OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 L 2782/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1205.13L2782.14A.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Anhaltspunkte im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 29a Absatz 1 2. Halbsatz AsylVfG, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass dem Antragsteller, entgegen der gesetzlichen Vermutung bei einer Ausreise nach Ghana politische Verfolgung droht, hat dieser weder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich.

2. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Ghana nicht in der Lage sein wird, allein für ihren Lebensunterhalt und den ihres derzeit zweijährigen Sohnes aufzukommen. Zwar besteht in Ghana anders als in Deutschland kein umfassendes Netz der sozialen Sicherheit. Indes wird in Ghana die traditionelle Großfamilie, die alte Menschen, Kranke und Kinder mit betreut, einem sozialen Sicherungssystem gleichgestellt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anhaltspunkte im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 29a Absatz 1 2. Halbsatz AsylVfG, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass dem Antragsteller, entgegen der gesetzlichen Vermutung bei einer Ausreise nach Ghana politische Verfolgung droht, hat dieser weder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. 2. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Ghana nicht in der Lage sein wird, allein für ihren Lebensunterhalt und den ihres derzeit zweijährigen Sohnes aufzukommen. Zwar besteht in Ghana anders als in Deutschland kein umfassendes Netz der sozialen Sicherheit. Indes wird in Ghana die traditionelle Großfamilie, die alte Menschen, Kranke und Kinder mit betreut, einem sozialen Sicherungssystem gleichgestellt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 20. November 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag, die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage (13 K 7708/14.A) gegen Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. November 2014 anzuordnen, über den gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Es bestehen vorliegend keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§ 75 AsylVfG) aufschiebende Wirkung zu verleihen. Nach § 36 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG darf eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes – hier der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Bescheid vom 7. November 2014 – bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn „erhebliche Gründe“ dafür sprechen, dass die angefochtene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, NVwZ 1996, 678 (680). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist vorliegend zum einen die Frage, ob das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie seinen Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (I.), zum anderen die Frage, ob das Bundesamt zu Recht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG abgelehnt (II.) und das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG angenommen hat (III.). I. Die vom Bundesamt im Bescheid vom 7. November 2014 getroffene Offensichtlichkeitsfeststellung ist weder hinsichtlich der Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hinsichtlich des Asylbegehrens (Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheides) zu beanstanden. Das Gericht folgt nach dem Sach- und Erkenntnisstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG) der Auffassung des Bundesamtes, wonach dem Antragsteller im Falle der Ausreise nach Ghana, einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 GG in Verbindung mit § 29a Absatz 2 und Anlage II AsylVfG, keine politische Verfolgung droht. Anhaltspunkte im Sinne von Artikel 16a Absatz 3 Satz 2 i.V.m. § 29a Absatz 1 2. Halbsatz AsylVfG, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass dem Antragsteller entgegen der gesetzlichen Vermutung bei einer Ausreise nach Ghana politische Verfolgung droht, hat dieser weder im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, noch sind solche Gründe sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller vorträgt, er würde in Ghana als Kind ohne Vater verstoßen werden, fehlt es bereits an einem hinreichend substantiierten Vortrag, aus dem sich Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass nichteheliche Kinder und/oder Kinder mit nur einem Elternteil in Ghana verstoßen werden liegen dem Gericht auch nach Auswertung der vorliegenden Berichte über die derzeitige Lage in Ghana, vgl. insbesondere Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana vom 17. Januar 2014; US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012 in Ghana vom 19. April 2013, nicht vor. Überdies hat die Mutter des Antragstellers eine dahingehende Befürchtung auch nicht im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt vom 23. April 2012 geäußert, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger gewesen ist und bei einer tatsächlichen Bedrohungslage für sich und/oder ihren noch ungeborenen Sohn diesbezügliche Angaben zu erwarten gewesen wären. Auf die Frage, warum die Mutter des Antragstellers nicht nach Ghana zurückkehren könne, stellte sie lediglich die schlechte wirtschaftliche Situation in ihrem Heimatland dar. Ebenso wenig machte der Antragsteller von der ihm mit Schreiben des Bundesamtes vom 5. Dezember 2012 eingeräumten Möglichkeit, schriftlich zu eigenen Asylgründen durch seine Mutter Stellung zu nehmen (Bl. 19 ff. des Verwaltungsvorgangs), Gebrauch. II. Ernstliche Zweifel bestehen danach auch nicht hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG nicht vorliegen (Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides). III. Soweit die Feststellung die Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG betrifft (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides), hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren keine relevanten Umstände vorgetragen, die für die Annahme eines Abschiebungsverbotes sprechen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 1. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 AufenthG i.V.m. der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist nicht gegeben. Es sind insbesondere nach dem Vorbringen des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ihm in Ghana eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. von Artikel 3 EMRK durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation landesweit droht (s.o.). 2. Schließlich liegt auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG vor. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Es liegen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Mutter des Antragstellers im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Ghana nicht in der Lage sein wird, allein für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Zwar besteht in Ghana anders als in Deutschland kein umfassendes Netz der sozialen Sicherheit. Indes wird in Ghana die traditionelle Großfamilie, die alte Menschen, Kranke und Kinder mit betreut, einem sozialen Sicherungssystem gleichgestellt. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Februar 2006, Geschäftszeichen 508-516.80/44388, S. 2. Die Mutter des Antragstellers gab in ihrer Anhörung beim Bundesamt vom 23. April 2012 an, zusammen mit ihren drei Geschwistern bei ihrem Vater gelebt zu haben. Auch ihre ganze restliche Familie habe in Ghana gelebt. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass die Mutter des Antragstellers auch nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und den Antragsteller entweder – wie bereits vor der Ausreise der Mutter des Antragstellers – aus eigener Erwerbstätigkeit, oder unter Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung seitens ihrer Familienangehörigen zu sichern und jedenfalls aufgrund der bestehenden familiären Anbindung in Ghana nicht in eine lebensgefährliche existenzielle Notlage gerät. Vgl. hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. September 2013 – 13 L 1647/13.A –, juris, Rn. 17. IV. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung genügt den gesetzlichen Vorgaben der §§ 34 Absatz 1, 36 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides). Die getrennte Entscheidung über das Asylverfahren des Antragstellers und das seiner Mutter steht einer Wahrung der familiären Einheit (Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK) in Ghana nicht entgegen, da das Bundesamt mit separatem Bescheid vom 7. November 2014 den Antrag der Mutter auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt, den subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt und dessen Abschiebung nach Ghana angedroht hat und ferner das Gericht mit Beschluss vom heutigem Tag den bei ihm unter dem Aktenzeichen 13 L 2781/14.A geführten Eilantrag ebenfalls abgelehnt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 RVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.