Beschluss
13 L 2812/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0114.13L2812.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 18.101,60 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 24. November 2014 sinngemäß bei Gericht gestellte Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (13 K 7772/14), zu verpflichten, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einzuleiten, 4 ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). 5 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der vorläufige Rechtsschutz gegen die Einleitung der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung richtet sich nicht über die Verweisung in den §§ 167 Absatz 1 und 173 Satz 1 VwGO nach § 769 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO), der seinerseits die Rechtshängigkeit einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO voraussetzt. Ein Rückgriff auf die zivilprozessualen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung verbietet sich hier, weil sich die Vollstreckung von Verwaltungsakten nach den einschlägigen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen des Bundes oder aber der Länder richtet und die Verwaltungsgerichtsordnung insoweit selbst ausreichenden Rechtsschutz bietet. 6 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG Greifswald), Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 M 49/09 –, juris, Rn. 9 m.w.N. 7 Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 123 Absatz 5, 80 Absatz 5 VwGO scheidet vorliegend aus, weil die Antragsgegnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Verwaltungsakt erlassen hat. Ein solcher ist insbesondere nicht in der Vollstreckungsanordnung (Weisung) der Antragsgegnerin zu erblicken, gegen die sich der Antragsteller vorliegend wendet. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Anordnung der Vollstreckung ein lediglich innerbehördlicher Vorgang ist, der vom Vollstreckungsschuldner nicht angegriffen werden kann. 8 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. November 1960 – VII C 184.57 –, juris, Rn. 6 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 19. Februar 2013 – 12 A 461/12 –, juris, Rn. 8 m.w.N. und 25. Mai 2010 – 12 B 346/10 –, juris, Rn. 8 m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 M 49/09 –, juris, Rn. 9 m.w.N.; 9 Anders sehe es nur dann aus, wenn sich der Antragsteller gegen einzelne – als Verwaltungsakt zu qualifizierende – Vollstreckungshandlungen der Vollstreckungsbehörde – namentlich des Hauptzollamts E. – wenden würde. Hiergegen wären Widerspruch und Anfechtungsklage statthaft; vorläufiger Rechtschutz würde sich daher nach § 80 Absatz 5 VwGO richten. 10 OVG Greifswald, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 M 49/09 –, juris, Rn. 10. 11 Der Antragsteller wendet sich mit seinen Einwendungen indes gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung im Allgemeinen, namentlich gegen die Einleitung der Vollstreckung durch die Anordnungsbehörde (sog. Vollstreckungsanordnung, vgl. § 3 Verwaltungs- Vollstreckungsgesetz – VwVG) und nicht gegen die Art und Weise der Vollstreckung. 12 II. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Absatz 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Absatz 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Absatz 2, 294 ZPO). 13 Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn es liegen alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG vor (1.). Die Antragsgegnerin hat auch das ihr eingeräumte Ermessen zur Einleitung der Vollstreckung gegen den Antragsteller fehlerfrei ausgeübt (2.). 14 1. Nach § 3 Absatz 2 VwVG sind die Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung der Leistungsbescheid, durch den der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (a), die Fälligkeit der Leistung (b) und der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (c). Gemäß § 3 Absatz 3 VwVG soll der Vollstreckungsschuldner ferner vor der Anordnung der Vollziehung mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden (d). 15 a) Ein Leistungsbescheid, durch den der Antragsteller zur Leistung aufgefordert worden ist, liegt in Form des Rückforderungsbescheides vom 26. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2000 vor, worin die Antragsgegnerin vom Antragsteller für die Zeit vom 1. September 1994 bis zum 21. Dezember 1995 zu viel gezahlte Bezüge in Höhe von 64.647,63 DM zurückgefordert hat (Bl. 154 Heft 4 der Beiakten). Ob dieser Bescheid rechtmäßig ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist bestandskräftig, da der Antragsteller keinen Rechtsbehelf gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2000 eingelegt hat. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Rückforderungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides bestehen nicht (vgl. § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG), es sind insbesondere keine Gründe ersichtlich, die die Annahme der Nichtigkeit im Sinne von § 44 VwVfG begründen. 16 b) Die von der Antragsgegnerin begehrte Leistung ist auch fällig im Sinne von § 3 Absatz 2 b) VwVG. Insoweit war der Antragsteller ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2000 seit dem 1. Februar 2001 zur Rückzahlung des Rückforderungsbetrages in Höhe von 64.647,63 DM in monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 100,00 DM verpflichtet. Durch die mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 bzw. mit Bescheid vom 27. Oktober 2006 erfolgte Niederschlagung der Forderung bis zum 30. Juni 2006 bzw. 30. September 2009 wurde die Fälligkeit des Anspruchs der Antragsgegnerin – anders als bei einer Stundung – nicht hinausgeschoben. Mit der Niederschlagung wird lediglich – unbefristet oder wie hier geschehen befristet – von der Weiterverfolgung eines Anspruchs abgesehen (Ziffer 2.1 zu § 59 BHO der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung – AVV-BHO). 17 c) Der in § 3 Absatz 2 c) VwVG vorgesehene Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit liegt ebenfalls vor. 18 d) Schließlich wurde der Antragssteller vor der Anordnung der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche gemahnt. Eine Mahnung stellt die Wiederholung der Zahlungsaufforderung und die Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen im Falle der Nichtzahlung dar. 19 Vgl. Müller-Eiselt, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 259 AO, Rn. 5. 20 Nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin wurde der Antragsteller unter dem 31. März 2003 zur Zahlung aufgefordert und die Zwangsvollstreckung für den Fall der Nichtzahlung angedroht (Bl. 258 Heft 4 der Beiakten und Bl. 310 Heft 3 der Beiakten). Zudem forderte die Wehrbereichsverwaltung West den Antragsteller mit Schreiben vom 5. August 2003 auf, die Restforderung in Höhe von 36.518,19 Euro in monatlichen Raten in Höhe von 75,00 Euro ab dem 15. September 2003 zu tilgen (Bl. 211c Heft 4 der Beiakten). Für den Fall, dass der Antragsteller mit mehr als zwei Raten in Rückstand geraten sollte, kündigte die Wehrbereichsverwaltung West an, das Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten. Im Übrigen war eine (weitere) Mahnung entbehrlich, da sich aus dem Bescheid vom 27. Oktober 2006 ergab, dass Vollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf der befristeten Niederschlagung eingeleitet würden, sofern nicht die erneute Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers eine weitere Niederschlagung erfordern würde. 21 2. Die Entscheidung für die Vollstreckungsanordnung steht im Ermessen der Anordnungsbehörde, die daneben auch die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass der Forderung in Betracht ziehen kann. 22 Danker, in: Fehling/Kastner/Störmer, Nomos Kommentar Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 3 VwVG, Rn. 10; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Aufl. 2008, § 3 VwVG, Rn. 10. 23 Das Gericht vermag keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder vom Ermessen überhaupt nicht bzw. in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). 24 Hat der Vollstreckungsschuldner – wie vorliegend der Antragsteller – einen Erlassantrag gestellt, ist die Einleitung der Vollstreckung unbillig und damit ermessensfehlerhaft, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass vorliegen und der vollstreckte Betrag daher unmittelbar nach dessen Beitreibung zurückgezahlt werden müsste. Die Einleitung der Vollstreckung kann auch dann unbillig sein, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit dem Erfolg des Erlassantrags zu rechnen ist und eine gleichwohl durchgeführte Vollstreckung über die eigentliche Zahlung hinausgehende, nicht oder nur schwer wieder gut zu machende Folgen hätte. 25 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Beschluss vom 1. April 2011 – 9 ME 216/10 –, juris, Rn. 5 m.w.N. 26 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 27 Nach § 34 Absatz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die ihr zustehenden Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Als Ausnahme von diesem Grundsatz lässt § 59 BHO unter bestimmten, eng auszulegenden Voraussetzungen die Stundung, die Niederschlagung bzw. – wie hier erstrebt – den Erlass eines Anspruchs zu. Unabhängig davon, ob § 59 BHO als eine innerrechtliche Regelung zu bewerten ist, die lediglich das Verhältnis der Staatsorgane zueinander regelt, oder ob sich aus § 59 BHO in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ergibt, 28 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 – 12 A 2106/10 –, juris, Rn. 2 m.w.N.; Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 18. April 2013 – 26 K 4790/11 –, S. 10 des Urteilsabdrucks, n.v.; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 24. Juli 2008 – M 17 K 08.261 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15. September 2000 – L 10 AL 236/98 –, juris, Rn. 25, 29 hat die Beklagte ermessensfehlerfrei den beantragten Erlass abgelehnt. 30 Gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) darf das zuständige Bundesministerium Ansprüche nur erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist gemäß Ziffer 3.4 AVV-BHO zu § 59 BHO insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde. Für den Erlass ist ein besonderer Grad bzw. eine besondere Schwere der Härte zu fordern. Da der Erlass das Erlöschen des Anspruchs bedeutet und gegenüber der Stundung subsidiär ist, besteht im unbestimmten Rechtsbegriff der „besonderen Härte“ ein gradueller Unterschied zur „erheblichen Härte“ als Voraussetzung der Stundung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BHO. Vor jeder Erlassentscheidung muss daher geprüft werden, ob nicht etwa über eine Stundung geholfen werden kann (vgl. Ziffer 3.2 AVV-BHO zu § 59). Die Erlassregelung ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nur auf unbedingte Ausnahmefälle beschränkt ist; denn mit ihm verzichtet die Kostenbehörde endgültige auf den Kostenanspruch. Die Vermögenslosigkeit des Schuldners allein reicht für sich nicht aus. 31 Vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2014 – W 6 K 13.1238, (vormals W 6 K 12.921) –, juris, Rn. 24 m.w.N.; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 24. Juli 2008 – M 17 K 08.261 –, juris, Rn. 14 m.w.N. 32 Dem Antragsteller ist bereits der Nachweis einer Existenzgefährdung nicht gelungen. 33 Ausweislich der beiden vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2012 und 2013 hat der Antragsteller ein Einkommen versteuert, das über dem sog. Existenzminimum, 34 http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2012/11/2012-11-07-PM74-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2, 35 liegt. Ausweislich des Festsetzungsbescheides vom 28. Oktober 2014 erzielte der Antragsteller in dem Erhebungsjahr 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 30.656 Euro und ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 24.323 Euro (Bl. 9 ff. der Gerichtsakte). In dem Erhebungsjahr 2013 erzielte der Antragsteller Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.188 Euro und ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 14.197 Euro (Bl. 14 ff. der Gerichtsakte). Auch den aktuellen Kontoauszügen des Antragstellers lässt sich nichts dafür entnehmen, dass ihm die Rückzahlung der Forderung der Antragsgegenerin nicht zumutbar ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin den Rückforderungsbetrag nicht auf einmal, sondern in monatlichen Raten in Höhe von 300,00 Euro zurückfordert. Es kommt entscheidend hinzu, dass ein Erlass regelmäßig die Begünstigung des einzelnen zu Lasten der Allgemeinheit darstellt und daher die Forderung besteht, dass sich der Betroffene Einschränkungen seines privaten Aufwands gefallen lassen muss. Dem Vollstreckungsschuldner muss daher grds. zugemutet werden, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, notfalls auch mit Hilfe von Kreditaufnahme und Ratenzahlungen oder auch den Angriff der eigenen Vermögenssubstanz, zur Begleichung seiner Schuld einzusetzen. Dass dies im Falle des Antragstellers, der über ein laufendes Einkommen verfügt und Miteigentümer eines Einfamilienhauses ist, nicht möglich ist, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. 36 Vor dem Hintergrund der Subsidiarität des Erlasses durfte die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung zudem berücksichtigen, dass eine zukünftige Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers – selbst bei Berücksichtigung der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung vom 6. August 2014 –, etwa infolge Erbschaft, Schenkung oder eines sonstigen Vermögenserwerbs, nicht von vornherein ausgeschlossen ist. 37 OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2012 – 12 A 1255/11 –, juris, Rn. 7. 38 Überdies fehlt der Nachweis, dass der Antragsteller unverschuldet eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, so dass auch unter diesem Aspekt das Vorliegen eines Erlassgrundes in Form der „besonderen Härte“ abzulehnen ist. 39 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Absatz 1 Zivilprozessordnung – ZPO). 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. 41 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Absatz 2 Nr. 1, 52 Absatz 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dieser ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Rechtschutzes nach § 123 VwGO um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).