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Urteil

2 K 6977/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Telearbeitsvereinbarung besteht nicht; die Vereinbarung setzt grundsätzlich die Bereitschaft beider Seiten voraus. • Bestehende dienstliche Vereinbarungen können die Behörde verfahrens- und materielle Prüfpflichten binden, schaffen aber keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Telearbeit. • Mangelnde Eignung für Telearbeit kann sich aus Unzuverlässigkeit (häufige verspätete Dienstantritte, verspätete Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) und massiven Leistungsmängeln ergeben. • Die Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit ist gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Dienstvereinbarung (z. B. Nr. 3.1 Ziffern 2 und 3) fehlen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Telearbeitsvereinbarung bei fehlender Eignung und Unzuverlässigkeit • Ein Anspruch auf Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Telearbeitsvereinbarung besteht nicht; die Vereinbarung setzt grundsätzlich die Bereitschaft beider Seiten voraus. • Bestehende dienstliche Vereinbarungen können die Behörde verfahrens- und materielle Prüfpflichten binden, schaffen aber keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Telearbeit. • Mangelnde Eignung für Telearbeit kann sich aus Unzuverlässigkeit (häufige verspätete Dienstantritte, verspätete Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) und massiven Leistungsmängeln ergeben. • Die Ablehnung eines Antrags auf Telearbeit ist gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Dienstvereinbarung (z. B. Nr. 3.1 Ziffern 2 und 3) fehlen. Die Klägerin, schwerbehindert (GdB 50), ist seit 1990 Landesbeamtin und seit 2011 in einem Polizeipräsidium tätig. Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden beantragte sie 2011 alternierende Telearbeit (2 Stunden täglich). Es wurden Übergangsvereinbarungen bis Juni 2013 geschlossen; später kündigte das Präsidium die Vereinbarung wegen fehlender Eignung. Gründe waren häufige späte Dienstantritte, verspätete Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und dienstliche Leistungsdefizite. Die Klägerin wendet ein, sie sei aufgrund ihrer Behinderung auf Telearbeit angewiesen und habe die Vorwürfe bestritten oder erklärt, sie seien durch Erkrankungen erklärt. Das Präsidium verweist auf Personalgespräche, Vermerke und ärztliche Stellungnahmen, die mangelnde Eignung bestätigen. Auf einen abgelehnten erneuten Antrag vom 5. August 2013 klagte die Klägerin auf Abschluss einer Telearbeitsvereinbarung. • Die Klage ist als Leistungsklage statthaft; es handelt sich um eine schlichthoheitliche Maßnahme, nicht um einen Verwaltungsakt. • Grundsatz: Öffentlich-rechtliche Verträge wie Telearbeitsvereinbarungen setzen die Bereitschaft beider Parteien voraus; ein allgemeiner Kontrahierungsanspruch besteht nicht; Nr. 6 Abs. 1 der Dienstvereinbarung verneint einen Rechtsanspruch auf Errichtung eines Telearbeitsplatzes. • Die Dienstvereinbarung kann die Behörde jedoch an Verfahren und materiell zu prüfende Voraussetzungen binden; hat die Behörde diese geprüft, bleibt ihr Ermessen maßgeblich. • Der Beklagte hat die Ablehnung des Antrags wegen fehlender Eignung zu Recht getroffen: Nach Nr. 3.1 der Dienstvereinbarung ist Unzuverlässigkeit (häufige Nichteinhaltung der Weisung, Dienstbeginn bis 9:30 Uhr) und fachliche Untauglichkeit ausschließend. • Begründende Tatsachen liegen vor: weit verbreitete verspätete Dienstantritte, verspätete Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und unstreitige Leistungsmängel rechtfertigen die Annahme fehlender Eignung für Telearbeit. • Das amtsärztliche Gutachten von 30.06.2011 liefert keinen sicheren Befund, der einen Anspruch der Klägerin auf Telearbeit erzwingt; spätere amtsärztliche Befunde zeigten keine einschränkende Erkrankung. • Rechtsfolge: Die Ablehnung des Antrags war nicht rechtsfehlerhaft, sodass die Klägerin keinen Anspruch auf Abschluss einer neuen Vereinbarung hat. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. ZPO-Regeln. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss der begehrten Telearbeitsvereinbarung, weil sie nach der für das Polizeipräsidium geltenden Dienstvereinbarung als für Telearbeit ungeeignet anzusehen ist. Diese Eignungsfeststellung stützt sich auf wiederholte, nicht gerechtfertigte verspätete Dienstantritte, die wiederholte verspätete Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und erhebliche dienstliche Leistungsdefizite. Das Fehlen eines subjektiven Anspruchs auf einen öffentlich-rechtlichen Telearbeitsvertrag sowie das rechtmäßige Ermessen des Beklagten führen zur Ablehnung des Antrags. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.