OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 2517/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1202.13L2517.14A.00
13Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Kommt es einem Ausländer darauf an, jedenfalls ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er angesichts seiner ehelichen Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit seinem Ehepartner zu ermöglichen, so muss er hierbei angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt es einem Ausländer darauf an, jedenfalls ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er angesichts seiner ehelichen Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit seinem Ehepartner zu ermöglichen, so muss er hierbei angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 30. Oktober 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 7092/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2014 anzuordnen, zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, jedoch unbegründet. Der hier gestellte Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft, da nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des AsylVfG in seiner durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geänderten und nach § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG hier auch zu beachtenden Fassung solche Eilanträge gegen die Abschiebungsandrohung nunmehr zugelassen sind und der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Absatz 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Antragstellerin hat den Antrag auch fristgerecht im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylVfG gestellt. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Postzustellungsurkunde ist der angegriffene Bescheid am 23. Oktober 2014 zugestellt worden. Die Antragstellung bei Gericht erfolgte am 30. Oktober 2014 innerhalb der Wochenfrist. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Absatz 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Absatz 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit; vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR –, juris. Rn. 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 –, juris. Rn. 3 f.; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A –, juris, Rn. 19, 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A –, juris, Rn. 7 und 13. Juni 2014 – 13 L 1139/14.A –, juris, Rn. 7. Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Bundesamt hat den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt und geht von der Zuständigkeit Belgiens für dessen Prüfung aus. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Antragsgegnerin den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), da sowohl der Asylantrag vom 2. Juni 2014 als auch das an Belgien gerichtete Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands vom 10. September 2014 nach dem 1. Januar 2014, dem gemäß Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt, gestellt worden ist. Nach den Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung des Asylantrags. Die Antragstellerin hat nach ihren eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt vom 2. Juni 2014 und ausweislich des unter dem 23. Mai 2014 festgestellten Eintrags in der EURODAC-Datenbank (Treffer-Nr. BE1870103069223) dort am 27. Dezember 2012 einen Asylantrag gestellt. Belgien hat auf das am 10. September 2014 vom Bundesamt gestellte Ersuchen um Wiederaufnahme der Antragstellerin nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d Dublin III-VO bereits am 16. September 2014, und damit innerhalb der nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von 2 Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens, seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragstellerin erklärt. Belgien ist daher gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, die Antragstellerin innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen. Im Übrigen könnte sich die Antragstellerin auch nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A –, Seite 13 ff. m.w.N., zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen. Es greifen auch keine grundsätzlich gemäß Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO vorrangig anzuwendende Zuständigkeitstatbestände zum Schutze der Familieneinheit. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Antragstellerin behauptete Ehe mit Herrn Oumar Bah tatsächlich besteht. Denn für die Anwendung des Art. 10 Dublin III-VO wäre es erforderlich, dass beide Familienangehörige, zu denen gemäß Art. 2 Buchstabe g Dublin III-VO auch Ehegatten gehören, den Wunsch zur Prüfung ihrer Asylanträge in demselben Mitgliedstaat schriftlich kundtun. Eine schriftliche Erklärung dieser Art liegt von Herrn C. jedenfalls nicht vor. Auch greift Art. 11 Dublin III-VO nicht ein. Diese Vorschrift ermöglicht die gemeinsame Prüfung von Asylanträgen mehrerer Familienangehöriger, die in demselben Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben. Voraussetzung ist hierfür u. a., dass die Asylanträge gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe gestellt werden, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können. Dies ist nicht der Fall. Die Antragstellerin hat ihren Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 2014 gestellt. Dass ihr vermeintlicher Ehemann einen Asylantrag in zeitlicher Nähe gestellt hat, ist nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin gegebene Information, dass ein Asylantrag des Ehemanns „noch“ anhängig sei und dass hierfür feststehe, dass die Antragsgegnerin für dessen Prüfung zuständig sei, spricht deutlich gegen den beschriebenen zeitlichen Zusammenhang. Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Belgiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Antragstellerin nach Belgien abzuschieben. Die Antragsgegnerin ist insbesondere nicht nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO gehindert, diese nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen. Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413, der Fall wäre, liegen nicht vor. Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94. Diese Voraussetzungen sind für Belgien nicht erfüllt. Sie werden weder von der Antragstellerin vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 – 13 L 2104/14.A 2. –,juris, Rn. 34 ff., vom 8. Mai 2014 – 13 L 126/14.A –, juris, Rn. 42 und vom 13. Juni 2014– 13 L 1139/14.A –, juris, Rn. 29. Auch die vermeintlich bestehende Ehe der Antragstellerin führt im Rahmen des Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO nicht dazu, dass allein eine Asylantragsprüfung durch die Antragsgegnerin in Betracht kommt. Zwar stehen Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Deswegen ist der Staat auch verpflichtet, bei Entscheidungen über Aufenthaltsbegehren die ehelichen Bindungen eines Ausländers an den deutschen Ehepartner, der sich im Bundesgebiet aufhält, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Das beinhaltet aber nicht einen unbedingten Anspruch eines ausländischen Ehegatten, bei seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Ehegatten Aufenthalt zu nehmen. Vielmehr ist das Schutzgebot für Ehe und Familie lediglich in verhältnismäßiger Weise mit öffentlichen Interessen abzuwägen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239 = juris Rn. 6; Badura, in: Maunz/Dürig, 69. Ergänzungslieferung 2013, Art. 6 Rn. 63. Insoweit ist mit Blick auf das von der Antragstellerin geltend gemachte Asylbegehren zu berücksichtigen, dass ein erhebliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran besteht, sich an dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zu beteiligen, dass eine anhand von einheitlichen Zuständigkeitskriterien erfolgende Verteilung von Asylbewerbern vorsieht. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 = juris Rn. 153; Dublin III-VO, Erwägungsgründe 2 ff. Kommt es einem Ausländer darauf an, jedenfalls ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er angesichts seiner ehelichen Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit seinem Ehepartner zu ermöglichen, so muss er hierbei angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. Dies ist jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn die Trennung vom Ehegatten nicht von Dauer, sondern nur vorübergehend ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239 = juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 -, BVerwGE 144, 141 = juris Rn. 27. Davon ist bei der Durchführung des Asylverfahrens in Belgien auszugehen. Im Falle der Antragstellerin kommt hinzu, dass sie selbst knapp eineinhalb Jahre mit der Antragstellung in der Bundesrepublik nach der Antragstellung in Belgien gewartet hat. Sie hat also selbst eine etwa eineinhalbjährige Trennung von ihrem Ehemann in Kauf genommen bzw. sich mit den Umständen arrangiert. Gleiches gilt offenbar für den Ehemann, der nach den vorliegenden Erkenntnissen offenbar sein Asylverfahren in Deutschland betreibt, ohne sich in der Vergangenheit um eine Familienzusammenführung bemüht zu haben. Aus der Gesamtschau der insoweit aufgezeigten Aspekte ergibt sich jedenfalls nicht, dass das Ermessen der Antragsgegnerin im Sinne der von der Antragstellerin erstrebten Entscheidung auf Null reduziert wäre. Anderes ergibt sich schließlich auch nicht unter Berücksichtigung des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Nach dieser Vorschrift hat jede Person das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Unstreitig unterfällt dem Begriff des Familienlebens auch die eheliche Lebensgemeinschaft. Allerdings kennt auch diese Vorschrift keinen unbedingten Anspruch, den gemeinsamen Wohnsitz nach Wahl der Eheleute an einem bestimmten Ort zu nehmen. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043; Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. Aufl. 2011, Art. 8 Rn. 64, 68. Allenfalls wenn Eheleute gezwungen würden, über Jahre an verschiedenen Orten zu leben, könnte eine Verletzung des Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben sein. Vgl. EGMR, Entscheidung vom 29. Juli 2010 - 24404/05 -, Rn. 61 ff. Hierfür ist nichts ersichtlich. Einerseits ist mit einem zügigen Abschluss des Asylverfahrens in Belgien zu rechnen. Andererseits hat sich die Antragstellerin etwaige Verzögerungen durch ihre Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland selbst zuzuschreiben. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34a Absatz 1 AsylVfG bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insbesondere ist weder ein innerstaatliches noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).