Beschluss
23 L 3127/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1229.23L3127.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 16. Dezember 2014 sinngemäß - und zum wiederholten Male - gestellte Antrag, 3 den Beschluss des Gerichts vom 15. September 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5433/14.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 21. Mai 2014 anzuordnen, 4 wird abgelehnt. 5 Nach wie vor liegen - bei unveränderter Sachlage – weder auf der Grundlage der stetig wiederholten Rechtsauffassung des Antragstellers noch bei nochmaliger Überprüfung der Entscheidung des Gerichts Gründe im Sinne des § 80 Abs. 7 VwGO vor. 6 I. 7 Bei der Überstellungsfrist von sechs Monaten handelt es sich nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO um eine reine Handlungsfrist für die Antragsgegnerin, die nach dem Beschluss im Verfahren 23 L 1907/14.A vom 15. September 2014 frühestens im März 2015 ablaufen wird. Entsprechend kommt es auf die Frage, ob diese Frist überhaupt ein subjektives Recht des Antragstellers begründen kann, derzeit nicht an. 8 1. 9 Bei der Überstellungsfrist handelt es sich um eine reine Handlungsfrist für die Antragsgegnerin bzw. für die mit der Überstellung betraute Ausländerbehörde. 10 Die Überstellung erfolgt gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Dabei ist die Überstellung aber an die Bedingung geknüpft, dass diese „praktisch möglich“ ist. Die praktische Möglichkeit unterscheidet sich dabei nicht von der Fassung des Art. 19 Abs. 3 Dublin II‑VO. Diese Vorgängerverordnung enthielt zwar in der deutschen Sprachfassung die Wendung „materiell möglich“, beansprucht dadurch aber keine andere Bedeutung. Insofern weicht Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO mit dem deutschen Wortlaut „praktisch möglich“ nicht vom Inhalt des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO („materiell möglich“) ab. Das zeigt bereits ein Vergleich der unterschiedlichen Sprachfassungen der Verordnungen, in denen beide Artikel durchgängig sprachlich identisch gefasst sind. So heißt es etwa einheitlich: „matériellement possible“ (französisch), „practically possible“ (englisch“), „materialmente posible“ (spanisch), „materialemente possibile (italienisch), „praktisch mogelijk“ (niederländisch), „materialemente possível“ (portugiesisch), „praktycznie mozliwe“ (polnisch). 11 Insofern knüpft die tatsächliche Durchführung der Überstellung (materiell oder praktisch möglich) allein an die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Überstellung an. Die Überstellungsfrist läuft - als Handlungsfrist - erst, wenn die Überstellung auch rechtlich möglich ist. 12 Das folgt zudem zwanglos aus der Funktion der Überstellungsfrist. Die Frist bezweckt eine zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit ab dem Zeitpunkt, zu dem grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben, 13 OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, in: juris (Rn. 15); EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 45). 14 Die notwendigen Vorbereitungen für sowie die Überstellung (Handlung) selbst können (und dürfen) nämlich erst durchgeführt werden, wenn die Überstellung materiell (so: Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO) bzw. praktisch (so: Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) möglich ist, 15 EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 45). 16 2. 17 Die Frist begann vorliegend frühestens mit der Bekanntgabe der Entscheidung vom 15. September 2014 im Verfahren 23 L 1907/14.A. 18 Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmt für den Beginn der Frist unterschiedliche Zeitpunkte. Diese liegen entweder im Zeitpunkt der „Annahme des Antrags auf Aufnahme“ oder der „endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat“. 19 Dabei ist die Entscheidung, welcher dieser beiden genannten Zeitpunkte heranzuziehen ist, bereits in der Dublin III-VO festgelegt. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmt nämlich materiell eine Reihenfolge dieser Zeitpunkte. Diese knüpft dabei auch an das europarechtlich vorgegebene System des nationalen Rechtschutzes an. 20 Art. 27 Dublin III-VO enthält dabei die europarechtlichen Vorgaben für das nationale Rechtschutzsystem. 21 Art. 27 Abs. 3 lit. a) Dublin III-VO bestimmt so zunächst, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs (der Überprüfung) im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates verbleiben darf. Daran knüpft die eine Variante des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO an. Maßgeblich ist in diesem Fall, dass über den Rechtsbehelf „endgültig“ entschieden wurde. 22 Art. 27 Abs. 3 lit. b) Dublin III-VO ermöglicht alternativ, dass die Überstellung automatisch für eine bestimmte Zeit ausgesetzt ist, binnen derer über die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (der Überprüfung) zu entscheiden ist. Dabei ist der maßgebliche Bezugspunkt die mögliche aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (einer Überprüfung). Dieser Bezugspunkt entspricht der dritten Variante in Art. 27 Abs. 2 lit. c) Dublin III‑VO. Die Mitgliedstaaten können danach auch vorsehen, dass ein Rechtsbehelf (eine Überprüfung) binnen einer bestimmten Frist zu erheben ist und eine Überstellung während des Rechtsbehelfsverfahrens nicht durchgeführt werden darf. Dabei knüpft diese Variante an die Vorgängervorschrift in Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO an, nach der die Frist erst zulaufen begann mit der „Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat“. Die Frage, ob ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, war dabei allein (und einheitlich) europarechtlich zu beantworten ist und nahm folglich nicht auf die Grundsätze des § 80 Abs. 1 VwGO Bezug. Das damalige Recht wurde mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU mit der Einführung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG europarechtskonform umgesetzt wurde, 23 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/13063, 17/13392 -, BT-Drs. 17/13556, Seiten 4 und 7. 24 Entsprechend entfaltet ein rechtzeitig bei Gericht gestellter Antrag „aufschiebende Wirkung“ im Sinne der europarechtlichen Vorgaben, was für den - unter dem Regime von Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO - unveränderten § 34a AsylVfG fortgilt. Hieran knüpft entsprechend die Variante des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO an: immer dann, wenn das durch Art. 27 Dublin III-VO vorgeprägte nationale Rechtsbehelfssystem vorsieht, dass ein Rechtsbehelf (eine Überprüfung) an eine aufschiebende Wirkung im vorbeschriebenen Sinne anknüpft, die Entscheidung über diesen Rechtsbehelf maßgeblich ist. 25 Die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, ein Rechtschutzsystem im Sinne des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO fortzuführen, führt damit dazu, dass immer dann, wenn einstweiliger Rechtschutz nach § 34a AsylVfG - wie hier im Verfahren 23 L 1907/14.A - rechtzeitig beantragt worden ist, die Überstellungsfrist erst beginnt, wenn ‑ wie hier negativ ‑ über diesen Rechtsbehelf endgültig - hier mit Beschluss vom 15. September 2014 - entschieden worden ist, 26 vgl. ausführlich zum Ganzen: VG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2014 - 6 L 586/14.A -, in: juris (Rn. 8, 28, 50, 43). 27 Mithin steht dem Antragsteller auch nicht - wie er erneut meint - die Rechtsprechung des OVG NRW zur Seite. Der zitierte Beschluss des OVG NRW vom 8. September 2014 ‑ 13 A 1347/14.A ‑ erging zur Vorgängervorschrift des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO. Zwar ist ‑ wie ausgeführt ‑ das System der Überstellungsfrist in Art. 29 Dublin III‑VO dem Vorgängermodell nachgebildet, jedoch verkennt der Antragsteller erneut, dass die zitierte Entscheidung des OVG NRW vornehmlich auf die vorherige Entscheidung des Senats vom 8. Mai 2014 ‑ 13 A 827/14.A ‑ Bezug nimmt. Dort heißt es eindeutig, dass die Frage, wann die Überstellungsfrist beginnt, geklärt ist (nur) für die Fallkonstellation, in denen das Gericht durch einstweilige Anordnung die Durchführung der Überstellung vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache ausgesetzt hat, 28 OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 13 A 827/14.A -, in: juris (Rn. 3), Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, in: juris (Rn. 55). 29 Sofern in der Entscheidung vom 8. September 2014 eine Erweiterung versucht wird, kann das Gericht dem nicht folgen. Unabhängig von der Frage, ob die dort angenommenen Begründungen überhaupt zu Art. 29 Dublin III‑VO passen, steht dem entgegen, dass das angenommene „sinnwidrige Ergebnis“ (dort: auch eine stattgebende Entscheidung des Gerichts im einstweiligen Rechtschutzverfahren führe zu einem Beginn der Überstellungsfrist mit dieser Entscheidung) wohl nicht sinnwidrig ist. Der maßgebliche europarechtliche Rechtsbehelf („wirksamer“ Rechtsbehelf im Sinne des Erwägungsgrundes 19 Dublin III‑VO) führt nach der nationalen Umsetzung in § 34a AsylVfG zwangsläufig dazu, dass mit dem positiven Abschluss des Verfahrens im einstweiligen Rechtschutz eine „endgültige“ Entscheidung im Sinne des Art. 29 Dublin III-VO herbeigeführt worden ist. Denn dieser kommt - wie ausgeführt - aufschiebende Wirkung zu. Zudem ist dieses Ergebnis nicht sinnwidrig. Denn maßgebliches Ziel der Dublin III‑VO ist nicht nur die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Erwägungsgrund 40), sondern die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates innerhalb eines angemessenen Zeitraums, 30 EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, unter: curia.eu (Rn. 79, 84). 31 Durch den Aufbau des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems mit dem Grundsatz, innerhalb der Europäischen Union soll nur einmal und einheitlich über einen Asylantrag entschieden, korrespondiert die Verpflichtung der Staaten, den zuständigen Mitgliedstaat innerhalb angemessener Zeit zu bestimmen, damit der Anspruch auf Durchführung dieses einen Asylverfahrens zeitnah umgesetzt werden kann. Insofern zielt das gesamte Fristensystem darauf ab, den zuständigen Mitgliedstaat zeitnah zu ermitteln. 32 II. 33 Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG. 34 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. 35 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).