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Beschluss

13 L 937/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0317.13L937.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 16. März 2015 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2015 (13 L 3236/14.A) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 8755/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Dezember 2014 anzuordnen, 4 zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig (I.), und hat auch in der Sache keinen Erfolg (II.). 5 I. Der Antrag nach § 80 Absatz 7 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig. 6 Gemäß § 80 Absatz 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder – wie hier – auf Antrag eines Beteiligten einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Das Verfahren trägt dem Umstand Rechnung, dass Veränderungen während des Hauptsacheverfahrens eintreten, auf die trotz Rechtskraft des Beschlusses zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes reagiert werden muss. Es dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Maßgeblich ist somit eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Absatz 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe. 7 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 25. August 2008 – 2 VR 1.08 –, juris, Rn. 4 ff. und 29. Januar 1999, – 11 VR 13.98 – , juris; VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juli 2014– Au 7 S 14.50183 –, juris, Rn. 15; VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20. Juni 2014 – 12 B 1903/14 –, juris, Rn. 2; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 197. 8 Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist bereits nicht ersichtlich, dass der Antragsteller eine etwaige psychische Erkrankung ohne Verschulden im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht hat. Der Antragsteller hat erst mit Schriftsatz vom 16. März 2015 unter Vorlage einer „Bestätigung“ des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge Düsseldorf vom 10. März 2015 auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiven Symptomatik hingewiesen. Weder im gerichtlichen Verfahren noch beim Bundesamt hat er auf seinen Gesundheitszustand aufmerksam gemacht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ihm ein dahingehender Vortrag nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre. 9 II. Ungeachtet dessen ist der Antrag auch nicht begründet, da die im Rahmen des Änderungsverfahrens vorgebrachten Gründe zu keinem anderen Ergebnis führen. Insoweit kommt auch keine Abänderung des Beschlusses vom 22. Januar 2015 nach § 80 Absatz 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen in Betracht. 10 Trotz der in der „Bestätigung“ des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E. vom 10. März 2015 benannten Diagnose der Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) ist weder ein inlandsbezogenes (1.) noch ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis (2.) ersichtlich. 11 1. Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Gestalt einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). 12 Bei einer psychischen Erkrankung, wie sie hier in Rede steht, kann vom Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses im genannten Sinn außer in Fällen einer Flugreise- bzw. Transportuntauglichkeit im engeren Sinne nur dann ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Ausländers droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon sonst konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt. 13 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. November 2010 – 18 B 910/10 –, juris, Rn. 15 f. m.w.N. 14 Einen diesen Anforderungen genügenden Nachweis einer Vorerkrankung, die zur Annahme der Reiseunfähigkeit führen könnte, hat der Antragsteller nicht erbracht. Zwar diagnostiziert die den Antragsteller untersuchende Frau Dr. des. E1. A. ihm eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung sowie eine starke depressive Symptomatik und schätzt ihn als nicht reisefähig an. Allerdings genügt diese Bescheinigung schon nicht den Anforderungen, die an die Substantiierung eines Vorbringens einer solchen Erkrankung zu stellen sind. 15 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung an posttraumatischer Belastungsstörung (sowie eines entsprechenden Beweisantrages) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen. 16 Die vorgelegte „Bestätigung“ des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge E. vom 10. März 2015 vermag diese Anforderungen ersichtlich nicht zu erfüllen. 17 Zunächst ist bereits nicht ersichtlich, dass die den Antragsteller untersuchende Frau Dr. des. E1. A. als eine „Systemsiche Traumatherapeutin und Traumatherapeutin für Kinder und Jugendliche, Systemische Therapeutin und Famlientherapeutin (DGSF), Heilpraktikerin für Psychotherapie“ über die erforderliche Ausbildung verfügt, um fundiert eine am ICD-10 orientierte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und/oder Depression bei dem Antragsteller stellen zu können. Über eine Facharztausbildung, die sie zur Feststellung einer etwaigen Reiseunfähigkeit befähigen könnte, verfügt sie nicht. 18 Vgl. hierzu VG Augsburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 – Au 7 S 14.50094 –, juris, Rn. 56 m.w.N. 19 Ungeachtet dessen fehlt es an einer ausreichenden Exploration, da die Diagnose ausschließlich auf der Grundlage eines einzigen Gesprächstermins getroffen worden ist und allein auf den nicht weiter überprüften und hinterfragten Angaben des Antragstellers zu seinem angeblichen Verfolgungsschicksal beruht, die dieser erstmals ihr gegenüber gemacht hat und denen sie ohne weiteres Glauben geschenkt hat. Dies wird durch die in der „Bestätigung“ verwendeten Formulierungen der Heilpraktikerin für Psychotherapie veranschaulicht. So heißt es im Anschluss an die Wiedergabe der Schilderung des Antragstellers: 20 „Herr H. berichtet von massiven, kumulativen traumatogenen Situationen (Erwartung der Hinrichtung in Somalia, Misshandlung in Lybien, Lebensgefahr und Zeugenschaft beim Tod von Menschen während der Überfahrt nach Italien), die geeignet sind, die Symptomatik auszulösen. Dies lässt auf das Vorliegen einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, F 43.1) schließen. Dieser Eindruck deckt sich mit der Verhaltensbeobachtung (starke Unruhe, der immer wieder abwesende Blick lässt auf Dissoziationen schließen). Darüber hinaus berichtet Herr H. von einer starken depressiven Symptomatik (extreme Schlaflosigkeit, deutlicher Gewichtsverlust, ständiges Grübeln…).“ 21 Gleichfalls fehlt es an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung hinsichtlich der Einschätzung der Heilpraktikerin für Psychotherapie des Antragstellers als reiseunfähig. Dem Gericht erschließt sich nicht ohne weiteres, weshalb eine Rückführung des Antragstellers nach Italien „extrem angstbesetzt“ und „eine psychische Dekompensation mit möglicherweise lebensbedrohlichen Folgen […] mit hoher Wahrscheinlichkeit sowohl kurz vor als auch alsbald nach einer zwangsweisen Rückführung vorzusehen“ sei. Diese völlig unsubstaniierte Einschätzung bzw. Vorausschau der Heilpraktikerin für Psychotherapie lässt sich insbesondere auch nicht aus den vom Antragsteller geschilderten Erlebnissen ableiten, da diese den Bezug zu Italien vermissen lassen. Insoweit hat der Antragsteller lediglich geschildert, dass er auf der Straße habe leben müssen und die Situation schrecklich gewesen sei. Dass diese Erlebnisse zu einer etwaigen psychischen Erkrankung beigetragen haben, ist dagegen nicht ersichtlich. Auch führt die Heilpraktikerin im Rahmen der Aufzählung der traumatogenen Situationen die Erlebnisse des Antragstellers in Italien nicht mit auf. 22 Schließlich fehlt es auch an einer Begründung des Antragstellers, warum er seine Erkrankung nicht früher geltend gemacht hat. Während er gegenüber dem Bundesamt in seiner Anhörung vom 11. Juni 2014 keinerlei Gründe geltend gemacht hat, die seiner Rückführung nach Italien entgegenstünden, hat er gegenüber dem Gericht lediglich vorgetragen, dass er die erneute Obdachlosigkeit fürchte und es in Italien derzeit kalt sei. Indes wäre zu erwarten gewesen, dass Ausführungen zum Gesundheitszustand des Antragstellers bei einer tatsächlichen psychischen Erkrankung bereits in diesem Rahmen erfolgt wären und nicht erst kurz vor der bevorstehenden Überstellung nach Italien erstmalig geltend gemacht werden. 23 2. Dem ärztlichen Attest lässt sich auch nichts für das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG entnehmen. 24 Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AsylVfG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben oder Freiheit besteht. Leidet der Ausländer bereits vor der Abschiebung unter einer Erkrankung, ist von einer solchen Gefahr auszugehen, wenn sich die Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände nach der Abschiebung voraussichtlich in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, 25 BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, BVerwGE 127,33 = juris Rn. 15. 26 Dies ist der Fall, wenn die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen etwa als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führt, das heißt eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität erwarten lässt, 27 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2007 – 13 A 4611/04.A –, juris Rn. 32 = NRWE. 28 Die Gefahr einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung besonderer Intensität ist hier nicht ersichtlich. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Substantiierung der psychischen Erkrankung Bezug genommen. Überdies sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, dass eine - gegebenenfalls erforderliche - Behandlung gerade nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann und nicht auch in Italien möglich ist. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Behandlung einer psychischen Erkrankung des Antragstellers auch in Italien in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Nach der bestehenden Auskunftslage sind Asylbewerber in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten, etc. berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind zudem für Asylbewerber kostenfrei. Darüber hinaus besteht gerade für Asylbewerber die Möglichkeit, an Projekten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen privaten Trägern, deren Mitarbeiter speziell auf die Behandlung psychischer Krankheiten von Flüchtlingen ausgebildet sind, teilzunehmen. 29 VG Ansbach, Beschluss vom 8. Dezember 2014 – AN 14 K 14.50187b, AN 14 S 14.50186 –, juris, Rn. 33 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 5a K 2360/13.A –, Rn. juris, 51 ff. m.w.N. 30 Soweit die Heilpraktikerin für Psychotherapie ausführt, der Antragsteller sei aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die Lebensbedingungen in Italien zu bewältigen, die bereits für einen gesunden Menschen überfordernd sein können, bleibt es bei einer bloßen Behauptung, die erneut allein auf der Grundlage der Schilderungen des Antragstellers aufgestellt wird. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die rechtliche Bewertung der Lebensbedingungen für Asylbewerber in Italien dem Gericht obliegt. Dieser Aufgabe ist das Gericht in seinem Beschluss vom 22. Januar 2015 bereits hinreichend nachgekommen. 31 Sollte sich aufgrund gesundheitlicher Erwägungen womöglich eine Abschiebung in den Herkunftsstaat verbieten, ist ein entsprechender Einwand in dem zuständigen Mitgliedstaat, also Italien, zu erheben. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies dem Antragsteller nicht möglich sein soll. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).