralregistern u.a. ist es deshalb nicht einmal der Polizei möglich, jemanden unbekannten Aufenthaltsortes in Indien ausfindig zu machen, vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. April 2014 an das VG Leipzig zu dem Verfahren5 K 423/13 – GZ: 508-516.80/47964. Dies wird durch den klägerischen Vortrag zu seinem erfolgreichen Verbergen vor der Polizei bei Verwandten belegt. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insofern wird auf die obenstehenden Ausführungen zu § 3e AsylVfG verwiesen. Im Übrigen müsste sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).