OffeneUrteileSuche
Urteil

17 K 6237/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1205.17K6237.14A.00
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1996 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er Syrien am 1. Oktober 2013 auf dem Landweg und reiste über die Türkei zunächst nach Bulgarien, wo er sich ca. sechs Monate aufhielt. Von Bulgarien reiste er über Griechenland und Italien weiter in die Bundesrepublik Deutschland. Dort traf er am 18. April 2014 ein und stellte am 12. Mai 2014 einen Asylantrag. Durch einen Treffer in der EURODAC Datenbank wurde am 12. Juni 2014 festgestellt, dass der Kläger bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Mit Schreiben vom 20. August 2014 ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Bulgarien um die Wiederaufnahme des Klägers. Die bulgarischen Behörden teilten daraufhin unter dem 10. September 2014 mit, dem Wiederaufnahmegesuch nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III VO) werde nicht entsprochen, da dem Kläger mit Entscheidung vom 13. Januar 2014 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Mit Bescheid vom 12. September 2014 (zugestellt am 17. September 2014) stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zusteht (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe bereits in Bulgarien internationalen Schutz erhalten und könne sich wegen seiner Einreise aus Bulgarien als sicherem Drittstaat nicht auf das Asylrecht berufen. Der Kläger hat am 23. September 2014 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Das Gericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch unanfechtbaren Beschluss vom 3. November 2014 – 17 L 2215/14.A – abgelehnt. Einen auf Abänderung dieses Beschlusses gerichteten Antrag des Klägers vom 17. November 2014 hat das Gericht durch weiteren unanfechtbaren Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A – abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, eine Abschiebung nach Bulgarien sei nicht zulässig. Aufgrund der aktuellen Auskunftslage könne davon ausgegangen werden, dass in Bulgarien derzeit Missstände gegeben seien, die die Annahme rechtfertigten, dass Inhaber subsidiären Schutzes dort einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Darüber hinaus leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 17 L 2215/14.A und 17 L 2756/14.A ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.) I. Die Klage gegen den Bescheid vom 12. September 2014 ist als (isolierte) Anfechtungsklage statthaft. Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 1 des Bescheides getroffene angefochtene Entscheidung ist § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann. Die mit diesem Ausspruch regelmäßig verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 26a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes auszulösen vermag, vgl. zu § 27a AsylVfG OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –,juris Rn. 28 ff. Das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Klage – wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien – teilweise, bezüglich der Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, in diese Richtung tendierend – allerdings nicht die Konstellation eines Bescheides nach §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG betreffend – BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 28 ff. Denn die Klage hat – wie nachfolgend unter II. ausgeführt – jedenfalls in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. II. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 12. September 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 12. September 2014 Bezug genommen. Ergänzend wird auf die – auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden – Erwägungen der ausführlich begründeten Beschlüsse vom 3. November 2014 – 17 L 2215/14.A – und vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A – verwiesen, die sich das erkennende Gericht uneingeschränkt zu eigen macht. Das vom Kläger kurz vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte ärztliche Attest der M. -Klinik N. – Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Dezember 2014, wonach er sich seit dem 2. Dezember 2014 wegen der Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung (ICD10: F43.1) und schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD10: F32.2) in stationärer Behandlung befinde, erlaubt gleichfalls keine andere rechtliche Beurteilung. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen ärztlichen Attests vom 4. Dezember 2014 ist der Kläger nicht als besonders schutzbedürftige Person im Sinne von Art. 20 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) einzustufen. Denn das Attest nennt im Wesentlichen – ebenso wie die bereits vorgelegte Bescheinigung der Diplom-Psychologin M1. C. vom 7. November 2014 – lediglich die Diagnosen ohne Benennung hinreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen sowie der im Einzelnen erforderlichen (medikamentösen) Behandlung. Ungeachtet der nicht näher dargelegten Erkrankung ist auch weiterhin nicht nachvollziehbar vorgetragen, dass (schwere) psychische Erkrankungen in Bulgarien nicht behandelbar wären. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der praktischen Erschwernisse bezüglich des – auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet, vgl. zuletzt VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V., jeweils m.w.N. Es ist auch kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gegeben. Dem ärztlichen Attest der M. -Klinik N. vom 4. Dezember 2014 kann nicht entnommen werden, dass sich die diagnostizierten Erkrankungen im Falle der Rückführung des Klägers nach Bulgarien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt. Denn mit dem Attest vom 4. Dezember 2014 wird nicht dargetan, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V., jeweils m.w.N. Ungeachtet dessen liegen derzeit – wie bereits ausgeführt – auch keine Anhaltspunkte dafür vor, eine Behandlung von (schweren) psychischen Störungen sei in Bulgarien nicht gewährleistet. Sollte der Kläger die zu seiner Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil in Bulgarien von der Leistung der Krankenversicherung Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst sind –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihm die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell droht und ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn er wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Bulgarien droht, vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V., jeweils m.w.N. Der Abschiebung nach Bulgarien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne), vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris. Von einer Reiseunfähigkeit des Klägers im vorgenannten Sinne kann nicht ausgegangen werden. Dem ärztlichen Attest der M. -Klinik N. vom 4. Dezember 2014 ist lediglich zu entnehmen, dass dem Kläger eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2014 im Hinblick auf seine psychische Verfassung nicht möglich ist. Demgegenüber verhält sich das Attest von vornherein nicht zu einer möglichen Reise(un)fähigkeit bezüglich einer Abschiebung nach Bulgarien. Schließlich gebietet auch der neuerliche Vortrag des Klägers, sein Vater (N1. B. I. ) und seine Mutter (O. B1. ) seien aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Versorgung und Betreuung seiner vier Geschwister auf eine Unterstützung durch den Kläger angewiesen, keine andere Entscheidung. Denn ungeachtet des Umstandes, dass eine derartige Unterstützung durch dritte Personen sichergestellt werden kann, begründet der diesbezügliche Vortrag hinsichtlich der Person des Klägers weder eine besondere Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/95/EU noch führt er zur Annahme zielstaatsbezogener oder inlandsbezogener Abschiebungshindernisse. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).