Urteil
13 K 2341/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0313.13K2341.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Oberstleutnant in Diensten der Beklagten. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 versetzte die Beklagte ihn aus dienstlichen Gründen von L. (11140759 KdoOpFüLuSk) nach T. (11190626 NR (DEU) T. ) in C. . Mit der Versetzung wurde Umzugskostenvergütung zugesagt. Der Kläger hatte zuvor unter dem 8. Juni 2011 erklärt, umzugswillig zu sein. Es bestehe aber ein Umzugshinderungsgrund, weil seine Tochter M. die elfte Jahrgangsstufe des B. -N. -Gymnasiums in W. besuche und voraussichtlich im Juni 2013 Abitur mache. In der Folge zog nur der Kläger nach C. um, während seine Familie, bestehend aus der Ehefrau, der Tochter M. und dem Sohn M1. am bisherigen Wohnort in O. verblieben. Am 20. Juli 2011 wurde dem Kläger eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen in Höhe von 2.401,00 Euro sowie ein Ausstattungsbeitrag in Höhe von 7.347,92 Euro gezahlt. Auch die Umzugsreise wurde bezahlt. Während der Verwendung in C. erhielt der Kläger bis zum 19. Juli 2013, dem letzten Schultag seines Sohnes M1. , Auslandstrennungsgeld. Am 14. Juni 2013 wurde mit dem Kläger ein Personalgespräch zur geplanten Versetzung am 1. November 2013 nach L. geführt. Der Kläger erklärte sich grundsätzlich mit der Zusage der Umzugskostenvergütung einverstanden, behielt sich aber eine Prüfung der Erlasslage vor. Er machte zudem geltend, dass der Umzug seiner Familie nach Wegfall des Umzugshinderungsgrundes am 19. Juli 2013 angesichts der geplanten Versetzung nach L. zum 1. November 2013 unzumutbar und wirtschaftlich unsinnig sei. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 wurde der Kläger zum 1. November 2013 aus dienstlichen Gründen von T. (11190626 NMR (DEU) T. ) nach L. (30115913 ZentrLuftOP) versetzt. Umzugskostenvergütung wurde zugesagt. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger zog daraufhin zurück zu seiner Familie nach O. . Unter dem 17. Oktober 2013 machte er hierfür Umzugskosten geltend, die bewilligt wurden. Unter dem 5. Dezember 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Zahlung von Trennungsgeld nach § 6 Trennungsgeldverordnung (TGV). Mit Bescheid vom 10. Dezember 2013 lehnte die Beklagte die Zahlung von Trennungsgeld ab. Die Trennungsgeldverordnung sei bei Versetzungen vom Ausland in das Inland nicht einschlägig. Hiergegen sowie „gegen die Weisungen und Erlasse aus dem Bereich BMVg die zur Zuerkennung der uneingeschränkten UKV bei meiner Rückversetzung nach L. geführt haben und damit die Möglichkeit auf einen TG-Anspruch verhindern“ erhob der Kläger unter dem 20. Dezember 2013 Beschwerde. Es habe schon bei der Versetzung von L. nach C. kein Grund bestanden, die volle Umzugskostenvergütung festzusetzen. Ein Verbleib in C. von mehr als 24 Monaten sei nicht erforderlich gewesen. Er habe deswegen auch gegen die Erteilung der vollen Umzugskostenzusage für die Versetzung nach C. Beschwerde erhoben. Es sei üblich, bei einer Rückversetzung aus dem Ausland dies so zu regeln, dass der vormals bestehende Trennungsgeldanspruch wieder wirksam werde. Mit Beschwerdebescheid vom 11. Februar 2014 wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Einschlägig für den geltend gemachten Anspruch sei die Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV). Diese sehe bei Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 5 Abs. 1 ATGV die Zahlung von Auslandstrennungsgeld nur vor, wenn und solange die Berechtigten seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage der Umzugskostenvergütung oder der dienstlichen Maßnahme uneingeschränkt umzugswillig seien und am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes Wohnungsmangel bestehe oder die Berechtigten aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen könnten. Auslandstrennungsgeld würde zudem gemäß § 8 ATGV nur gezahlt, wenn und solange der Ehegatte oder in häuslicher Lebensgemeinschaft lebende Kinder am bisherigen Dienstort verblieben. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, weil die Familie des Klägers auch nach Wegfall des Umzugshinderungsgrundes nicht nach C. umgezogen sei. Dass der Kläger nicht in das Einzugsgebiet von L. umgezogen, sondern wieder nach O. gezogen sei, beruhe auf privaten Umständen, die dem Dienstherrn nicht anzulasten seien. Entsprechendes ergebe sich auch bei Anwendung der TGV. Der Bescheid wurde dem Kläger am 6. März 2014 ausgehändigt. Der Kläger hat am 4. April 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Vorverfahren vor, dass er Trennungsgeld nicht allein beschränkt auf den Monat November 2013, sondern ab dem 4. November 2013 unbeschränkt begehre. Einschlägig sei nicht die ATGV, sondern die TGV. Trennungsgeld werde ausschließlich für die täglichen Fahrten zwischen dem in Deutschland liegenden Wohnort und dem in Deutschland liegenden Dienstort begehrt. Anders als von der Beklagten angenommen, bestehe ein Umzugshinderungsgrund. Es sei für die Familie unzumutbar gewesen, nach C. umzuziehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2013 und des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 zu verpflichten, ihm Auslandstrennungsgeld für die Zeit ab dem 4. November 2013 zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2013 und des Beschwerdebescheides vom 11. Februar 2014 zu verpflichten, ihm Trennungsgeld für die Zeit ab dem 4. November 2013 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch sowohl mit dem Hauptantrag (I.) als auch mit dem Hilfsantrag (II.) unbegründet. I. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Gewährung von Auslandstrennungsgeld. Zwar ist die Auslandstrennungsgeldverordnung die einschlägige Norm für das Begehren des Klägers. Gemäß § 1 Abs. 1 ATGV entstehen Ansprüche auf Auslandstrennungsgeld u. a. aus Anlass von Versetzungen vom Ausland in das Inland. Vorliegend begehrt der Kläger (Auslands-) Trennungsgeld, nachdem er mit Verfügung vom 11. Juli 2013 von T. (C. ) nach L. versetzt worden ist. Der grenzüberschreitende Charakter dieser Versetzung löst die Anwendbarkeit der Auslandstrennungsgeldverordnung für etwaige trennungsgeldrechtlichen Ansprüche aus. Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld scheitert jedoch daran, dass mit der Versetzung zugleich die Umzugskostenvergütung zugesagt wurde. Gemäß § 5 Abs. 1 ATGV wird Auslandstrennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung nur gezahlt, wenn und solange der Berechtigte uneingeschränkt umzugswillig ist und er wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden persönlichen Gründen vorübergehend nicht umziehen kann. Das Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht geht im Grundsatz davon aus, dass ein Soldat, Beamter oder Richter, der versetzt wird, an den neuen Dienstort bzw. in dessen Einzugsgebiet umzieht, wenn er hierzu auch nicht verpflichtet ist. Zu diesem Zwecke sieht § 3 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz im Regelfall die Zusage der Umzugskostenvergütung vor, um zu verhindern, dass der Soldat allein aufgrund der anfallenden Umzugskosten von einem Umzug absieht. Dem Kläger ist mit Verfügung vom 11. Juli 2013 die Umzugskostenvergütung zugesagt worden. Die genannten Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 ATGV liegen nicht vor. Der Kläger, welcher nach L. versetzt worden ist, ist schon nicht uneingeschränkt umzugswillig. Denn das bedeutete, dass er bereit wäre, nach L. oder in das zugehörige Einzugsgebiet umzuziehen, was erkennbar nicht der Fall ist. Er hat es – aus verständlichen persönlichen Gründen – vorgezogen, nach O. umzuziehen, wo seine Familie zur Zeit des Rückumzugs von C. noch immer wohnte. Es liegt auch kein Umzugshinderungsgrund vor. Dabei geht es im hier zu entscheidenden Verfahren – anders als zum Teil vom Kläger angenommen - nicht um die Frage, ob seiner Familie der Umzug nach C. nach dem 19. Juli 2013 noch zumutbar war, nachdem die Versetzung des Klägers zum 1. November 2013 nach L. bereits verfügt war. Mit der hier maßgeblichen Verfügung vom 11. Juli 2013 geht es allein um die Frage, ob dem Kläger der Umzug nach L. zumutbar war. Dies ist hier zu bejahen. Es sind keine zwingenden persönlichen Gründe erkennbar oder vorgetragen, die dem Umzug nach L. entgegenstehen. Auch die Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 ATGV liegen nicht vor. Diese Regelung betrifft nur Fälle, in denen die in § 4 Abs. 1 Satz 1 ATGV genannten Personen am Dienstort zurückbleiben. Das ist nicht der Fall, weil die genannten Personen – namentlich die Familie des Klägers – überhaupt nicht am bisherigen Dienstort (C. ) wohnhaft waren. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang, dass ihm ein Umzug mit der ganzen Familie nach L. deswegen nicht zumutbar gewesen sei, weil die Umzugskostenzusage nicht den Umzug seiner Familie von O. nach L. mit umfasst habe. Ungeachtet der Frage, ob diese Rechtsansicht zutrifft, oder ob das Umzugskostenrecht jedenfalls mit Blick auf den besonderen Fall nicht doch so auszulegen ist, dass auch der an verschiedenen Ausgangsorten beginnende gemeinsame Umzug nach L. von der Zusage erfasst war, stellt dies jedenfalls keinen zwingenden persönlichen Hinderungsgrund dar. Gemäß § 12 Abs. 3 BUKG liegen solche persönlichen Gründe etwa vor, wenn gesundheitliche, schulische oder Ausbildungsgründe eines Familienmitglieds dem Umzug entgegenstehen. Bloße wirtschaftliche Nachteile, die hier geltend gemacht werden, sind von der Vorschrift nicht erfasst und den dort genannten Gründen ihrem Wesen nach auch nicht gleichzusetzen. Die bis zum 19. Juli 2013 bestehenden schulischen Gründe, die einem Umzug nach C. entgegengestanden hatte, lagen zum 1. November 2013 nicht mehr vor. Im Ergebnis kann offen gelassen werden, ob der Kläger mit seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2013 auch die Zusage der Umzugskostenvergütung in der Versetzungsverfügung vom 11. Juli 2013 angefochten hat, was im Erfolgsfall einen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld möglich erscheinen ließe. Der Inhalt des Beschwerdegegenstandes ist insoweit nicht ganz klar. Dem Wortlaut nach wendet sich der Kläger allein gegen die Erlasslage, die zur Zusage der Umzugskostenvergütung geführt habe. Aber selbst wenn man dies als eine Anfechtung der Zusage der Umzugskostenvergütung selbst ansieht, die in Ermangelung einer Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 11. Juli 2013 nicht verfristet gewesen wäre (§ 58 Abs. 2 VwGO), käme es hierauf nicht an. Denn die Zusage der Umzugskostenvergütung ist nicht selbstständig anfechtbar. Sie ist eine reine Begünstigung des Soldaten und soll ihn von den wirtschaftlichen Lasten befreien, die dadurch entstehen, dass er – ggf. mit seiner Familie – an den neuen Dienstort umzieht. Hierin ist auch nicht indirekt eine Belastung in Form des Entzugs eines möglichen Anspruchs auf Trennungsgeld zu sehen. Der Soldat, der nicht an den neuen Dienstort umzieht und bei dem hierfür kein zwingender Hinderungsgrund besteht, verliert durch seinen freiwilligen Verzicht auf den Umzug den Anspruch auf Trennungsgeld, nicht aber durch die Umzugskostenzusage. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 1998 – 10 A 2.95 –, juris, Rn. 29, und vom 9. Januar 1989 – 6 C 47.86 –, BVerwGE 81, 149 = juris, Rn. 27. II. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Trennungsgeldverordnung findet hier keine Anwendung, weil die Maßnahme, die allein in Betracht kommt, trennungsgeldrechtliche Ansprüche auszulösen, in der Versetzung vom Ausland in das Inland mit Verfügung vom 11. Juli 2013 besteht. Für diesen Fall geht die Auslandstrennungsgeldverordnung der Trennungsgeldverordnung als speziellere Regelung vor. Im Übrigen unterliegt auch der Anspruch nach der Trennungsgeldverordnung vergleichbaren Anforderungen. Namentlich steht gemäß § 2 Abs. 1 TGV auch hier die Zusage der Umzugskostenvergütung dem Anspruch auf Trennungsgeld entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 4.800,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.