Urteil
2 K 823/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0327.2K823.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00. Oktober 1948 geborene Kläger wurde am 26. Juli 1985 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer für die Sekundarstufe I ernannt. Er unterrichtete am O. -F. -Gymnasium in W. die Fächer Sport und Politik. Mit Ablauf des 31. Januar 2014 ist der Kläger in den gesetzlichen Ruhestand getreten. 3 Mit Schreiben vom 3. und 10. März 2011 wies der Schulleiter des O. -F. -Gymnasiums, Oberstudiendirektor T. -D. , die Bezirksregierung E. darauf hin, dass der Kläger seine Aufsichtspflichten in den Schulpausen nicht wahrnehme. Der Kläger führte hierzu mit Schreiben vom 11. April 2011 aus, er könne aus gesundheitlichen Gründen infolge des mittlerweile dritten Hörsturzes der dienstlichen Anordnung, Pausenaufsicht zu führen, nicht nachkommen. In der beigefügten ärztlichen Bescheinigung von Dr. N. vom 28. März 2011 wird ausgeführt, dass die Hörsturzereignisse regelmäßig in Situationen besonderer psychischer Belastung aufgetreten seien. Um weiteren Rückfällen vorzubeugen, erscheine es aus HNO-ärztlicher Sicht sinnvoll, den Kläger von derartigen Belastungen, soweit dies möglich sei, zu befreien. 4 Der Kläger bat mit Schreiben vom 6. Mai 2011 darum, ein für den 11. Mai 2011 von der Bezirksregierung E. anberaumtes Dienstgespräch „auf unbestimmte Zeit zu verschieben“, weil dieses für ihn eine „zu große emotionale und psychische Belastung“ darstelle. Dr. B. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Kläger unter dem 4. Mai 2011, dass zur Vermeidung der diagnostizierten Symptome (Tinnitus) Stresssituationen, insbesondere „interpersonelle Konflikte“, vermieden werden sollten. Die Psychotherapeutin H. empfahl in ihrer Bescheinigung vom 4. Mai 2011, das Dienstgespräch „auf ca. Oktober 2011“ zu verlegen. 5 Die Bezirksregierung E. hob daraufhin den anberaumten Termin für das Dienstgespräch auf und kündigte an, den Kläger zum Zwecke der Feststellung der Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden und wies darauf hin, dass er aus gesundheitlichen Gründen lediglich zum Dienstgespräch am 11. Mai 2011 nicht habe erscheinen können. Die Bezirksregierung erwiderte hierauf, an der angekündigten amtsärztlichen Untersuchung des Klägers festhalten zu wollen, weil mit Blick auf die eingereichten ärztlichen Bescheinigungen Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestünden (Schreiben vom 19. Mai 2011). 6 In seinem Attest vom 27. Juni 2011 empfahl Dr. B. , dass „Dienstgespräche, die sich auf seine Person [den Kläger] beziehen, nicht geführt werden sollten“. In solchen Situationen sei es bereits mehrfach zu einer Verschlimmerung der Symptomatik gekommen. Weiterhin werde angeraten, den Kläger von der Pausenaufsicht zu befreien. 7 Nachdem das Gesundheitsamt des Kreises N1. der Bezirksregierung empfohlen hatte, „im Sinne der Fürsorgepflicht für den Betroffenen die Dienstgeschäfte der Lehrkraft derzeit ruhen zu lassen“, stellte die Bezirksregierung E. den Kläger mit Schreiben vom 23. August 2011 bis zum Vorliegen des amtsärztlichen Gutachtens von seiner Unterrichtsverpflichtung frei. 8 In seinem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 9. November 2011 stellte Dr. Albers fest, dass der Kläger unter einer schweren depressiven Episode vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit leide. Die therapeutischen Möglichkeiten seien weitgehend ausgeschöpft. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits über 50 Therapiestunden absolviert habe, ohne dass eine relevante Veränderung eingetreten sei. Das Gesundheitsamt des Kreises N1. stellte in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 11. November 2011 fest, bei dem Kläger bestünde eine schwere psychiatrische Erkrankung, die fortlaufend fachgerecht psychopharmakologisch und psychotherapeutisch behandelt werde. Trotz dieser Behandlungsmaßnahmen und der aktuellen Entlastungssituation durch die derzeitige Entbindung von dienstlichen Aufgaben sei es bislang nicht zu einer für die Wiederaufnahme der dienstlichen Tätigkeit hinreichenden Stabilisierung des gesundheitlichen Zustandes und völliger Beschwerdefreiheit gekommen. Bei Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit, auch in geringfügigem Umfang, sei jederzeit mit dem Wiederaufleben der vollständigen Krankheitszeichen zu rechnen. Die Art und Symptomatik der Erkrankung lasse auch eine anderweitige dienstliche Verwendung des Klägers nicht zu. 9 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 versetzte die Bezirksregierung E. den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Dagegen erhob der Kläger am 31. Dezember 2011 Klage (2 K 8026/11). 10 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 beantragte der Kläger, seinen Ruhestand bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben. 11 Der von der beschließenden Kammer in dem Verfahren 2 K 8026/11 bestellte Sachverständige, Dipl.-Phys. Dr. T1. , führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 2013 aus, dass eine psychische Erkrankung nicht festgestellt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei von uneingeschränkter Dienstfähigkeit auszugehen (Blatt 55 und 57 des Gutachtens). Mit Bescheid vom 25. Oktober 2013 nahm die Bezirksregierung die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Dezember 2011 zurück und versetzte den Kläger mit sofortiger Wirkung vom O. -F. -Gymnasium an das ebenfalls in W. gelegene Geschwister-T2. -Gymnasium. Die Versetzung begründete sie damit, dass es eine erhebliche, langjährige Konfliktsituation an der Stammschule des Klägers gegeben habe, die zu einem grundlegend gestörten Vertrauensverhältnis und zu einer erheblichen Störung des Schulfriedens geführt habe. Eine weitere Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Schulleiter des O. -F. -Gymnasiums sei nicht möglich. 12 Gegen die Versetzungsverfügung erhob der Kläger am 31. Oktober 2013 Klage (2 K 8420/13). Zugleich suchte er um vorläufigen Rechtsschutz nach (2 L 2206/13). Mit Beschluss vom 27. November 2013 lehnte die Kammer den Rechtsschutzantrag ab. In dem vom Kläger angestrengten Beschwerdeverfahren (6 B 1473/13) einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Beklagte den Kläger bis zum 31. Januar 2014 vom Dienst frei stellt und Letzterer die Gelegenheit erhält, sich vor seinem Eintritt in den Ruhestand zum Ablauf des 31. Januar 2014 von seinen Kollegen im O. -F. -Gymnasium in angemessener Weise zu verabschieden. Das Verfahren 2 K 8420/13 haben die Beteiligten daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt. 13 Hinsichtlich des vom Kläger begehrten Hinausschiebens seiner Altersgrenze führte die Bezirksregierung E. in einem Vermerk vom 13. Dezember 2013 aus, dass dies nicht im dienstlichen Interesse liege, weil das O. -F. -Gymnasium und das Geschwister-T2. -Gymnasium in den von dem Kläger unterrichteten Fächern „personell sehr gut ausgestattet“ seien, so dass in den nächsten Jahren keine fachliche Unterversorgung eintreten werde. 14 Mit Bescheid vom 9. Januar 2014, zugestellt am selben Tage, lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers vom 18. Oktober 2012 ab. Zur Begründung verwies sie auf die personelle Ausstattung an den vorgenannten Schulen und gab darüber hinaus an, dass das beklagte Land ein erhebliches Interesse daran habe, jungen Bewerbern eine Einstellungschance in den öffentlichen Schuldienst zu bieten. Im Bereiche der Gymnasien und Weiterbildungskollegs bestünde ein erheblicher Bewerberüberhang. Zum Einstellungstermin 1. Februar 2014 könnten im Geschäftsbereich der Bezirksregierung E. in diesen Schulformen lediglich ca. 85 Neueinstellungen erfolgen. Eine Verlängerung der Dienstzeit des Klägers sei daher mit dem Ziel der Sicherstellung eines „heterogenen Altersaufbaus“ nicht vereinbar. Ohne einen quantitativen und qualitativen „Input von jüngeren Nachrückern“ sinke die Leistungsfähigkeit der Belegschaft ab, da eine schnelllebige Zeit eine gewisse Innovation in wissenschaftlicher, pädagogischer und kultureller Hinsicht erfordere. 15 Der Kläger hat am 10. Februar 2014, einem Montag, Klage erhoben. 16 Zur Begründung macht der Kläger geltend, durch seinen inzwischen erfolgten Ruhestandseintritt dürfte das zunächst begehrte Hinausschieben der Altersgrenze „unmöglich“ geworden sein. Da der Beklagte durch die rechtswidrig verfügte Zurruhesetzung mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 und die verzögerte Bearbeitung des bereits am 18. Oktober 2012 nach der alten Rechtslage zu § 32 Abs. 1 LBG NRW gestellten Hinausschiebensantrages „die Unmöglichkeit zu vertreten hat, besteht (…) ein fortgesetztes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung vom 9. Januar 2014“. Im Übrigen sei der angegriffene Ablehnungsbescheid auch nach der Neufassung der vorgenannten Vorschrift rechtswidrig. Ganz maßgeblich sei hierbei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, mehr als zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze rechtswidrig aus dem aktiven Schuldienst herausgenommen worden sei. Damit sei ihm als passioniertem Lehrer eine wesentliche Lebensgrundlage und damit Lebensqualität entzogen worden. Ihm sei in Gestalt des Hinausschiebens der Altersgrenze ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Mit Nichtwissen bestreite er, dass an den angeführten beiden Gymnasien in W. eine ausreichende Personalausstattung vorhanden sei. Davon abgesehen habe er seine Bereitschaft aufgezeigt, auch über den Raum W. hinaus als Lehrer seinen Dienst zu verrichten. Die Begünstigung lebensjüngerer Nachrücker betrachte er als Altersdiskriminierung. 17 Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, den Eintritt seines Ruhestandes bis zum 31. Januar 2016 hinauszuschieben, hilfsweise über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts vom 18. Oktober 2012 unter Beachtung des Gerichts erneut zu entscheiden, beantragt er nunmehr 18 1. 19 festzustellen, dass der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 rechtswidrig war, 2. 20 das beklagte Land zu verpflichten, ihn für die Dauer von zwei Jahren, jedoch nicht über das vollendete 70. Lebensjahr hinaus, unter erneuter Ernennung zum Lehrer und erneuter Aushändigung einer Ernennungsurkunde im aktiven Schuldienst weiter zu beschäftigen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Er wiederholt, dass ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes des Klägers nicht bestünde. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, den Hinausschiebensantrag des Klägers während des Zurruhesetzungsverfahrens nicht zu bescheiden. Auf diese Verfahrensweise sei der Kläger mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 hingewiesen worden. Einwände habe er hiergegen damals nicht erhoben. 24 Im Übrigen seien dem Kläger durch die Zurruhesetzungsverfügung vom 14. Dezember 2011 - aufgrund der mittlerweile erfolgten Aufhebung dieses Bescheides - weder besoldungs- noch versorgungsrechtliche Nachteile entstanden. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte auch aus der vom Kläger angeführten Fürsorgepflicht nicht gehalten, den Ruhestandseintritt hinauszuschieben. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten 2 K 8026/11, 2 K 8420/13, 2 L 2206/13 und 2 K 5036/14 Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Kammer entscheidet durch den Einzelrichter, weil sie ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Februar 2015 zur Entscheidung übertragen hat. 28 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 29 Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 gerichtete Klageantrag zu 1. ist bereits unzulässig. 30 Dieser Klageantrag ist zunächst als (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger den mit der Klageschrift vom 10. Februar 2014 gestellten Verpflichtungsantrag auf Hinausschieben seines Ruhestandseintritts mit Schriftsatz vom 21. März 2014 auf einen (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag umgestellt hat. Hierin liegt keine Klageänderung, sondern eine Beschränkung des Klageantrags, die gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne weitere Voraussetzungen zulässig ist. Mit diesem Inhalt ist der (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag auch statthaft, weil sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers und der darauf bezogene ablehnende Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014 infolge des Eintritts des Klägers in den Ruhestand erledigt haben (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). 31 Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 36. 32 Ist ein Beamter - wie hier der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2014 - kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, kommt ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr in Betracht; das gilt auch, wenn der Beamte rechtzeitig einen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 LBG NRW gestellt hat. Denn schon begrifflich ist das Hinausschieben des Beginns des Ruhestands nur möglich, solange der Ruhestand noch nicht begonnen hat. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 -, juris, Rn. 14; OVG Saarl., Beschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 B 452/13 -, juris, Rn. 16 bis 18. 34 Dahingestellt bleiben kann, ob im Streitfall die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gegeben ist. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO regelt selbst nur den Fall, dass sich eine Klage nach Klageerhebung erledigt. Vorliegend ist eine Erledigung des Verpflichtungsbegehrens und des Ablehnungsbescheides vom 9. Januar 2014 bereits mit Ablauf des 31. Januar 2014 und damit vor Klageerhebung (10. Februar 2014) eingetreten. Ob in diesen Fällen die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) oder die Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es mangelt dem Kläger an dem für die Feststellungsklage wie auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage gleichermaßen erforderlichen berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung. 35 Vgl. auch OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 37. 36 Dieses kann der Kläger insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt der „Präjudizialität für Schadens- oder Entschädigungsansprüche“ (Seite 3 des Schriftsatzes vom 21. März 2014) herleiten. Zwar kann die Vorgreiflichkeit einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess ein Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. 37 Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 40, mit weiteren Nachweisen. 38 Dies ist im Streitfall weder festzustellen, noch trägt der Kläger hierzu substantiiert vor. 39 Davon abgesehen besteht ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf einen beabsichtigten Staatshaftungsprozess nur dann, wenn dieser Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist. 40 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 4. März 2015 - 4 LA 178/14 -, juris, Rn. 9. 41 Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben, weil der von dem Kläger geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB offenkundig nicht gegeben ist. Das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs setzt voraus, dass ein Amtsträger vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und hierdurch dem Dritten einen Schaden verursacht. Im Streitfall fehlt es bereits an einer Amtspflichtverletzung, weil der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2014 – wie noch auszuführen sein – wird rechtmäßig ist. 42 Schließlich begründet die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, von vornherein kein berechtigtes Interesse an einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage, wenn sich der Verwaltungsakt – wie hier – bereits vor Klageerhebung erledigt hat. 43 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 7 N 72/13 -, juris, Rn. 9. 44 Ein Feststellungsinteresse vermag auch das Vorbringen nicht zu begründen, es sei davon auszugehen, dass die Bezirksregierung E. den „Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze vom 18. Oktober 2012 innerhalb der 3-Monats-Frist des § 75 VwGO“ beschieden hätte, wenn sie den Kläger nicht rechtswidrig vorzeitig zur Ruhe gesetzt hätte. Es war Sache des Klägers – insbesondere nachdem ihm die Bezirksregierung mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 mitgeteilt hatte, während des Zurruhesetzungsverfahrens nicht über den Hinausschiebensantrag zu entscheiden – auf eine Bescheidung hinzuwirken beziehungsweise nach Ablauf der vorgenannten Frist Untätigkeitsklage zu erheben und gegebenenfalls vor Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand rechtzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. 45 Ebenso wenig begründet das weiter geltend gemachte Rehabilitationsinteresse vorliegend ein Feststellungsinteresse. Anders verhielte es sich nur dann, wenn das geltend gemachte Interesse bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalles als schutzwürdig anzuerkennen wäre. Dafür reicht es nicht aus, dass der Kläger eine erlassene oder unterlassene Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob abträgliche Nachwirkungen dieser Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte. 46 Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 30. November 2009 - 1 L 41/09 -, juris, Rn. 44. 47 Die Entscheidung der Bezirksregierung E. vom 9. Januar 2014, die hier allein Streitgegenstand des Verfahrens ist, hat bei vernünftiger Betrachtung keine den Kläger diskriminierende Wirkung. 48 Ein anderweitiges anzuerkennendes schutzwürdiges Feststellungsinteresse vermag das Gericht nicht zu erkennen. 49 Abgesehen davon ist die Klage auch unbegründet. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Auf diese seit dem 1. Juni 2013 geltende Neuregelung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist im Streitfall abzustellen. Denn den Neuregelungen des LBG NRW ist nichts dafür zu entnehmen, dass auf ein - wie hier - bereits durch Antragstellung eingeleitetes Verfahren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand die alte Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW weiter Anwendung finden soll. Eine entsprechende Übergangsregelung ist gerade nicht geschaffen worden. 50 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2014 - 6 A 228/14 -, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris, Rn. 10 bis 12. 51 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat zum Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. Folgendes ausgeführt: 52 „Beim dienstlichen Interesse im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW n. F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. (…) 53 Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint, etwa weil der Beamte Projekte (mit-)betreut, die erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können, weil die effektive Einarbeitung eines Nachfolgers erforderlich ist oder weil noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann. (…) 54 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 715/14 -, juris. 55 Gemessen an diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Bezirksregierung E. das Vorliegen eines dienstlichen Interesses im Streitfall verneint hat. Sie hat ihren Ablehnungsbescheid vom 9. Januar 2014 darauf gestützt, dass die beiden Gymnasien, an denen der Kläger die Fächer Sport, Politik und Sozialwissenschaften unterrichtet habe, „personell sehr gut ausgestattet sind, so dass in den nächsten Jahren keine fachliche Unterversorgung eintreten wird“ (Seite 4 des Bescheides). Auch die übrigen Schulen verfügten über eine ausreichende Personalausstattung in den vorgenannten Unterrichtsfächern. Darüber hinaus habe das Land ein erhebliches Interesse daran, jungen Bewerbern „die Chance auf Einstellung in den Schuldienst des Landes NRW zu ermöglichen“. Es bestünde ein „erheblicher Bewerberüberhang“. Eine Verlängerung der Dienstzeit des Klägers sei mit dem Ziel der Sicherstellung eines “heterogenen Altersaufbaus“ nicht vereinbar. Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Der pauschale Einwand, diese Entscheidung stelle eine Altersdiskriminierung dar, rechtfertigt keine andere rechtliche Bewertung. Denn die Berufung auf eine allgemeine Altersgrenze kann zur Gewährleistung ausgewogener Altersstrukturen – wie hier – angemessen und erforderlich sein. 56 Vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 2 B 94.11 - juris, Rn. 12. 57 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass seine Zurruhesetzung mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 rechtswidrig gewesen sei und ihm vor diesem Hintergrund ein Folgenbeseitigungsanspruch zustünde. Überdies habe die Bezirksregierung E. seinen Hinausschiebeantrag vom 18. Oktober 2012 pflichtwidrig verzögert behandelt. Das Klagebegehren lässt sich hierauf nicht mit Erfolg stützen. Eine in diesem Sinne geltend gemachte Folgenbeseitigungslast verpflichtet eine Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass sie einen Anspruch durch rechtswidriges Verhalten vereitelt hat. Dies kann zu einer Ermessensreduzierung „auf Null“ führen. 58 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2014 - 6 A 228/14 -, juris, Rn. 16. 59 Diese Grundsätze verhelfen der Klage bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil - wie ausgeführt - die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW nicht erfüllt sind und die Bezirksregierung E. bereits deswegen eine Ermessensentscheidung nicht zu treffen hat. 60 Dem mit der Klage in der Sache weiter verfolgten Weiterbeschäftigungsanspruch (Klageantrag zu 2.) steht entgegen, dass der Kläger bereits mit Ablauf des 31. Januar 2014 in den Ruhestand getreten ist, ein Hinausschieben dieses Ruhestandes nicht (mehr) in Betracht kommt und die Voraussetzungen für eine erneute Ernennung ersichtlich nicht vorliegen. Der geltend gemachte Anspruch lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus einer Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW herleiten. Eine solche enthält insbesondere das vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Schreiben der Bezirksregierung E. vom 26. Oktober 2012 ersichtlich nicht. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 63 Beschluss: 64 Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. 65 Gründe: 66 Begehrt der Kläger das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand, so betrifft das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, mit der Folge, dass sich die Bemessung des Streitwertes nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG (Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrages) richtet. Danach war hier der Streitwert auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festzusetzen (25.850,91 € = 6 Monate x 4308,49 € [=4203,40 € Monats-Brutto A 12 + 105,09 € anteilige Sonderzahlung]).