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Urteil

7 K 5038/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0318.7K5038.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Juli 2014 wird aufgehoben, soweit die dort verfügte Befristung der Wirkungen der Ausweisung acht Jahre und sechs Monate übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. 00. 1978 im Bundesgebiet geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt die Verkürzung der Wirkungen seiner Ausweisung vom 23. Mai 2008. 3 Er erhielt am 19. Juli 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Am 00. 00. 1995 heiratete er in der Türkei die türkische Staatsangehörige A. L. , geb. Z. . Aus der Ehe gingen drei Töchter hervor, die am 00.00.1996 (T. M. ), 00. 00. 1997 (D. L1. ) und 00.00.1999 (F. G. ) geboren wurden und mittlerweile deutsche Staatsangehörige sind. 4 Zwischen 1996 und 2001 wurde der Kläger mehrfach wegen Straftaten verurteilt, unter anderem wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, Hehlerei, versuchter räuberischer Erpressung, Körperverletzung und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. 5 Das Landratsamt Landsberg am Lech (Landratsamt) wies den Kläger daraufhin mit Bescheid vom 5. Juli 2001 aus dem Bundesgebiet aus und untersagte die Wiedereinreise und den Aufenthalt auf unbefristete Dauer. Die hiergegen gerichtete Klage wies das bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 16. Januar 2002 – M 28 K 01.3719 – ab. Dort heißt es unter anderem: Beim Kläger liege ein Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht wie auch eine qualifizierte Wiederholungsgefahr vor. Er sei in relativ kurzen Abständen strafrechtlich verurteilt worden für Delikte, bei denen er zum Teil eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt habe. Zudem sei er automatensüchtig und drogenabhängig. Es sei nicht absehbar, ob er diese beiden Abhängigkeiten durch Therapien erfolgreich auf Dauer bewältigen werde. Zwar sei er im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen und verfüge über ein Familienleben mit seiner türkischen Frau und seinen Kindern, doch habe er sich trotz seines langen Aufenthalts in Deutschland nicht sonderlich gut in die sozialen Lebensverhältnisse integriert und habe keine Ausbildung. Den Kontakt zu seiner Familie könne er durch Telefonate sowie durch deren Besuche in der Türkei aufrechterhalten. 6 Am 3. September 2002 reiste er freiwillig in die Türkei aus. 7 Der Kläger reiste am 4. Februar 2005 erneut in das Bundesgebiet ein, nachdem das Landratsamt mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 die Wirkungen der Ausweisung nachträglich mit sofortiger Wirkung befristet hatte. Am 15. Februar 2005 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis, die später bis zum 17. November 2006 verlängert wurde. 8 Im März 2006 zog er mit seiner Familie nach E. . 9 Ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Landsberg am Lech vom 10. Januar 2007 – 2 Ls 302 Js 118288/06 – wurde er zwischen Oktober 2005 und Januar 2006 – während der Bewährungszeit aufgrund früherer Urteile – erneut straffällig. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und führte unter anderem aus, dass die Taten während der Bewährungszeit begangen worden und durch seine Betäubungsmittelabhängigkeit bedingt seien. 10 Der Kläger saß seit dem 00.00.2007 in der JVA (zunächst C, dann H) ein und strebte eine stationäre Entwöhnungsbehandlung an. Sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter machte unter anderem geltend, der Kontakt zu seinen Kindern sei ihm wichtig. Derzeit habe er telefonischen Kontakt zu ihnen, da sie ihn auf eigenen Wunsch nicht besuchen sollten, weil dies für ihre Entwicklung möglicherweise nicht vorteilhaft sei. Die JVA H teilte der Ausländerbehörde telefonisch mit, der Kläger sei zwischen Februar und August 2008 in der Haft wieder von seiner Ehefrau noch den gemeinsamen Kindern besucht worden. In einem später gefertigten Führungsbericht vom 3. Oktober 2008 heißt es, der Kläger pflege zu seiner Familie intensiven telefonischen und schriftlichen Kontakt. Besuche könne er selten empfangen, da die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Kindern umständlich und schwer zu bewerkstelligen sei. Der Kläger benötige dringend eine stationäre Drogentherapie, von einer erheblichen Suchtgefährdung sei auszugehen. Die Vermittlung in eine stationäre Drogenlangzeittherapie sei indes am Fehlen einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung gescheitert. 11 Mit Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2008 wies die Ausländerbehörde der Beklagten den Kläger erneut aus dem Bundesgebiet aus; die Wirkungen der Ausweisung wurden nicht befristet. Unter anderem hieß es, weder die früheren Verurteilungen noch die dem Kläger gewährte Bewährungschance oder die Verbüßung von Freiheitsstrafen hätten ihn von der weiteren Begehung von Straftaten abgehalten. Eine schützenswerte wirtschaftliche Existenz habe er sich im Bundesgebiet nicht aufgebaut. Sein Recht auf Schutz von Ehe und Familie müsse zurücktreten, da die von ihm begangenen Straftaten so schwer wögen, dass ein überwiegendes Interesse des Staates an seiner Aufenthaltsbeendigung und Fernhaltung aus dem Bundesgebiet bestehe. Zudem obliege es seiner Familie zu entscheiden, ob sie mit ihm in die Türkei zurückkehren oder im Bundesgebiet bleiben wolle. Besuche seiner Familie in seinem Heimatland blieben möglich. 12 Der Kläger wurde am 00.00.2009 geschieden. Nach eigenen Angaben hat er Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern in Deutschland. 13 Das Landgericht Kleve setzte mit Beschluss vom 30. Juni 2009 – 160 StVK 326 und 327/09 – die Vollstreckung des Strafrestes beim Kläger zur Bewährung aus. Er sei am 20. Juli 2009 zu entlassen und werde angewiesen, beim Gesundheitsamt der Stadt E1. eine ambulante Drogentherapie anzutreten. In der Begründung heißt es, zwar sei der Kläger mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten und es sei auch zu wiederholtem Bewährungsversagen gekommen. Zudem werde nicht übersehen, dass eine bislang unbewältigte Betäubungsmittelabhängigkeit vorliege. Andererseits habe er sich im Vollzug beanstandungsfrei geführt und sich mit großer Motivation um eine therapeutische Aufarbeitung der Betäubungsmittelabhängigkeit bemüht. Die von ihm angestrebte Langzeittherapie sei aus Gründen gescheitert, die ihm nicht angelastet werden könnten. Stattdessen bemühe er sich um eine von der Stadt E1. organisierte ambulante Therapie mit begleitender Substitution. 14 Am 00.00.2009 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. 15 Er nahm nach dem Bericht seiner Bewährungshelferin vom 18. Januar 2010 an einer Substitutionsbehandlung des Gesundheitsamtes E1. teil und pflegte regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Schwester und seinen Kindern. 16 Am 22. April 2010 reiste der Kläger freiwillig aus, nachdem das Verwaltungsgericht E1. mit Beschluss vom 24. Februar 2010 – 7 L 1454/09 – einen Eilantrag des Klägers gegen die Ausweisungsverfügung vom 23. Mai 2008 abgelehnt und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die hiergegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2010 – 18 B 266/10 – zurückgewiesen hatte. 17 Sein Prozessbevollmächtigter beantragte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013, die Wirkungen der Ausweisung auf den Tag der Zustellung dieses Schriftsatzes zu befristen. Er sei in der Türkei strafrechtlich nicht auffällig geworden und verfüge über die bekannten familiären und verwandtschaftlichen Bindungen in die Bundesrepublik Deutschland. Aus den beigefügten bzw. nachgereichten Unterlagen ergab sich, dass der Kläger von Mai 2012 bis Juli 2013 in der Türkei seinen Wehrdienst geleistet hatte und in der Türkei nicht straffällig geworden war. Ferner waren nach einem Attest des türkischen Staatskrankenhauses B. vom 15. April 2014 bei einer auf Betreiben des Klägers durchgeführten Urinuntersuchung im April 2014 keine Drogenrückstände festgestellt worden. Untersucht worden war das Vorhandensein von Kokain, Opiaten, Benzodiazepinen, Amphetaminen, Barbituraten und Cannabinoiden. 18 Auf das Anhörungsschreiben der Beklagten ließ der Kläger schriftsätzlich unter dem 27. Juni 2014 im Wesentlichen vortragen: Er habe nachgewiesen, dass er sich rechtstreu verhalte, was deutlich zeige, dass er bei einer Rückkehr ins Bundesgebiet nicht erneut Straftaten begehen werde. Die gegenteilige Annahme der Ausländerbehörde sei nicht tragfähig. Es sei nicht erkennbar, welche Nachweise ein ausgewiesener ausländischer Staatsbürger noch erbringen solle, um seine künftige Rechtstreue zu belegen. Auf seine festen familiären Bindungen werde zudem verwiesen. 19 Nach Anhörung auch seiner von ihm geschiedenen Ehefrau als der Erziehungsberechtigten der gemeinsamen Kinder, die ohne Antwort blieb, befristete die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 16. Juli 2014 die Wirkungen der Ausweisung vom 23. Mai 2008 bis zum 21. April 2019. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Die Bemessung der Frist sei unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2012 und des OVG NRW vom 24. Januar 2013 erfolgt. Zu Gunsten des Klägers sei berücksichtigt worden, dass er im Bundesgebiet geboren sei und sich durch mehrjährigen Schulbesuch sprachlich voll umfänglich in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert habe. Auch habe er der Ausweisungsverfügung Folge geleistet und halte sich seit dem 22. April 2010 in der Türkei auf, wo er seinen Militärdienst geleistet habe, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und ein aktuell negatives Drogenscreening vorgelegt habe. Berücksichtigt worden sei darüber hinaus zu seinen Gunsten, dass er Vater zweier im Bundesgebiet lebender minderjähriger Kinder sei, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen. Allerdings relativiere sich dieser Umstand dadurch, dass keinerlei Erkenntnisse darüber vorlägen, ob und in welchem Umfang eine familiäre Bindung zu seinen Kindern überhaupt bestehe. Erkenntnisse hierzu ließen sich weder der Ausländerakte noch den in jüngster Vergangenheit vorgelegten Unterlagen entnehmen. Seine Kinder bzw. deren Erziehungsberechtigte hätten sich hierzu nicht geäußert. Zudem habe auch die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern ihn weder vor noch nach seiner ersten Ausweisung im Bundesgebiet von der Begehung erheblicher Straftaten abzuhalten vermocht. Zu seinen Lasten werde sein strafbewehrtes Verhalten innerhalb des Bundesgebietes gewertet. Gegen ihn spreche vor allem, dass man ihm ab Oktober 2005 die Möglichkeit erneuter Einreise gewährt habe, damit er sich um seine im Bundesgebiet lebende Ehefrau und die gemeinsamen Kinder kümmert könne. Diese Möglichkeit, sich ein straffreies Leben im Bundesgebiet aufzubauen, habe er jedoch ungenutzt gelassen und stattdessen erneut unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln betrieben. Allein der Umstand, dass er jüngst ein negatives Drogenscreening sowie einen unauffälligen Strafregisterauszug vorgelegt habe, sei nicht geeignet, ihn als nicht mehr gefährlich anzusehen. Es sei ihm bislang innerhalb des Bundesgebietes zu keinem Zeitpunkt gelungen, ein straffreies Leben aufzubauen. Selbst eine Ausweisung und die Ausreise in die Türkei habe ihn nicht davon abhalten können, nach seiner Rückkehr ins Bundesgebiet erneut erhebliche Straftaten zu begehen. Dafür spreche auch, dass er nach seiner erstmaligen Ausweisung eine Drogentherapie absolviert habe, jedoch nach seiner Einreise zeitnah aufgrund familiärer Probleme rückfällig geworden sei. Dadurch werde deutlich, dass die Therapie nicht langfristig erfolgreich gewesen sei und dass er bei persönlichen Problemen schnell zu Betäubungsmitteln greife. Da sich persönliche Probleme in jedem Zeitpunkt ergeben könnten und das Risiko bestehe, dass er dann zeitnah zu Betäubungsmitteln greife, gehe von ihm daher das keineswegs unerhebliche Risiko aus, dass er im Falle einer baldigen Wiedereinreise in das Bundesgebiet zeitnah erneut Straftaten von erheblichem Ausmaß begehe. Unter Würdigung aller Umstände sei eine Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung auf neun Jahre gerechtfertigt. 20 Der Kläger hat am 4. August 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er verweist zur Begründung auf seine engen familiären Bindungen und teilt mit, dass er mit seinen Kindern, seiner Mutter, seinen Geschwistern und seinen Neffen und Nichten oft telefonisch in Kontakt stehe. Dies erfolge meist über Tango oder schriftlich über WhatsApp. Bei einer Telefonverbindung über Tango könne auch eine Bildverbindung hergestellt werden. Ferner besuchten seine Kinder ihn regelmäßig in der Türkei. Auch seine ältere Schwester besuche in dort regelmäßig. Ein besonders enger Kontakt bestehe zu seiner Mutter, die Rentnerin sei und ihn daher öfter in der Türkei besuchen könne. Dies geschehe etwa alle zwei Monate. Seinen Kindern sei das aber nicht möglich, so dass sichergestellt werden solle, dass er baldmöglichst in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren könne, um sein Recht auf Zusammenleben mit den Kindern wahren zu können. 21 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 22 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Wirkungen der Abschiebung des Klägers auf den 31. Dezember 2014 zu befristen. 23 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung. 26 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. März 2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 27 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Entscheidung kann nach Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Entscheidung und nach Übertragung durch die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter ergehen. 30 Die Klage hat teilweise Erfolg. Die gerichtlich voll überprüfbare Fristsetzung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sie acht Jahre und sechs Monate überschreitet, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist sie rechtmäßig. 31 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung eines Befristungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Tatsachengerichts. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 -, juris. 33 Rechtsgrundlage für die Befristung ist § 11 Abs. 1 AufenthG. Nach dem dortigen Satz 1 darf ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 der Vorschrift auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass diese kraft Gesetzes eintretenden Wirkungen auf Antrag befristet werden. Die Frist ist gemäß Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei Bemessung der Länge der Frist wird berücksichtigt, ob der Ausländer rechtzeitig und freiwillig ausgereist ist (Satz 5). Die Frist beginnt nach Satz 6 mit der Ausreise. 34 Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer über fünfjährigen Frist sind erfüllt, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. 35 Zur Bemessung der Frist im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12 –, veröffentlicht in juris, ausgeführt: 36 Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, geht der Senat davon aus, dass in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont darstellt, für den eine Prognose realistischerweise noch gestellt werden kann. Weiter in die Zukunft lässt sich die Persönlichkeitsentwicklung - insbesondere jüngerer Menschen - kaum abschätzen, ohne spekulativ zu werden. Leitet sich diese regelmäßige Höchstdauer für die Befristung von zehn Jahren aus dem Umstand ab, dass mit zunehmender Zeit die Fähigkeit zur Vorhersage zukünftiger persönlicher Entwicklungen abnimmt, bedeutet ihr Ablauf nicht, dass bei einem Fortbestehen des Ausweisungsgrundes oder der Verwirklichung neuer Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müsste (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). 37 Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher ggf. in einem zweiten Schritt zu relativieren. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen sowie ggf. seiner engeren Familienangehörigen zu begrenzen (vgl. Urteile vom 11. August 2000 - BVerwG 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 <373> und vom 4. September 2007 - BVerwG 1 C 21.07 - BVerwGE 129, 243 Rdnr. 19 ff.). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts vollumfänglich zu überprüfen 38 Das Gericht folgt diesen Ausführungen, die auch die Beklagte der angegriffenen Verfügung zu Grunde gelegt hat. Den dortigen Ausführungen schließt es sich mit der Maßgabe an, dass die nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG zu bemessende Frist nicht auf neun, sondern auf acht Jahre sechs Monate festzusetzen war. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 39 Die in einem ersten Schritt zu bemessende, das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den damit verfolgten Zweck berücksichtigende Ausgangsfrist wird auf neun Jahre festgesetzt. Damit bewegt man sich zwar am oberen Rand der höchstens zulässigen Frist von zehn Jahren, doch erscheint eine derart hohe Bemessung der Ausgangsfrist bei Würdigung der Gesamtumstände gerechtfertigt. Maßgeblich hierfür ist neben der Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten vor allem sein Rückfall nach der erneuten Einreise und die von der Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung überzeugend dargelegte Tendenz des Klägers, bei persönlichen Problemen schnell zu Betäubungsmitteln zu greifen, was die Gefahr weiterer Straftaten nach sich zieht. Hinzu kommt, dass eine vollständige Bewältigung der Drogenproblematik trotz der vorgelegten Unterlagen zum negativen Drogenscreening nicht überzeugend dargetan ist. Hierfür spricht zweierlei. Zum einen hat der Kläger bislang nicht einmal vorgetragen, erfolgreich eine Langzeittherapie durchlaufen zu haben. Ohne eine solche Therapie erscheint es aber nur schwer vorstellbar, dass er sich nachhaltig von seiner Drogensucht gelöst hat. So hat ihm die JVA H in ihrem Führungsbericht vom 3. Oktober 2008 bescheinigt, dass bei ihm von einer erheblichen Suchtgefährdung auszugehen sei und er dringend eine stationäre Drogentherapie benötige. Hierzu ist es dann aber nicht mehr gekommen. Das Landgericht Kleve ging in seinem Beschluss vom 30. Juni 2009 ebenfalls von einer bislang unbewältigten Betäubungsmittelabhängigkeit aus. In dem Bericht der Bewährungshelferin vom 18. Januar 2010 heißt es ferner, der Kläger befinde sich in der Substitutionsbehandlung des Gesundheitsamtes E1. (täglich 0,4 mg Subutex). Es ist daher davon auszugehen, dass er trotz der nach der Haftentlassung durchlaufenen ambulanten Therapie bis zu seiner Ausreise am 22. April 2010 nicht drogenfrei war. Wie er dieses Ziel in der Türkei ohne die als notwendig erachtete Therapie erreichen konnte, erschließt sich nicht. Zum zweiten spricht gegen eine nachhaltige Drogenfreiheit, dass dem Attest des türkischen Staatskrankenhauses B. vom 15. April 2014 keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden kann. Die dort erhobenen Befunde sind auf Antrag des Klägers im Rahmen einer Urinprobe erhoben worden. Da die meisten Drogen im Urin zumeist nur wenige Tage, höchstens – je nach Droge und Häufigkeit des Konsums – einige Wochen, nachgewiesen werden können, hatte der Kläger bei einem selbstbestimmten Zeitpunkt des Urintestes hinreichend Möglichkeiten, sich darauf vorzubereiten, ohne wirklich drogenfrei zu sein. Ist nach alledem eine vollständige Loslösung von der Drogensucht nicht überzeugend dargetan, schätzt das Gericht das vom Kläger ausgehende Risiko nach wie vor als hoch ein, was eine Festlegung der Ausgangsfrist auf neun Jahre rechtfertigt. 40 Hiervon ist unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers nach Deutschland in einem zweiten Schritt ein Abschlag von sechs Monaten vorzunehmen. Gemäß Art. 7 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Zu berücksichtigen sind ferner die schutzwürdigen persönlichen und sonstigen Bindungen des Klägers im Bundesgebiet (vgl. § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass sich die familiären Bindungen des Klägers zu seiner Mutter, zu seinen Geschwistern und insbesondere zu seinen Kindern fristmindernd auswirken. Er hat überzeugend vorgetragen, er habe zu seiner in Deutschland lebenden, verwitweten Mutter ein enges Verhältnis, was sich auch darin zeige, dass sie ihn in der Türkei regelmäßig etwa alle zwei Monate besucht habe. Auch zu seiner älteren Schwester und seinen Kindern halte er Kontakt. Auch sie hätten ihn in der Türkei besucht, wenn auch nicht so oft wie seine Mutter, der dies als Rentnerin möglich gewesen sei. Außerdem stehe er telefonisch in Verbindung zu seinen Kindern, zu seiner Mutter, zu seinen Geschwistern wie auch zu seinen Neffen und Nichten. Das Gericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben des im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Klägers zu zweifeln, zumal er diesem Zusammenhang Einzelheiten über die Art der Telekommunikation offen legte. Dabei kann offen bleiben, ob er tatsächlich – wie in der Klagebegründung behauptet – beabsichtigt, mit seinen Kindern im Falle seiner Rückkehr in einer familiären Gemeinschaft zu wohnen. Dies erscheint vor dem Hintergrund des Alters seiner drei deutschen Töchter – die älteste ist bereits volljährig, die beiden anderen werden es am 00.00.2015 und am 00.00.2017 – zumindest nicht nötig. Unabhängig davon, ob ein Zusammenleben beabsichtigt ist, nimmt das Gericht dem Kläger aber ab, dass er die Beziehung zu den ihm nahestehenden Angehörigen intensiver pflegen möchte, als dies von der Türkei aus möglich ist. Hierzu dürften insbesondere neben häufigeren Zusammenkünften mit seinen Töchtern auch Besuche bei seiner verwitweten Mutter zählen. Dies wird vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasst. Die Vorschrift schützt neben dem Familien- auch das Privatleben. Der Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens erfasst auch das Recht, Beziehungen zu anderen Personen herzustellen und zu entwickeln, denn es umfasst Aspekte der sozialen Identität, die Gesamtheit der sozialen Beziehungen. 41 Vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 27 AufenthG / zu Abs. 1, 07/2014, Nr. 6.2 m.w.N. 42 Dieser Aspekt war fristmindernd zu berücksichtigen, wobei angesichts des Umstandes, dass die familiären Beziehungen den Kläger vor der Ausreise nicht von der Begehung von Straftaten hatten abhalten können, eine Fristminderung im Umfang von lediglich sechs Monaten angemessen erscheint. Insoweit tritt das Gericht den Ausführungen der Beklagten in der angegriffenen Verfügung entgegen, in der die Pflege der familiären Beziehungen nicht fristmindernd berücksichtigt worden ist. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 Abs. 1 VwGO; die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen, sodass der Kläger die Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 44 Beschluss: 45 Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 46 Gründe: 47 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.