Urteil
15 K 9290/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1215.15K9290.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nahm als Studienanfängerin an der beklagten Fachhochschule mit Beginn des Wintersemesters 2012 / 2013 ihr Studium auf und ist seither im Studiengang "Bachelor of Arts in International Management" eingeschrieben. Derzeit befindet sie sich in einem Auslandssemester. 3 Am 29. Januar 2013 unterzog die Klägerin sich der Bachelorprüfung im Modul "Management". Für ihre in der schriftlichen Aufsichtsarbeit gezeigten Leistungen erhielt sie im Teilgebiet "Buchführung" der Klausur 12 von 30 und im Teilgebiet "Betriebswirtschaftslehre" 49 von 90 möglichen Punkten. 4 Mit dem Ziel, das Ergebnis ihrer mit der Note 4,0 bestandenen Modulprüfung im Fach "Management" zu verbessern, wandte sich die Klägerin unter dem 27. März 2013 an den Prüfungsausschuss für den Fachbereich Wirtschaft an der beklagten Fachhochschule (Prüfungsausschuss) und machte geltend, zu Unrecht werde ihr ein fachlicher Fehler bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgabe 1 in der Teilklausur "Betriebswirtschaftslehre" vorgehalten. Entgegen der Prüferkritik, die aus der Anmerkung "Einordnung nach Rang von 1 bis 15" folge, habe sie die Aufgabenstellung ("Führen Sie eine ABC-Analyse durch! Verdeutlichen Sie dabei die Ergebnisse der ABC-Analyse graphisch!") in Gänze fachlich vertretbar gelöst. Deshalb müsse sie für ihre Lösung der Prüfungsaufgabe von den 40 möglichen Punkten mehr als die ihr zugeschriebenen 12 Punkte erhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung hierzu wird Bezug genommen auf das Anschreiben der Klägerin vom 27. März 2013. 5 Unter dem 12. April 2013 nahm die Prüferin, die die Prüfungsaufgaben des Teilgebietes "Betriebswirtschaftslehre" der Modulabschlussklausur alleine gestellt und bewertet hatte, zu den Einwänden der Klägerin Stellung und legte dar, dass und aus welchen Gründen ihrer Meinung nach die Einwendungen der Klägerin eine Anhebung der für die Lösung der Aufgabe 1 vergebenen Punktezahl nicht rechtfertigten. 6 Nach mehreren Sachstandsanfragen wandte die Klägerin sich am 19. September 2013 per Mail an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und führte aus, sie sei nicht gewillt, die Bewertung der Prüfungsaufgabe 1 in der Teilklausur "Betriebswirtschaftslehre" zu akzeptieren, weil die Klausurbewertung ihre Chancen auf den Erhalt eines Stipendiums für das bevorstehende Auslandssemester mindere. Sie bitte darum, nunmehr eine Zweitkorrektur zu veranlassen. Die gewählte Lösung der Aufgabe 1 in der Teilklausur "Betriebswirtschaftslehre" entspreche den Unterrichtsmaterialien der Prüferin. Das verkenne deren Stellungnahme vom 12. April 2013, wie in der mit "Widerspruch vom 28. März 2013" überschriebenen Erklärung zu den in der Klausur zur Lösung der Prüfungsaufgabe vollzogen Arbeitsschritten dargelegt sei. 7 Nachdem die Prüferin zu dem weiteren Vortrag der Klägerin Stellung genommen und dargelegt hatte, warum sie trotz der Einwendungen an ihrer Bewertung der Prüfungsaufgabe festhalte, wies der Prüfungsausschuss den "Widerspruch" der Klägerin mit am 11. November 2013 zugestelltem Bescheid vom 5. November 2013 als nicht zulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, das anzuwendende Prüfungsrecht sehe eine Zweitkorrektur der Klausur nicht vor. In der Sache müsse die Überprüfung der Berechtigung der Prüferkritik einem von der Klägerin gegebenenfalls anzustrengenden Verwaltungsprozess vorbehalten bleiben. 8 Die Klägerin hat am 5. Dezember 2013 Klage erhoben. 9 Sie ist der Auffassung, die angegriffene Klausurbewertung sei rechtswidrig. Bezug nehmend auf die Begründung aus dem Verwaltungsverfahren macht sie mit ihren Schriftsätzen vom 24. Februar 2014 und 21. August 2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, geltend, die beanstandete Lösung der Prüfungsaufgabe 1 in der Teilklausur "Betriebswirtschaftslehre" vom 29. Januar 2013 sei fachlich vertretbar. 10 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 11 die Beklagte zu verpflichten, sie nach erneuter Bewertung ihrer Leistungen im Teilgebiet "Betriebswirtschaftslehre" der am 29. Januar 2013 im Modul "Management" gefertigten Aufsichtsarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis der Modulabschlussprüfung durch den Prüfungsausschuss für den Fachbereich Wirtschaft erneut zu bescheiden, 12 hilfsweise 13 die Beklagte zu verurteilen, ihr nach erneuter Bewertung ihrer Leistungen im Teilgebiet "Betriebswirtschaftslehre" der am 29. Januar 2013 im Modul "Management" gefertigten Aufsichtsarbeit die Klausurnote als Ergebnis der Modulprüfung durch den Prüfungsausschuss für den Fachbereich Wirtschaft mitzuteilen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, da der angegriffenen Klausurbewertung mangels außenwirksamer Regelungswirkung der Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes fehle. Jedenfalls sei das Klagebegehren aber nicht begründet. Den Stellungnahmen der Prüferin zu den Einwänden der Klägerin sei zu entnehmen, dass die Aufgabe 1 der Teilklausur "Betriebswirtschaftslehre" vom 29. Januar 2013 in Teilen fachlich fehlerhaft gelöst sei. 17 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf die telefonisch an sein Büro gerichtete Frage des Einzelrichters nach seinem Verbleib zur Terminsstunde fernmündlich mitgeteilt, dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht wahrnehmen werde. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beklagten Fachhochschule Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht konnte über das Klagebegehren verhandeln und entscheiden, obwohl die ordnungsgemäß geladene Klägerin, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen ist. Der Anwesenheit der Klägerin oder ihres Prozessbevollmächtigten im Termin bedurfte es nicht, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt bereits nach Aktenlage geklärt und dementsprechend kein Aufklärungsbedarf gegeben war. Mithin bestand auch kein Anlass, den Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen aufzuheben, nach dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ‑ allerdings erst auf Nachfrage des Gerichts ‑ sein Fernbleiben von dem Verhandlungstermin mit einer Erkrankung entschuldigt hatte, ohne einen Terminsverlegungsantrag zu stellen oder auch nur telefonisch anzukündigen. 21 Die Klage, über die nach ihrer Begründung (§ 88 VwGO) in Gestalt der vorstehend wiedergegebenen Anträge zu befinden ist, hat keinen Erfolg. Sie ist mit Haupt‑ und Hilfsantrag unzulässig. Das auf die Neubewertung ihrer Prüfungsleistung gerichtete Rechtsschutzgesuch der Klägerin ist als Verpflichtungsbegehren (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) nicht statthaft und als allgemeine Leistungsklage nicht in der Sache zu bescheiden, weil der Klägerin hierfür ein rechtlich schutzwürdigen Interesse fehlt. 22 Als Verpflichtungsklage unstatthaft ist das Rechtsschutzbegehren der Klägerin, weil die von der Klägerin beanstandete Benotung ihrer am 29. Januar 2013 im Modul "Management" gefertigte Aufsichtsarbeit kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 S. 1 VwVfG NRW ist. 23 Die Mitteilung der Prüfungsbehörde an den Prüfling über die Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung weist im Allgemeinen nicht die Merkmale eines mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angreifbaren Verwaltungsakts auf. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Bewertung einer einzelnen Prüfungsleistung nach der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens ausnahmsweise eine selbständige rechtliche Bedeutung zukommt, der die Prüfungsbehörde mit einem Rechtsfolgenausspruch in Gestalt eines zu erlassenden Verwaltungsaktes Rechnung zu tragen hat. Dies kann etwa im Fall des Nichtbestehens anzunehmen sein, wenn die Prüfung in mehrere selbständige Teile untergliedert ist, die je für sich zu bestehen sind und gegebenenfalls wiederholt werden müssen. Allein der Umstand, dass die Einzelnote rechnerisch in eine Gesamtnote eingeht, die ihrerseits die Entscheidung der Prüfungsbehörde über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung trägt, genügt dafür nicht. Dies hat zur Folge, dass ein Prüfling solche Einzelnoten in der Regel erst dann im Rahmen eines Anfechtungs‑ oder Verpflichtungsbegehrens einer gerichtlichen Überprüfung zuführen kann, wenn die Prüfungsbehörde ihm gegenüber das Gesamtergebnis der Prüfung bekannt gegeben hat. 24 Vgl. zum Ganzen: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. März 2003, 6 B 8/03, juris Rdnr. 3 und DVBl. 2003, 871 ff. 25 Dies ist hier der Fall. Die von der Klägerin im Studiengang " Bachelor of Arts in International Management" abzulegende Bachelorprüfung umfasst nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) der Prüfungsordnung (Studiengangspezifische Bestimmungen) der Beklagten für diesen Studiengang (POStuBest) vom 16. September 2011 (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 259 vom 16. September 2011) i. V. m. mit deren Anlage 1 ("Studienverlaufsplan") und Anlage 2 ("Eingeschränkt wiederholbare Modulabschlussprüfungen") in dem Modul "Management (Buchführung / Grundlage BWL)", das dem Pflichtbereich zugeordnet ist, eine Modulprüfung in Gestalt einer Klausur von 120 Minuten Dauer. Diese Aufsichtsarbeit ist nach § 18 Abs. 1 S. 3 der Rahmenprüfungsordnung der Beklagten für Bachelor-Studiengänge im Fachbereich Wirtschaft (POAllgBest) vom 16. September 2011 (Amtliche Mitteilungen der Beklagten Nr. 257 vom 16. September 2011) bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" 4,0 bewertet wird. Mit dem Bestehen der Modulabschlussprüfung wird das jeweilige Modul abgeschlossen mit der Folge, dass die für dieses Modul in Anlage 1 zu der POStuBest ausgewiesenen Credits auf dem Studienkonto der Kandidatin oder des Kandidaten anzurechnen sind (§ 18 Abs. 1 S. 2 POAllgBest). Ferner ist die Modulnote nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 POAllgBest in die Berechnung der Gesamtnote der bestandenen Bachelorprüfung einzustellen sowie gemäß § 21 Abs. 1 S. 2 POAllgBest in das Zeugnis über die bestandene Bachelorprüfung aufzunehmen. 26 Da die Klägerin ihre Modulabschlussprüfung im Modul "Management" mit Erhalt der Note 4,0 (ausreichend) für die am 29. Januar 2013 erbrachte Klausurleistung bestanden und damit zwar die Modulprüfung abgeschlossen hat, nicht aber auch ihre Bachelorprüfung, fehlt der Klausurnote nach Maßgabe der vorstehend genannten Bestimmungen eine rechtliche Bedeutung, der der Prüfungsausschuss durch einen Rechtsfolgenausspruch in Gestalt eines zu erlassenden Verwaltungsaktes Rechnung getragen hat oder Rechnung zu tragen hätte. 27 Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist auch als allgemeine Leistungsklage, 28 vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Beschluss vom 25. März 2003, a. a. O., 29 unzulässig. Ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Bescheidung eines solchen Klagebegehrens hat die Klägerin nicht dargetan. Ein solches ergibt sich nicht aus ihrem Vortrag, eine bessere Bewertung der Modulabschlussklausur sei zum Erhalt eines Stipendiums für ihr Auslandssemester erforderlich. Da sie im laufenden Wintersemester 2014 / 2015 das gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 PO POStuBest vorgeschriebene ihr Auslandssemester absolviert, ist nichts dafür ersichtlich, dass das Ergebnis der hier strittigen Modulabschlussklausur für den Erhalt eines Stipendiums zum Studium im Ausland tatsächlich und / der rechtlich ohne Bedeutung (gewesen) ist. Der gegenteilige Vortrag der Klägerin ist vielmehr trotz der gerichtlichen Aufforderung zur Substantiierung des Vorbringens auf eine bloße Behauptung beschränkt geblieben. Dass sie zu einem substantiierenden Vortrag aufgrund ihres derzeitigen studienbedingten Auslandsaufenthalts aus rechtserheblichen Gründen außer Stande gewesen ist, ist weder dargetan noch sonst erkennbar. Die in eigenen Angelegenheiten zu wahrende Sorgfalt gebietet vielmehr demjenigen, der einen Prozess führt und unter seiner ladungsfähigen Anschrift postalisch längerfristig nicht persönlich erreichbar ist, die Möglichkeit auch eines kurzfristig notwendig werdenden Schriftwechsels mit dem Gericht sicherzustellen. Dementsprechend hat die Klägerin offenbar auch dafür Sorge getragen, dass sie auch im Ausland von prozessualen Anordnungen des erkennenden Gerichts Kenntnis erhält. Denn nach Erhalt der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Büro ihrer Prozessbevollmächtigten das Gericht auf ihren derzeitigen Auslandsaufenthalt telefonisch am 12. November 2014 hingewiesen. Warum ihr angesichts des danach offenbar bestehenden Kontakts mit ihren Prozessbevollmächtigten über diese eine über den Hinweis auf den Auslandsaufenthalt hinausgehende Kommunikation mit dem Gericht nicht möglich gewesen sein soll, ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin indes nicht. 30 Zwecks Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass einer zulässigen Klage auch in der Sache der Erfolg versagt geblieben wäre. 31 Ein Rechtsanspruch auf Neubewertung einer Prüfungsleistung besteht, wenn die Bewertung der ‑ wie hier ‑ ihrerseits verfahrensfehlerfrei erbrachten Prüfungsleistung mit Rechtsfehlern behaftet ist, die sich auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben können. Dies ist hier nicht der Fall. 32 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, 33 vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 sowie Beschluss vom gleichen Tage, 1 BvR 138/87, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 2005 und 2008; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992, 9 C 3.92, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1993, 503; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1995, 22 A 1834/90, S. 9 des Urteilsabdrucks und Urteil vom 21. April 1998, 22 A 669/96, 34 verpflichtet Artikel 19 Abs. 4 GG die Gerichte, berufseröffnende Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei "prüfungsspezifischen Wertungen", 35 vgl. zur Abgrenzung BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997, 6 B 55.97, DVBl. 1998, 404 f., 36 verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle einschränkender Beurteilungsspielraum. Dies ist der Fall, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen ‑ z. B. bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung ‑ im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nachfolgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfling und Prüfer sind der gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung hingegen nicht entzogen. Eine diesbezügliche Kontrolle durch das Gericht setzt insoweit allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit den fachlichen Einwendungen gegen die Prüfungsleistung inhaltlich auseinandersetzt. Macht der Prüfling dabei geltend, er habe eine fachwissenschaftlich vertretbare und vertretene Lösung der Prüfungsaufgabe gewählt, hat er dies unter Hinweis auf seiner Ansicht nach einschlägige Fundstellen näher darzulegen. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35.92, DVBl. 1993, 842 (845); OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993, 22 A 1931/91, S. 9 des Urteilsabdrucks unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993, 6 C 35.92, S. 19 des dortigen Urteilsabdrucks. 38 Ohne Erfolg, weil unschlüssig, bleibt damit die Rüge eines Prüflings, die in der Argumentation die Zielrichtung der Prüferkritik verkennt. Als nicht substantiiert und deshalb erfolglos erweist sich hingegen eine Rüge, die zwar inhaltlich die Prüferkritik trifft, der es aber an einer fachlich beachtlichen Argumentation zur Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der eigenen Lösung und / oder fachwissenschaftlichen Belegen hierfür fehlt. 39 Unbegründet ist schließlich eine Rüge, wenn die Argumentation des Prüflings die Prüferkritik nicht zu entkräften vermag, weil sie fachlich unzutreffend ist. 40 Vgl. Urteil der Kammer vom 11. Juni 1999,15 K 4530/98, S. 6 des Urteilsabdrucks. 41 Gemessen daran hält die angegriffene Bewertung der Modulabschlussklausur einer Rechtskontrolle Stand. Der Einwand der Klägerin gegen die Prüferkritik an ihrer Lösung der zur Teilklausur "Betriebswirtschaftslehre" gehörigen Prüfungsaufgabe 1 ist unsubstan-tiiert. Soweit die Prüferin ausweislich ihrer Stellungnahmen zu den Einwänden der Klägerin moniert, dass deren tabellarisch dargestellte Lösung der Prüfungsaufgabe im Nachgang zu der zunächst nach dem Prozentanteil numerisch zu bildenden Rangordnung der Materialnummern eine der gebildeten Rangordnung entsprechende tabellarische Neuauflistung der Materialnummern nicht zu entnehmen ist, hat die Klägerin nicht unter Verweis auf hierfür geeignete fachliche Belege dargelegt, dass die von ihr zur Lösung der Aufgabenstellung gewählte tabellarische Darstellung zumindest auch fachlich vertretbar ist. Aus ihrer an dem Unterrichtsmaterial der Prüferin orientierten Beschreibung der in der Klausur vollzogenen Lösungsschritte, die das als "Widerspruch vom 28. März 2013" betitelte Anschreiben der Klägerin enthält, folgt Entsprechendes jedenfalls nicht. Vielmehr ist dem Unterrichtsmaterial der Prüferin ausweislich der von der Klägerin unter "Schritt 5" wiedergegebenen Tabelle in den ersten beiden Spalten eben jene Zuordnung der Materialnummern zu den neu gebildeten Rangstellen zu entnehmen, die die in der Klausur gefertigte Tabelle der Klägerin nicht ausweist. Die von der Klägerin zu "Schritt 5" gefertigte Anmerkung hierzu ("Zuordnung der Materialnummern wurde hierbei vernachlässigt (graues Feld), da nicht relevant f. Lösung; Ablesen von Schritt 4 möglich") enthält dabei keine in sich schlüssige Argumentation zur Vertretbarkeit ihrer Klausurlösung. Zwar finden sich auch in ihrer Tabelle die in "Schritt 4" ermittelten Werte. Aus der Tabelle ablesen lassen sie sich indes nicht. So ist etwa in der nach Maßgabe der ersten Tabellenspalte ("Nr.") zur "Materialnummer 1" gehörigen ersten Zeile der Tabelle der aus Spalte 9 ("Wert des Gesamtverb. in %") der "Materialnummer 1" zuzuordnende Wert nicht finden. Dieser ist in Tabellenzeile 6 aufgeführt, die ihrerseits nach den Angaben in Spalte 1 aber der "Materialnummer 6" zugeordnet ist. Weder dargetan noch sonst ersichtlich ist indes, dass die in Tabellenform dargestellte Lösung einer betriebswirtschaftlichen "ABC-Analyse" bei fachgerechter Fassung in einer Zeile Werte enthalten darf, die nicht der in der ersten Tabellenspalte genannten Materialnummer entspricht. Damit fehlt es an jedweder fachlichen Begründung dafür, dass die von der Prüferin geforderte tabellarische Neuauflistung der Materialnummern im Anschluss an die Bildung der Rangordnung tatsächlich fachlich verzichtbar war. 42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.