Urteil
26 K 1561/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwischen den Beteiligten ist durch Angebot und Annahme ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vergleich nach §§ 54,55 VwVfG NRW zustande gekommen.
• Die dem Vergleich zugrunde liegende Verzichtserklärung erstreckt sich, aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts, auf sämtliche mit dem ursprünglichen Antrag geltend gemachten Ansprüche, nicht nur auf einen ausdrücklich genannten Teilzeitraum.
• Ein wirksamer Vergleich schließt danach weitergehende Entschädigungsansprüche hinsichtlich des strittigen Zeitraums aus; Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Öffentlich-rechtlicher Vergleich mit umfassendem Verzicht schließt weitergehende Entschädigungsansprüche aus • Zwischen den Beteiligten ist durch Angebot und Annahme ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vergleich nach §§ 54,55 VwVfG NRW zustande gekommen. • Die dem Vergleich zugrunde liegende Verzichtserklärung erstreckt sich, aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts, auf sämtliche mit dem ursprünglichen Antrag geltend gemachten Ansprüche, nicht nur auf einen ausdrücklich genannten Teilzeitraum. • Ein wirksamer Vergleich schließt danach weitergehende Entschädigungsansprüche hinsichtlich des strittigen Zeitraums aus; Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Der Kläger war bis Juli 2006 als Feuerwehrbeamter tätig und leistete regelmäßig 24-Stunden-Schichten. Im Mai 2001 beantragte er Ausgleich/Entschädigung für Bereitschaftsdienst, der als Arbeitszeit zu qualifizieren sei. Die Beklagte lehnte ab; das Verfahren ruhte. 2011 bot die Beklagte dem Kläger einen Vergleich an: Zahlung von 1.340 EUR für 24-Stundenschichten im Zeitraum 14.07.2005 bis Ausscheiden gegen Verzicht auf "weitergehende Ansprüche"; der Kläger unterschrieb im März 2011. Später zahlte die Beklagte anderen ehem. Beamten rückwirkende Entschädigungen aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen, woraufhin der Kläger die Differenz für den Zeitraum 01.01.2001–13.07.2005 geltend machte. Die Beklagte lehnte weitere Zahlungen ab; der Kläger klagte auf Nachzahlung von 19.243,14 EUR. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Vertragsschluss: Das Schreiben der Beklagten vom 23.02.2011 war ein verbindliches Vergleichsangebot i.S.v. § 55 VwVfG NRW; die Annahmeerklärung des Klägers vom 08.03.2011 führte zum wirksamen öffentlich-rechtlichen Vergleich (§§ 54,55 VwVfG NRW). • Auslegung: Bei objektiver Auslegung nach dem Empfängerhorizont ergibt sich, dass das Angebot sich auf sämtliche mit dem Antrag von 2001 geltend gemachten Ansprüche bezog; das Datum 14.07.2005 diente als Differenzierungskriterium für die Berechnung, nicht als zeitliche Begrenzung des Vergleichsgegenstands. Die Verzichtsformel "weitergehende Ansprüche" muss im Kontext des Angebots verstanden werden und umfasst daher auch Ansprüche vor dem 14.07.2005. • Wirkung des Vergleichs: Durch den wirksamen Vergleich ist ein etwa bestehender Anspruch des Klägers zugunsten der vereinbarten Pauschalzahlung von 1.340 EUR weggefallen; ein weitergehender Erstattungsanspruch ist daher ausgeschlossen. • Form und Nichtigkeit: Schriftformvoraussetzungen des § 57 VwVfG NRW sind erfüllt; Nichtigkeitsgründe nach § 59 VwVfG NRW liegen nicht vor, insbesondere handelt es sich bei der Zahlung nicht um gesetzliche Besoldung im Sinne der genannten Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht erkennt, dass zwischen den Parteien ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vergleich zustande gekommen ist, durch den der Kläger gegen Zahlung von 1.340 EUR auf weitergehende Entschädigungsansprüche verzichtet hat. Dieser Vergleich erstreckt sich objektiv auf alle mit dem Antragsverfahren von 2001 geltend gemachten Ansprüche und schließt daher die vom Kläger begehrte Nachzahlung für den Zeitraum 01.01.2001–13.07.2005 aus. Nichtigkeitsgründe für den Vergleich sind nicht ersichtlich, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf die geforderte Differenz hat. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.