Urteil
6 K 7123/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs.1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Behörde den Fahrzeugführer trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungen nicht feststellen konnte.
• Bei im Ausland wohnhaften, insbesondere osteuropäischen, Beschuldigten kann das Absehen von Auslandsermittlungen gerechtfertigt sein, wenn die Verwaltungspraxis zeigt, dass schriftliche Anhörungen dort erfahrungsgemäß nicht erfolgversprechend sind.
• Für die Verhängung der Fahrtenbuchauflage kommt es nicht darauf an, ob der Halter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist; maßgeblich ist allein die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers ohne Ermittlungsdefizit.
• Ein Verkehrsverstoß gilt als von einiger Gewichtung und rechtfertigt damit die Fahrtenbuchauflage, wenn im Falle einer Ahndung mindestens ein Punkt im Verkehrszentralregister angefallen wäre (hier: Überschreitung um 34 km/h).
• Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ist als angemessener Mindestzeitraum zulässig.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage bei nicht feststellbarem ausländischem Fahrzeugführer rechtmäßig • Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs.1 StVZO ist rechtmäßig, wenn die Behörde den Fahrzeugführer trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungen nicht feststellen konnte. • Bei im Ausland wohnhaften, insbesondere osteuropäischen, Beschuldigten kann das Absehen von Auslandsermittlungen gerechtfertigt sein, wenn die Verwaltungspraxis zeigt, dass schriftliche Anhörungen dort erfahrungsgemäß nicht erfolgversprechend sind. • Für die Verhängung der Fahrtenbuchauflage kommt es nicht darauf an, ob der Halter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist; maßgeblich ist allein die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrers ohne Ermittlungsdefizit. • Ein Verkehrsverstoß gilt als von einiger Gewichtung und rechtfertigt damit die Fahrtenbuchauflage, wenn im Falle einer Ahndung mindestens ein Punkt im Verkehrszentralregister angefallen wäre (hier: Überschreitung um 34 km/h). • Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ist als angemessener Mindestzeitraum zulässig. Die Klägerin ist Halterin eines in Deutschland zugelassenen Pkw. Am 5. Februar 2013 wurde mit diesem Fahrzeug eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h (nach Toleranzabzug) außerhalb geschlossener Ortschaften festgestellt. Die Halterin nannte Name, Geburtsdatum und eine rumänische Anschrift des angeblichen Fahrers; die Postleitzahl fehlte. Die Ordnungswidrigkeitenbehörde versuchte weitere Ermittlungen, traf den Halter mehrfach nicht persönlich an und stellte schließlich fest, der Fahrzeugführer sei nicht zu ermitteln. Die Behörde verzichtete auf aufwendige Auslandsermittlungen, weil aus der Verwaltungspraxis Rückläufe bei Anhörungen in Rumänien nahezu ausblieben. Mit Ordnungsverfügung wurde der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs für sechs Monate auferlegt und eine Gebühr festgesetzt; hiergegen klagte die Klägerin. • Zuständigkeit und förmliche Anhörung waren gegeben (§§ 31a, 68 StVZO; § 28 VwVfG NRW). • Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 31a Abs.1 StVZO; die Fahrtenbuchauflage ist präventiv und dient der Gefahrenabwehr. • „Unmöglichkeit“ der Fahrerfeststellung liegt vor, wenn die Behörde alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat; Maßstab ist ein sachgerechter, rationaler Einsatz der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen. • Angemessene Maßnahmen umfassen insbesondere zeitnahe Halteranhörung; Verzögerungen sind unschädlich, wenn sie nicht ursächlich für das Scheitern der Ermittlungen waren. • Ermittlungsaufwand darf nicht über das hinausgehen, was bei Ordnungswidrigkeiten zumutbar und erfolgversprechend ist; aufwändige Amtshilfeersuchen sind im Regelfall nicht geboten. • Verwaltungserhebungen im VG-Bezirk zeigten, dass schriftliche Anhörungen in Rumänien regelmäßig erfolglos blieben; daher ist das Absehen von Auslandsermittlungen kein Ermittlungsdefizit. • Es kommt nicht auf das Mitwirken des Halters an; entscheidend ist, dass der Fahrer nicht festgestellt werden konnte und dies nicht auf ein Versäumnis der Behörde zurückzuführen ist. • Die konkret begangene Überschreitung (34 km/h) stellt einen Verstoß von einiger Gewichtung dar (mindestens ein Punkt im VZR), so dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. • Die Dauer der Auflage (sechs Monate) ist als Mindestzeitraum zur wirksamen Kontrolle angemessen. • Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a StVG und GebOSt und liegt im Ermessensrahmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Fahrtenbuchauflage vom 7. August 2013 bleibt bestehen, weil der Fahrzeugführer trotz angemessener und zumutbarer Ermittlungen nicht feststellbar war und die Behörde nicht ersichtlich ein Ermittlungsdefizit zu vertreten hat. Das Absehen von weitergehenden, aufwendigen Auslandsermittlungen war gerechtfertigt, weil die Verwaltungspraxis für Fälle mit in Rumänien wohnhaften Beschuldigten regelmäßig keinen Ermittlungserfolg erwarten ließ. Die Maßnahme ist verhältnismäßig: der Verstoß war von ausreichender Schwere (34 km/h), die Auflage ist präventiv und die Sechsmonatsdauer angemessen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.