Urteil
14 K 3292/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1118.14K3292.14A.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.00.1992 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals am 13. Oktober 2011 als Beifahrer mit einem PKW von Österreich kommend nach Deutschland ein und wurde von der Polizei aufgegriffen. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise am 13. Oktober 2011 gab der Kläger an, dass er von Delhi aus nach Europa geflogen sei. Von dem europäischen Flughafen aus sei er dann mit dem PKW nach Deutschland gebracht worden. Ein Cousin habe Kontakt zu einem Inder aufgenommen, der ihm – dem Kläger – für 12.000 Dollar geholfen habe, nach Europa zu kommen. Der Kläger wurde von der Polizei am 27. September 2012 schlafend im Hauptbahnhof G. angetroffen. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise gab der Kläger an, dass er sich bereits 2011 in Deutschland aufgehalten habe. Er habe damals allerdings keinen Asylantrag gestellt, weil er kein Geld gehabt habe und auch das BAMF nicht gefunden habe. Er sei dann wieder aus Deutschland ausgereist und habe sich zu einem Cousin nach Spanien begeben. Da der Cousin ihm nicht habe helfen können, sei er wieder nach Deutschland gekommen. Der Kläger stellte am 5. Oktober 2012 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Januar 2014 wies der Kläger zu Anfang darauf hin, dass er eine Krankheit habe, die ihn einige Sachen vergessen lasse. Da der Kläger im Laufe der Anhörung einen verwirrten Eindruck machte, führte der Entscheider Telefonate mit einer behandelnden Ärztin und Frau X. , die sich als „Betreuerin“ um den Kläger kümmert. Beide bestätigten, dass eine psychiatrische Behandlung beabsichtigt sei. Der Kläger trug zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen vor: Er habe die Schule „High Secondar School“ bis zur 11. Klasse besucht. Er habe keinen Beruf erlernt und nie gearbeitet. Er wisse nicht mehr, wann er Indien verlassen habe. Er sei mit dem Flugzeug geflogen und dann mit einem PKW mitgenommen und in der Nähe der Stadt G. abgesetzt worden. Er habe in Indien Probleme gehabt. Sein Vater sei verstorben, dann sei er ausgereist. Nun sei auch seine Mutter gestorben. Der Kläger legte nach der Anhörung ein Attest der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie in I. vom 21. Januar 2014 vor. Darin stellt Herr Dr. B. die Diagnose einer schweren Depression und führt wörtlich aus: „Aufgrund der ausgeprägten Symptomatik kann der Patient Regelungen bzgl. Ämter und Behörden nicht durchführen. Die Selbstversorgung auch bezüglich Essen und Trinken ist deutlich eingeschränkt.“ Mit Bescheid vom 8. Mai 2014, zugestellt am 10. Mai 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger keine Asylgründe vorgetragen habe, so dass sein Antrag offensichtlich unschlüssig sei. Auch führe die psychische Erkrankung des Klägers nicht zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, da sie auch in Indien behandelt werden könne und alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich seien. Gleichzeitig forderte das Bundesamt den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Indien auf, das Gebiet der Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Der Kläger hat am 15. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass er am 13. September 2014 zum christlichen Glauben konvertiert sei und nun Mitglied einer evangelischen Freikirche sei. Die Lage der Christen in Indien habe sich in den vergangenen Jahren immer mehr verschlechtert. Die Gewalt gegen Christen nehme immer mehr zu und immer wieder würden Christen sogar getötet und sakrale Bauten zerstört. Zumindest bestehe aufgrund der psychischen Erkrankung des Klägers ein Abschiebungsverbot, da dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Indien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben drohe. Aufgrund seiner psychisch bedingten Unselbständigkeit drohe dem Kläger die Verelendung bei seiner Rückkehr. Unter dem 3. September 2014 erteilte die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zu der Anfrage des Klägers hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme. Es handelt sich konkret um eine Beschäftigung bei der „C. UG“ in der Metallbearbeitung für 10 Stunden wöchentlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2014 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger hat ein Attest der Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie in I. vom 28. Oktober 2014 vorgelegt, in dem Herr Dr. B. die Diagnose einer schweren Depression wiederholt und sinngemäß ausführt, dass sich die Krankheit des Klägers bei einer Rückkehr in sein Heimatland verschlimmern würde. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend angehört worden. Er hat ausgeführt, dass seine Eltern bei einem Anschlag ums Leben gekommen seien und er aus Angst vor weiteren Anschlägen Indien verlassen habe. Er habe von September bis Oktober 2014 in einem Betrieb in X1. gearbeitet. Da sich die Auftragslage verschlechtert habe, brauche der Betrieb ihn aktuell nicht. Sobald sich die Auftragslage verbessere, wolle er dort wieder arbeiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 8. Mai 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (vormals § 3 Abs. 1 AsylVfG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.). Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (vormals § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylVfG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylVfG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2014, § 3a AsylVfG, Rdnr. 37 ff. Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei beinhaltet „Erwiesenermaßen“ keine Übertragung der Beweislast auf den Antragsteller, sondern bedeutet lediglich, dass es dem Antragsteller obliegt, die allgemein bekannten oder in seiner Sphäre liegenden Tatsachen und Fakten aufzuzeigen, aus denen sich die Schutzunwilligkeit der genannten Akteure ergibt, Vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2014, § 3c AsylVfG, Rdnr. 14. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Zumutbar ist eine Rückkehr dann, wenn der Ort der inländischen Fluchtalternative ein wirtschaftliches Existenzminimum ermöglicht, z.B. durch zumutbare Beschäftigung oder auf sonstige Weise. Dabei beschränkt sich das Existenzminimum auf das zur Aufrechterhaltung der physischen Existenz Notwendige. Es fehlt dann, wenn den Asylsuchenden am Ort der internen Schutzalternative ein Leben erwartet, das zu Hunger, Verelendung und zum Tod führt, Vgl.: Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2014, § 3e AsylVfG, Rdnr. 12 ff. m.w.N.. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 37, juris. Wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm – auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. Januar 2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 39, juris, m.w.N.. Es obliegt dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 22. März 2012 – A 3 A 428/11 –, Rn. 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2010– 8 A 4063/06.A –, Rn. 33, juris. Das Asylanerkennungsverfahren bildet eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde völlig neuer Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 –, Rn. 17, juris. Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Der Kläger hat in der Anhörung lediglich vorgetragen, in Indien Probleme gehabt zu haben. In der mündlichen Verhandlung hat er vorgetragen, dass seine Eltern bei einem Anschlag umgekommen seien und er aus Angst vor weiteren Anschlägen Indien verlassen habe. Dieser Vortrag erfüllt die oben genannten Voraussetzungen nicht im Ansatz, so dass der Kläger sich gemäß § 3e AsylVfG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen muss. Denn es ist ihm zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Indiens zu entziehen. Der Kläger ist in Deutschland einer Teilzeit-Beschäftigung nachgegangen. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Kläger durch die Aufnahme einer ähnlichen oder sonstigen Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft grundsätzlich in der Lage ist, sich in einem anderen Landesteil Indiens eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2013 – A 1 A 181/13 – juris. Eine interne Schutzmöglichkeit ist auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes ausgeschlossen, dass der Kläger nun zum Christentum konvertiert ist. Denn in Indien leben etwa 24 Millionen Christen, die unter einen verfassungsmäßig garantierten Minderheitenschutz fallen. Die Vertreter der religiösen Minderheiten sind in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission vertreten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien, Stand: März 2014, S. 9. Auch wenn die Wirklichkeit hinter den Verfassungsrichtlinien zurückbleibt, vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien, Stand: März 2014, S. 9; Hans-Georg Wieck, Botschafter a.D., Christen in Indien, 2005, www.hans-georg-wieck.com ; gibt es in Indien Bundesstaaten, in denen das Christentum zahlenmäßig sehr stark vertreten ist. So leben z.B. in Kerala an der Südwestküste Indiens 6,1 Millionen Christen. In Goa bekennen sich etwa 26% der Bevölkerung zum Christentum. Stark vertreten ist das Christentum in Nordostindien: Drei der sieben nordostindischen Bundesstaaten haben eine christliche Bevölkerungsmehrheit. Am höchsten ist der christliche Bevölkerungsanteil in Nagaland mit etwa 90%, gefolgt von Mizoram (87%) und Meghalaya (70,3%). vgl. Christentum in Indien, www.wikipedia.org . Es ist dem Kläger zuzumuten, in diese Landesteile überzusiedeln, um sich eventuellen Bedrohungen zu entziehen und dort mit Hilfe der christlichen Gemeinden ein neues Leben anzufangen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müsste sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines nationale Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Soweit der Kläger vorträgt, dass er unter einer schweren Depression leide und auf regelmäßige Medikation angewiesen sei, führt dies nicht dazu, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien für ihn gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Denn zum einen sind nach der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Neu-Delhi psychische Erkrankungen in Indien grundsätzlich behandelbar. Auch ist Indien der größte Hersteller weltweit von Medikamenten und vor allem Generika. Die Versorgung mit Medikamenten ist umfassend und vor allem auch dank der Nicht-Gewährung von Patentschutz für Produkte der großen Pharmazieunternehmen auch für die arme Bevölkerung finanzierbar , Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Indien, Stand: März 2014, S. 28; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Neu-Delhi an das VG Sigmaringen vom 19. März 2012 zum Verfahren 3 K 1245/10; Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Neu-Delhi an das VG Sigmaringen vom 30. Dezember 2013 zum Verfahren 3 K 2535/13. Zum anderen hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger den persönlichen Eindruck gewonnen, dass er jedenfalls bei ständiger Medikamenteneinnahme in der Lage ist, eigenständig zu leben und seinen Alltag zu bewältigen. Dies wird durch seinen Vortrag belegt, dass er gearbeitet habe und dies umgehend wieder tun werde, sobald die Auftragslage besser sein wird. Auch die Konversion zum Christentum und der Anschluss an eine christliche Freikirche sprechen dafür, dass der Kläger in der Lage ist, sein Leben eigenverantwortlich zu gestalten. Es ist daher im Falle einer Rückkehr des Klägers nach Indien für die erste Zeit eine Medikation sicherzustellen, bis es dem Kläger gelungen sein wird, ein neues Leben – eventuell mit Hilfe von christlichen Gemeinden – zu organisieren. Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).