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Beschluss

13 L 2923/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0123.13L2923.14A.00
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Tenor

Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 1. Dezember 2014 sinngemäß anhängig gemachte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 8025/14.A gegen Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. November 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Die Abschiebungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Soll der Ausländer - wie hier der Antragsteller - in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden (1.), ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (2.). Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Italien ist „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist. a. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie hier ausweislich der Mitteilungen der italienischen Behörden vom 10. November 2014 dem Antragsteller in Italien - internationaler Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung mehr. Vgl. für subsidiär schutzberechtigte Personen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 ‑ 17 L 1193/17.A -; zur Dublin II-VO bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 ‑ 6 L 104/13.A -, juris, Rz. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34. Die Dublin III-VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III-VO, und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit. f Dublin III-VO). Antragsteller im Sinne der Dublin III-VO ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO nur eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag internationalen Schutz erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedsstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. Das Gericht lässt offen, ob anderes dann gelten kann, wenn wie hier dem Antragsteller in Italien allein subsidiärer Schutz gewährt worden ist, das Ergebnis der Prüfung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hingegen offen ist. Denn sowohl für den Fall der Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft als auch für den Fall des noch laufenden Prüfungsverfahrens in Italien sieht Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO in lit. b bzw. d für diesen Fall Aufnahmepflicht Italiens vor. Die Rechtsfolge, die sich dann aus der gleichwohl möglichen Anwendung der Dublin III-VO ergäbe, ist gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG dieselbe wie bei der hier durchgeführten Anwendung des § 26a AsylVfG. b. Italien ist nach dem im Eilverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. aa. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung. vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris, Rz. 181. Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die - freilich widerlegbare - Vermutung gelten, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rz. 10 ff., 75, 78, 80. Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris, Rz. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris, Rz. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“. Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2834/14 –, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., 10. Dezember 2014 – 13 L 2959/14.A –, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., 27. Oktober 2014 – 17 L 2200/14.A –, juris, Rn. 24 und 24. Oktober 2014 – 17 L 2295/14.A –, juris, Rn. 24. Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris, Rz. 78 f., 84 ff. und 94; Hat der Ausländer indes - wie hier - bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2834/14 –, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., 10. Dezember 2014 – 13 L 2959/14.A –, S. 4 des Beschlussabdrucks, n.v., 27. Oktober 2014 – 17 L 2200/14.A –, juris, Rn. 27 und 24. Oktober 2014 – 17 L 2295/14.A –, juris, Rn. 27. Dass die Verhältnisse in Italien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Flüchtlingsschutz dergestalt zurückbleiben, ist nach der gebotenen summarischen Prüfung zu dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen. Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, gegeben. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7. und vom 11. Juli 2012, S. 2 f.; vgl. auch den Bericht „Associazione per gli Studi Giuridici sull’immigrazione“ -ASGI- vom 20. November 2012, S. 10; aus der Rspr. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris; sogar für das Asylverfahren in Italien und die Einhaltung der dort gebotenen unionsrechtlichen Mindeststandards OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A. -, juris. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Antragsteller im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich. Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Artikel 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU). So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Artikel 24) und der Reisedokumente (Artikel 25 Absatz 1). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Artikel 26), zur Bildung (Artikel 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Artikel 29) und medizinischer Versorgung (Artikel 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu. Danach ist im Hinblick auf Italien zwar nach wie vor anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit anerkanntem Schutzstatus nach den gegebenen Erkenntnissen schwierig sein können. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Italien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannt Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Antragstellern müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien ausgesetzt sind, nicht. Vgl. auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2834/14 –, S. 5 des Beschlussabdrucks, n.v., 10. Dezember 2014 – 13 L 2959/14.A –, S. 5 des Beschlussabdrucks, n.v., 27. Oktober 2014 – 17 L 2200/14.A –, juris, Rn. 33 und 24. Oktober 2014 – 17 L 2295/14.A –, juris, Rn. 33. In Italien erhalten mit der Anerkennung Schutzsuchende nach Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013 ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Es existiert eine staatliche Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene. Die Möglichkeit zur Aufnahme eines eigenen Gewerbes oder Handwerks besteht grundsätzlich und wird nach Möglichkeit gefördert. Weiterhin ist die Gesundheitsfürsorge für alle Ausländer, die einen Status haben, gewährleistet, es existiert ein kostenfreier Zugang zu sämtlichen öffentlichen medizinischen Leistungen, wofür aber ein Registrierung erforderlich ist; sie sind den italienischen Staatsangehörigen insoweit gleichgestellt. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 6., 7.4 und vom 11. Juli 2012, S. 2; allg. zum italienischen Gesundheitssystem: Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 25 f. Entsprechendes gilt nach Auskunft der Deutschen Botschaft von Januar 2012 auch für weitere Fürsorgeleistungen. Dem italienischen System ist es dabei zu eigen, dass auch italienische Staatsangehörige kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen haben; insoweit müssen sich Ausländer, wie die Italiener auch, in der Praxis etwa selbst um eine Unterkunft bemühen. Die Zuständigkeit für die Festsetzung von Sozialleistungen liegt grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regionen. Öffentliche Fürsorgeleistungen weisen demnach deutliche Unterschiede je nach regionaler und kommunaler Finanzkraft auf. Vgl. Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ aus Januar 2012, S. 24. Die vorstehenden Ausführungen berücksichtigend, kommen insgesamt Personen mit einem internationalen Schutzstatus dieselben Rechte auf Fürsorge, Unterkunft und medizinische Versorgung zu wie (mittellosen) italienischen Staatsangehörigen. Den Auskünften sind diesbezüglich auch keine hinreichenden - eine andere Beurteilung rechtfertigenden - Anhaltspunkte für eine massiv diskriminierende Vollzugspraxis zu entnehmen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7 und vom 11. Juli 2012, S. 2 f.; vgl. auch den Bericht von ASGI vom 20. November 2012, S. 10; aus der Rspr.: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A, juris, m.w.N., Somit ist eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote nicht erkennbar, so dass unter diesem Aspekt eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausscheidet. Darüber hinaus liegen keine sonstigen allgemeinen humanitären Gründe vor, die der Rückführung der Antragsteller nach Italien zwingend entgegenstehen würden. Ungeachtet der Frage, ob bzw. wann überwiegend auf Armut zurückzuführende schlechte humanitäre Bedingungen den für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erforderlichen Schweregrad erreichen, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rz. 23, 25; vgl. auch Schmahl/ Winkler, Schutz vor Armut in der EMRK ?, in: Archiv des Völkerrechts 48 (2010), 405 (422 f.), wonach Art. 3 EMRK bei einer lebensbedrohlichen Mangellage bzw. einer zum Ausschluss selbstbestimmter Handlungen führenden Existenznot tangiert ist, lassen die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht darauf schließen, dass der Antragsteller nach seiner Rückführung nach Italien dort Lebensbedingungen ausgesetzt wären, die für ihn auf unabsehbare Zeit eine Lage existenzbedrohender (extremer) materieller Armut befürchten ließen. So hat das Auswärtige Amt zuletzt in seiner bereits zitierten Stellungnahme vom 21. Januar 2013 ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge von Hilfsorganisationen (z.B. Caritas, CIR) Unterstützung bekommen können, wenngleich sie auch - wie alle Italiener - grundsätzlich in eigener Verantwortung und ohne staatliche finanzielle Hilfe bzw. Sozialleistungen eine Wohnung und einen Arbeitsplatz suchen müssen. Unterstützung für Integrationsprogramme (z.B. Aus- und Fortbildung) existiert ebenfalls über lokale Behörden, Stiftungen, Gewerkschaften, Hilfsorganisationen oder auch Nichtregierungsorganisationen, die teilweise miteinander vernetzt sind. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7.1., 7.3. Zwar ist nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. von Dezember 2012 und nach Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung (ASGI) vom 20. November 2012 die soziale Situation der Schutzberechtigten oftmals härter als die der Asylsuchenden, da sie nämlich nach Abschluss des Asylverfahrens das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA) verlieren. Sie können sich lediglich - sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben - auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleiben nur die bereits erwähnten Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind. Vgl. borderline-europe e.V. vom Dezember 2012, S. 52 f.; Bericht von ASGI vom 20. November 2011, S. 10 ff. Dies entspricht im Ergebnis der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist. Vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 7; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris, m.w.N. Wie bereits ausgeführt, ist die Gesundheitsvorsorge zwar rechtlich gewährleistet, jedoch in der Praxis zuweilen mit Schwierigkeiten verbunden. Hierzu führt das Auswärtige Amt im Januar 2013 ausdrücklich aus, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet ist. Die Ausländer müssen sich beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe genügt. Selbst bei einem fehlenden festen Wohnsitz können sie sich um eine Sammeladresse bemühen. Die Caritas bietet solche Adressen für Personen an, die einen solchen nicht haben, ihn jedoch u.a. für den Erhalt der Gesundheitskarte benötigen. Eine solche „virtuelle Wohnsitznahme“ ist insbesondere in Rom recht umfangreich möglich. Im Übrigen steht nach vorzitierter Auskunft des Auswärtigen Amtes eine kostenfreie medizinische Versorgung selbst Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Die stets bestehende Notambulanz sei -ungeachtet einer Registrierung- für alle Personen kostenfrei zugänglich. Aktuell sei die Not- und Grundversorgung selbst für illegal aufhältige Personen garantiert. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 6.2; borderline-europe e. V. vom Dezember 2012, S. 46. Diesbezüglich anerkennt das Gericht jedoch, dass sich in Teilbereichen der Unterkunftserlangung und der Gewährung von Hilfen durchaus für Inhaber eines Schutzstatus in Italien Mängel und Defizite (nach wie vor) feststellen lassen. Insbesondere der nach Abschluss eines Asylverfahrens eintretende Verlust eines Anrechts auf eine staatliche Unterkunft und die dadurch bedingte Möglichkeit der Obdachlosigkeit ist durchaus ernst zu nehmen. Allerdings handelt es sich dabei derzeit nicht um landesweite Missstände, die für jeden Einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von anerkannten Flüchtlingen die Gefahr einer extremen materiellen Armut begründet, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würde. Die vorhandenen Defizite bei der Unterbringung und der gesundheitlichen Versorgung reichen daher nicht dafür aus, dass Italien generell nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen wäre. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insoweit Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten auch nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30969/09 -, juris, Rz. 249; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rz. 118. Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris. Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rz. 43, m.w.N. Der Antragsteller muss sich nach alledem daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen mag, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A -, juris, Rz. 42, siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A - juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht aus der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in dem Verfahren Tarakhel./.Schweiz (Urteil vom 4. November 2014 – Az.: 29217/12). Es handelt sich hier – wie bereit aufgezeigt – schon nicht um ein der Dublin III-VO unterfallendes Verfahren, da den Antragstellern in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bzw. subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Ungeachtet dessen lag der Entscheidung des EGMR auch der Fall einer Familie mit sechs, noch minderjährigen Kindern zugrunde. Nur für diesen Einzelfall und nur unter vorrangigem Eintritt bestimmter in der dortigen Entscheidung genannter Bedingungen (vgl. dort Tenor Ziffer 2) wurde eine Verletzung von Artikel 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte für gegeben erachtet. Dies ist mit dem hier zu entscheidenden Fall zweier erwachsenen, nicht erkennbar erkrankten Personen nicht vergleichbar, so dass eine Übertragung der Entscheidung ausscheidet. Vgl. Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 9 L 928/14.A –, juris, Rn. 24 f.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. November 2014 – 17 K 6452/14.A –, S. 2 des Urteilsabdrucks n.v. bb. Der Antragsteller gehört auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des Antragstellers liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen - wenn auch nur vorübergehend - geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob ein Antragsteller eine Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und er nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurde. Beachtliche, in der Person der Antragsteller liegende Gründe von der Überstellung nach Italien abzusehen liegen indes nicht vor. cc. Schließlich liegt keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1938/93 -, juris, Rz. 189. Weder droht dem Antragsteller in Italien die Todesstrafe, noch besteht die erhebliche konkrete Gefahr dafür, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung dort Opfer eines Verbrechens werden wird, welches zu verhindern nicht in der Macht Italiens steht. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Italien selbst zum Verfolgerstaat werden wird. 2. Ebenso steht fest, dass die Abschiebung im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden kann. Italien ist zur Aufnahme des Antragstellers verpflichtet und muss ihm die Einreise ermöglichen. Dem Antragsteller steht in Italien ein Aufenthaltsrecht zu. Aus Artikel 24 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU geht hervor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel ausstellen und verlängern. Ohne ein damit korrespondierendes Recht auf Wiedereinreise wäre es dem Antragsteller verwehrt, seinen aufgrund des gewährten Schutzes bestehenden Anspruch auf Aufenthalt durchzusetzen. Dem entspricht es, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. November 2014 die Wiederaufnahme des Antragstellers nicht abgelehnt, sondern lediglich das „Dublin“-Verfahren für nicht einschlägig erklärt haben; dabei haben sie zugleich aufgezeigt, welche Schritte stattdessen für eine Rückführung nach Italien zu unternehmen sind („Therefore, a possible transfer of the alien will be effected in the frameqwork of Police agreements and you will need to send your request to this fax number: …“). Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 – 13 L 2834/14 –, S. 9 des Beschlussabdrucks, n.v., 10. Dezember 2014 – 13 L 2959/14.A –, S. 9 des Beschlussabdrucks, n.v., Für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Schließlich stehen auch im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG von der Antragsgegnerin zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4, der Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen. Die mit dem Antrag zunächst geschilderte durchaus als relevant einzustufende Nierenerkrankung kann zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) berücksichtigt werden. In der Bescheinigung der überörtlichen Gemeinschaftspraxis Dr. I. /Dr. E. /X. aus M. vom 4. Dezember 2014 wird als Diagnose eine linksseitige Stauungsniere bei Verdacht auf Ureterstein genannt. Die Behandlung des Antragstellers wird dort als „absolute Notfallbehandlung“ bezeichnet. Neben antibiotischer und Schmerzbehandlung wurde eine radiologische Diagnostik für den 28. Dezember 2014 indiziert. Dieser Umstand hat das Gericht veranlasst, den Antragsteller mit an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom 6. Januar 2015 aufzufordern „umgehend“ den Verlauf der erfolgten Behandlung zu schildern sowie ein weiteres ärztliches Attest über den aktuellen Gesundheitsstatus vorzulegen. Eine Reaktion hierauf ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht erfolgt, sodass vom Erfolg der medizinischen Behandlung auszugehen ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den geschilderten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO; 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RGV. Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.