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Beschluss

13 L 2781/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1205.13L2781.14A.00
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Leitsätze

1. Anhaltspunkte im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 29a Absatz 1 2. Halbsatz AsylVfG, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass dem Antragsteller, entgegen der gesetzlichen Vermutung bei einer Ausreise nach Ghana politische Verfolgung droht, hat dieser weder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich.

2. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Ghana nicht in der Lage sein wird, allein für ihren Lebensunterhalt und den ihres derzeit zweijährigen Sohnes aufzukommen. Zwar besteht in Ghana anders als in Deutschland kein umfassendes Netz der sozialen Sicherheit. Indes wird in Ghana die traditionelle Großfamilie, die alte Menschen, Kranke und Kinder mit betreut, einem sozialen Sicherungssystem gleichgestellt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anhaltspunkte im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 29a Absatz 1 2. Halbsatz AsylVfG, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass dem Antragsteller, entgegen der gesetzlichen Vermutung bei einer Ausreise nach Ghana politische Verfolgung droht, hat dieser weder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. 2. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Ghana nicht in der Lage sein wird, allein für ihren Lebensunterhalt und den ihres derzeit zweijährigen Sohnes aufzukommen. Zwar besteht in Ghana anders als in Deutschland kein umfassendes Netz der sozialen Sicherheit. Indes wird in Ghana die traditionelle Großfamilie, die alte Menschen, Kranke und Kinder mit betreut, einem sozialen Sicherungssystem gleichgestellt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 20. November 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 7707/14.A) gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2014 anzuordnen, über den gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Es bestehen vorliegend keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu verleihen. Nach § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG darf eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes – hier der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Bescheid vom 7. November 2014 – bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, NVwZ 1996, 678 (680). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist vorliegend zum einen die Frage, ob das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie ihren Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (I.), zum anderen die Frage, ob das Bundesamt zu Recht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG abgelehnt (II.) und das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG angenommen hat (III.). I. Die vom Bundesamt im Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Offensichtlichkeitsfeststellung ist weder hinsichtlich der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich des Asylbegehrens (Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides) zu beanstanden. Das Gericht folgt nach dem Sach- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG) der Auffassung des Bundesamtes, wonach der Antragstellerin im Falle der Ausreise nach Ghana, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 29a Absatz 2 und Anlage II AsylVfG, keine politische Verfolgung droht. Anhaltspunkte im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 29a Absatz 1 2. Halbsatz AsylVfG, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Antragstellerin, die nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Republik Ghana ist, entgegen der gesetzlichen Vermutung bei einer Ausreise nach Ghana politische Verfolgung droht, hat diese weder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. Insbesondere lassen sie sich nicht dem Vortrag der Antragstellerin, die Frau, die ihre Ausreise aus Ghana organisiert und sie in Italien zur Prostitution gezwungen habe, komme in ihr Dorf zurück, um ihre Schulden einzutreiben, entnehmen. Insoweit fehlt es jedenfalls an einer dem ghanaischen Staat zurechenbaren Verfolgung. In diesem Zusammenhang kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin nicht die Hilfe staatlicher Stellen in Ghana in Anspruch nehmen könnte. Vgl hierzu auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana vom 17. Januar 2014, S. 15. Überdies sei noch angemerkt, dass die Antragstellerin in ihrer Anhörung beim Bundesamt vom 23. April 2012 die Frage, warum sie nicht nach Ghana zurückkehren könne, ausschließlich mit der schlechten wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland beantwortet hat. Ausführungen zu einer etwaigen anhaltenden Bedrohungslage seitens der Frau, die ihre Ausreise aus Ghana – im Jahr 2008 – organisiert und sie in Italien zur Prostitution gezwungen haben soll, fehlen indes gänzlich. Bei einer dahingehenden tatsächlichen Befürchtung, wären aber entsprechende Angaben zu erwarten gewesen. II. Ernstliche Zweifel bestehen danach auch nicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG nicht vorliegen (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides). III. Soweit die Feststellung die Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG betrifft (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides), hat die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren keine relevanten Umstände vorgetragen, die für die Annahme eines Abschiebungsverbotes sprechen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihr in Ghana eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Artikel 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht (s.o.). 2. Schließlich liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG vor. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Eine solche Gefahr ergibt sich weder aufgrund der Erkrankung der Antragstellerin an Hepatitis B (a), noch angesichts der individuellen Lebensumstände der Antragstellerin und der in der Republik Ghana herrschenden Lebensbedingungen (b). a) Leidet der Ausländer bereits vor der Abschiebung unter einer Erkrankung, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Abschiebung voraussichtlich in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127,33 = juris, Rn. 15. Dies ist der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. April 2007 –13 A 4611/04.A –, juris, Rn. 32 = NRWE. Die Gefahr einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung besonderer Intensität ist hier auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Antragstellerin an Hepatitis B nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht worden. Bei einem Teil der an einer chronischen Hepatitis B leidenden Patienten entwickelt sich zwar eine Schrumpfleber (Leberzirrhose), die zu einem Versagen der Leberfunktionen oder Leberkrebs führen kann, wobei zwischen der Ansteckung und der Entwicklung einer Schrumpfleber durchschnittlich 20 Jahre vergehen. Indes kann eine chronische Hepatitis B auch komplett ohne Beschwerden verlaufen oder mit einer Reihe von Symptomen wie u.a. Müdigkeit, Gelenk- und Muskelschmerzen, Druckgefühlen unter dem rechten Rippenbogen einhergehen. Vgl. hierzu Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 10 L 1478/11 –, juris, Rn. 6 m.w.N. Die Antragstellerin hat bereits nicht vorgetragen, geschweige denn durch – aktuelle – ärztliche Atteste glaubhaft gemacht, dass sie wegen ihrer Hepatitis-B-Erkrankung überhaupt an Beschwerden leidet und deshalb derzeit ärztlich behandelt wird. Dahingehende Anhaltspunkte enthält auch nicht der – veraltete – laborärztliche Befundbericht vom 16. Mai 2012 (Bl. 20 bis 22 der Gerichtsakte). Auch hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass sich ihr Gesundheitszustand alsbald nach ihrer Rückführung in ihr Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. b) Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Ghana nicht in der Lage sein wird, allein für ihren Lebensunterhalt und den ihres derzeit zweijährigen Sohnes aufzukommen. Zwar besteht in Ghana anders als in Deutschland kein umfassendes Netz der sozialen Sicherheit. Indes wird in Ghana die traditionelle Großfamilie, die alte Menschen, Kranke und Kinder mit betreut, einem sozialen Sicherungssystem gleichgestellt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Februar 2006, Geschäftszeichen 508-516.80/44388, S. 2. Die Antragstellerin gab in ihrer Anhörung beim Bundesamt vom 23. April 2012 an, zusammen mit ihren drei Geschwistern bei ihrem Vater gelebt zu haben. Auch ihre ganze restliche Familie habe in Ghana gelebt. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin auch nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn entweder – wie bereits vor ihrer Ausreise – aus eigener Erwerbstätigkeit, oder unter Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen zu sichern und jedenfalls aufgrund ihrer familiären Anbindung in Ghana nicht in eine lebensgefährliche existenzielle Notlage gerät. Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2013 – 13 L 1647/13.A –, juris, Rn. 17. IV. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 Absatz 1, 36 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides). Die Trennung der Asylverfahren der Antragstellerin und ihres zweijährigen Sohnes steht einer Wahrung der familiären Einheit (Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK) in Ghana nicht entgegen, da das Bundesamt mit separatem Bescheid vom 7. November 2014 den Antrag ihres Sohnes auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt, den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt und dessen Abschiebung nach Ghana angedroht hat und ferner das Gericht mit Beschluss vom heutigem Tag den bei ihm unter dem Aktenzeichen 13 L 2782/14.A geführten Eilantrag ebenfalls abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.