Leitsatz: Für die Klage eines schwerbehinderten Menschen gegen die Zustimmungserklärung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, nachdem die Kündigungsschutzklage zurückgenommen worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Klägerin war seit 1999 als Teilzeitkraft bei der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beschäftigt. Unter dem 30. Dezember 2011 wurde ein Grad der Behinderung von 70 Prozent anerkannt. Unter dem 29. Oktober 2012 stellte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei dem Beklagten den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Klägerin gemäß § 85 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe im Jahr 2011 einen schwerwiegenden Gefäßprozess erlitten. Seither sei sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Inzwischen sei eine andere Beschäftigte angestellt worden, da ohne sie der Betrieb der Praxis nicht aufrecht zu erhalten sei. Die Aufnahme der ehemaligen Tätigkeit durch die Klägerin erscheine unmöglich. Unter dem 5. Juni 2013 wurde der Grad der Behinderung für die Klägerin auf 50 Prozent festgesetzt. Unter dem 3. Juli 2013 empfahl die Stadt Wuppertal (Fürsorgestelle für Schwerbehinderte) dem Beklagten, dem Antrag zu entsprechen. Unter dem 7. August 2013 erteilte der Beklagte die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 85 SGB IX. Bei einer Gesamtabwägung sei dem Interesse der Beigeladenen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vorrang zu geben. Dies gelte auch angesichts der gesteigerten Fürsorgepflicht, die bestehe, weil der Kündigungsgrund in Zusammenhang mit der Behinderung der Klägerin stehe. Hiergegen erhob die Klägerin am 21. August 2013 Widerspruch. Zur Begründung führte sie u. a. aus, dass sie erwarte, mit Ende der befristeten Verrentung ihre volle Arbeitskraft wiederzuerlangen. Ihr Wiedereingliederungsbegehren sei nicht angemessen behandelt worden. Unter dem 26. August 2013 kündigte die Beigeladene das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2014. Am 28. August 2013 erhob die Klägerin hiergegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Wuppertal (3 Ca 2429/13). Am 9. Oktober 2013 fand ein Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Wuppertal statt. Im hierüber geführten Protokoll heißt es u. a.: „Nach ausführlicher Befragung der Klägerin ist davon auszugehen, dass nicht mehr als 5 Mitarbeiter bereits zum 31.12.2003 in einer der übernommenen Praxen beschäftigt waren, das Kündigungsschutzgesetz also keine Anwendung finden dürfte. Da das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, dürfte die Klage ohne Aussicht auf Erfolg sein.“ Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 nahm die Klägerin die Kündigungsschutzklage zurück. Mit Schreiben vom 26. November 2013 bat der Beklagte im Hinblick auf die zurückgenommene Kündigungsschutzklage die Klägerin um Rücknahme des Widerspruchs. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 lehnte die Klägerin die Rücknahme des Widerspruchs ab. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Zustimmung zur Kündigung ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt mit Doppelwirkung sei. Ihre Erteilung sei öffentlich-rechtliches Wirksamkeitserfordernis der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung. Die Klägerin genieße nach der Rücknahme der Kündigungsschutzklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, die Zustimmungserklärung des Beklagten aufzuheben. Hiervon gehe keine Belastung mehr aus. Gemäß § 7 KSchG gelte die Kündigung nunmehr als von Anfang an rechtswirksam. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 widersprach die Klägerin der im Schreiben vom 13. Dezember 2013 geäußerten Rechtsansicht. Sie wäre so gezwungen, einen völlig aussichtslosen Rechtsstreit durch eventuell mehrere Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu treiben; dies sei unzumutbar. Richtig sei zudem, dass die Kündigung im Falle der Aufhebung der Zustimmungsentscheidung ex tunc nichtig werde. Durch die Haltung des Beklagten werde auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes des schwerbehinderten Arbeitnehmers sabotiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Klägerin genieße nach der Rücknahme der Kündigungsschutzklage kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Die Klägerin hat am 30. Januar 2014 Klage erhoben und wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Schreiben vom 30. Dezember 2013. Der angefochtene Bescheid verstoße auch gegen die dem Schwerbehindertenschutz zu Grunde liegende EU-Richtlinie. Die Klägerin hat auch persönlich im Schriftsatz vom 5. März 2014 ihr Schicksal gegenüber dem Gericht geschildert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. August 2013 und seinen Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus, dass auch eine Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nicht möglich sei. Die Beigeladene stellt keinen Antrag; sie ist der Auffassung, die Zustimmungsentscheidung sei rechtmäßig. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet der Einzelrichter, nachdem ihm die Sache gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2014 übertragen worden ist. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Klägerin genießt kein Rechtsschutzbedürfnis. Die angestrebte Aufhebung der Zustimmungsentscheidung durch den Beklagten kann ihre Rechtsposition nicht verbessern, nachdem sie die Kündigungsschutzklage zurückgenommen hat. Auch für den Fall, dass die Klägerin im hiesigen Verfahren obsiegte, ließe dies die Rechtswirksamkeit der unter dem 26. August 2013 ausgesprochenen Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses bei der Beigeladenen unberührt. Dies folgt aus der Vorschrift des § 7 Halbsatz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Danach gilt die Kündigung (eines Arbeitsverhältnisses) als von Anfang an rechtswirksam, wenn die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht wird. Gleiches gilt nach allgemeiner Auffassung auch dann, wenn zunächst fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben, diese dann aber später zurückgenommen wird. Die Klagerücknahme bewirkt rückwirkend auf den Tag des Zugangs der Kündigung deren Rechtswirksamkeit; der Rechtsstreit gilt als nicht anhängig geworden. Vgl. Kiel, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 14. Aufl. 2014, § 7 KSchG, Rn. 1; Quecke, in: Heussler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht – Kommentar, 5. Aufl. 2012, § 7 KSchG, Rn. 3. Etwas anderes folgt auch nicht in dem Fall, dass die Zustimmungserklärung nach § 85 SGB IX nachträglich aufgehoben wird. Grundsätzlich hat die fehlende oder aufgehobene Zustimmung zur Kündigung zwar deren Unwirksamkeit zur Folge. Anderes gilt aber gerade im Falle des § 7 KSchG, der unabhängig von der tatsächlichen Rechtswirksamkeit der Kündigung diese für den Fall des Versäumens der Klagefrist oder auch der Klagerücknahme fingiert. Die einmal bestehende Fiktion der Rechtswirksamkeit der Klage kann nicht durch das nachträgliche Anführen eines Nichtigkeitsgrundes, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen (gewesen) wäre, aufgehoben werden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 12 BV 06.3422 –, juris, Rn. 17 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 17. Mai 2011 – Au 3 K 10.717 –, juris, Rn. 21 ff. Die Frage des Bestehens einer Zustimmungserklärung nach § 85 SGB IX gehört aber zu den Aspekten, die vom Arbeitsgericht im Rahmen der Kündigungsschutzklage eines schwerbehinderten Menschen zu prüfen sind. Das hat das Arbeitsgericht Wuppertal ausweislich des Protokolls vom 9. Oktober 2013 im konkreten Fall auch so gesehen, indem es ausführte: „Da das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat, dürfte die Klage ohne Aussicht auf Erfolg sein.“ Anders als von der Klägerin angenommen, führt dies auch nicht zu unbilligen Ergebnissen, namentlich in ihrem Falle zu der Pflicht, „einen völlig aussichtslosen Rechtsstreit durch evtl. mehrere Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu treiben“. Denn es kann adäquat und ohne die Notwendigkeit, unnötige Rechtsstreitigkeiten zu führen, auf den Umstand reagiert werden, dass der schwerbehinderte Mensch vor Gericht zweigleisig gegen seine Kündigung vorzugehen hat. Um effektiven Rechtsschutz gegen die mit Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung zu erlangen, muss er sowohl arbeitsgerichtlich innerhalb der Frist des § 4 KSchG gegen die Kündigung als auch verwaltungsgerichtlich gegen die Zustimmung zur Kündigung vorgehen. Solange die Zustimmung des Integrationsamtes Bestand hat, mithin (noch) nicht vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden ist, kann das Arbeitsgericht auf zweierlei Weise reagieren. Es kann den Prozess gemäß § 148 ZPO aussetzen oder es kann über die Klage entscheiden, was – soweit keine anderen Gründe gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigung sprechen – zur Klageabweisung führt. Hebt das Verwaltungsgericht in letzterem Fall später die Zustimmungserklärung auf, kann der schwerbehinderte Mensch Restitutionsklage entsprechend § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO erheben und so effektiven Rechtsschutz auch gegen die Kündigung erlangen. Vgl. zum Ganzen BAG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 AZR 53/05 –, NZA-RR 2006, 636 = juris, Rn. 56; Knittel, SGB IX-Kommentar, 6. Aufl. 2012, § 85, Rn. 103 ff. Keinesfalls ist es daher erforderlich, den Kündigungsschutzprozess in mehreren Instanzen durchzuführen. Zur Erhebung der Restitutionsklage genügt es, wenn ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn wie hier die Rechtswirksamkeit der Kündigung nach Klagerücknahme im Rahmen des § 7 KSchG feststeht. Für diesen Fall besteht eine dem § 580 Nr. 7 Buchstabe b ZPO entsprechende Restitutionsvorschrift nicht. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. November 2008 – 12 BV 06.3422 –, juris, Rn. 24. Sie ist auch nicht erforderlich, weil die beiden aufgezeigten Möglichkeiten, auf die Parallelität des arbeitsgerichtlichen und des verwaltungsgerichtlichen zu reagieren, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausreichen. Das hätte die anwaltlich beratene Klägerin vor der Rücknahme der Kündigungsschutzklage berücksichtigen können. Inwieweit hierin ein Verstoß gegen Unionsrecht zu sehen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht; die Klägerin macht ihrerseits hierzu keine näheren Angaben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, 167 VwGO.