Gerichtsbescheid
7 K 4419/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1229.7K4419.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. Juli 1961 in Klina e Eperme geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen den Widerruf seines Flüchtlingsstatus. 3 Er reiste im Mai 1994 über Österreich in das Bundesgebiet ein und machte im Rahmen seines Asylverfahrens im Wesentlichen geltend, die Polizei habe ihn festgenommen, gefoltert und gezwungen, seine Bäckerei in Prishtina zu schließen. Mit Bescheid vom 27. Mai 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter zwar unter Hinweis auf § 26a AsylVfG ab, stellte jedoch fest, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Jugoslawien vorliegen. Er habe im Falle einer Rückkehr nach Jugoslawien zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die hiergegen gerichtete Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hatte keinen Erfolg (Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 19. September 1994 – 1 K 3140/94. NW –). Der Bescheid vom 27. Mai 1994 wurde am 2. November 1994 rechtskräftig. 4 In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach straffällig, unter anderem wegen (gefährlicher) Körperverletzung (vgl. zuletzt Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürh vom 30. Mai 2012 – 15 Ns 804 Js 23268/2011 –). Auf Anregung der zuständigen Ausländerbehörde, bei der der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt hatte, leitete das Bundesamt am 29. Januar 2014 ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ein und hörte den Kläger mit Schreiben vom 30. Januar 2014 zu dem beabsichtigten Widerruf seines Flüchtlingsschutzes an. Dieser machte jedoch von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Die zuständige Ausländerbehörde teilte dem Bundesamt am 3. Februar 2014 mit, dass für den Fall des Widerrufs eine Abschiebung des Klägers nicht beabsichtigt sei. 5 Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 , als Einschreiben zur Post gegeben am 20. Juni 2014, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 27. Mai 1994 nach altem Recht getroffenen Feststellungen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen (Nr. 1), erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) und den subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die Widerrufsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG seien gegeben, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorlägen. Infolge der Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland lasse sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen. Der Kosovo habe sich im Februar 2008 für unabhängig erklärt, vom neuen kosovoarischen Start seien keine Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Kosovo-Albanern zu befürchten. Es gebe keine Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen oder Menschenrechtsverletzungen aufgrund der Volkszugehörigkeit. Dies entspreche der gefestigten und einheitlichen Rechtsprechung. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 AuslG, der heute im Wesentlichen § 60 Abs. 5 AufenthG entspreche, lägen nicht mehr vor. 6 Der Kläger hat am 8. Juli 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sich gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes wendet. Er trägt vor, die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 vorliegen, habe gemäß Abs. 2a der Vorschrift spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Hier jedoch sei das Prüfungsverfahren erst sieben Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung eingeleitet worden. Der angefochtene Bescheid sei erst neuneinhalb Jahre nach diesem Zeitpunkt ergangen. Die Einhaltung der hier somit offensichtlich nicht gewahrten Widerrufsfrist liege nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern auch im individuellen Interesse des Betroffenen. Im Übrigen sei die in § 73 Abs. 2a S. 4 AsylVfG vorgesehene Ermessensentscheidung nicht erfolgt. 7 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 8 den Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 2014 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 10 Klage abzuweisen. 11 Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und erklärt sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. 12 Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde der Kläger auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO hingewiesen. 13 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die Entscheidung konnte gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid erfolgen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Sie ist allerdings zulässig und insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 74 Abs. 1 S. 1 AsylVfG bei Gericht eingegangen. Zwar findet sich im Verwaltungsvorgang der Beklagten der Vermerk, der angefochtene Bescheid sei als Einschreiben am 20. Juni 2014 zur Post gegeben worden, sodass er gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am Montag, den 23. Juni 2014, als zugestellt gilt. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers vorgetragen, der Bescheid sei am 24. Juni 2014 zugegangen, womit die am Dienstag, den 8. Juli 2014 bei Gericht eingegangene Klage noch rechtzeitig erhoben wäre. Ist indes – wie hier – zweifelhaft, auf welchen Tag der Zugang des Bescheides fällt, hat gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 VwZG die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen, wobei gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 VwZG zum Nachweis der Zustellung der Rückschein genügt. Einen solchen Nachweis hat die Beklagte bislang nicht geführt, sodass das Gericht von der Zulässigkeit der Klage ausgeht. 18 Die Klage ist aber unbegründet. 19 Der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Bescheid verwiesen. Ergänzend führt das Gericht aus: 20 Zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sind die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht gegeben. 21 Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Hiernach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist gemäß Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach Absatz 2a der Vorschrift hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen u.a. für einen Widerruf nach Absatz 1 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (Satz 1). Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen (Satz 2). Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen (Satz 4). 22 Dem Kläger ist gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG schriftlich mitgeteilt worden, dass wegen der Änderung der Sachlage im Kosovo ein Widerrufsverfahren eingeleitet wurde, und er hatte ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Ob der Widerrufsbescheid unverzüglich erfolgt ist, kann dahinstehen, da der Kläger sich auf diese rein objektivrechtliche Voraussetzung nicht zu berufen vermag. 23 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 277, 291 und vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 -, BVerwGE 128, 199 Rn. 18. 24 Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Widerrufsbescheid nicht deshalb aufzuheben, weil das Bundesamt nicht innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG entschieden hat, denn auch diese Fristbestimmung ist rein objektivrechtlicher Natur im Sinne einer Ordnungsvorschrift, so dass ein Versäumen der Frist nicht die Rechtswidrigkeit eines (verspäteten) Widerrufs zur Folge hat. Allerdings hat das Bundesamt die in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG enthaltene Prüfungsfrist versäumt. Nachdem die zusprechende Entscheidung vom 27. Mai 1994 am 2. November 1994 rechtskräftig geworden war, hätte die mit einer Negativmitteilung an die Ausländerbehörde (§ 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG) oder dem Erlass eines Widerrufsbescheids beendete Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren, mithin bis zum 27. Mai 1997, erfolgen müssen. Das ist jedoch ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge nicht geschehen. 25 Jedoch führt die Versäumung der Prüfungsfrist nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vormals streitige Frage, ob die Dreijahresfrist des §§ 73 Abs. 2a Asylverfahrensgesetz (bzw. die Übergangsfrist für Altanerkennungen in § 73 Abs. 7 AsylVfG) ausschließlich öffentlichen Interessen oder (zumindest auch) dem individuellen Interesse des anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlings dient, dahin entschieden, dass die Verpflichtung, die Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen gerade auch innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitraums zu prüfen, insoweit dem Bundesamt ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Entscheidung über den Fortbestand der Asylberechtigung bzw. des Flüchtlingsstatus auferlegt ist und ein Verstoß gegen diesen Prüfungsauftrag einen verspäteten Widerruf nicht ausschließt. 26 Vgl. Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4/11 -, juris. 27 Zur Begründung hat es sich auf die Materialien des Zuwanderungsgesetzes berufen, in denen die zum 1. Januar 2005 neu eingeführte Dreijahresfrist zur obligatorischen Überprüfung der Widerrufs- oder Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt als Maßnahme zur Beschleunigung des Asylverfahrens bezeichnet wird (BTDrucks 15/420 S. 107). Damit habe der Gesetzgeber erreichen wollen, dass die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme, die in der Praxis bislang weitgehend leergelaufen sind, an Bedeutung gewinnen (BTDrucks 15/420 S. 112). Die Effektivierung der Rechtsgrundlagen für die Aufhebung der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung diene jedoch - wie auch das Gebot der Unverzüglichkeit - nicht den Interessen der Statusinhaber. 28 Weiter heißt es in der Entscheidung (Rn. 15): 29 Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde gemäß § 73 Abs. 2a Satz 2 AsylVfG, die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme lägen nicht vor, eine Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG bildet. Diese aufenthaltsrechtliche Folge knüpft aber nicht an den bloßen Ablauf der asylverfahrensrechtlichen Überprüfungsfrist an, sondern erst an die Negativmitteilung als eine der möglichen Entscheidungen des Bundesamts nach Abschluss seiner obligatorischen Prüfung. Allein der Regelungszusammenhang des § 73 Abs. 2a … AsylVfG mit § 26 Abs. 3 AufenthG bietet daher noch keinen Anhaltspunkt für ein subjektives Recht auf fristgerechte Prüfung gegenüber der Beklagten (a.A. VG Köln, Urteil vom 10. Juni 2005 - 18 K 4074/04.A - NVwZ-RR 2006, 67 <73>). Auch wenn der Asylberechtigte oder Flüchtling gegenüber der Beklagten kein subjektives Recht auf fristgerechte Prüfung der Widerrufs- und Rücknahmevoraussetzungen durch das Bundesamt hat, ist er - entgegen der Annahme der Revision - im Falle einer Untätigkeit des Bundesamts nicht rechtlos gestellt: Hat das Bundesamt innerhalb der Dreijahresfrist weder eine Negativmitteilung an die Ausländerbehörde übermittelt noch die Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen, kann der Betroffene bei der Ausländerbehörde eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG beantragen. Sollte eine Nachfrage beim Bundesamt ohne Rückmeldung bleiben, ist es der Ausländerbehörde allerdings verwehrt, dem Antrag stattzugeben. Der Ausländer kann aber auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis klagen; zu dem Verfahren wird die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Bundesamts beizuladen sein. Kommt das Bundesamt auch während dieses aufenthaltsrechtlichen Klageverfahrens seiner gesetzlichen Überprüfungspflicht nicht nach, hat das Gericht inzident zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung vorliegen, und es muss gegebenenfalls die Negativmitteilung des Bundesamts ersetzen. Auf diese Weise kann die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen (vgl. BTDrucks 15/420 S. 80 zu § 26 Abs. 3 AufenthG) auch dann durchgesetzt werden, wenn das Bundesamt seiner behördeninternen Mitwirkungspflicht nicht (rechtzeitig) nachkommen sollte. 30 Das erkennende Gericht schließt sich dieser Argumentation an. 31 Des Weiteren hat die Versäumung der in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG geregelten Prüfungsfrist vorliegend nicht zur Folge, dass der gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gebundene Widerruf in eine Ermessensentscheidung umgeschlagen ist. Der Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung steht vielmehr erst dann nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG im Ermessen des Bundesamtes, wenn dieses zuvor in dem seit dem 1. Januar 2005 gemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 – 10 C 4/11 – juris Rn. 16; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 1538/06.A – Urteilsabdruck S. 9, 33 was hier ausweislich der vorliegenden Verwaltungsakten nicht der Fall war. 34 Die im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) findet auf den angefochtenen Bescheid keine Anwendung, vielmehr verdrängt die in § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylVfG geregelte bereichsspezifische Fristenregelung für den Widerruf und die Rücknahme von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen durch das Bundesamt die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen. 35 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013, a.a.O. 36 Der Widerruf genügt auch den materiellen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG.Hierzu heißt es in dem o.g. Urteil des OVG NRW vom 26. März 2013 (Urteilsabdruck S. 10 ff): 37 „Gemäß Satz 1 der Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Nach Satz 2 ist dies insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gemäß Satz 3 gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 38 Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach Satz 1 dieser Norm darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann die Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (lit. b)), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (lit. c)), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. 39 Mit § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 vom 30. September 2004, S. 12; berichtigt ABl. EU Nr. L 204 vom 5. August 2005, S. 24), sog. Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden: QualfRL) umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach dieser Vorschrift sind deshalb im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie, die sich ihrerseits an Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK orientieren, auszulegen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge - wie hier - vor dem Inkrafttreten der Richtlinie am 20. Oktober 2004 (vgl. Art. 39 QualfRL) gestellt worden sind. (Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 9 ff., ZAR 2008, 192). 40 Nach Art. 11 lit. e) QualfRL ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 QualfRL). 41 Unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in seinem Grundsatzurteil vom 2. März 2010(- Rs. C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C‑179/08, Abdulla u.a., InfAuslR 2010, 188 -), ist danach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. e) und Abs. 2 QualfRL zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im Herkunftsland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 lit. c) QualfRL genannten Gründe (Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL haben muss. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rn. 12 ff., BVerwGE 139, 109). 42 Dabei bezieht sich der in Art. 11 Abs. 1 lit. e) QualfRL angesprochene "Schutz des Landes" nur auf den bis dahin fehlenden Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen. Gleiches gilt mithin für den in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG erwähnten "Schutz des Staates". Unerheblich ist, ob dem Betroffenen im Herkunftsland sonstige Gefahren drohen. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft hängt insbesondere nicht davon ab, dass auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes i.S.d. Art. 2 lit. e) QualfRL nicht erfüllt sind. Die Richtlinie verfolgt insoweit zwei unterschiedliche Schutzrichtungen. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rn. 15, BVerwGE 139, 109). 43 Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren (z.B. aufgrund von Kriegen, Naturkatastrophen oder einer schlechten Wirtschaftslage) im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG daher nicht zu prüfen. Schutz kann insoweit nach den allgemeinen Bestimmungen des deutschen Ausländerrechts - namentlich § 60 Abs. 7 Satz 2 und § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG - gewährt werden. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris Rn. 24, BVerwGE 124, 276). 44 Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Durch neue Tatsachen muss sich eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben, so dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung mehr besteht. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." in Art. 2 lit. c) QualfRL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder erniedrigender oder unmenschlicher Behandlung) auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") abstellt. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris Rn. 20 ff., BVerwGE 140, 22 (Änderung der bisherigen Rechtsprechung)). 45 Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer "quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 ‑ 10 C 33.07 -, juris Rn. 37, ZAR 2008, 192). 46 Dauerhaft ist eine Veränderung der Umstände im Herkunftsland des Antragstellers, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Dies ist in der Regel nur dann der Fall, wenn im Herkunftsland ein Staat oder ein sonstiger Schutzakteur i.S.d. Art. 7 QualfRL vorhanden ist, der geeignete Schritte eingeleitet hat, um die der Anerkennung zugrunde liegende Verfolgung zu verhindern. Denn der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft ist nur gerechtfertigt, wenn dem Betroffenen im Herkunftsstaat nachhaltiger Schutz geboten wird, nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit kann indes nicht verlangt werden. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10 -, juris Rdnr. 24, BVerwGE 140, 22). 47 Macht der Flüchtling im Widerrufsverfahren unter Berufung auf den gleichen Verfolgungsgrund i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL wie den bei seiner Anerkennung als Flüchtling festgestellten geltend, dass nach dem Wegfall der Tatsachen, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden war, andere Tatsachen eingetreten seien, die eine Verfolgung aus dem gleichen Verfolgungsgrund i.S.d. Art. 2 lit. c) QualfRL befürchten ließen, ist dies normalerweise bereits bei Art. 11 Abs. 2 QualfRL zu beachten. In diesem Fall ist die geltend gemachte Verfolgungsgefahr also in der Regel schon bei der Frage mit zu berücksichtigen, ob überhaupt eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Umstände vorliegt, aufgrund derer die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. (Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 10 C 3.10 -, juris Rn. 18, BVerwGE 139, 109).“ 48 Nach diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers durch das Bundesamt als rechtmäßig. Aufgrund der - erheblich und nicht nur vorübergehend - geänderten politischen Verhältnisse im Kosovo droht dem Kläger dort derzeit und in absehbarer Zukunft weder staatliche noch von einem Akteur i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehende und auf die Merkmale des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bzw. des Art. 2 lit. c) QualfRL bezogene Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. 49 Die der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) in der Person des Klägers durch das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Mai 1994 zugrunde liegende Verfolgungsgefahr ist dauerhaft weggefallen. Insbesondere wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Albaner drohen dem Kläger bei einer Rückkehr in den seit 2008 selbstständigen Kosovo heute keine Bestrafung oder sonstige politische Verfolgungsmaßnahmen (mehr). Dies entspricht der Auskunftslage, 50 vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Gz: 508-516.80/3 SRB; (Stand Mai 2010) vom 4. Juni 2010 sowie vom 25. November 2014, 51 und der ständigen Rechtsprechung der Kammer, 52 vgl. etwa Urteil vom 1. Oktober 2010 - 7 K 3424/10.A -. 53 Erweist sich damit der Widerruf der Flüchtlingsanerkennung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids als rechtmäßig, so ist auch die in Nr. 2 enthaltene Feststellung, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellung hat ohnehin keinen selbständigen Regelungscharakter. Denn das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des in Nr. 1 des Bescheids ausgesprochenen Widerrufs und bereits in diesem Zusammenhang zu prüfen. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 38.06 -, juris Rn. 19, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 27; OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 1538/06.A - , Urteilsabdruck S. 19). 55 Auch Nr. 3 (kein subsidiärer Schutzstatus) und Nr. 4 (keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG) des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden. 56 Im Übrigen ist von Seiten der zuständigen Ausländerbehörde nicht beabsichtigt, Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland einzuleiten. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.