Urteil
17 K 8660/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0206.17K8660.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten, im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung X.-----straße 4a, 00000 T. . Das Grundstück ist als Flurstück 166, Flur 3, auf Blatt 213A des Grundbuchs des Amtsgerichts T. unter der laufenden Nummer 1 eingetragen. Die süd-östliche Seite des Flurstücks 166 grenzt unmittelbar mit dem Hauseingang des Wohnhauses und zwei Garagentoren der Doppelgarage an die X.-----straße . Die nord-westliche Seite des Flurstücks 166 ist 12,05 m lang und verläuft in einem Winkel von ca. 10 Grad in etwa 20 bis 25 m Entfernung als Hinterliegergrundstück zur L.----------straße . Mit seiner nord-östlichen Seite grenzt es unmittelbar an das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 165. Die süd-östliche Seite des Flurstücks 165 grenzt ebenfalls unmittelbar an die X.-----straße . Die nord-westliche Seite des Flurstücks 165 grenzt an die süd-westliche Seite des ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks 137, welches mit seiner nord-westlichen Grundstücksseite unmittelbar an die L.----------straße angrenzt und mit einem Wohnhaus bebaut ist. Neben dem Wohnhaus befindet sich auf der süd-westlichen Seite des Flurstücks 137 ein ca. 5 m breiter unbebauter Streifen, der von der L.----------straße aus an dem Wohnhaus vorbei über das Flurstück 165 einen Durchgang zu dem Flurstück 166 gewährleistet. An der Grenze zwischen den Flurstücken 137 und 165 befinden sich ein Gartentor und im Anschluss daran vier Treppenstufen. Von der L.----------straße bis zum Flurstück 166 muss etwa eine Strecke von 28 m zurückgelegt werden. Bislang war der Kläger für das Flurstück 166 lediglich zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die X.-----straße herangezogen worden. Mit Grundabgabenbescheid vom 11. Oktober 2013 zog die Beklagte ihn für das Flurstück 166 zusätzlich für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2013 zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von 297,53 Euro für die L.----------straße heran. Zugrunde gelegt wurden abgerundet 12 Frontmeter des Flurstücks 166 als Hinterliegergrundstück zur L.----------straße . Der Kläger hat dagegen am 12. November 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, für eine nachträgliche Veranlagung als sog. Hinterliegerflurstück zur L.----------straße fehle es an einer Erschließung des Flurstücks 166 durch die L.----------straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne. Das Wohnhaus auf dem Flurstück werde allein von der X.-----straße genutzt. Zwar sei es tatsächlich von der L.----------straße aus über die ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Flurstücke 165 und 137 zugänglich. Hierdurch werde jedoch keine weitere sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung des Flurstücks 166 vermittelt, die über die durch die X.-----straße schon vermittelte Nutzungsmöglichkeit hinausgehe. Dies zeige sich beispielsweise an der hier übertragbaren Wertung der Straßenreinigungssatzung der Stadt Göttingen. Gem. § 1 Abs. 2 lit. a) dieser Satzung seien allein solche Grundstücke Hinterlieger, die nur über erschließungsrechtlich unselbstständige Privatwege oder mittels Geh- und Fahrrechte über vorderliegende Privatgrundstücke zugänglich seien. Hierdurch werde der Gebührengerechtigkeit Rechnung getragen und sichergestellt, nur „echte“ Hinterlieger würden zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren herangezogen und es finde keine Doppelveranlagung statt. Daher seien die Flurstücke 137, 165 und 166 aus Gründen der Gebührengerechtigkeit gemeinsam als wirtschaftliche Einheit zu veranlagen. Denn bei einer gedanklichen Zusammenlegung der drei Flurstücke, würden sich Straßenreinigungsgebühren ergeben, wie sie vor der Doppelveranlagung durch den angefochtenen Bescheid bestanden hätten. Der Kläger beantragt, den Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, das Flurstück 166 sei nicht nur von der X.-----straße erschlossen. Es liege eine weitere Erschließung durch die L.----------straße vor. Das Flurstück 166 sei von der L.----------straße aus über das Flurstück 137 und 165 zugänglich. Da der Kläger Eigentümer der Flurstücke 137, 165 und 166 sei, sei diese tatsächliche Zugangsmöglichkeit auch rechtlich gesichert. Aufgrund der vorhandenen baulichen Nutzung des Flurstücks 166 werde eine innerhalb geschlossener Ortslagen sinnvolle Grundstücksnutzung in Form einer Wohnbebauung vermittelt. Bei einer solchen Mehrfacherschließung löse jede Erschließung eine Gebührenpflicht aus, da Eigentümer auch einen mehrfachen wirtschaftlichen Vorteil erlangten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. A. Sie ist zulässig. Insbesondere wurde die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingehalten. Hiernach ist die Klage bei Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Gem. § 3 Abs. 1 Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG NRW) i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der vom 11. Oktober 2013 datierende Grundabgabenbescheid gilt damit frühestens am 14. Oktober 2013 als gegenüber dem Kläger bekanntgegeben. Gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch endete die Klagefrist daher frühestens mit Ablauf des 14. November 2013 und wurde durch die Klageerhebung am 12. November 2013 somit gewahrt. B. Die Klage ist unbegründet. Der Grundabgabenbescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren in Höhe von 297,53 Euro für 12 Frontmeter des Flurstücks 166 zur L.----------straße für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2013 ist gerechtfertigt. I. Der angefochtene Bescheid findet seine Grundlage in § 6 Satz 1 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt T. (Straßenreinigungssatzung – StrRS) in der Fassung vom 19. Dezember 2008 für das Veranlagungsjahr 2009, in der Fassung vom 21. Dezember 2009 für das Veranlagungsjahr 2010, in der Fassung vom 21. Dezember 2010 für das Veranlagungsjahr 2011, in der Fassung vom 19. Dezember 2011 für das Veranlagungsjahr 2012 und in der Fassung vom 7. Dezember 2012 für das Veranlagungsjahr 2013. II. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 StrRS liegen vor. Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW. Nach § 3 StrReinG NRW darf die Stadt von Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung einer Straße erheben, wenn das Grundstück durch die Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen wird. 1. Das Flurstück 166 ist tauglicher Veranlagungsgegenstand für die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren. a. § 5 Abs. 1 StrRS stellt in zulässiger Weise für die Bestimmung des Veranlagungsgegenstandes auf das einzelne Buchgrundstück ab, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 79/87 -, juris Rn. 7. Unter einem Grundstück in diesem Sinne ist ein solcher Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke geführt wird, std. Rspr. vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920/13 – juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – 17 K 4552/11 –, juris Rn. 20; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 329 alle m.w.N. Diese Voraussetzungen erfüllt das Flurstück 166, da es im Grundbuch des Amtsgerichts T. auf Blatt 213A unter einer eigenständigen laufenden Nummer im Verzeichnis der Grundstücke geführt wird. b. Auch ist nicht ausnahmsweise eine gemeinsame Veranlagung des Flurstücks 166 mit den ebenfalls unter einer eigenständigen laufenden Nummer im Grundbuch eingetragenen Flurstücken 137 oder 165 angezeigt („wirtschaftliche Einheit“, vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 StrRS). Aus Gründen der Gebührengerechtigkeit kann es im Einzelfall zwar geboten sein, mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers als „wirtschaftliche Einheit“ zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zusammenzufassen. Ausreichend für die Bildung einer „wirtschaftliche Einheit“ von Buchgrundstücken ist dabei nicht, wenn diese in tatsächlicher Hinsicht einheitlich genutzt werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sie jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit selbständig wirtschaftlich nutzbar sind oder wenn das eine Buchgrundstück wegen seiner Größe, seines Zuschnitts, seiner Lage oder sonstigen Beschaffenheit nicht selbständig nutzbar ist, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise dem anderen angrenzenden, (selbständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 – 9 A 209/12 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 79/87 –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2013 – 17 K 3920 –juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2010 – 17 K 5972/08 –, juris Rn. 23. Insoweit kommt es entscheidend auf die Frage der selbstständigen wirtschaftlichen Nutzbarkeit und nicht auf die tatsächliche bestehende Nutzung der veranlagten Flurstücke an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 1997 – 9 B 3017/96 –, n.v. U.A. Seite 6. Ausgangspunkt ist hierbei, ob auch ein objektiver Dritter, der nicht unmittelbar angrenzend über Grundeigentum verfügt, einen nennenswerten wirtschaftlichen Nutzen aus dem Flurstück ziehen kann, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Dezember 2011 – 17 K 5488/11 –, juris Rn. 32. Dabei gehören zu den Möglichkeiten einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eines Buchgrundstücks neben baulichen und gewerblichen auch solche, die im Rahmen einer Grundstücksnutzung als Gartenland zulässig sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 – 9 A 209/12 –, juris Rn. 25; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 – juris Rn. 42. An den Voraussetzungen für eine gemeinsame Veranlagung der Flurstücke als „wirtschaftliche Einheit“ – ungeachtet der Frage, ob der Kläger dadurch für die streitige Veranlagung überhaupt einen Nutzen ziehen könnte (vgl. dazu B. III. 4.) – fehlt es. Die drei Flurstücke sind nach Lage, Zuschnitt und Größe unabhängig voneinander sinnvoll wirtschaftlich nutzbar. Diese Nutzungsmöglichkeit hat sich bei den Flurstücken 137 und 166 schon durch die Wohnbebauung realisiert. Das Flurstück 165 ist – wenn nicht sogar baulich – mit einer Größe von laut Grundbuchauszug etwa 222 m² wirtschaftlich jedenfalls sinnvoll als Gartenland nutzbar, vgl. zur wirtschaftlich sinnvollen Nutzung eines Flurstücks als Gartenland OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2014 – 9 A 209/12 –, juris Rn. 31. Ob die sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Flurstücks 166 gerade auch durch die L.----------straße vermittelt wird, ist keine Frage des Veranlagungsgegenstandes, sondern der Erschließung des Flurstücks durch diese Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne (vgl. dazu B. III. 3.). 2. Die L.----------straße gehört ausweislich des Straßenverzeichnisses nach § 7 Abs. 6 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 StrRS im hier maßgeblichen Abschnitt zu den von der Beklagten gereinigten öffentlichen Straßen. 3. Das Flurstück 166 wird neben der X.-----straße auch durch die L.----------straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Erschlossen ist ein Grundstück, wenn der Grundstückseigentümer von der Straße eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf das Grundstück hat, die rechtlich abgesichert ist und wenn dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks vermittelt wird (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 StrRS), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 27; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 166. Dieser Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW ist weiter als derjenige der §§ 131 und 133 Baugesetzbuch; insbesondere bedarf es nicht einer Zufahrtmöglichkeit für Fahrzeuge. Ein fußläufiger Zugang reicht grundsätzlich aus, zu den Anforderungen an einen die Erschließung im straßenrechtlichen Sinne sichernden Fußweg vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 9 A 2929/08 -, juris Rn. 23 ff. Bei seiner Auslegung ist zu berücksichtigen, dass die Straßenreinigung im System der öffentlichen Lasten eine Natural- und/oder Geldlast als Ausgleich für besondere, dem Grundstückseigentümer erwachsende Vorteile darstellt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 29 ff. Die Rechtfertigung, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Der Kreis der Eigentümer, die unter dem Gesichtspunkt von Sondervorteilen ein objektives Interesse an der Straßenreinigung haben, ist also nicht nur auf jene Eigentümer beschränkt, denen die Straße speziell eine bauliche und gewerbliche Nutzung im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen vermittelt. Gemeint ist vielmehr die durch die Straße in der Regel gegebene Möglichkeit einer wirtschaftlichen Nutzung schlechthin. Wo diese Möglichkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausnahmsweise nicht gegeben ist und ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse auch künftig nicht eintreten kann, fehlt es an einer erschließenden Beziehung zwischen Straße und Grundstück und eine Heranziehung des Grundstückseigentümers zu Straßenreinigungsgebühren kommt nicht in Betracht, vgl. Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT-Drs. 8/33, S. 8; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 – VII C 46/72 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1969 – VII C 16/69 –, KStZ 1970, 92, 93; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 33 f. Die dem Grundstückseigentümer erwachsenden Vorteile müssen in Beziehung zum Zweck der Straßenreinigung stehen. Dieser erschließt sich aus Sinn und Regelungsgehalt der Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung. Danach sollte die Novellierung des Straßenreinigungsgesetzes dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass die Straßenreinigung sich von einer ursprünglich rein ordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr zu einem Teil der allgemeinen Daseinsvorsorge weiterentwickelt hatte, vgl. auch Gesetzesbegründung der Landesregierung, LT-Drs. 8/33, S. 1; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 35 f. Diese Vorsorge bezieht sich nach dem Straßenreinigungsgesetz NRW nicht auf das gesamte Gemeindegebiet. Vielmehr beschränkt das nordrhein-westfälische Straßenreinigungsgesetz die Reinigung ausdrücklich auf die innerhalb der geschlossenen Ortslagen gelegenen öffentlichen Straßen. Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren Eigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen speziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft auswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung der innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs für die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2013 – 9 A 1809/11 –, juris Rn. 37 f.; OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 41. Nach diesen Maßstäben ist das Flurstück 166 auch durch die L.----------straße erschlossen. a. Das Flurstück 166 ist von der L.----------straße aus tatsächlich zugänglich. Es grenzt zwar nicht unmittelbar an die L.----------straße , sondern die X.-----straße an. Es ist aber über die ebenfalls im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücke 165 und 137 von der L.----------straße aus ohne Weiteres zu erreichen. Von dem Flurstück 137 gelangt man über das Flurstück 165 auf das süd-westlich daran angrenzende Flurstück 166. Trotz der Bebauung des Flurstücks 137 mit einem Wohnhaus befindet sich zumindest auf der süd-westlichen Seite dieses Flurstücks ein ca. 5 m breiter Streifen, der ausreichend Platz für eine fußläufige Zuwegung zur L.----------straße lässt. Dies belegen nicht nur die im Verwaltungsvorgang vorfindlichen Fotografien, die anlässlich des Ortstermins am 4. Dezember 2013 gefertigt wurden. Auch der Kläger selbst räumt dies in seinem Schriftsatz vom 9. Januar 2014 ein. Hieraus ergibt sich für das Flurstück 166 neben dem unmittelbaren Zugang von der X.-----straße aus eine weitere mittelbare Zugangsmöglichkeit von der L.----------straße . Auch wenn diese von dem Kläger nicht genutzt werden mag, kommt es allein auf die hierdurch vermittelte objektive Zugangsmöglichkeit an. Aufgrund der Unbeachtlichkeit selbst geschaffener Zugangshindernisse, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 36, ist es unerheblich, dass sich an der Grenze zwischen den Flurstücken 137 und 165 ein Gartentor sowie ein lediglich über 4 Treppenstufen reichender geringfügiger Höhenunterschied zwischen den Flurstücken befinden. b. Die tatsächliche Zugangsmöglichkeit ist auch in rechtlicher Hinsicht abgesichert, da der Kläger Eigentümer der Flurstücke 137, 165 und 166 ist. c. Durch die Zugangsmöglichkeit von der L.----------straße wird schließlich entgegen der Ansicht des Klägers offenkundig eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Flurstücks 166 vermittelt. Denn jedenfalls die auf dem Flurstück schon vorhandene Bebauung kann auch über die L.----------straße genutzt werden. aa. Auf die vom Kläger getroffene Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Hinterliegern kommt es bei der Beurteilung, ob ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen ist, nicht an. Bei den Begriffen des Vorder- und des Hinterliegers handelt es sich nicht um Rechtsbegriffe, die im Straßenreinigungsgesetz NRW oder in der Straßenreinigungssatzung der Beklagten verwendet worden sind. Sowohl das Gesetz als auch die Satzung stellen ausschließlich auf den Begriff der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ab, der in ständiger Rechtsprechung im dargelegten Sinn konkretisiert wird und auf diese Weise auch im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu für die Rechtsanwender bzw. betroffenen Grundstückseigentümer kalkulierbaren Ergebnissen führt. Die zusätzliche Gebührenpflicht resultiert aus dem für das Buchgrundstück aufgrund der Eigentümeridentität gegebenen zusätzlichen Erschließungsvorteil und trägt damit einem Lagevorteil Rechnung, der unabhängig von den jeweiligen Nutzungswünschen des Eigentümers objektiv mit der Erschließungsmöglichkeit einhergeht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 69 f. Ein solcher Lagevorteil ergibt sich für den Kläger aus dem zusätzlichen Durchgang von der L.----------straße . Das Flurstück 166 und das hierauf befindliche Wohnhaus sind aufgrund des Durchgangs auf zwei Wegen vom öffentlichen Straßennetz aus tatsächlich zugänglich. Würde die Zugänglichkeit über die X.-----straße hinweggedacht, verbliebe der Vorteil einer Zugangsmöglichkeit von der L.----------straße aus. Dieser Vorteil mag dem Kläger zwar im hiesigen Fall gering erscheinen. Dies ändert indes nichts daran, dass ein zusätzlicher, objektiver und grundstücksbezogener Vorteil, der die mehrfache Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren rechtfertigt, gegeben ist. bb. Unbeachtlich ist auch, dass das klägerische Flurstück 166 erst über mehrere ebenfalls in seinem Eigentum stehende Flurstücke durch die Kornprinzenstraße erschlossen wird. Dies unterbricht den Erschließungszusammenhang nicht. Denn die Anzahl der die Erschließung vermittelnden Flurstücke ist jedenfalls angesichts der ausweislich des Luftbildes im Verwaltungsvorgang für den Durchgang von der L.----------straße zum Flurstück 166 zurückzulegenden Strecke von nur ca. 28 m irrelevant, vgl. VG Köln, Urteil vom 26. November 2012 – 18 K 1411/11 –, juris Rn. 14; Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Aufl. 2013, Rn. 331. Anders als der Kläger vorträgt, ist dabei nicht zu beanstanden, eine Erschließung über ein oder mehrere andere Grundstücke desselben Eigentümers zum Anknüpfungspunkt für eine Mehrfacherschließung zu machen, obwohl das veranlagte Flurstück bereits durch eine unmittelbar angrenzende Straße erschlossen ist. Aus dieser Form der Mehrfacherschließung ergibt sich keine unzulässige Doppelbelastung des Eigentümers, da ihm auch ein entsprechend mehrfacher Erschließungsvorteil zukommt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 – 9 A 2119/12 –, juris Rn. 63. cc. Gründe für eine abweichende Beurteilung im Übrigen bestehen nicht. Nach wie vor ist der Verweis des Klägers auf die Satzungsregelung der Stadt H. unbeachtlich. Den Ausführungen der gerichtlichen Verfügung vom 18. Dezember 2014 ist diesbezüglich nichts hinzuzufügen. Auf sie wird insoweit Bezug genommen. Die Satzungsregelungen der Stadt H. und der Beklagten beruhen auf verschiedenen landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen und wurden zudem von unterschiedlichen Kommunen im Rahmen ihrer jeweiligen Satzungshoheit erlassen. Es wurde auch bereits zuvor hier ausgeführt, dass die Straßenreinigungssatzung der Beklagten ausschließlich auf den Begriff der „Erschließung“ und nicht auf den des „Hinterliegers“ abstellt. Im Übrigen besteht bei der genaueren Ausgestaltung des Frontmetermaßstabes ein weites Ermessen des Satzungsgebers, OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 –, juris Rn. 20 f., welches hier rechtmäßig dahingehend ausgeübt wurde, diejenigen Grundstücke heranzuziehen, die durch die gereinigte Straße erschlossen werden (vgl. § 5 Abs. 2 StrRS). Der Kläger versucht vielmehr – wie sich der Kammer nachdrücklich auch noch einmal in der mündlichen Verhandlung zeigte – sein eigenes, vermeintlich gerechtes und für ihn jedenfalls günstigeres Gebührensystem in unzulässiger Weise an die Stelle des geltenden (Orts-)Rechts zu setzen. III. Bedenken gegen die festgesetzte Gebührenhöhe bestehen nicht. 1. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 StrRS sind unter anderem die Längen der das Grundstück erschließenden Straße zugewandten Grundstücksseiten Maßstab für die Gebührenhöhe. Gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 sind zugewandte Grundstücksseiten diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßenbegrenzungslinie gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. Wird ein Grundstück – wie hier – von mehreren zu reinigenden Straßen erschlossen, so werden gem. § 7 Abs. 2 StrRS die Längen aller Grundstücksseiten zugrunde gelegt, die diesen Erschließungsstraßen zugewandt sind. Bei der Festlegung der Grundstücksseiten werden Bruchteile eines Meters von 0 m bis 0,30 m gem. § 7 Abs. 3 StrRS auf 0 m gerundet. Dem entspricht es – wie im gegebenen Fall geschehen – die 12,05 m lange und in einem Winkel von ca. 10 Grad zur L.----------straße verlaufende nord-westliche Seite des Flurstücks 166 mit 12 Frontmetern zu veranlagen. 2. In ständiger und jahrzehntelanger Rechtsprechung führt die Heranziehung sowohl der Eigentümer anliegender Grundstücke als auch der Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener und damit gebührenpflichtiger Grundstücke zu Straßenreinigungsgebühren nach demselben Maßstab weder zu einer Mehrfacherhebung von Gebühren für dieselbe Reinigungsleistung (Gebührenüberdeckung), vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. August 1989 – 9 A 469/87 –, juris Rn. 16 ff., noch verstößt die dem Grunde nach erfolgende Gleichbehandlung mit anliegenden Grundstücken nach Maßgabe des jeweiligen Gebührenmaßstabs und hinsichtlich der Gebührenhöhe gegen Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1981 – 8 B 10/81 –, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 – 8 B 74/86 –, juris Rn. 4; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1982 ‑ 1 BvR 863/81, u.a. ‑, ZKF 1982, 213, 214. Denn zum einen steigt durch die Einbeziehung der Hinterliegergrundstücke bei der Ermittlung der Gebührensätze die Gesamtzahl der zu berücksichtigenden Veranlagungsmeter, durch die die gesamten ansetzbaren Kosten der Straßenreinigung in der Stadt zu teilen sind, mit der Folge, dass sich der Gebührensatz pro Veranlagungsmeter vermindert. Zum anderen wird mit der Straßenreinigungsgebühr nicht der Vorteil für die Reinigung einer bestimmten Teilkehrlänge vor einem konkreten Grundstück abgegolten, sondern derjenige Vorteil, der den Eigentümern aller von der Straße erschlossenen Grundstücke für die Reinigung der gesamten Straße – und zwar jeweils und in Gänze – zukommt. Die gebührenpflichtige Reinigungsleistung der Gemeinde befriedigt das objektive Interesse sowohl der Eigentümer anliegender Grundstücke als auch der Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke an der Reinigung der ganzen Straße. Da sich Umfang und Maß dieses Interesses mit Blick auf die Anliegergrundstücke einerseits und auf die erschlossenen Hinterliegergrundstücke andererseits allenfalls geringfügig oder nur in atypischen Ausnahmefällen unterscheiden, ist es nicht sachfremd, wenn der Ortsgesetzgeber Umfang und Maß des jeweiligen objektiven Interesses insoweit gebührenrechtlich gleich bewertet, so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1986 – 8 B 74/86 –, juris Rn. 4. 3. Fehler bei der konkreten Gebührenberechnung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 4. Im Hinblick auf den klägerischen Vortrag zu einer gemeinsamen Veranlagung der Flurstücke 137, 165 und 166 wegen einer wirtschaftlicher Einheit oder einer grundbuchrechtlicher Zusammenfassung merkt die Kammer an, dass sich – diese unterstellt – hierdurch im gegebenen Fall nichts ändern würde. Denn auch bei einem einheitlichen Flurstück würde jedenfalls die nord-westliche Seite des Flurstücks 166 als teilhinterligende, der L.----------straße zugewandte Seite mit 12 m zu veranlagen sein. IV. Es bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, den Kläger nachträglich zu Gebühren für die Jahre 2009 bis 2013 heranzuziehen, insbesondere sind die Gebührenforderungen nicht verjährt, vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 297,53 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz erfolgt.