Urteil
13 K 6172/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1212.13K6172.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. Juni 1956 geborene Kläger steht seit dem 28. Dezember 1973 in den Diensten des Beklagten beim Finanzamt P. -Süd. 3 Am 19. Juli 2012 erlitt der Kläger einen Oberschenkelbruch, in Folge dessen er bis zum 15. Mai 2013 wegen Dienstunfähigkeit krankgeschrieben war. 4 Am 16. Januar 2013 rief die damalige Sachgebietsleiterin des Klägers, Frau L. , diesen an, um ihm mitzuteilen, dass sie dringendst auf seine Rückkehr warte. Der Kläger erhielt zudem einen Anruf des Geschäftsstellenleiters, Herrn N. . Inhalt des Telefongesprächs sei – insoweit unstreitig – die Umsetzung des Klägers von der Veranlagungsstelle zu der Service- und Informationsstelle (SIST) 5000 nach seiner Rückkehr in den Dienst gewesen. Der Kläger stimmte seiner Umsetzung zu. 5 Der Kläger buchte am 23. Januar 2013 für sich und seinen Lebensgefährten eine Urlaubsreise für den Zeitraum vom 26. Mai bis zum 7. Juni 2013 nach Kreta zum Reisepreis von insgesamt 3.688,00 Euro. 6 Am 25. April 2013 führte der Kläger mit seinem neuen Sachgebietsleiter, Herrn L1. , ein Telefonat, dessen genauer Inhalt zwischen den Beteiligten im Streit steht. 7 Der Kläger trat am 16. Mai 2013 seinen Dienst wieder an. Gegen 8 Uhr fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Vorsteher des Finanzamtes, Herrn C. , statt, in dessen Rahmen auch die Urlaubsplanung des Klägers besprochen wurde. Herr L1. befand sich zu dieser Zeit im Urlaub. 8 Den Urlaubsantrag des Klägers vom 16. Mai 2013 lehnte der Vorsteher des Finanzamtes am 21. Mai 2013 ab. Zur Begründung fertigte er einen Vermerk mit u.a. folgendem Inhalt: Er habe den Kläger bei Abgabe des Urlaubsantrags sofort darauf hingewiesen, dass der Urlaub erst nach erneuter Prüfung der Arbeitslage genehmigt werden könne. Ob der Urlaub danach gewährt werden könne, sei ungewiss, da sich die Arbeitslage aufgrund verschiedener Personalausfälle schlecht darstelle. Nach der Mitteilung der stellvertretenden Sachgebietsleiterin, Frau W. , stelle sich die Arbeitslage in der SIST 5000 dergestalt dar, dass derzeit ca. 800 bis 1.000 unbearbeitete Erklärungen vorlägen. Die Veranlagungsstelle (VST) 5000 habe einen vergleichbaren Bearbeitungsstand. Die SIST 5000 leiste zurzeit Vertretung für die Veranlagungsbezirke (VBZ) 7 und 18. Die Sachbearbeiterin des VBZ 7 sei krank; die Sachbearbeiterin des VBZ 18 habe Urlaub. Die Arbeitslage in beiden Bezirken sei schlecht. Eine angemessene Arbeitsentlastung im Bereich VST 5000 sei erst zu erwarten, wenn sowohl die Sachbearbeiterin des VBZ 7 als auch der Kläger wieder im Dienst seien. In der SIST 2000 falle eine Sachbearbeiterin krankheitsbedingt zumindest bis zum 24. Mai aus. Ob sie anschließend wieder dienstfähig würde, sei noch unklar. Aufgrund des Abgabetermins zum 31. Mai sei gegebenenfalls mit einem erhöhten Publikumsaufkommen zu rechnen, so dass hier bei Bedarf die SIST 5000 aushelfen müsse. Die Zielvereinbarung mit der OFD sehe für das laufende Jahr eine Durchlaufzeit von 69 Tagen vor. Die tatsächlichen Zahlen lägen zurzeit aufgrund der dargestellten Arbeitslage weit über diesem Ziel, was dem Verwaltungsziel der Bürgerfreundlichkeit nicht gerecht werden könne. 9 Die Gleichstellungsbeauftragte wurde zu der beabsichtigten Ablehnung des Urlaubsantrags gehört. Der Personalrat stimmte am 21. Mai 2013 der Ablehnung zu. 10 Mit Schreiben vom 24. Mai 2013 forderte der Kläger den Beklagten auf, die ihm entstandenen Stornierungskosten in Höhe von 2.398,00 Euro zu erstatten. 11 Ihm sei seitens des Geschäftsstellenleiters in dem Telefonat vom 16. Januar 2013 mitgeteilt worden, dass die Vertretung bei der SIST 5000 kein Problem sei und er Urlaub nehmen könne, wie er wolle. Urlaubsvertretungen würden bis heute via amtsinterner Absprachen geregelt. Ein Vertreter sei stets gefunden worden; zumal es in der SIST keine festen Zuständigkeiten gebe und jeder jeden vertreten könne. Er habe Herrn L1. am 25. April 2013 über seine Urlaubsbuchung informiert und gleichzeitig Erholungsurlaub vom 24. Mai bis zum 7. Juni 2013 beantragt. Herr L1. habe keine Bedenken gegen den Urlaubsantrag gehabt, sondern ihm erholsame Tage auf Kreta gewünscht. Da Herr L1. selbst ab dem 6. Mai 2013 im Urlaub gewesen sei, seien beide mit den Worten verblieben, dass sie sich am 10. Juni 2013 wiedersähen. Er habe die Einlassung des Herrn L1. als stillschweigende Genehmigung seines Urlaubsantrags gewertet; zumal es in der Folgezeit auch keine anders lautende Nachricht gegeben habe. 12 Herr C. sei offensichtlich über den anstehenden Urlaub des Klägers informiert gewesen, da er ihm bei seinem Dienstantritt mitgeteilt habe, dass er dem Urlaub nur zustimme, wenn der Personalrat seine Zustimmung erteile. Herr C. habe trotz dessen den Personalrat sodann fehlerhaft und unvollständig informiert, indem er das Gespräch mit Herrn L1. unerwähnt gelassen habe. Der Personalrat sei daher nicht in der Lage gewesen, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass sein Urlaub nicht unmittelbar nach der Mitteilung des Urlaubsantrags durch Herrn L1. abgelehnt worden sei. Denn zu diesem Zeitpunkt sei eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung noch möglich gewesen. 13 Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers ab. Die Genehmigung von Urlaub sei keine reine Formsache. Die Darstellung des Klägers sei von Herrn L1. nicht bestätigt worden. Der Personalratsvorsitzende habe sich seinerseits bei Herrn L1. und dem Geschäftsstellenleiter nach dem Inhalt der mit dem Kläger geführten Gespräche erkundigt. 14 Am 27. Juli 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er zunächst sein bisheriges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. 15 Ergänzend trägt er vor, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da der Vertreter der Schwerbehindertenvertretung, Herr Q. , nicht zu der Sitzung eingeladen worden sei. Die Teilnahme des Vertreters der Schwerbehindertenvertretung sei aber geboten gewesen, da er bereits jetzt zu 30 % schwerbehindert sei und aufgrund seiner schweren Beinverletzung ein Verschlimmerungsantrag anhängig sei. Er bestreite ausdrücklich, dass der Schwerbehindertenvertreter zwei Tage nach der ersten Personalratssitzung angehört worden sei. Vielmehr sei er nachträglich von der bereits getroffenen Entscheidung des Personalrats in Kenntnis gesetzt worden. 16 Einen ohnehin nicht erforderlichen schriftlichen Urlaubsantrag habe er aufgrund seiner Erkrankung auch nicht stellen können. Aus den Äußerungen des Herrn L1. habe er auch nichts anderes schließen können, als dass der Urlaub genehmigt sei. Während der gesamten Tätigkeitsdauer beim Finanzamt P. -Süd sei noch niemals ein Urlaubsantrag abgelehnt worden. Im Finanzamt P. -Süd gebe es eine interne Urlaubskultur. Danach sei der Urlaub stets mit dem unmittelbaren Vorgesetzten abgestimmt und gewährt worden. Die Weitergabe des Urlaubsantrags an die Geschäftsstelle sei allein aus genehmigungstechnischen Gründen erfolgt. Ohnehin sei nicht vorstellbar, dass der Vorsteher bei jedem Urlaubsantrag prüfe, inwieweit die Funktionsfähigkeit der einzelnen Dienststellen beeinträchtigt werde. Dann bliebe kaum noch Zeit für die tatsächlich wichtigen Aufgaben. 17 Die Voraussetzungen für eine Urlaubserteilung hätten vorgelegen. Es werde bestritten, dass eine angespannte Arbeitslage in der Abteilung, in der er tätig sei, am 17. Mai 2013 bestanden habe. Hierauf sei er auch nicht zuvor hingewiesen worden. Frau L. habe lediglich auf den Personalengpass im VBZ 18 Anfang des Jahres 2013 hingewiesen. Selbst wenn eine hohe Arbeitsbelastung vorgelegen hätte, hätte der Beklagte den anderen Mitarbeitern keinen Urlaub gewähren dürfen. Die bestehenden Arbeitsüberhänge seien nicht ihm anzulasten, da sie aus der Vergangenheit stammten. Dem Stichtag des 31. Mai 2013 komme in der SIST 5000 keine große Bedeutung zu, da Gewerbetreibende und sonstige Selbstständige geführt würden, die in der Regel durch Steuerberater vertreten seien. Für diese gelte aber eine stillschweigende Fristverlängerung bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres. Schließlich habe er innerhalb kürzester Zeit die Aktenlage aufgearbeitet. 18 Der Kläger beantragt, 19 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.398,00 Euro zu zahlen. 20 Der Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Der Beklagte ergänzt und vertieft seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wie folgt: 23 Am 18. Mai 2013 habe der Personalratsvorsitzende mit dem Vertreter der Schwerbehindertenvertretung ein Gespräch geführt. Dieser habe zwar zum Ausdruck gebracht, sich mit der Versagung des Urlaubs schwer zu tun. Dies sei aber unerheblich, da der Kläger nicht zu den von ihm vertretenen Personenkreis gehöre und ihm daher kein Vetorecht zustehe. Am Tag der Personalratssitzung habe sich der Vertreter der Schwerbehindertenvertretung krankheitsbedingt nicht im Amt befunden; seine Vertreterin sei im Urlaub gewesen. Der Anwesenheit der Schwerbehindertenvertretung habe es ohnehin nicht bedurft, da der Kläger nicht den Schwerbehinderten gleichgestellt sei. 24 Die Urlaubsablehnung sei auch materiell rechtmäßig erfolgt. Anträge auf Urlaub seien in der Regel mindestens 14 Tage vor Antritt des Urlaubs einzureichen. Zuständig für die Genehmigung sei nicht der Sachgebietsleiter, sondern die Dienststellenleitung. Vorliegend habe die Personalsituation keine andere Entscheidung zugelassen. Diese sei dem Kläger auch aus den zahlreichen Telefonaten bekannt gewesen. Ihm sei auch bekannt, dass wegen der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen zum 31. Mai eines jeden Jahres ein besonders großer Andrang an Steuerpflichtigen zu erwarten sei. Es könnten nicht unbegrenzt Urlaubsanträge genehmigt werden, da das Finanzamt andernfalls notfalls vorübergehend geschlossen werden müsste. Hätte der Kläger seinen Urlaub rechtzeitig, mithin vor der erfolgten Buchung, beantragt, hätte der Dienstherr durch Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung nachfolgender Urlaubsanträge anderer Beamter steuernd eingreifen können. Das Abarbeiten der Arbeitsüberhänge gehöre nun mal zu dem Aufgabenkreis des Klägers. 25 Schließlich liege ein erhebliches Mitverschulden des Klägers vor. Der Urlaub sei bereits am 28. Januar 2013 gebucht worden; ein Hinweis sei aber – nach dem eigenen Vortrag des Klägers – erst am 25. April 2013 gegenüber Herrn L1. erfolgt. Es sei Sache des Klägers, den Urlaub vor der Buchung zu beantragten und die Genehmigung abzuwarten. Insoweit sei nicht erkennbar, dass es ihm nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig Urlaub einzureichen. 26 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Stornierung seines gebuchten Urlaubs entstandenen Kosten in Höhe von 2.398,00 Euro. 29 Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 40 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW, vgl. dazu unter I.), noch aus einem Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. dazu unter II.). 30 I. Gemäß § 40 Absatz 1 Satz 2 FrUrlV werden unvermeidbare Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf eines zuvor bewilligten Urlaubs entstehen, ersetzt. Vorliegend fehlt es bereits an einem dem Kläger zuvor bewilligten Urlaub für die Zeit vom 24. Mai bis zum 7. Juni 2013. 31 Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger am 25. April 2013 fernmündlich bei seinem Sachgebietsleiter, Herrn L1. , einen Antrag auf Erholungsurlaub gestellt hat. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob Herr L1. einem etwaigen Urlaubsantrag (konkludent) zugestimmt hat. Denn ein solcher Urlaubsantrag wäre jedenfalls nicht bei dem für die Bewilligung von Urlaubsanträgen zuständigen Dienststellenleiter und nicht in der dafür vorhergesehenen Form gestellt worden. Denn nach geltender Erlasslage des Finanzamts P. -Süd sind Urlaubsanträge schriftlich zu stellen und vom Dienststellenleiter zu bewilligen. Dies ergibt sich aus der Amtsverfügung 09/2010 „Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit; hier Änderungen im Meldeverfahren“ vom 3. Mai 2010 (Bl. 52 f. der Gerichtsakte) sowie der Amtsverfügung Nr. 27/99 „Neuauflage der Anträge auf Erholungsurlaub und der Gleitzeit-Meldezettel“ vom 15. Dezember 1999 (Bl. 30 der Gerichtsakte). Zwar enthalten die beiden Amtsverfügungen keine ausdrücklichen Regelungen zur Schriftform eines Urlaubsantrags und des für die Bewilligung des Urlaubsantrags zuständigen Organs. Indes lässt sich den verwendeten Formulierungen „einzureichen“, „abgegeben“ und „zurückgeschickt“ entnehmen, dass die Schriftform vorausgesetzt wird. Die Zuständigkeit des Dienststellenleiters für die Bewilligung von Urlaubsanträgen folgt daraus, dass die Anträge in der Geschäftsstelle abzugeben sind und eine Delegation auf andere Stellen nicht erfolgt ist. Auch die Vertreterin des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung auf die Zuständigkeit des Dienststellenleiters hingewiesen. 32 Die in dem Finanzamt P. -Süd tatsächlich gelebte Praxis entspricht auch diesen Vorgaben. Dem Kläger ist es insbesondere nicht gelungen, diese Urlaubsbewilligungspraxis schlüssig in Frage zu stellen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass er der Auffassung sei, dass die schriftliche Beantragung von Urlaub nur dazu diene, dass der Urlaub ordnungsgemäß in der Verwaltung vermerkt werde. Es sei während seiner über dreißigjährigen Tätigkeit im Finanzamt immer so gewesen, dass er seinen Urlaub mündlich mit dem Sachgebietsleiter und dessen Vertreter abgesprochen habe. Auf den schriftlich, zeitlich danach gestellten Urlaubsantrag, habe er nie einen Rücklauf erhalten. Dieser sei lediglich in der Verwaltungsgeschäftsstelle verblieben und dort vermerkt worden. Diesem Vortrag lässt sich bereits nicht entnehmen, dass es – trotz Absprache mit dem Sachgebietsleiter bzw. dessen Vertreter – keines schriftlichen Urlaubsantrags mehr bedurft hätte. Vielmehr bestätigt der Kläger, dass er stets – in zeitlicher Nähe zu der internen Urlaubsabsprache mit seinem Sachgebietsleiter bzw. dessen Vorgesetzten – noch einen schriftlichen Urlaubsantrag beim Dienststellenleiter gestellt hat. Das Gericht folgt dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht, soweit er vorträgt, dass ein schriftlicher Urlaubsantrag allein aus verwaltungstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Dafür spricht auch nicht, dass es nie einen Rücklauf gegeben habe. Insoweit sieht die Amtsverfügung 09/2010 vom 3. Mai 2010 ausdrücklich vor, dass der Urlaubsantrag nach zehn Arbeitstagen nach Eingang als genehmigt gelte. Hinsichtlich kurzfristig gestellter Urlaubsanträge schreibt die Amtsverfügung Nr. 27/99 vor, dass diese persönlich in der Geschäftsstelle abzugeben seien und die Genehmigung des Urlaubs vor Urlaubsantritt zu erfragen sei. Hieraus ergibt sich zu der Überzeugung des Gerichts, dass die Urlaubsanträge nicht nur in der Verwaltungsgeschäftsstelle vermerkt werden, sondern der Dienststellenleiter über die Urlaubsgenehmigung auch entscheidet. Die vorherige Absprache mit dem Sachgebietsleiter vermag eine Genehmigung durch den Dienststellenleiter – der über einen Gesamtüberblick über die personelle Situation in allen Sachgebieten verfügt – wahrscheinlich machen, sie kann diese jedoch nicht ersetzen, auch wenn der Kläger eine abweichende Entscheidung des Dienststellenleiters in der Vergangenheit noch nicht erlebt hat. 33 Ein solcher – mit der Verwaltungspraxis im Finanzamt P. -Süd in Einklang stehender – Urlaubsantrag lag indes erst am 16. Mai 2013 vor. Diesen hat der Dienststellenleiter aber nicht bewilligt, sondern versagt. 34 II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Stornierungskosten in Höhe von 2.398,00 Euro aus einer Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht. 35 Dahingestellt bleiben kann, ob in einem Fall, in dem ein Beamter seinen Urlaub bereits vor der Bewilligung des erforderlichen Urlaubsantrags bucht, ein solcher Schadensersatzanspruch überhaupt zur Anwendung gelangen kann. Denn der Beklagte hat jedenfalls seine in § 45 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) normierte Pflicht zur Fürsorge gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Der Urlaubsantrag des Klägers ist weder zu Unrecht nicht bewilligt worden (1.), noch liegt eine verspätete Ablehnung des Antrags auf Erholungsurlaub vor (2.). Im Übrigen liegt – ohne dass es noch darauf ankommt – ein erhebliches Mitverschulden des Klägers vor (3.). 36 1. Dahingestellt bleiben kann, ob die Rechtmäßigkeit der Nichtbewilligung des Urlaubsantrags bereits daraus folgt, dass dem Kläger der beantragte Urlaub versagt worden und diese Versagung bestandskräftig geworden ist, oder die Klage gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen ist, dass sich der Kläger auch hiergegen wendet. 37 Zur Verwaltungsaktqualität der Entscheidung über die Bewilligung von Erholungsurlaub Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 35, Rn. 138 m.w.N.; hinsichtlich des Widerrufs eines bereits bewilligten Urlaubs als actus contrarius Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 8. Februar 1996 – 1 DB 27.95 –, juris, Rn. 8 f. 38 Denn die Nichtbewilligung des Urlaubsantrags des Klägers war jedenfalls formell (a) und materiell (b) rechtmäßig. 39 a) Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte seinen Antrag auf Gewährung von Erholungsurlaub formell rechtmäßig nicht bewilligt. 40 Der Personalrat hat der Maßnahme am 21. Mai 2013 zugestimmt (vgl. § 72 Absatz 1 Satz 1 Nr. 13 Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG). Das Gericht teilt nicht die Bedenken des Klägers, dem Personalrat sei ein unvollständiger Sachverhalt mitgeteilt worden, indem das mit Herrn L1. geführte Telefonat verschwiegen worden sei. Der Beklagte hat jedenfalls hinreichend substantiiert dargelegt, dass der Personalratsvorsitzende, Herr Müller, anlässlich der erbetenen Zustimmung des Personalrats zu der Entscheidung über den Urlaubsantrag des Klägers am 21. Mai 2013 ein Telefonat mit Herrn L1. geführt habe. Dem ist der Kläger auch nicht mehr entgegengetreten. Auch die Gleichstellungsbeauftragte ist angehört worden (vgl. §§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 18 Absatz 2 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz – LGG). 41 Schließlich sind auch nicht die Rechte der Schwerbehindertenvertretung verletzt worden. 42 Gemäß § 95 Absatz 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrats und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen. Insoweit ist aber entgegen der Ansicht des Klägers eine Einladung des Vertreters der Schwerbehindertenvertretung nicht unterblieben. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 3. September 2013 (Bl. 25 der Gerichtsakte) hierzu vorgetragen, dass der Personalratsvorsitzende am 18. Mai 2013 ein Gespräch mit dem Vertreter der Schwerbehindertenvertretung, Herrn Q. , geführt habe. In diesem Gespräch habe Herr Q. seinen Standpunkt klargemacht, sich mit der Versagung eines Urlaubsantrags schwer zu tun. Dies sei aber unerheblich da der Kläger nicht zu den von ihm vertretenen Personenkreis gehöre und ihm somit kein Vetorecht zustehe. Am Tag der Personalratssitzung sei eine Hinzuziehung eines Vertreters der Schwerbehindertenvertretung nicht möglich gewesen, da Herr Q. krankheitsbedingt nicht im Amt und seine Vertreterin urlaubsabwesend gewesen sei. Daraus folgt, dass die Schwerbehindertenvertretung gerade frühzeitig in den Entscheidungsprozess eingebunden worden ist und an der Sitzung allein krankheits-/urlaubsbedingt nicht teilnehmen konnte. Diesem Vortrag ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. 43 Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die Personalratssitzung grundsätzlich bei einer Verhinderung der Schwerbehindertenvertretung zu verschieben ist. Denn vorliegend bedurfte es jedenfalls einer kurzfristigen Einberufung des Personalrats mit Blick auf den am 24. Mai 2013 geplanten Urlaubsbeginn des Klägers. Da eine Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung aufgrund der geschilderten Verhinderung nicht möglich war, eine kurzfristige Entscheidung aber ergehen musste, erscheint das am 18. Mai 2013 zwischen dem Vertreter der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalratsvorsitzenden geführte Gespräch ein vertretbarer Weg, mit der Eilsituation umzugehen. Das gilt umso mehr, da der Vertreter der Schwerbehindertenvertretung signalisiert hatte, keine Einwände gegen die Ablehnung des Urlaubsantrags zu erheben. 44 Im Übrigen hätte eine unterbliebene Ladung der Schwerbehindertenvertretung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht die Unwirksamkeit des Personalratsbeschlusses zur Folge. Dies ergibt sich – zumindest in Fällen, in denen die Ladung nicht bewusst ausbleibt, gerade um über Fragen die Behinderte betreffen, ohne die Schwerbehindertenvertretung zu entscheiden – daraus, dass die Vertrauensperson nur beratend an den Sitzungen teilnehmen kann und kein eigenes Stimmrecht inne hat und deshalb nicht davon auszugehen ist, dass bei rechtzeitiger Ladung ein anderes Abstimmungsergebnis zu erwarten gewesen wäre. 45 Vgl. Esser/Isenhardt, in: jurisPK-SGB IX, 1. Aufl. 2010, Stand: 20. Januar 2014, § 95, Rn. 24; Düwell in: Dau/Düwell/Haines, SGB IX, 3. Aufl. 2011, § 95 Rn. 74; Richardi, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 32, Rn. 20 m.w.N. 46 Ein anderes Abstimmungsergebnis wäre hier zudem jedenfalls deshalb nicht zu erwarten gewesen, da dem Personalratsvorsitzenden die Ansicht des Schwerbehindertenvertreters aus dem Telefongespräch vom 18. Mai 2013 bekannt gewesen ist. 47 Einer Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen bedurfte es hingegen von vornherein nicht. Denn der Kläger ist nicht schwerbehindert im Sinne von § 2 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Danach sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Bei dem Kläger liegt indes eine Schwerbehinderung von 30 vor. 48 b) Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 24. Mai bis zum 7. Juni 2013. 49 Ihm ist der Urlaub rechtmäßig versagt worden, da die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte während des Urlaubs entgegen § 39 Absatz 2 FrUrlV NRW nicht gewährleistet gewesen ist. Was unter der ordnungsmäßigen Erledigung der Dienstgeschäfte zu verstehen ist, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu den Begriffen "dienstliche Belange" und "dienstliche Bedürfnisse" zu bestimmen. 50 VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2008 – 13 K 1480/08 –, juris, Rn. 19. 51 Die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, über den der Dienstherr ohne Beurteilungsspielraum entscheidet. Das Gericht hat demgemäß grundsätzlich in vollem Umfang nachzuprüfen, ob die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist. Allerdings ist in Fällen vorliegender Art eine Besonderheit zu berücksichtigen, die zur Folge hat, dass das Gericht die Entscheidung des Dienstherrn in Bezug auf einen bestimmten Aspekt nur eingeschränkt überprüfen kann. Im Hinblick auf das ihm zustehende Organisationsrecht kommt dem Dienstherrn ein Gewichtungsspielraum zu, in dem er sich frei bewegen kann. Die Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte betreffen Umstände, welche der Dienstherr weitgehend und maßgebend in Ausübung dieses Organisationsrechts bestimmt und die durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, welche nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterliegen. Das Organisationsrecht des Dienstherrn umfasst auch, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Darüber hinaus ist es insoweit auch Sache des Dienstherrn festzulegen, auf welche Art und Weise die bereit gestellten persönlichen und sachlichen Mittel zielführend eingesetzt werden, die Dienstgeschäfte also ordnungsmäßig zu erledigen sind. Hierunter fällt auch die Pflicht des Dienstherrn Urlaubszeiten so zu koordinieren, dass die Erledigung der Dienstgeschäfte durch urlaubsbedingte Personalausfälle möglichst wenig gestört und eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung trotz sich überschneidender Urlaubszeiten gewährleistet bleibt. Dabei hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen aller Beschäftigten gleichrangig und für diese überschaubar berücksichtigt werden. 52 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2008 – 13 K 1480/08 –, juris, Rn. 21; VG Berlin, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 26 L 106/09 –, juris, Rn. 6. 53 Der Vorsteher des Finanzamts P. -Süd ist innerhalb der Grenzen des ihm zustehenden Gewichtungsspielraums geblieben, als er den Antrag des Klägers auf Gewährung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 24. Mai bis zum 7. Juli 2013 ablehnte. Ein rechtlich bedeutsamer Fehler liegt insoweit nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich der Vorsteher dabei von sachwidrigen, also willkürlichen Erwägungen hat leiten lassen. 54 Vielmehr hat der Vorsteher des Finanzamts P. -Süd in seinem Vermerk vom 17. Mai 2013 nachvollziehbar im Einzelnen dargelegt, dass die damalige personelle Situation im Finanzamt P. -Süd die Versagung des Urlaubsantrags des Klägers erfordert hat, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerledigung zu gewährleisten. Danach hätten ca. 800 bis 1000 unbearbeitete Erklärungen in der SIST 5000 vorgelegen. So seien seinerzeit die Eingänge aus Dezember 2012 bis Mitte Januar 2013 bearbeitet worden. Zudem habe die SIST 5000 Vertretung für die VBZ 7 und 18 geleistet. Die Sachbearbeiterin des VBZ 7 sei noch krank gewesen, die Sachbearbeiterin des VBZ 18 habe Urlaub gehabt. Auch in der SIST 2000 sei eine Sachbearbeiterin krankheitsbedingt zumindest bis zum 24. Mai 2013 ausgefallen. Aufgrund des Abgabetermins zum 31. Mai eines jeden Jahres sei in der SIST 2000 gegebenenfalls mit einem erhöhten Publikumsaufkommen zu rechnen gewesen, so dass bei Bedarf die SIST 5000 hätte aushelfen müssen. Eine angemessene Arbeitsentlastung im Bereich VST 5000 sei erst nach Rückkehr der Sachbearbeiterin des VBZ 7 und des Klägers zu erwarten gewesen. Die Zielvereinbarung mit der Oberfinanzdirektion hätte aufgrund der dargestellten Arbeitslage nicht gewahrt werden können. Dies wäre dem Verwaltungsziel der Bürgerfreundlichkeit nicht gerecht geworden. Zudem habe der hohe unbearbeitete Erklärungsinhalt zu einer Belastung der Sachbearbeiter geführt, die sich einem erhöhten Arbeitsdruck ausgesetzt gesehen hätten. 55 Diese Erwägungen sind sachgerecht und werden durch das Vorbringen des Klägers nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt. Das rein pauschale Bestreiten einer angespannten Arbeitslage in seiner Abteilung reicht jedenfalls vor dem Hintergrund der ausführlichen Ausführungen des Vorstehers des Finanzamtes nicht aus. Dies auch deshalb nicht, weil der Dienststellenleiter zusätzlich auch auf die angespannte Arbeitslage in den anderen Abteilungen abgestellt hat, die eine Vertretung seitens der SIST 5000 erfordert habe. Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Arbeitslage innerhalb kürzester Zeit aufgearbeitet, ergibt sich hieraus ebenfalls nicht die Sachwidrigkeit der Urlaubsversagung. Vielmehr war die Aufarbeitung der Arbeitsrückstände das verfolgte Ziel des Dienststellenleiters und der Grund für die Urlaubsversagung. In diesem Zusammenhang kann es auch nicht darauf ankommen, wem die Arbeitsrückstände anzulasten gewesen sind bzw. dass diese während der Abwesenheit des Klägers entstanden sind. Vielmehr ist es nachvollziehbar, dass die lange Ausfallzeit des Klägers durch die anderen Beamtinnen und Beamten kompensiert werden musste und – gerade bei zusätzlichen krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen – Arbeitsrückstände entstanden sind. Insoweit überzeugt auch nicht der Vortrag des Klägers, der Beklagte hätte den anderen Beamtinnen und Beamten keinen Urlaub gewähren dürfen. Dies bereits deshalb nicht, weil diese rechtzeitig bzw. vor dem Kläger Urlaub beantragt hatten. Der Beklagte durfte mit anderen Worten die Rückkehr des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung über andere Urlaubsanträge mit einplanen; unter Umständen lag in diesem Zeitpunkt auch eine weniger angespannte Personalsituation vor. Anders wäre der Fall allenfalls dann zu bewerten, wenn der Kläger rechtzeitig Urlaub beantragt, der Dienststellenleiter seinen Antrag abgelehnt und den späteren Antrag eines anderen Beamten bewilligt hätte. Für ein solches Vorgehen des Dienststellenleiters bestehen aber keine Anhaltspunkte, sie werden auch nicht vom Kläger vorgetragen. 56 2. Eine Pflichtverletzung des Dienstherrn liegt auch nicht aufgrund einer verspäteten Ablehnung des Urlaubsantrags des Klägers vor. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Erholungsurlaub konnte nicht abgelehnt werden, bevor er überhaupt gestellt worden ist. Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Bewilligung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 24. bis zum 7. Juni 2013 lag erst am 16. Mai 2013 vor (s.o.). Der Vorsteher des Finanzamts P. -Süd lehnte den Antrag am 21. Mai 2013 ab. Demgegenüber vermag das Gericht keine Verpflichtung des Dienstherrn zu erkennen, seine Beamten im Vorfeld eines etwaigen Antrags auf Bewilligung von Erholungsurlaub zu kontaktieren, um sie auf das Schriftformerfordernis oder die fehlenden Erfolgsaussichten eines verspätet gestellten Urlaubsantrags aufmerksam zu machen. Ohne dass es daher noch darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass es zusätzlich an der erforderlichen adäquaten Kausalität zwischen einer unterstellten Pflichtverletzung und dem Schaden fehlt. Denn der Kläger hat nach eigenem Vortrag seinen Sachgebietsleiter erst am 25. April 2013 über seine Urlaubspläne informiert. Da eine kostenfreie Stornierung indes nach seinem Vortrag nur innerhalb von 30 Tagen vor Reisebeginn möglich gewesen wäre, wäre der Schaden auch dann entstanden, wenn der Dienststellenleiter dem Kläger noch am selben Tag mitgeteilt hätte, dass ein etwaiger Urlaubsantrag voraussichtlich abgelehnt werden würde. 57 3. Schließlich weist das Gericht noch darauf hin, dass zudem ein erhebliches, gegen 100 Prozent tendierendes Mitverschulden des Klägers vorlag, indem er seinen Urlaub gebucht hat, ohne zuvor Gewissheit über die Bewilligung zu haben. Indem der Kläger seine Urlaubsreise gebucht hat, ohne dass ihm der Erholungsurlaub vorher genehmigt worden ist, ist er ein erstes Risiko eingegangen, dass ihm der Urlaub nicht bewilligt wird. Dieses Risiko wurde immer größer, je näher der geplante Urlaub rückte. Denn je länger eine Beamtin oder ein Beamter mit ihrem oder seinem Urlaubsantrag zuwartet, umso wahrscheinlicher wird es, dass der Urlaubsantrag aufgrund der aktuellen – zu einem früheren Zeitpunkt noch gar nicht vorhersehbaren – Umstände abgelehnt wird und Stornierungskosten entstehen. Hätte der Kläger seinen Urlaub ordnungsgemäß und rechtzeitigt beantragt und wäre er genehmigt und später – aufgrund einer Veränderung der personellen Situation – widerrufen worden, dann hätte er einen Anspruch aus § 40 Absatz 1 Satz 2 FrUrlV auf Ersatz seiner Stornierungskosten gehabt. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO. 59 Beschluss: 60 Der Streitwert wird auf 2.298,00 Euro festgesetzt. 61 Gründe: 62 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.