Beschluss
17 L 3024/14.A
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, kann aber versagt werden, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse die Erfolgsaussichten der Klage überwiegt.
• Bulgarien kann als Mitgliedstaat der EU für bereits anerkannte Schutzberechtigte als sicherer Drittstaat i.S.v. § 26a AsylVfG gelten, soweit nach summarischer Prüfung keine auf den Einzelfall gestützten Anhaltspunkte für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK vorliegen.
• Die Abschiebung in einen anerkannten Drittstaat kann angeordnet werden, wenn feststeht, dass die Überstellung durchgeführt werden kann und weder zielstaat- noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse ersichtlich sind.
Entscheidungsgründe
Abschiebung in EU-Mitgliedstaat mit anerkanntem Schutzstatus: Vorläufiger Rechtsschutz versagt • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, kann aber versagt werden, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse die Erfolgsaussichten der Klage überwiegt. • Bulgarien kann als Mitgliedstaat der EU für bereits anerkannte Schutzberechtigte als sicherer Drittstaat i.S.v. § 26a AsylVfG gelten, soweit nach summarischer Prüfung keine auf den Einzelfall gestützten Anhaltspunkte für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK vorliegen. • Die Abschiebung in einen anerkannten Drittstaat kann angeordnet werden, wenn feststeht, dass die Überstellung durchgeführt werden kann und weder zielstaat- noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse ersichtlich sind. Der Antragsteller, ein 23-jähriger Mann, dessen in Bulgarien gewährter subsidiärer Schutz vom 10.03.2014 vorliegt, wendet sich gegen die Anordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.11.2014, die Abschiebung nach Bulgarien anzuordnen. Er hat beim VG Düsseldorf am 10.12.2014 beantragt, der Klage (17 K 8288/14.A) auf Aufhebung des Bescheids aufschiebende Wirkung zu verleihen. Das Bundesamt stützt die Abschiebungsanordnung auf § 34a Abs. 1 AsylVfG unter Berufung auf Bulgarien als sicheren Drittstaat nach § 26a AsylVfG. Der Antragsteller rügt, die Lebens- und Versorgungsbedingungen in Bulgarien genügten nicht dem Schutzstandard und beruft sich auf mangelnde Integrations- und Sozialleistungen. Das Gericht prüfte summarisch, ob Bulgarien für bereits anerkannte Schutzberechtigte hinreichenden Schutz gewährt und ob Abschiebungshindernisse bestehen. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft; die Frist nach § 34a Abs. 2 AsylVfG wurde eingehalten. • Interessenabwägung: Bei der an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse an der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Verbleib. • Sicherer Drittstaat: Bulgarien ist als EU-Mitgliedstaat für bereits anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich ein sicherer Drittstaat i.S.d. § 26a AsylVfG; die Dublin-VO steht der Beurteilung nicht entgegen, wenn der Betroffene bereits in dem anderen Mitgliedstaat Schutz erhalten hat. • Prüfungsmaßstab: Bei bereits anerkannten Schutzberechtigten ist entscheidend, ob der gewährte Schutzinhalt eingehalten wird oder Obhutspflichten verletzt werden, sodass eine reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK besteht. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Nach Würdigung einschlägiger Berichte, insbesondere des UNHCR, liegen Missstände in Bulgarien zwar vor (z.B. Gesundheitslücke, Wohnungs- und Beschäftigungsprobleme), erreichen aber nicht das Mindestmaß an Schwere, das Art. 3 EMRK verletzen würde. • Individuelle Schutzbedürftigkeit: Es sind keine konkreten, in der Person des Antragstellers liegenden Umstände vorgetragen, die eine Ausnahme vom Konzept der normativen Vergewisserung rechtfertigen würden; der Antragsteller ist weder krank noch sonst besonders schutzbedürftig. • Abschiebbarkeit: Es steht fest, dass die Überstellung durchgeführt werden kann; eine fehlende Übernahmebereitschaft Bulgariens oder zielstaats- bzw. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht ersichtlich. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags war die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen; Prozesskostenhilfe wurde mangels Aussicht auf Erfolg ebenfalls abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig, weil Bulgarien als sicherer Drittstaat für bereits anerkannte Schutzberechtigte einzustufen ist und keine konkreten, individuelle Ausnahmegründe oder Abschiebungshindernisse vorliegen. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt vorläufig gegenüber den Erfolgsaussichten der Klage, weshalb die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren ist. Auch Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt.