Beschluss
7 L 2330/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1124.7L2330.14.00
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Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird einschließlich des Prozesskostenhilfegesuchs abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, vgl. § 166 VwGO, § 114 ZPO. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 6547/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. September 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 der Ordnungsverfügung ist er mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Statthaftigkeit bereits unzulässig. Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung) begehrt wird, entfaltet die hiergegen gerichtete Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch ohne gerichtliche Anordnung die gewünschte Rechtsfolge. Ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO, der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung regelt, liegt nicht vor. Insbesondere kommt § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht, wonach in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen die aufschiebende Wirkung entfällt. Eine derartige Regelung gibt es nicht. Die Vorschrift des § 84 Abs. 1 AufenthG, welche einer Klage bei bestimmten ausländerrechtlichen Maßnahmen die aufschiebende Wirkung abspricht, bezieht sich ausdrücklich nicht auf eine Ausweisung. Auch hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ausdrücklich (vgl. S. 12 der Ordnungsverfügung) nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO besonders angeordnet. Ebenfalls unzulässig ist der Antrag im Hinblick auf Ziffer 4 der Ordnungsverfügung, in der die Frist der Wirkungen der Ausweisung auf zehn Jahre festgesetzt wird. Das folgt aus dem Umstand, dass sinnvoller Weise insoweit nur eine Verkürzung der Frist verlangt werden könnte, die wiederum allenfalls Gegenstand eines – nicht gestellten – Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sein könnte. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, insbesondere statthaft. Ziffern 2 (Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis), 3 a (Abschiebungsandrohung für den Fall der Abschiebung aus der Haft), 3 b (Ausreiseaufforderung innerhalb von sieben Tagen nach Haftentlassung nebst Abschiebungsandrohung für den Fall der Abschiebung nach Haftentlassung) und 5 (Gebührenfestsetzung) der Ordnungsverfügung sind sofort vollziehbar. Das ergibt sich für die in Ziffer 2 erfolgte Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. Nr. 1 AufenthG, für die in Ziffern 3 a und 3 b erfolgte Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) und für die in Ziffer 5 erfolgte Gebührenfestsetzung aus § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis Gebrauch, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung zum Einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum Anderen sind das sonstige Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht alles dafür, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung hinsichtlich der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2), der Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung (Ziffer 3 a und 3 b) sowie hinsichtlich Gebührenfestsetzung (Ziffer 5) als rechtmäßig erweisen wird. Zur Begründung wird auf die angegriffene Ordnungsverfügung verwiesen. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2) ist offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller am 9. November 1995 im Hinblick auf seinen damaligen Flüchtlingsstatus eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt und mehrfach, zuletzt bis zum 19. November 2008 verlängert. Einige Tage vor Ablauf, am 12. November 2008, hatte der Antragsteller die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis beantragt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen hatte später den Flüchtlingsstatus und die Abschiebungsverbote, die es dem Antragsteller unter dem 10. August 1994 zuerkannt hatte, mit Bescheid vom 9. April 2014, bestandskräftig am 10. Mai 2014, widerrufen. Vor diesem Hintergrund ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht zu beanstanden. Es fehlt bereits an den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 AufenthG. Hiernach ist einem Ausländer dann eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylVfG zuerkannt hat. Nach dem bestandskräftigen Widerruf der Flüchtlingsstellung durch das Bundesamt kommt indes eine hierauf beruhende Aufenthaltserlaubnis nicht (mehr) in Betracht. Zudem steht § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG einer Verlängerung entgegen, wonach einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Zwar ist die mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 6. September 2014 erfolgte Ausweisung Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 6547/14 und daher noch nicht bestandskräftig. Jedoch kommt es für die Wirksamkeit der Sperrwirkung weder auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung an, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. April 2005 -18 B 443/05 -, www.nrwe.de , noch bedarf es insoweit einer Anordnung des Sofortvollzuges oder der Bestandskraft, vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 2 06/2010 Nr. 2.1 m.w.N. Vielmehr greift die Sperrwirkung der Ausweisung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unabhängig davon ein, ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist. vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 11 AufenthG / zu Abs. 1 Satz 2 06/2010 Nr. 2.1 sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 22. Dezember 2006 – 11 ME 393/06 -, m.w.N. Die Abschiebungsandrohung für den Fall der Abschiebung aus der Haft (Ziffer 3a), die Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung für den Fall der Abschiebung nach Haftentlassung (Ziffer 3b) sowie die Gebührenfestsetzung (Ziffer 5) sind ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Gegen die Abschiebungsandrohung für den Fall einer Abschiebung aus der Haft (Ziffer 3a) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind erfüllt: Der Antragsteller ist im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er nach der Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht mehr im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Die Ausreisepflicht ist vollziehbar gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil der gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis erhobenen Klage gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch erscheint eine Überwachung der Ausreise gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG erforderlich; dass der Antragsteller auf richterliche Anordnung in Haft ist, ist bei der aktuell noch andauernden Strafhaft nicht zweifelhaft. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst keine Ausreisefrist gesetzt hat, steht mit § 59 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Einklang. Der Belassung einer Frist zu einer nach dem Willen von Gesetz und Behörden noch möglichen und an sich gewollten freiwilligen Ausreise, wie sie § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorsieht, bedarf es in Fällen der vorliegenden Art nicht, weil das Gesetz mit § 58 Abs. 3 AufenthG davon ausgeht, dem Betroffenen dürfe wegen der Überwachungsbedürftigkeit seiner tatsächlichen Entfernung aus dem Bundesgebiet gar nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen einer Frist seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen. Dass die tatsächliche Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet nicht nur wegen des Umstandes, dass er in Haft sitzt, sondern auch aus gleichsam inhaltlichen Gründen der Überwachung bedarf, ergibt sich hier aus der in der Ordnungsverfügung im Einzelnen begründeten individuellen Gefährlichkeit des Klägers. Vor einer tatsächlichen Abschiebung wird die Antragsgegnerin der Ankündigungspflicht nach § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu genügen haben, und hat deren Beachtung auch schon angekündigt. Schließlich bestehen auch hinsichtlich der in Ziffer 3b verfügten Androhung der Abschiebung nach Haftentlassung keine Bedenken. Sie beruht auf § 59 AufenthG. Der Antragsteller ist, wie dargelegt, ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Der Zielstaat der Abschiebung, der Irak, ist hinreichend genau benannt, § 59 Abs. 2 AufenthG. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten, die gemäß § 59 Abs. 3 AufenthG zu einer Einschränkung der Abschiebungsandrohung führen könnten, bestehen nicht. Die Fristsetzung bewegt sich mit sieben Tagen nach Haftentlassung innerhalb des gesetzlichen Rahmens des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und ist angemessen und ausreichend, um eine geordnete Beendigung des Aufenthalts zu ermöglichen. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung) kann in vollem Umfang auf die Ordnungsverfügung verwiesen werden. Schließlich führt auch eine Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin nicht zu einem für den Antragsteller günstigen Ergebnis. Zwar wird insbesondere nicht verkannt, dass der Antragsteller ohne eine Aussetzung des Sofortvollzuges die Bundesrepublik verlassen und das Hauptsacheverfahren aus dem Ausland führen muss. Hierin sind jedoch für ihn keine unzumutbaren Nachteile verbunden, weil er sich zum Betreiben des Verfahrens seines Prozessbevollmächtigten bedienen kann, der – ggf. unter Einschaltung der Eltern des Antragstellers – mit ihm in Kontakt bleiben und ihn vor Gericht vertreten kann. Andererseits geht, wie in der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgeführt, von dem Antragsteller, der angesichts der von ihm begangenen Straftaten als Intensivtäter bezeichnet werden muss, bei einem Verbleib im Bundesgebiet nach seiner Haftentlassung eine derart große Gefahr für die Rechtsgüter anderer aus, dass diese nicht hingenommen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei wegen des nur vorläufigen Charakters des zu entscheidenden Eilverfahrens jeweils die Hälfte des Auffangwertes für die Ausweisung und die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Grunde zu legen war. Daneben fällt die Abschiebungsandrohung streitwertmäßig nicht ins Gewicht.