Beschluss
2 L 2204/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1223.2L2204.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, die am G. -Gymnasium L. ausgeschriebene Stelle des Oberstudiendirektors mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. 2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen werden dem Antragsgegner auferlegt. 3. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 23.09.2014 sinngemäß gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner aufzugeben, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung darüber zu treffen, ob der Antragsteller der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums L. als geeigneter Bewerber für die Wahl des Schulleiters benannt wird, 4 hat in Gestalt des ersten Entscheidungssatzes Erfolg. 5 Das Gericht legt den Antrag gemäß § 88 i. V. mit § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass der Antragsteller vorläufig die Ernennung des Beigeladenen verhindern möchte, um seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern. 6 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierfür sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 7 Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller aus dem Bewerbungsverfahren ausgeschieden ist und die Bezirksregierung bereits der Schulkonferenz des G. -Gymnasiums L. den Beigeladenen und den Studiendirektor Dr. M. als geeignete Personen für die Stelle des Schulleiters vorgeschlagen hat. Nachdem der Studiendirektor Dr. M. seine Bewerbung zurückgezogen hat, ist der Beigeladene als einzig wählbarer Bewerber verblieben. Der Antragsgegner hat außerdem die Absicht, die in Streit stehende Stelle nach erfolgter Wahl durch die Schulkonferenz mit dem Beigeladenen zu besetzen. Durch dessen Ernennung und Einweisung in die Stelle würde der vom Antragsteller geltend gemachte Bewerbungsverfahrensanspruch endgültig vereitelt. Dieser hat auch keine Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsschutz zu suchen, da er nach der Konkurrentenmitteilung vom 03.09.2014 keine weitere Nachricht vom Verlauf des Bewerbungsverfahrens erhält. 8 Der Anordnungsanspruch ist gleichfalls gegeben, weil die Auswahlentscheidung der Bezirksregierung rechtswidrig ist. 9 Ein Anordnungsanspruch besteht in Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes dann, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 10 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf die Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung sowie fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i. V. mit § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). 11 Diesen Anforderungen genügt der im Auswahlvermerk vom 01.09.2014 niedergelegte Bewerbervergleich nicht. 12 Die Ausführungen der Bezirksregierung reichen bereits deshalb nicht aus, weil der erforderliche Qualifikationsvergleich zwischen dem Antragsteller und dem Beigeladenen nicht erfolgt ist. Vielmehr werden zunächst lediglich der Antragsteller mit dem Studiendirektor Dr. M. und dieser sodann mit dem Beigeladenen verglichen. Aus diesen beiden Vergleichen lassen sich hinreichende rechtmäßige Überlegungen für das Verhältnis des Antragstellers zum Beigeladenen aber nicht erkennen. 13 So sind bereits die angestellten Überlegungen nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar scheint die Bezirksregierung hinsichtlich des Verhältnisses des Antragstellers zum Studiendirektor Dr. M. zu erkennen, dass jener ein höheres Statusamt (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage gemäß Fußnote 7 i. V. mit Anlage IX ÜBesG NRW) als der Studiendirektor Dr. M. (Besoldungsgruppe A 15 ohne Amtszulage) bekleidet, denn sie führt aus, dass der Antragsteller gegenüber dem Studiendirektor Dr. M. „eine höhere Funktion als stellvertretender Schulleiter“ habe. Jedoch bestehe für die Berücksichtigung eines „Vorsprungs“ des Antragstellers im Rahmen der Auswahlentscheidung kein Raum, da dessen im (höheren) Amt gezeigte Eignung, Leistung und Befähigung bereits in der dienstlichen Beurteilung ihren Niederschlag gefunden hätten. 14 Dabei lässt die Bezirksregierung außer Acht, dass einer Beurteilung im höheren statusrechtlichen Amt bei einer Auswahlentscheidung im Grundsatz größeres Gewicht zukommt als der Beurteilung eines Mitbewerbers in einem niedrigeren Amt. 15 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 07.05.2014 – 6 B 383/14, Rn. 13 (zitiert nach juris). 16 Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. 17 OVG NRW, Beschl. v. 21.11.2013 – 6 B 1030/13, Rn. 13 (zitiert nach juris). 18 Ferner geht hinsichtlich des Verhältnisses des Studiendirektors Dr. M. zum Beigeladenen die Annahme der Bezirksregierung fehl, dass die beiden nicht in einer Beförderungshierarchie stünden, da sie „in unterschiedlichen Laufbahngruppen angesiedelt [seien] (Studiendirektor A 15 höherer Dienst, Hauptschulrektor A 14 gehobener Dienst).“ Vielmehr gehört auch das Amt des Rektors einer Hauptschule mit mehr als 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 14) dem höheren Dienst an. Da das Verbot der Sprungbeförderung gemäß § 20 Abs. 4 LBG NRW i. V. mit § 61 Abs. 3 Satz 9 SchulG NRW für die Bestellung von Schulleitern nicht gilt, leuchtet auch nicht ohne Weiteres ein, wieso eine Beförderungshierarchie zwischen dem Studiendirektor Dr. M. und dem Beigeladenen nicht vorliegen sollte, zumal die Ausnahme vom Verbot der Sprungbeförderung gerade dazu führt, dass die beiden in Beförderungskonkurrenz um die Stelle des Oberstudiendirektors (Besoldungsgruppe A 16) stehen können. 19 Im Wesentlichen leidet der Auswahlvermerk vom 01.09.2014 schließlich daran, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welchem Maße die Beurteilungsergebnisse des Antragstellers und des Beigeladenen anhand der unterschiedlichen Statusämter zu gewichten sind, ausgeblieben ist. 20 Die Kammer hat bereits in der früheren Entscheidung in dieser Sache darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner sein Ermessen dazu auszuüben hat, ob der „laufbahnrechtliche Vorsprung des Antragstellers das Gewicht besitzt, das bessere Gesamturteil des in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt befindlichen Beigeladenen auszugleichen.“ 21 VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.02.2014 – 2 L 2228/13, Rn. 56 (zitiert nach juris). 22 Beziehen sich die Beurteilungen mehrerer Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so muss der Antragsgegner nicht nur bei gleichem Gesamturteil, sondern auch bei unterschiedlichen Gesamturteilen Erwägungen zu der Frage anstellen (und dokumentieren), ob und inwieweit er mit dem höheren Statusamt einen statusrechtlichen Vorsprung verbunden sieht und, wenn ja, ob dieser Vorsprung nach seiner Einschätzung etwa durch das bessere Gesamturteil eines Konkurrenten ausgeglichen oder sogar übertroffen wird. Dabei sind insbesondere die Anforderungen der Statusämter der Bewerber anhand von deren Bezeichnung und Wertigkeit in den Blick zu nehmen. 23 VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2014 – 2 L 1997/13, Rn. 38-42 (zitiert nach juris). 24 Diesbezüglich enthält der Auswahlvermerk vom 01.09.2014 den überzeugenden Ansatz, dass die „statusrechtliche Besserstellung“ des Studiendirektors Dr. M. gegenüber dem Beigeladenen „durch die besonderen Anforderungen im Bereich einer Schule der Sekundarstufe II gerechtfertigt“ sei, so dass dies eine „Aussagekraft hinsichtlich des maßgeblichen Auswahlkriteriums (Leitung eines Gymnasiums)“ habe. Dieser Gedanke müsste dann aber erst recht für den Antragsteller als ständigen Vertreter des Leiters eines Gymnasiums Geltung beanspruchen. Hingegen gehört das Statusamt des Beigeladenen nicht der gymnasialen Schulform an und bringt auch keine Anforderungen im Bereich der Sekundarstufe II mit sich. Diese Unterschiede hat die Bezirksregierung im Hinblick auf die zu besetzende Stelle des Oberstudiendirektors als Leiter eines Gymnasiums zu würdigen. 25 In die Überlegungen, ob und in welchem Maße die Beurteilungsergebnisse des Antragstellers und des Beigeladenen anhand der unterschiedlichen Statusämter zu gewichten sind, hat die Bezirksregierung auch den Umstand einzubeziehen, dass der Antragsteller über eine dienstliche Beurteilung nach Abschluss des Eignungsfeststellungsverfahrens verfügt, während der Beigeladene (als Schulleiter) ein Eignungsfeststellungsverfahren nicht durchlaufen musste. 26 Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.08.2012 – 1 L 689/12, Rn. 40 (zitiert nach juris). 27 Während die Beurteilung des Beigeladenen ausschließlich an dessen (niedrigeres) Statusamt anknüpft, steht die Beurteilung des Antragstellers nur teilweise in Bezug zum innegehabten Statusamt. 28 Denn der Grundsatz, dass der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt bezogen ist, kommt bei Beurteilungen, die auf der Basis des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 26.06.2013 – 412-6.07.01-50216, ABl. NRW. S. 404 erstellt werden, nur eingeschränkt zur Geltung. Nach Nr. 11 des Runderlasses sind Grundlagen der dienstlichen Beurteilung und der darin zu bildenden Gesamtnote das Ergebnis des Eignungsfeststellungsverfahrens und ein Leistungsbericht des Schulleiters. Im Eignungsfeststellungsverfahren werden Erkenntnisse unabhängig vom jeweiligen Statusamt der Lehrkraft gewonnen. Hingegen sind der Leistungsbericht und das schulfachliche Gespräch auf das Statusamt des zu Beurteilenden bezogen. 29 VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2014 – 2 L 1997/13, Rn. 33-37 (zitiert nach juris). 30 Die unzureichenden Auswahlerwägungen sind ein durchgreifender Fehler der Auswahlentscheidung, weil eine Benennung des Antragstellers als geeignete Person für die Stelle des Schulleiters noch möglich erscheint. 31 Zwar kann sich der Dienstherr auch dann noch im zulässigen Rahmen des ihm im Stellenbesetzungsverfahren zustehenden Entscheidungsspielraums bewegen, wenn er aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls einer in einem höherwertigen Amt erteilten dienstlichen Beurteilung kein größeres Gewicht beimisst als einer Beurteilung in einem niedrigeren Amt; hierzu bedarf es aber – insbesondere auch vor dem Hintergrund der Wertungen des Besoldungsgesetzgebers – einer besonderen Plausibilisierung etwa mit Blick auf die spezifischen Anforderungen des zu besetzenden Beförderungsamtes. 32 OVG NRW, Beschl. v. 07.05.2014 – 6 B 383/14, Rn. 15 (zitiert nach juris). 33 Vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bezirksregierung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter der Bewerber und im Hinblick auf die Anforderungen des zu besetzenden Statusamts zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller ein statusrechtlicher Vorsprung zukommt, der den Vorsprung des Beigeladenen im Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen ausgleicht, sodass eine Gleichwertigkeit der beiden Bewerbungen anzunehmen wäre. In diesem Fall dürfte auch der Antragsteller „geeignete Person“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW sein, zumal diese Vorschrift der Schulkonferenz ein Wahlrecht einräumen will, wenn sie bestimmt, dass „möglichst mindestens zwei geeignete Personen zur Wahl vorzuschlagen“ sind. 34 Die weiteren Angriffe des Antragstellers auf die Auswahlentscheidung und auf seine dienstliche Beurteilung sind nicht entscheidungserheblich. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beigeladenen werden keine Kosten auferlegt, da er keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil er sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat und zudem in der Sache unterlegen ist. 36 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 16) in Ansatz gebracht worden.