Urteil
8 K 4951/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0305.8K4951.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger begehren die Erteilung von Reiseausweisen für Staatenlose. Die Klägerin zu 1. wurde am 0. August 1969 in Zagreb, Kroatien geboren. Der Kläger zu 2. wurde am 00. Oktober 1973 geboren. Es bestehen jedoch unklare Angaben dazu, wo er geboren wurde. Nach den Angaben in seinem ungültigen jugoslawischen Pass wurde er in Rom, Italien geboren; die Geburt wurde nachträglich am 00. Juli 1987 im Geburtenregister des Standesamtes Tresnjevka der Stadt Zagreb, Kroatien eingetragen. Nach anderen Angaben soll er in Slavonski Brod, Kroatien geboren worden sein. Die Kläger reisten zuletzt im Sommer 2001 in das Bundesgebiet ein und stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Asylanträge. Dabei legte die Klägerin zu 1. einen durch die Passbehörde in Zagreb am 5. Oktober 1988 ausgestellten jugoslawischen Pass mit der Kennung „HR“ und der Nummer 000000, gültig bis zum 5. Oktober 1993, vor, der in Den Haag am 5. Oktober 1993 bis zum 5. Oktober 1998 verlängert worden war; als Wohnort war „Zagreb, Palinovacka 22“ angegeben. Der Kläger zu 2. legte im Rahmen seiner Asylantragstellung einen am 7. September 1989 beim jugoslawischen Generalkonsulat in Düsseldorf ausgestellten jugoslawischen Pass mit der Kennung „HR“ und der Nummer 000000 vor, der am 7. September 1994 in Den Haag bis zum 7. September 1999 verlängert worden war; als Wohnort war „Zagreb, Radnicki Put 9“ angegeben. Unmittelbar nach ihrer Registrierung verzichteten die Kläger auf die Durchführung ihrer Asylverfahren. Sie wurden daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2001 aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 15. August 2001 zu verlassen; für den Fall der Nichtausreise wurde ihnen die Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (nachfolgend: Jugoslawien) angedroht. Eine freiwillige Ausreise erfolgte nicht. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen konnten bis heute nicht vollzogen werden, da die Kläger nicht (mehr) in Besitz gültiger Passdokumente sind. Ihre Rückübernahme durch die Nachfolgestaaten Jugoslawiens, namentlich durch die Republik Serbien (nachfolgend: Serbien) und die Republik Kroatien (nachfolgend: Kroatien) scheiterte daran, dass sie ausweislich entsprechender Bescheinigungen der serbischen und kroatischen Behörden aktuell nicht in den dortigen Staatsangehörigkeitsregistern eingetragen sind und damit nach Auffassung der Behörden nicht die serbische bzw. kroatische Staatsbürgerschaft besitzen. Infolgedessen wurde ihr Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst geduldet. Nach einer in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren erzielten Einigung wurde ihnen in der Zeit vom 22. August 2005 bis zum 15. April 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt. Seither sind die Kläger in Besitz von Fiktionsbescheinigungen. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 14. Juni 2010 darauf hin, dass auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG den Besitz eines gültigen Passdokumentes voraussetze. Die Kläger wurden daher erneut zur Vorlage gültiger Nationalpässe aufgefordert; eine solche erfolgte bis heute nicht. Die Kläger legten stattdessen wiederholt Bescheinigungen der serbischen und kroatischen Generalkonsulate vor, ausweislich derer sie weder als Staatsbürger Serbiens noch Kroatiens registriert seien. Die Kläger haben am 9. Juli 2012 Untätigkeitsklage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie vor: Ihnen seien Reiseausweise für Staatenlose zu erteilen. Sie seien nicht nur de facto staatenlos, sondern de jure. Das zeige sich bereits darin, dass in der Vergangenheit weder Serbien noch Kroatien bereit gewesen seien, sie wieder aufzunehmen. Trotz mehrjähriger Bemühungen seien entsprechende Rückübernahme-Ersuchen der Beklagten gescheitert. Der Vortrag der Beklagten, aus der Kennung „HR“ in den seinerzeit vorgelegten Pässen ließen sich Rückschlüsse auf eine kroatische Staatsangehörigkeit ziehen, sei falsch. Vielmehr sei vor Beginn des Balkankrieges keine verbindliche Differenzierung zwischen den damals noch existierenden Teilrepubliken Jugoslawiens vorgenommen worden. Auch sähen sie sich auf Grund ihrer Biografie außerstande, die für eine nachträgliche Registrierung erforderlichen Unterlagen und Dokumente zu beschaffen. Sie hätten fast ausschließlich in Italien gewohnt. Sie seien zwar in Kroatien registriert gewesen, im Zuge der Kriegswirren allerdings aus den Registern gelöscht worden. Sie besäßen keinerlei Verbindung zu Kroatien. Ihre Kinder benötigten dringend Passdokumente mit einem Lichtbild, um sich im Alltag ausweisen zu können, nicht diskriminiert zu werden und nicht zuletzt um wieder einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Mit Schreiben vom 24. September 2013 beantragten die Kläger im Rahmen des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Erteilung von Reiseausweisen für Staatenlose. Nach erfolgter Anhörung lehnte die Beklagte die Erteilung von Reiseausweisen für Staatenlose mit Ordnungsverfügungen vom 28. Januar 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Voraussetzungen für die Erteilung von Staatenlosenausweisen seien nicht erfüllt. Eine solche Erteilung richte sich nach Art. 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von Staatenlosen (StlÜbk). Voraussetzung für die Erteilung von Staatenlosenausweisen sei nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk u. a., dass sich der Staatenlose rechtmäßig in Deutschland aufhalte. Dies sei in Bezug auf die Kläger bereits deshalb nicht anzunehmen, da ihnen die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG seinerzeit lediglich mit Blick darauf erteilt worden seien, dass ihre Rückführung nach Serbien / Kroatien mangels Passpapieren gescheitert sei. Eine „Übernahme auf Dauer“ sei damit weder gewollt noch verbunden gewesen. Vielmehr habe man lediglich den unbefriedigenden Zustand der „Kettenduldung“ beenden wollen. Darüber hinaus sei Voraussetzung für die Erteilung von Staatenlosenausweisen, dass die Staatenlosigkeit der Kläger unzweifelhaft feststehe. Nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk sei ein Staatenloser eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als Staatsangehöriger ansehe, d. h. eine Person, die „de jure“ staatenlos sei. Von den Regelungen des Staatenlosenübereinkommens nicht erfasst seien sog. „de facto“-Staatenlose, d. h. solche, die auf den Schutz ihres Staates verzichteten, ohne dass ihr Staat sie deswegen seinerseits aus der Staatsangehörigkeit entlasse, sowie solche, deren Staat ihnen seinen Schutz verweigere oder Personen, die den Schutz ihres Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen wollten oder könnten. Bislang sei nicht nachgewiesen, dass die Kläger de jure staatenlos seien. Aus den vorgelegten Unterlagen der serbischen und kroatischen Behörden ergebe sich lediglich, dass die Kläger dort nicht in den zentralen Staatsangehörigkeitsregistern verzeichnet seien, nicht jedoch, dass sie die serbische bzw. kroatische Staatsangehörigkeit nicht durch eine Registrierung besitzen oder (wieder-) erlangen könnten. Es spreche vieles dafür, dass die Kläger kroatische Staatsangehörige seien. Dies ergebe sich insbesondere aus den im Asylverfahren vorgelegten jugoslawischen Pässen mit der Kennung „HR“, welche für „Hrvatska“ (Kroatien) stehe. Die dort vorgelegten Pässe seien zudem mit einer Registernummer versehen gewesen. Anhand dieser Registernummer könne die Identität und damit auch Nationalität der Kläger ermittelt werden. In Bezug auf den Kläger zu 2. spreche auch die nachträgliche Registrierung seiner Geburt im Geburtenregister des Standesamtes Tresnjevka, Zagreb, Kroatien dafür, dass er kroatischer Staatsbürger sei. Die Kläger hätten bis heute auch keinerlei Versuche unternommen, sich nachträglich in eines der Register eintragen zu lassen. Nach den kroatischen Vorschriften könne ein kroatischer Staatsangehöriger entweder im zentralen Staatsbürgerschaftsregister der Hauptstadt Zagreb eingetragen werden oder – nach dem Wohnsitz der Eltern – in dem Verzeichnis des zuständigen Standesamtes. Es sei auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine nachträgliche Registrierung den Klägern nicht zumutbar sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, ihnen einen Reiseausweis für Staatenlose zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen. Die Beteiligten haben sich nach dem Erörterungstermin vom 26. Januar 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch die Einzelrichterin entscheiden, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7. November 2013 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Einzelrichterin kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 28. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, § 114 VwGO). Die dort verfügte Versagung der Erteilung von Reiseausweisen für Staatenlose begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn die Kläger haben zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf die Erteilung von Reiseausweisen für Staatenlose nach Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September 1954 - StlÜbk -, das durch Zustimmungsgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. II S. 473, in Kraft getreten am 24. Januar 1977, BGBl. II S. 235) in innerstaatliches Recht transformiert worden ist (I.), noch einen solchen auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung nach Satz 2 der genannten Vorschrift (II.). I. Nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk stellen die Vertragsstaaten – so auch die Bundesrepublik – den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebiets gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Es spricht zwar – was im Ergebnis offen bleiben kann – vieles dafür, dass sich die Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Wann ein Aufenthalt rechtmäßig in dem vorgenannten Sinne ist, ist – mangels eigener Bestimmungen in dem StlÜbk – grundsätzlich anhand der einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsrechts des jeweiligen Vertragsstaates zu ermitteln, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 – 1 C 15/88 -, Juris Rn. 13 ff.. Danach ist ein Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn er von der zuständigen Ausländerbehörde erlaubt worden ist, was in der Regel eine gültige Aufenthaltserlaubnis voraussetzt; nicht ausreichend ist eine bloße Duldung, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 – 1 C 15/88 -, Juris Rn. 17 ff.. Daran gemessen halten sich die Kläger auch ohne aktuelle Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Denn im Anschluss an die ihnen in der Zeit vom 22. August 2005 bis zum 15. April 2011 erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind ihnen bis heute Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt worden. Der ihnen bislang erteilte Aufenthaltstitel gilt mithin derzeit noch fort. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung lässt sich indes nicht feststellen, dass die Kläger Staatenlose im Sinne des Art. 28 StlÜbk sind. Nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ist eine Person staatenlos, wenn sie kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehöriger ansieht, d. h. eine Person, die de jure staatenlos ist (sog. De-jure-Staatenloser), vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1990 – 1 C 15/88 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 18 E 1084/11 -, Juris Rn. 5 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung. Nicht dagegen unterfallen der Vorschrift des Art. 28 StlÜbk sog. De-facto-Staatenlose. Gemeint sind damit Personen, die auf den Schutz ihres Staates verzichten, ohne dass ihr Staat sie deswegen seinerseits aus der Staatsangehörigkeit entlässt, sowie diejenigen, deren Staat ihnen seinen Schutz verweigert bzw. Personen, die den Schutz ihres Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen wollen oder können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 18 E 1084/11 -, Juris Rn. 7 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung. Bei der Feststellung der Staatenlosigkeit ist entscheidend, wie die ausländischen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften von den dortigen Behörden und Gerichten tatsächlich angewandt werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2012 – 18 E 1084/11 -, Juris Rn. 14 f. m.w.N.. Der Nachweis der negativen Tatsache der De-Jure-Staatenlosigkeit obliegt dabei grundsätzlich dem Betroffenen; er muss die von ihm behauptete Staatenlosigkeit darlegen und beweisen. Denn die erforderlichen Informationen – etwa die detaillierte Darlegung der Abstammung und die Angaben zu den Vorfahren mit Geburtsdaten, Geburtsorten und Wohnorten – sind grundsätzlich solche aus dem Lebensbereich des Betroffenen und seiner Herkunftsfamilie, die einer Ermittlung von Amts wegen weitgehend nicht zugänglich sind, vgl. VG Hannover, Urteil vom 27. April 2010 – 2 A 6108/08 -, Juris Rn. 16. Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehöriger der Betroffene überhaupt in Betracht kommt, ihn nicht als Staatenangehörigen ansehen. Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine De-jure-Staatenlosigkeit der Kläger nicht feststellen. Zwar sind die Kläger aktuell sowohl in den serbischen als auch in den kroatischen Registern nicht eingetragen. Dies ist nach dem zum Teil vollständigen Zusammenbruch des Registerwesens im Zuge der Kriegswirren des Balkankrieges indes keine Seltenheit; vielmehr ist eine Vielzahl der Landsmänner/-frauen der Kläger hiervon betroffen. Die Tatsache, dass die Kläger aktuell in den Registern nicht eingetragen sind, bedeutet jedoch nicht, dass sie damit zwangsläufig de-jure-staatenlos wären. Es besteht vielmehr – wie sich auch aus den zur Gerichtsakte gereichten Bescheinigungen der entsprechenden Generalkonsulate ergibt – sowohl nach kroatischem als auch nach serbischem Staatsangehörigkeitsrecht die Möglichkeit der Staatsbürgerschaftsfeststellung durch nachträgliche (Wieder-)Registrierung in den Registern. Einen solchen Antrag haben die Kläger bis heute nicht gestellt. Dass ihnen eine nachträgliche (Wieder-)Registrierung nicht möglich oder zumutbar wäre, ist nicht ansatzweise dargelegt. Die Kläger haben bis heute keinen Antrag auf nachträgliche Registrierung beim kroatischen bzw. serbischen Generalkonsulat gestellt, obgleich die serbischen bzw. kroatischen Konsularvertretungen sie auf die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Registrierung hingewiesen haben und man ihnen im Einzelnen dargelegt hat, welche Unterlagen für eine nachträgliche Registrierung beizubringen sind. Anstatt sich um die Beschaffung der für eine solche Antragstellung notwendigen Unterlagen / Dokumente bei den zuständigen Heimatlandbehörden – gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes vor Ort – zu bemühen, haben sich die Kläger über Jahre hinweg ausschließlich an die im Bundesgebiet ansässigen serbischen bzw. kroatischen Konsularvertretungen gewandt und dort die immer gleiche Bescheinigung erhalten, dass sie aktuell nicht in den serbischen bzw. kroatischen Registern eingetragen sind. Dass ihnen ein solcher Antrag auf nachträgliche Registrierung bzw. die Beschaffung der hierzu erforderlichen Dokumente bei den Heimatlandbehörden aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar wäre, haben die Kläger bislang weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Sie haben sich vielmehr auf die pauschale Behauptung zurückgezogen, ihnen sei die Beschaffung der für die nachträgliche Registrierung notwendigen Unterlagen und Dokumente auf Grund ihres familiären Werdeganges nicht möglich. Ein derartiger Vortrag genügt den rechtlichen Anforderungen nicht. Zwar dürfen die Kläger mangels gültiger Passdokumente ihrerseits nicht nach Kroatien bzw. Serbien ausreisen und können folglich die notwendigen Unterlagen nicht persönlich bei den Heimatlandbehörden beantragen. Sie hätten sich hierzu jedoch der Hilfe eines ortsansässigen Rechtsanwaltes bedienen können und müssen. Dass ihnen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vor Ort aus finanziellen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Einzelnen: Ein Antrag auf nachträgliche Registrierung wäre persönlich beim kroatischen bzw. serbischen Generalkonsulat zu stellen. Einem solchen Antrag wären folgende Unterlagen beizufügen: 1. Die Kläger müssten zunächst eine Bestätigung beibringen, dass sie weder im Staatsbürgerregister ihres Geburtsortes noch in den Registern der Geburtsorte oder Wohnorte ihrer Eltern eingetragen sind. Der Kläger zu 2. hat eine entsprechende Bescheinigung zu den Gerichtsakten gereicht. Die Klägerin zu 1. hingegen hat zwar eine Bescheinigung vorgelegt, wonach sie im Staatsangehörigkeitsbuch ihres Geburtsortes Zagreb nicht eingetragen ist. Eine Bescheinigung darüber, dass sie auch in den Staatsangehörigkeitsbüchern der Geburts-/ Wohnorte ihrer Eltern nicht eingetragen ist, ist sie indes schuldig geblieben. In diesem Zusammenhang hat sie im Erörterungstermin zwar angegeben, dass sie ihre Eltern nicht kenne, da sie als kleines Kind in die Obhut ihrer Großmutter gegeben worden sei. Die Klägerin zu 1. hat bislang aber nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin dargelegt oder gar nachgewiesen, dass sich die Geburts-/Wohnorte ihrer Eltern auch nicht mit Hilfe ihrer eigenen Daten (etwa der in ihrem jugoslawischen Pass enthaltenen Registernummer sowie der Angabe ihres Geburtsdatums/-ortes) ermitteln ließen. 2. Darüber hinaus ist ein internationaler Auszug aus dem Geburtenregister der Kläger beizubringen. Die Kläger müssten hierzu beim Standesamt ihres Geburtsortes eine entsprechende internationale Geburtsurkunde beantragen. Die Klägerin zu 1. müsste einen entsprechenden Antrag beim Standesamt in Zagreb, Kroatien stellen, da sie am 8. August 1969 in Zagreb geboren wurde. Hinsichtlich des Klägers zu 2. bestehen unklare Angaben dazu, wo er geboren wurde. Nach den Angaben in seinem ungültigen jugoslawischen Pass wurde er am 26. Oktober 1973 in Rom, Italien geboren; die Geburt wurde nachträglich am 21. Juli 1987 im Geburtenregister des Standesamtes Tresnjevka der Stadt Zagreb, Kroatien eingetragen. Nach anderen Angaben soll er am 26. Oktober 1973 in Slavonski Brod, Kroatien geboren worden sein. Zur Not müsste der Kläger bei sämtlichen in Betracht kommenden Standesämtern einen Antrag auf Erteilung einer internationalen Geburtsurkunde stellen. 3. Des Weiteren sind Staatsbürgerschaftsnachweise der Eltern der Kläger vorzulegen. Diese könnten bei der zuständigen Behörde der jeweiligen Geburtsorte der Eltern anzufordern sein. Alternativ müsste mittels eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes vor Ort versucht werden, die für die Ausstellung eines solchen Dokumentes zuständige Behörde zu eruieren. Der Klägerin zu 1. sind, wie ausgeführt, die Geburtsorte ihrer Eltern nach eigenen Angaben zwar nicht bekannt. Es ist bislang indes nichts dafür dargetan, dass sich die Geburtsorte ihrer Eltern nicht mit Hilfe ihrer eigenen Daten (etwa der in ihrem jugoslawischen Pass enthaltenen Registernummer sowie der Angabe ihres Geburtsdatums/-ortes) ermitteln ließen. Ein Versuch wäre es etwa, einen Staatsbürgerschaftsnachweis ihrer Eltern bei dem Standesamt in Zagreb, ihrem eigenen Geburtsort, zu erlangen. Hinsichtlich des Klägers zu 2. sind die Geburtsorte seiner Eltern bekannt: Der Geburtsort seiner Mutter ist Smederevska Palanka, Serbien, der seines Vaters Sabac, Serbien. Der Kläger zu 2. könnte mithin versuchen, die Staatsbürgerschaftsnachweise seiner Eltern bei den zuständigen Behörden in Smederevska Palaka und Sabac in Serbien anzufordern. 4. Sofern die Eltern der Kläger jeweils verheiratet gewesen sein sollten, sind dem Antrag auf nachträgliche Registrierung die jeweiligen Heiratsurkunden der Eltern beizulegen, die bei dem Standesamt, an dem die Heirat vollzogen worden ist, anzufordern wären. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. ist nichts darüber bekannt, ob ihre Eltern verheiratet gewesen sind und, bejahendenfalls, wann und wo sie geheiratet haben. Auch insoweit müsste die Klägerin zu 1. versuchen, mit Hilfe ihrer eigenen Daten weitergehende Informationen zu erlangen – etwa über das Standesamt ihres Geburtsortes in Zagreb – und etwaigen Nachweisen weiter nachzugehen. Die Eltern des Klägers zu 2. waren nach seinen Angaben nur nach Sinti-Recht verheiratet. Da dies aber keine amtliche und damit keine rechtlich wirksame Heirat darstellt, dürfte diese Voraussetzung in Bezug auf den Kläger zu 2. wegfallen. 5. Da die Kläger nicht verheiratet sind, können sie eine – anderenfalls vorzulegende – Heiratsurkunde dem Antrag nicht beilegen. 6. Dem Antrag ist ferner ein alter Ausweis oder ein anderes Lichtbilddokument beizufügen. Hier können die Kläger ihre inzwischen ungültigen jugoslawischen Pässe vorlegen. 7. Darüber hinaus ist dem Antrag ein Nachweis über den geregelten Aufenthalt in Deutschland beizufügen. Insoweit dürften die den Klägern ausgestellten aktuellen Fiktionsbescheinigungen als Nachweis ausreichen. II. Die Kläger haben auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk. Nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reiseausweis ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reisepass erhalten können. Eine Erteilung der klägerseits begehrten Reiseausweise im Ermessenswege scheidet bereits deshalb aus, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Erteilung nicht vorliegen. Wie dargelegt, steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht fest, dass die Kläger De-jure-Staatenlose i.S.d. Art. 28 StlÜbk sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000.- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.1.3 und 8.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) erfolgt.