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Urteil

24 K 5881/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0115.24K5881.14.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eltern der am 0.0.2011 geborenen J. B. und des am 00.0.2012 geborenen L. M. . Die Kinder wurden ab dem 1. August 2013 mit einer Betreuungszeit von 45 Stunden in der von der Beklagten geförderten Tagespflege G. O e.V. betreut. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 forderte die Beklagte die Kläger auf, bis zum 10. Juli 2014 Einkommensnachweise beizubringen. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass der höchste Elternbeitrag festgesetzt werden müsse, wenn die Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist setzte die Beklagte mit Beitragsbescheid vom 7. August 2014 den Elternbeitrag ab 1. August 2013 auf monatlich 425 EUR (Höchstbeitrag, Beitragsstufe 7) fest. Mit weiterem Bescheid vom 7. August 2014 teilte die Beklagte mit, dass für die Betreuung des Kindes J. B. ab 1. März 2014 der Elternbeitrag auf null Euro festgesetzt werde. Mit Schreiben vom 27. August 2014, bei der Beklagten am 1. September 2014 eingegangen, machten die Kläger geltend: Die Erhebung des Höchstbeitrages sei nicht gerechtfertigt, da das Einkommen im Jahr 2013 bei lediglich 63.189,07 EUR gelegen habe. Im Jahr 2014 liege das Einkommen zwar über 80.000 EUR, allerdings sei die Tochter J. B. als über Dreijährige ab dem 1. März 2014 beitragsbefreit. Der Sohn L. M. sei als Geschwisterkind nach § 6 der Elternbeitragssatzung ebenfalls beitragsbefreit. Im Hinblick auf die Anfang September ablaufende Klagefrist wurde um Mitteilung gebeten, inwieweit das Vorbringen bei der Beitragsbemessung für die Jahre 2013 und 2014 noch berücksichtigt werden könnte. Mit Bescheid vom 26. September 2014 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für die Monate August bis Dezember 2013 auf 330 EUR monatlich fest. Sie legte für diesen Zeitraum ein Einkommen von 60. 001-70.000 EUR (Beitragsstufe 5) zu Grunde. Mit weiterem Bescheid vom 15. Oktober 2014 setzte die Beklagte den Elternbeitrag ab Oktober 2014 auf monatlich 425 EUR (Beitragsstufe 7) fest. Die Kläger haben am 8. September 2014 (Bescheid vom 7. August 2014) und 27. Oktober 2014 (Bescheid vom 15. Oktober 2014) Klage erhoben. Sie tragen vor: Die Beitragsfestsetzung ab März 2014 sei rechtswidrig. Für die Tochter J. B. könne kein Beitrag erhoben werden, da sie das dritte Lebensjahr vollendet habe. Für den Sohn L. M. sei die Beitragserhebung rechtswidrig, weil er als Geschwisterkind nach § 6 Abs. 1 S. 1 EBS von der Beitragspflicht befreit sei. Maßgeblich für die Geschwisterkindregelung sei allein der gleichzeitige Besuch einer elternbeitragspflichtigen Einrichtung. Nach dem Wortlaut komme es keinesfalls darauf an, ob für das andere Geschwisterkind tatsächlich Elternbeiträge erhoben würden. Nur diese Auslegung sei mit Sinn und Zweck der Geschwisterkindregelung vereinbar. Denn sie soll gerade dafür dienen, eine Entlastung für Familien mit mehreren Kindern zu schaffen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn aufgrund der Beitragsfreistellung für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres Familien mit mehr als einem Kind an der Beitragsbefreiung nicht partizipieren könnten. Aus § 6 Abs. 1 S. 3 EBS könne gegenteiliges nicht hergeleitet werden. Diese Regelung sei allein im Zusammenhang mit der Nichtgeltung der Geschwisterermäßigung in Fällen zu sehen, in denen die Geschwister keine öffentlich geförderten E. Betreuungsangebote wahrnehmen oder ihren Wohnsitz nicht in E. hätten. Schließlich werde die Auslegung gestützt durch § 23 Abs. 5 KiBiz in der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung. Hiernach sei es kommunalrechtlich nicht mehr zulässig, durch die Geschwisterkindregelung befreite Kinder beitragspflichtig zu stellen, wenn die Betreuung nach § 23 Abs. 3 KiBiz nicht elternbeitragspflichtig sei. Dieser Grundsatz müsse auch für kommunalrechtlich geregelte Beitragsbefreiungen gelten. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für den Beitragszeitraum vom 1. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, beantragen die Kläger nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2014 und den Bescheid der Beklagten vom 15. Oktober 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Die Kläger seien ab März 2014 für das Kind L. M. nicht vom Elternbeitrag befreit. Die Beitragsbefreiung nach § 6 Abs. 1 EBS setze voraus, dass beide Kinder elternbeitragspflichtig seien. Für die Tochter J. B. würde indes kein Beitrag erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit für den Beitragszeitraum vom 1. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die Bescheide vom 7. August 2014 und 15. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge ab 1. März 2014 i.H.v. 425 EUR monatlich ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KiBiz und §§ 10,3,4 und 5 der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in der Tageseinrichtungen, in Tagespflege und im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich (EBS). Gemäß § 10 Abs. 1 EBS erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 EBS bestimmt sich der Elternbeitrag neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach dem Alter des Kindes sowie dem Betreuungsumfang. Nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 EBS richtet sich die Höhe der Elternbeiträge nach der Anlage dieser Satzung. Die Zuordnung der Kläger zur Beitragsstufe über 80.000 EUR ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben diese Einstufung für das Kalenderjahr 2014 selbst vorgenommen. Bei einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden beträgt der Beitrag nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 und der Beitragstabelle 425 EUR monatlich. Dieser Beitrag ist mit den angegriffenen Bescheiden festgesetzt worden. Entgegen der Annahme der Kläger sind sie für das Kind L. M. nicht vom Elternbeitrag befreit. Nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 1 EBS entfallen zwar die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig elternbeitragspflichtige Einrichtungen oder Angebote im Sinne des § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII (Kindertageseinrichtung, Tagespflege) oder der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen für das Eingreifen dieser Norm liegen nicht vor. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut. Danach entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Daraus wird ersichtlich, dass ohne die Geschwisterkindregelung auch für das zweite und jedes weitere Kind Beiträge zu zahlen wären. Das erste Kind wird in der Regelung nicht angesprochen, woraus folgt, dass für dieses Kind ebenfalls ein Beitrag zu zahlen ist. Wer als erstes Kind anzusehen ist, bestimmt § 6 Abs. 1 S. 3 EBS. Da für das Kind J. B. als über Dreijährige nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 EBS und der Beitragstabelle kein Elternbeitrag entstanden ist, ist die nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 S. 1 EBS vorausgesetzte Konstellation, dass für mehr als ein Kind Beitragspflichten bestehen, nicht gegeben. Die Geschwisterermäßigung führt nach ihrem Sinn und Zweck nur in Bezug auf die über ein Kind hinausgehenden „weiteren Kinder“ zu einer Freistellung von der Beitragsleistung, nicht aber zu einer Beitragsfreistellung für alle Kinder. Die Geschwisterermäßigung allein ermöglicht von ihrer Konzeption her in keinem Fall eine vollständige Freistellung der beitragspflichtigen Eltern von der öffentlich-rechtlichen Elternbeitragsverpflichtung, sondern bewirkt lediglich eine Reduzierung der Beitragsverpflichtung auf einen öffentlich-rechtlichen Beitrag für noch ein Kind. Die Geschwisterermäßigung dient damit unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs trotz einer gleichzeitigen, mehrfachen Inanspruchnahme von – überwiegend staatlich finanzierten – Betreuungsleistungen nicht der vollständige Freistellung, sondern nur der Reduzierung der mit einer Mehrzahl von öffentlich-rechtlichen Kostenbeitragsverpflichtungen einhergehenden finanziellen Belastungen der Eltern. Eine Einbeziehung von Kindern, die bereits von einer gesonderten – satzungsrechtlichen – Beitragsfreistellungsregelung profitieren, kommt daher nicht in Betracht. Es fehlt an der für die Geschwisterermäßigung immanenten Konstellation, wonach für alle Kinder öffentlich – rechtliche Beitragsverpflichtungen bestehen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2011 - 12 A 642/11 - und vom 24. Februar 2011 - 12 A 1001/10 -. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz. Danach sind bei Geschwisterregelungen Kinder, deren Tagesbetreuung nach Abs. 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Damit knüpft die Regelung an den vorstehend herausgearbeiteten Grundsatz einer Geschwisterkindregelung an, wonach von dieser Regelung nur solche Kinder profitieren, für die ein öffentlich-rechtlicher Beitrag erhoben wird. Denn der Gesetzgeber fingiert für die nach § 23 Abs. 3 KiBiz vom Elternbeitrag freigestellten Kinder, dass für diese ein Elternbeitrag bezahlt wird. Eine solche Vorschrift gibt es für nach dem Satzungsrecht vom Elternbeitrag freigestellte Kinder nicht. § 23 Abs. 5 S. 3 KiBiz kann auch nicht analog auf durch Satzungsrecht von der Beitragspflicht freigestellte Kinder angewandt werden. Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Landesgesetzgeber hat – wie Wortlaut und Regelungszusammenhang deutlich machen – lediglich eine Regelung für die beitragsfrei gestellten Kinder geschaffen, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Land dem Träger der Jugendhilfe einen finanziellen Ausgleich für den Wegfall der Elternbeiträge für diesen Personenkreis leistet. Eine solche Ausgleichsleistung gibt es für durch das Satzungsrecht von der Beitragspflicht freigestellte Kinder nicht. Das Monitum der Kläger, mit der einmaligen Anwendung der Geschwisterkindregelung habe dieses Kind eine Rechtsposition erlangt, die ohne eine – hier fehlende – Ermächtigungsgrundlage nicht mehr beseitigt werden könne, verfängt nicht. Die Beitragsfestsetzung steht unter dem Vorbehalt einer Änderung im Falle veränderter Umstände. Dementsprechend kann eine Geschwisterkindermäßigung nur so lange gewährt werden, wie deren satzungsmäßige Voraussetzungen vorliegen. Da die Kläger ab März 2014 nur für ein Kind beitragspflichtig sind, liegen ab diesem Zeitpunkt die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Geschwisterkindermäßigung nicht mehr vor. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 159 VwGO. Die Kläger tragen zunächst die Kosten des Verfahrens, soweit sie auf den streitig entschiedenen Teil entfallen. Die Kläger sind insoweit mit ihrer Klage unterlegen. Soweit der Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt worden ist (Veranlagungszeitraum vom 1. August 2013 bis zum 28. Februar 2014), hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten zu entscheiden. Dem entspricht es, auch insoweit den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies ergibt sich zunächst für die Monate Januar und Februar 2014. Für diesen Zeitraum hat die Beklagte den Elternbeitrag zutreffend auf 425 EUR (Beitrag Stufe 7) festgesetzt. Insoweit wären die Kläger ohne Abgabe der Erledigungserklärung unterlegen und hätten die Kosten zu tragen. Für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 hat die Beklagte nach Vorlage entsprechender Unterlagen durch die Kläger den Elternbeitrag zwar reduziert, da diese nunmehr der Beitragsstufe 5 zugeordnet worden sind. Gleichwohl entspricht es der Billigkeit, auch insoweit den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn der angegriffene Bescheid war nicht rechtswidrig. Die Kläger waren ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht nachgekommen. Denn sie hatten auf eine entsprechende Anfrage vom 12. Juni 2014 mit Fristsetzung bis zum 10. Juli 2014 nicht reagiert. Aufgrund dessen war die Beklagte berechtigt, gemäß § 12 Abs. 3 EBS entsprechend der Betreuungsform den höchsten Elternbeitrag festzusetzen. Eine Beitragsreduzierung nach Vorlage der Einkommensunterlagen hätten die Kläger auch außerhalb einer gegen den Bescheid vom 7. August 2014 gerichteten Klage erreichen können. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 3.875 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.