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Gerichtsbescheid

6 K 5643/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1128.6K5643.13.00
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Leitsätze

Gebühren für Kraftfahrzeugstilllegung (Versicherungsschutz) nach Halterwechsel:

1. Zur Erledigung eines Verwaltungsakts.

2. Die allgemeinen Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts finden auch bei der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs wegen fehlendem Versicherungsschutz Anwendung. Zur Figur des sog. Anscheinshalter.

3. Zur Gebührenschuld des sog. Anscheinshalters. Einer vorwiegend in der erstinstanzlichen Rechtsprechung entwickelten "nachwirkenden Halterverantwortlichkeit" bedarf es unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts zur Begründung der Gebührenschuld nicht.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gebühren für Kraftfahrzeugstilllegung (Versicherungsschutz) nach Halterwechsel: 1. Zur Erledigung eines Verwaltungsakts. 2. Die allgemeinen Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts finden auch bei der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs wegen fehlendem Versicherungsschutz Anwendung. Zur Figur des sog. Anscheinshalter. 3. Zur Gebührenschuld des sog. Anscheinshalters. Einer vorwiegend in der erstinstanzlichen Rechtsprechung entwickelten "nachwirkenden Halterverantwortlichkeit" bedarf es unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts zur Begründung der Gebührenschuld nicht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger war Halter eines Kraftrades der Marke I. mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 00. Am 15. März 2013 erhielt der Beklagte eine Mitteilung des Landwirtschaftlichen Versicherungsvereins Münster a.G. (LVM), dass der Versicherungsschutz für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 00 seit dem 18. Februar 2013 erloschen war. Im Zentralen Fahrzeugregister wurde als aktueller Halter der Kläger ausgewiesen. Es lag kein anderer Nachweis über das Bestehen eines gültigen Kraftfahrzeug-Versicherungsvertrages vor, das Fahrzeug war weder umgemeldet noch außer Betrieb gesetzt und eine Veräußerungsanzeige lag nicht vor. Der Beklagte gab dem Kläger mit sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 15. März 2013, zugestellt am 19. März 2013, auf, die Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr ab sofort zu unterlassen, unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von drei Werktagen – nach Zustellung der Verfügung die Kennzeichenschilder entstempeln zu lassen und die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen oder eine neue gültige Versicherungsbestätigung einzureichen (Ziffer 5). Die zwangsweise Außerbetriebsetzung wurde angedroht (Ziffer 6). Ferner setzte der Beklagte durch Kostenbescheid vom selben Tage Kosten in Höhe von 17,62 Euro (15,30 Euro Gebühren zuzüglich 2,32 Euro Auslagen) fest. Unter dem 23. März 2013 teilt der Kläger dem Beklagten mit, dass er das Kraftrad an Herrn S. I1. aus S1. verkauft habe, der im Besitz aller Papiere zum Fahrzeug sei. Die Vorlage eines schriftlichen Kaufvertrages sei nicht möglich. Auch sei der neue Eigentümer nicht zu erreichen. Mit Verfügung vom 2. April 2013 setzte der Beklagte die zwangsweise Außerbetriebsetzung fest und stellte einen Antrag auf Fahndung nach dem früheren Fahrzeug (sog. INPOL-Ausschreibung). Ein Mitarbeiter des Vollzugsaußendienstes des Beklagten traf den Kläger am 5. April 2013 gegen 10:00 Uhr persönlich an. Diesem gegenüber gab er erneut an, dass er vor etwa einem Jahr das Fahrzeug mit allen Papieren an S. I1. weitergegeben habe. S. I1. wiederum teilte dem Mitarbeiter des Vollzugsaußendienstes am 8. April 2013 mit, dass er das Fahrzeug im August 2012 an einen Dritten weiterverkauft habe, dessen genaue Kontaktdaten er nicht benennen könne. Mit Schreiben vom 15. April 2013 wandte sich der Kläger mit der Bitte, auf weitere Maßnahmen zu verzichten, an das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht nur aufgrund einer ausdrücklich erhobenen Klage oder eines sonstigen prozessualen Antrags tätig werde, ein solcher seinem Schreiben vom 15. April 2013 aber nicht entnommen werden könne. Am 17. Juni 2013 sprach der jetzige Eigentümer des Kraftrades, Herr D. X. aus C. , bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises C. vor, um das Fahrzeug umzumelden. Er versicherte zur Niederschrift an Eides statt, dass er der Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 00 sei. Er habe das amtliche Kennzeichen ohne die Siegel zu entwerten in vier Teile geteilt und in der Mülltonne entsorgt. Mit Gebührenbescheid vom 18. Juni 2013 – versandt per einfachen Brief – setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für die Außendienstbesuche sowie die Ausschreibung zur polizeilichen INPOL-Fahndung Gebühren in Höhe von insgesamt 102,00 Euro fest. Unter dem 22. Juni 2013 hat der Kläger dem Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass eine Klage gegen Herrn S. I1. erhoben werden solle. Auf Hinweis des Gerichts, dass es für zivilrechtliche Streitigkeiten nicht zuständig sei, hat der Kläger am 2. Juli 2013 klargestellt, dass sich die Klage gegen den Gebührenbescheid vom 18. Juni 2013 richte. Zur Begründung macht er geltend, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug bereits im Jahr 2012 an Herrn S. I1. verkauft und diesem alle Papiere ausgehändigt habe. Dieser habe zugesagt, binnen drei Werktagen das Fahrzeug um- bzw. abzumelden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Verfügung des Beklagten vom 15. März 2013 sowie die Gebührenbescheide des Beklagten vom 15. März 2013 und 18. Juni 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Den Antrag begründet er im Wesentlichen damit, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Stilllegungsverfügung vom 15. März 2013 der Kläger eingetragener Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Da auch kein Kaufvertrag vorgelegen habe, sei der Kläger in seiner Halterpflicht verblieben. Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 25. September 2014 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach Anhörung gem. § 84 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach der gemäß § 88 VwGO gebotenen Auslegung des Gesamtvorbringens des Klägers richtet sich sein Begehren nicht lediglich gegen den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 18. Juni 2013, sondern auch gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. März 2013 sowie gegen den diese Verfügung betreffenden Kostenfestsetzungsbescheid vom 15. März 2013. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Gebunden ist das Gericht nur an das erkennbare Klageziel, so wie sich dieses ihm im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund des gesamten Vorbringens darstellt, nicht an die – vielleicht auch irrtümlich gewählte – Fassung der Anträge. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Klägers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte, soweit irgendwelche Anknüpfungspunkte bestehen, dass ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll und gegen welche Maßnahmen er sich richtet. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2011, § 88 Rn. 3 m.w.N. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 15. April 2013 unter Beifügung der Zwangsmittelfestsetzungsverfügung vom 2. April 2013 an das Verwaltungsgericht mit der Bitte gewandt, „auf weitere Maßnahmen zu verzichten, da [er] wirklich nicht mehr [wisse], was [er] noch machen [solle].“ Zudem hat er dargelegt, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug im Mai 2012 an Herrn S. I1. aus S1. verkauft habe. Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass der Kläger sich als falscher Adressat der der Verwaltungsvollstreckung zu Grunde liegenden Stilllegungsverfügung ansieht und dass er begehrt, dieser Verfügung nicht nachkommen zu müssen. Dass er nicht ausdrücklich „Klage“ erhoben hat, steht einem solchen Verständnis des Schreibens des Klägers nicht entgegen. An die Klageerhebung sind, insbesondere wenn der Kläger nicht anwaltlich vertreten ist, keine strengen Anforderungen zu stellen. Der nicht anwaltlich vertretene Kläger hat sich mit der Bitte, „auf weitere Maßnahmen zu verzichten“ entsprechend der Rechtsmittelbelehrung, die der Stilllegungsverfügung beigefügt war, an das Verwaltungsgericht gewandt. Wer auf weitere Maßnahmen verzichten solle – nämlich der Beklagte –, wird aus dem Gesamtkontext, insbesondere aus der beigefügten Verfügung zur Festsetzung von Zwangsmaßnahmen vom 2. April 2013 hinreichend deutlich. Damit sind alle für die Erhebung einer Klage notwendigen Angaben (§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dem Schreiben vom 15. April 2013 zu entnehmen. Dass der Kläger im weiteren Verlauf gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt hat, die Klage richte sich gegen Herrn S. I1. und im späteren Verlauf, die Klage richte sich gegen den Gebührenbescheid vom 18. Juni 2013, steht einer solchen Auslegung des Klagebegehrens nicht entgegen. Etwaige sprachliche Ungenauigkeiten eines juristischen Laien vermögen den insgesamt unzweideutig zum Ausdruck gebrachten Klagewillen nicht in Zweifel zu ziehen. Es entspricht letztlich dem Begehren des Klägers, das gesamte, im Zusammenhang mit der Stilllegung des Kraftrades stehende Geschehen in zulässigem Umfang zum Gegenstand seiner Klage zu machen. 2. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (a), aber unbegründet (b). a) Die Klage ist zulässig. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erhobene Anfechtungsklage ist auch in Bezug auf die Ordnungsverfügung vom 15. März 2013 statthaft, obwohl das fragliche Kraftrad spätestens seit Sommer 2013 auf den neuen Haltereigentümer umgemeldet ist. Eine Anfechtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines noch nicht erledigten Verwaltungsakts begehrt. Erledigung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, § 43 Abs. 2 VwVfG NRW tritt ein, wenn er keine Regelungswirkung mehr entfaltet, die den Kläger belastet. Der Wegfall der Beschwer beurteilt sich nach dem objektiven Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und nicht nach dem subjektiven Klägerinteresse. Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Juli 1982 – 8 C 101/81 –, juris Rn. 17 (= BVerwGE 66, 75-80), und vom 15. November 1990 – 3 C 49/87 –, juris Rn. 22 (= NVwZ 1991, 570-572). Vorliegend hat sich die Ordnungsverfügung vom 15. März 2013 in der Hauptsache zwar in tatsächlicher Hinsicht erübrigt, weil D1. X. gegenüber der Zulassungsstelle des Kreises C. eidesstattlich erklärt hat, Eigentümer des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 00 zu sein und das amtliche Kennzeichen ohne die Siegel zu entwerten in vier Teile geteilt zu haben. Hierdurch hat der Beklagte Kenntnis darüber erlangt, dass Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gegenüber dem Kläger ins Leere gehen; er hat daher von einer weiteren Durchsetzung der Ordnungsverfügung abgesehen. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt aber erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 – 4 B 100/98 –, juris Rn. 9 (= Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11); Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 12. Aufl. 2011, § 43 Rn. 41a; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 102. Ausführlich hierzu Lascho, Die Erledigung des Verwaltungsaktes als materiellrechtliches und verwaltungsprozessuales Problem, Berlin 2001, S. 122 ff. Ob dies der Fall ist, kann nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Dabei kann als Leitlinie dienen, ob es für das Rechtsschutzinteresse des Klägers noch erforderlich ist, den angegriffenen Verwaltungsakt trotz Erledigung in tatsächlicher Hinsicht aufzuheben. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 102 Keine Erledigung tritt danach ein, soweit nachteilige rechtliche Folgen durch andere Normen lediglich an das Bestehen eines Verwaltungsakts, nicht aber auch an dessen Rechtmäßigkeit, geknüpft sind. Dies ist regelmäßig im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechts der Fall, wenn nämlich eine bereits vollzogene Ordnungsverfügung noch die Grundlage für weitere Verwaltungsakte, insbesondere einen Kostenbescheid, bildet und insofern fortwirkt. Denn tragender Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich die Anwendung des Zwangsmittels ist, für welche Kosten festgesetzt worden sind. Diese Titelfunktion des Grundverwaltungsaktes dauert an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5/08 –, juris Rn. 13 (= NVwZ 2009, 122). Da der Betroffene über eine Anfechtung nur der Vollstreckungsmaßnahme bzw. des Kostenbescheides nicht die diesbezügliche Grundverfügung beseitigen kann, ist er auf die Aufhebung der Grundverfügung als Titel angewiesen. Diese kann er nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Grundverfügung selbst erreichen. Eine solche Aufhebung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der Grundverfügung zurück. Sie bewirkt rückwirkend den Wegfall der Grundverfügung und entzieht nachträglich den anknüpfenden Vollstreckungsakten einschließlich des Kostenerstattungsanspruchs ihre Grundlage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2005 – 11 E 1364/04 –; Urteile vom 4. November 1996 – 10 A 3363/92 –, juris Rn. 11 ff. (= NWVBl. 1997, 218-220), und vom 13. Juni 2006 – 13 A 632/04 –, juris Rn. 37 (= NWVBl 2007, 26-29); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2011, § 113 Rn. 102 m.w.N. Dies zugrunde gelegt hat sich die Ordnungsverfügung vom 15. März 2013 nicht erledigt. Einer Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 15. März 2013 bedürfte es zwar nicht, würde sich der Kläger allein gegen den die Ordnungsverfügung vom 15. März 2013 betreffenden Kostenbescheid vom selben Tage wenden. Denn die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids setzt nach dem maßgeblichen Kostentatbestand die Rechtmäßigkeit der betroffenen Amtshandlung voraus (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 6 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr [GebOST]). Dem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers wäre durch eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 15. März 2013 hinreichend Genüge getan. Diese Inzidentprüfung müsste stattfinden, weil die Ordnungsverfügung nicht bestandskräftig geworden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2007 – 9 A 4822/05 –, juris Rn. 18 (= DAR 2008, 104), vom 10. August 2009 – 8 B 1012/09 –, und vom 14. Juli 2014 – 9 E 289/14 –, juris Rn. 6. Darüber hinaus wendet der Kläger sich aber auch gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Juni 2013, welcher die Vollziehung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch unmittelbaren Zwang betrifft. Diese wiederum setzt allein eine unanfechtbare oder sofort vollziehbare Grundverfügung voraus (vgl. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW [VwVG NRW]). Damit ist auch die Rechtmäßigkeit des diesbezüglichen Kostenfestsetzungsbescheids nicht an die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung, sondern nur an ihre fortdauernde Wirksamkeit geknüpft. Die Titelfunktion der Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 15. März 2013 wirkt danach fort. Eine Anfechtung ist für das Rechtsschutzinteresse des Klägers unverzichtbar. A.A. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2013 – W 6 K 12.954 –, juris Rn. 20. Danach werde im Zusammenhang mit der Kostenentscheidung inzident auch die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung und der Vollstreckungsmaßnahmen geprüft. b) Die Klage ist aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. März 2013 (aa), der Kostenbescheid vom selben Tage (bb) sowie der Kostenbescheid vom 28. Juni 2013 (cc) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. (aa) Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ist § 25 Abs. 4 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Danach hat die Zulassungsbehörde ein Fahrzeug unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie erfährt, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Der Beklagte hat die Außerbetriebsetzung formell rechtmäßig angeordnet. Er war zur Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs nach § 68 Abs. 1, 2 StVZO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Zuständigkeitsverordnung StVZO sachlich und örtlich zuständig, weil der Kläger seinen Wohnort zur Zeit der Anordnung im Kreis X1. hatte. Wegen der Dringlichkeit der Außerbetriebsetzung konnte der Beklagte ohne vorherige Anhörung des Klägers handeln, § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW. Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV verpflichtet die Zulassungsbehörde im Interesse der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu unverzüglichem Handeln, sobald ihr eine Anzeige des Haftpflichtversicherers über einen fehlenden Versicherungsschutz zugeht. Denn zum Pflichtenkreis des Halters gehört es unter anderem, eine Versicherung nach der Maßgabe des Pflichtversicherungsgesetzes (§ 1 PflVG) abzuschließen und zu unterhalten, § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV. Kommt der Fahrzeughalter dieser Pflicht nicht nach, begründet er die Gefahr, dass durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachter Personen-, Sach- und sonstiger Vermögensschaden mangels Deckung durch eine Haftpflichtversicherung von den Geschädigten nicht realisiert werden kann. § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV soll sicherstellen, dass keine zulassungs- und kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge im Verkehr bleiben, wenn der Versicherungsschutz wegfällt. Insofern ist § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV Teil des Gefahrenabwehrrechts. Das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV ist aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr aus Sicht der Zulassungsbehörde zum Zeitpunkt des Einschreitens – ex ante – anhand objektiver Anhaltspunkte zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der handelnde Beamte aus der ex-ante-Sicht mit Blick auf die ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Informationen aufgrund hinreichender Anhaltspunkte vom Vorliegen einer Gefahr ausgehen konnte und diese Einschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Vgl. zum subjektiven Gefahrbegriff etwa BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, juris Rn. 32 (= BVerwGE 45, 51); Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, D Rn. 46; zur Figur der Anscheinsgefahr allgemein etwa OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2002 – 7 A 1717/01 –, juris Rn. 89 m.w.N. Aufgrund der Pflicht der Behörde, unverzüglich einzuschreiten, hat die Behörde eine eigenständige Prüfung, ob die Anzeige des Versicherers zu Recht erfolgt ist, in der Regel nicht vorzunehmen. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 8 A 1634/13 –, juris Rn. 5 m.w.N.; zur gleichlautenden früheren Regelung in § 29c StVZO schon: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3 C 2.90 –, juris (= BVerwGE 91, 109 = NJW 1993, 1217). Die Frage, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn die Verkehrsbehörde vom Erlöschen des Versicherungsschutzes für ein bei ihr zugelassenes Fahrzeug erfährt, ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beantworten. Da Zwangsmaßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Halters bedeuten, die möglichen Verkehrsopfer aber über einen gewissen Zeitraum hin weiter Versicherungsschutz genießen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 VVG), kommt eine sofortige zwangsweise Außerbetriebsetzung eines unversicherten Fahrzeuges nur in Ausnahmefällen in Betracht. Grundsätzlich ist es ausreichend, den Halter zunächst unter Androhung des Verwaltungszwanges aufzufordern, binnen einer knapp zu bemessenden Frist eine neue gültige Versicherungsbestätigung einzureichen oder seiner Pflicht aus § 25 Abs. 3 FZV nachzukommen und den Fahrzeugschein abzuliefern sowie das Kennzeichen entstempeln zu lassen. Vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1981 – III ZR 63/80 –, juris Rn. 19 (= NJW 1982, 988-989). Richtiger Adressat der Maßnahme ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts derjenige, der aus der ex-ante-Sicht objektiv für den gefahrbegründenden Zustand ordnungsrechtlich verantwortlich ist, der sog. Störer. Das ist in den vorliegenden Fällen regelmäßig der Halter des Fahrzeugs, der seiner Versicherungspflicht aus § 1 PflVG nicht nachgekommen ist. Nach dem für alle straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften einheitlich geltenden Halterbegriff ist derjenige Halter eines Fahrzeugs, der es für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 14/84 –, juris Rn. 9 (= NJW 1987, 3020-3021); BGH, Urteil vom 22. März 1983 – VI ZR 108/81 –, juris Rn. 12 (= BGHZ 87, 133-138); OVG NRW, Urteil vom 27. September 1993 – 13 A 1023/92 –, Beschlüsse vom 29. April 2003 – 8 A 3435/01 –, und vom 19. Januar 2012 – 8 A 2641/11 –, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 7 StVG Rn. 14. Störer im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne ist aber auch der sog. Anscheinsstörer, der nach pflichtmäßiger ex-ante-Beurteilung als ordnungsrechtlich Verantwortlicher erscheint (ohne tatsächlich aus ex-post-Sicht polizeipflichtig gewesen zu sein) – etwa weil er sich nach außen als Verantwortlicher für diesen Zustand geriert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 – 2 A 1674/10 –, juris Rn. 21. Auf die Haltereigenschaft gewendet bedeutet dies: Durfte die Zulassungsbehörde bei verständiger Würdigung der Sachlage zum Zeitpunkt der Anordnung der Stilllegung des Fahrzeugs annehmen, dass der Adressat der Verfügung Halter des betroffenen Fahrzeugs ist, wird dessen Inanspruchnahme als (Anscheins-)Störer von der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV erfasst. A.A. VG Potsdam, Beschluss vom 15. April 2003 – 10 L 151/03 –, juris Rn. 3 (für eine strikt objektive Bestimmung des Halters); VG Würzburg, Urteil vom 29. Juli 2014 – W 6 K 14.321 –, juris Rn. 25 f. (für den Fall der Stilllegungsanordnung bei fehlender oder ungültiger Prüfplakette, § 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO) mit Verweis auf § 13 Abs. 4 Satz 4 und 5 FeV. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn nach einem Halterwechsel der ehemalige Halter weiterhin als Halter im Fahrzeugregister eingetragen ist. Denn der Gesetzgeber misst den im Fahrzeugregister enthaltenen Eintragungen bei der Halterbestimmung erhebliches Gewicht bei (vgl. §§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG). Das Fahrzeugregister dient nicht zuletzt dem Zweck jederzeit schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben, vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG. Dies schließt zwar nicht aus, dass nachträglich infolge einer Änderung der tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Haltereigenschaft von dem Zulassungsinhaber auf einen anderen Verantwortlichen übergehen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 – 7 C 14.84 –, juris Rn. 10 (= NJW 1987, 3020-3021); OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 8 A 2641/11 –, juris Rn. 6, erhält die Fahrerlaubnisbehörde aber Mitteilung über die fehlende Versicherung und ist sie nach § 25 Abs. 4 FeV gehalten, unverzüglich Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen, muss sie vor Anordnung der Stilllegung des Fahrzeugs keine weiteren Nachforschungen hinsichtlich der Haltereigenschaft betreiben, wenn ex-ante alles dafür spricht, dass der Registerhalter auch der tatsächliche Halter ist und keine konkreten Anhaltspunkte für einen, noch nicht im Register eingetragenen, Halterwechsel vorliegen. Dass eine Stilllegungsverfügung gegen den „Anscheinshalter“ regelmäßig ins Leere läuft, weil er mangels Zugriffsmöglichkeit auf das Kraftfahrzeug der Anordnung der Zulassungsbehörde faktisch nicht nachkommen kann, führt ohne Weiteres weder zur Nichtigkeit noch zur Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Vielmehr liegt es gerade im Wesen des Einschreitens bei einer Anscheinsgefahr oder einem Anscheinsstörer, dass dieses ins Leere geht. Anders VG Potsdam, Beschluss vom 15. April 2003 – 10 L 151/03 –, juris Rn. 4; VG Würzburg, Urteil vom 29. Juli 2014 – W 6 K 14.321 –, juris Rn. 27. Nach alledem lagen die Voraussetzungen zur Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 00 gegenüber dem Kläger vor. Der Beklagte war nach § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV zur Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 00 verpflichtet, nachdem er am 15. März 2013 eine Mitteilung des LVM darüber erhalten hatte, dass der Versicherungsschutz für dieses Fahrzeug seit dem 18. Februar 2013 erloschen war. Die Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs stellt sich im konkreten Fall als verhältnismäßige Maßnahme dar. Der Kläger war aus ex-ante-Sicht auch der richtige Adressat der Stilllegungsverfügung. Zwar war er aus nachträglicher Sicht – ex post – zum Zeitpunkt der Anordnung der Stilllegung des Fahrzeugs objektiv nicht mehr Fahrzeughalter, weil er das Kraftrad bereits im Frühjahr 2012 an einen Dritten verkauft hatte. Aus Sicht der handelnden Beamten der Zulassungsbehörde des Beklagten sprach ex ante aber alles dafür, dass der Kläger Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 00 war. Denn im Zentralen Fahrzeugregister wurde er als aktueller Halter ausgewiesen, das Fahrzeug war weder umgemeldet noch außer Betrieb gesetzt und eine Veräußerungsanzeige lag nicht vor. Der Kläger war damit Anscheinsstörer – bzw. „Anscheinshalter“ – im gefahrenabwehrrechtlichen Sinne. Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist nach §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG NRW) rechtmäßig, insbesondere hinsichtlich der Frist zur Entstempelung der Kennzeichenschilder und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Einreichung einer neuen gültigen Versicherungsbestätigung (drei Werktage nach Zustellung der Verfügung) nicht zu beanstanden. bb) Ferner ist auch der Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 15. März 2013 rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der erhobenen Gebühren und Auslagen ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), Anlage zu § 1 GebOSt. Danach sind für Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Gebühren zu erheben. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 15. März 2013 fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er die Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 00 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) durch Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 15. März 2013 betrifft. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Kostenfestsetzungsbescheid ist, dass die betroffene Amtshandlung – wie hier – rechtmäßig war (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 6 GebOST), der Adressat des Bescheids Gebührenschuldner im Sinne von § 4 GebOSt ist (1) und die Gebühr ihrerseits im Hinblick auf den durch Ziffer 254 GebTSt vorgegebenen Gebührenrahmen unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze des § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG angemessen ist (2). Dies ist hier der Fall. (1) Der Kläger ist insbesondere richtiger Gebührenschuldner im Sinne von § 4 GebOSt. Danach ist Gebührenschuldner, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 – 3 C 2.90 –, juris Rn. 15 (= BVerwGE 91, 109). Zu den Kosten gefahrenabwehrrechtlicher Maßnahmen kann auch der Anscheinsstörer herangezogen werden, wenn er bei der gebotenen ex post-Betrachtung den Anschein der Störereigenschaft, aufgrund dessen die Ordnungsbehörde ihm gegenüber tätig geworden ist, in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2011 – 1 S 2513/10 –, juris Rn. 25 m.w.N. Auf den vorliegenden Fall gewendet bedeutet dies, dass Veranlasser im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt auch derjenige ist, der bei nachträglicher Betrachtung objektiv den Anschein erzeugt hat, dass die Maßnahme zur Außerbetriebssetzung des Fahrzeugs zur Erfüllung seiner vermeintlichen Pflicht aus § 25 Abs. 3 FZV erfolgt ist. Der Kläger hat die Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durch Verfügung vom 15. März 2013 in diesem Sinne veranlasst. Der Beklagte durfte bei Erlass der Stilllegungsverfügung davon ausgehen, dass der Kläger als vermeintlicher Halter des Fahrzeugs seiner Versicherungspflicht nicht nachgekommen ist – die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs also in seinen Pflichtenkreis fiel. Diesen Anschein hat er zurechenbar gesetzt, indem er seiner Pflicht als ehemaliger Halter aus § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV nicht nachgekommen ist, den Halterwechsel unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen. Darauf, dass der Kläger sich insoweit auf die Zusage des Käufers verlassen hat, die Mitteilung an die Zulassungsbehörde zu übernehmen, kommt es für die Frage der objektiven Zurechenbarkeit nicht an, da diese nicht auf ein etwaiges Verschulden abstellt. Einer vorwiegend in der erstinstanzlichen Rechtsprechung entwickelten „nachwirkenden Halteverantwortlichkeit“ wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht über den Halterwechsel aus § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV, so VG Saarland, Urteil vom 18. Juni 2009 – 10 K 152/09 –, juris 29 ff.; Beschluss vom 7. März 2008 – 10 L 47/08 –, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 8 K 2163/07 –, juris Rn. 33; VG Leipzig, Urteil vom 24. April 2003 – 1 K 648/01 –, juris Rn. 25; VG Braunschweig, Urteil vom 6. November 2002 – 6 A 22/02 –, juris Rn. 19 (= NZV 2003, 208); VG Frankfurt, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 12 E 1079/06 –, juris Rn. 16; VG Potsdam, Urteil vom 30. März 2006 – 10 K 659/03 –, juris Rn. 12; OVG Bautzen, Urteil vom 20. Mai 1996 – 3 S 342/95 –, NJW 1997, 2253 (2254), bedarf es unter Zugrundelegung der allgemeinen Grundsätze des Gefahrenabwehrrechts zur Begründung der Gebührenschuld des Klägers damit nicht. Diese Rechtsfigur überzeugt auch nicht, weil sie die Grenzen des Halterbegriffs verwischt, der nach einhelliger Auffassung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesgerichtshof einheitlich für das gesamte Kraftfahrzeugrecht ist. (2) Die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühr begegnet keinen Bedenken. Die hier einschlägige Gebührennummer 254 GebTSt sieht einen Gebührenrahmen von 14,30 Euro bis 286,00 Euro vor. Die konkrete Bemessung der Gebühr richtet sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung i.V.m. § 6a Abs. 3 StVG. Gegen die Höhe der Gebühr hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Gebührenhöhe, die sich am unteren Rand der möglichen Gebühr bewegt, sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Postauslagenerstattung – hier 2,32 Euro – ist auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erfolgt. cc) Schließlich ist auch der Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Juni 2013 rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der erhobenen Gebühren ist wiederum § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) i.V.m. Nr. 254 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebTSt), Anlage zu § 1 GebOSt. Danach umfasst die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 18. Juni 2013 fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er die zur Vollstreckung der Anordnung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-X 00 erfolgten Zwangsmaßnahmen – die Außendienstbesuche an der Wohnanschrift des Klägers sowie die Ausschreibung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zur polizeilichen INPOL-Fahndung – betrifft. Die Maßnahmen der Zwangsvollstreckung waren rechtmäßig (1). Der Kläger ist richtiger Gebührenschuldner im Sinne von § 4 GebOSt (2) und die Gebühr ist ihrerseits angemessen (3). (1) Ermächtigungsgrundlage für die im Rahmen des Verwaltungszwangs getätigten Maßnahmen ist §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 VwVG NRW. Danach kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln – hier in Form des unmittelbaren Zwangs – durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Ferner müssen eine wirksame Androhung, die bereits mit dem Verwaltungsakt auf Vornahme der Handlung verbunden werden kann, und ein wirksamer Bescheid über die Festsetzung des unmittelbaren Zwangs vorliegen. Die Voraussetzungen für die Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger waren erfüllt. Die Durchsetzung der nicht unanfechtbaren Stilllegungsverfügung vom 15. März 2013 war nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW zulässig. Der Beklagte hatte die sofortige Vollziehung der Verfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und der Verwaltungszwang wurde dem Kläger bereits mit der Stilllegungsverfügung angedroht (§ 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW). Darüber hinaus hat der Beklagte dem Kläger i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW – fruchtlos – auch eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt. Der Verwaltungszwang ist schließlich mit Schreiben vom 2. April 2014 festgesetzt worden (§§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 64 Satz 1 VwVG NRW). Die Durchsetzung der Stilllegungsverfügung durch unmittelbaren Zwang war nach § 57 Abs. 1 Nr. 3, 62 Abs. 1 VwVG auch erforderlich, da ein anderes Zwangsmittel unter Berücksichtigung der gebotenen unverzüglichen Handlungspflicht nicht in Betracht kam. Der Vollzug war nach § 65 Abs. 3 Buchst. b) VwVG NRW auch nicht (von vornherein) einzustellen. Danach ist der Vollzug einzustellen, wenn dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist. Maßgeblich ist auch hier wiederum, ob aus objektiver Sicht der Vollzugsbehörde zum Zeitpunkt, in dem die Maßnahmen zur zwangsweisen Stilllegung des Kraftfahrzeugs ergriffen worden sind, die konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme geeignet war, die der Vollstreckung zu Grunde liegende Ordnungsverfügung durchzusetzen. Dies war hier der Fall. Der Beklagte war auch nach Mitteilung des Klägers vom 23. März 2013 über den Verkauf des Fahrzeugs nicht gehalten, von Maßnahmen gegenüber dem Kläger unverzüglich abzusehen. Über die bloße Behauptung des Klägers hinaus, er habe das Fahrzeug verkauft, hat dieser keinen belastbaren Nachweis über den Verkauf geführt. Mangels jeglicher Anhaltspunkte für die Richtigkeit der klägerischen Angaben gegenüber der Zulassungsbehörde erschien eine zwangsweise Durchsetzung der Stilllegungsverfügung vom 15. März 2013 jedenfalls nicht offensichtlich unmöglich. Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen waren auch verhältnismäßig. Aufgrund des noch unzureichend aufgeklärten Sachverhalts war das persönliche Aufsuchen des Klägers und des von ihm als Käufer benannten Herrn S. I2. durch den Vollzugsaußendienst geeignet, die Stilllegungsverfügung vom 15. März 2013 durchzusetzen. Die Maßnahmen waren den Gesamtumständen angemessen. Auch die Ausschreibung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bei INPOL zur Fahndung war angesichts der bestehenden Ungewissheit, wo sich das Fahrzeug befindet, als Maßnahme im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung rechtmäßig. (2) Der Kläger ist letztlich auch der richtige Gebührenschuldner im Sinne des § 4 GebOSt, weil er als Anscheinshalter die ihm gegenüber ergriffenen Maßnahmen zurechenbar veranlasst hat. Hätte er den Verkauf des Kraftrads entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV der Zulassungsbehörde mitgeteilt, wären ihm keine Kosten entstanden. (3) Gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebühr von insgesamt 102 Euro, die sich aus Gebühren für zwei Außendienstbesuche (erster Besuch 61,40 Euro, der weitere Besuch 25,60 Euro) und einer Gebühr für die Ausschreibung zur polizeilichen Inpol-Fahndung zusammensetzt, bestehen keine Bedenken. Die Gebühren halten sich innerhalb des Gebührenrahmens; die Höchstgebühr von 286,00 Euro gemäß Nr. 254 GebTSt wird insgesamt – auch unter Berücksichtigung der Gebühr für die Ordnungsverfügung vom 15. März 2013 – nicht überschritten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.