Beschluss
7 L 3217/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0410.7L3217.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 22. Dezember 2014 sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht wird. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Allerdings hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die – mittlerweile nach Umzug der Antragstellerin örtlich zuständige – Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 mitgeteilt, sie werde Abschiebungsmaßnahmen für den Fall einleiten, dass die Antragstellerin nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist Dokumente zum Nachweis ihrer Schwangerschaft vorlege. Da derartige Unterlagen nicht vorgelegt wurden und die Antragstellerin stattdessen unter dem 16. März 2015 mitgeteilt hat, dass sie ihr Kind verloren habe und zurzeit nicht schwanger sei, geht das Gericht von der alsbald bevorstehenden Abschiebung aus. Die Antragstellerin hat aber einen Anordnungsanspruch im vorgenannten Sinne nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG berechtigt, die Antragstellerin nach Marokko abzuschieben. Letztere ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da sie einen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Ihre Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch vollziehbar, nachdem ihr die Ordnungsverfügung vom 19. August 2014, mit der die vormals örtlich zuständige Ausländerbehörde des Kreises L. den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hat, bekannt gemacht wurde (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), zumal das Verwaltungsgericht Düsseldorf den von ihr gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 19. November 2014 – 22 L 2112/14 – abgelehnt hat. Die Ausreise bedarf schließlich, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, weil die Antragstellerin nicht innerhalb der ihr mit der genannten Ordnungsverfügung gesetzten Frist ausgereist ist (§ 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist nicht glaubhaft gemacht. Nach der insoweit nur in Betracht kommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dafür, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Ferner stehen rechtliche Gründe der Abschiebung der Antragstellerin nicht entgegen. Insbesondere ist das Vorliegen eines inlandsbezogenen Ausreisehindernisses in Form der Reiseunfähigkeit infolge der Schwangerschaft oder der Nachwirkungen der Schwangerschaft nicht glaubhaft gemacht. Ein solches ist nur gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, 15. August 2008- 18 B 538/08 ‑, 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, 3. Juli 2006 - 18 E 702/06 -, 2.Juli 2004- 18 B 830/04 - und 28. März 2003 - 18 B 35/03 -, jeweils veröffentlicht in juris. Zwar hat die Antragstellerin mitgeteilt, sie habe ihr Kind verloren und sei zur Zeit nicht schwanger. Dass sich hieraus aber i.V.m. der Ausreise bzw. Abschiebung eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung ergeben würde, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Abschiebung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Schutzes der Familieneinheit aus Art. 6 GG rechtlich unmöglich. Zwar hat die Antragstellerin vorgetragen, ihr Ehemann sei Vater eines elfjährigen deutschen Kindes und bemühe sich zur Zeit um das alleinige Sorgerecht, weil die Kindsmutter nach Auffassung des Jugendamtes wegen eines Suchtproblemes zur Erziehung nicht in der Lage sei; daher könne ihrem Ehemann gegenwärtig die Trennung von seinem Sohn nicht zugemutet werden. Ihr sei es nicht zumutbar, ihren berufstätigen Ehemann, der sich um das alleinige Sorgerecht seines elfjährigen deutschen Kindes kümmere, durch Ausreise für viele Monate im Stich lassen zu müssen. Damit dringt sie indes nicht durch. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ihr vor diesem Hintergrund eine Ausreise nicht zugemutet werden könnte. Zum einen ist auch nach dem Vortrag der Antragstellerin völlig offen, ob und vor allem wann ihr Ehemann das Sorgerecht bezüglich seines deutschen Kindes zugesprochen bekommt. Derzeit leben der Ehemann und dessen Kind offensichtlich auch nicht in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Aktuell ist daher nicht einmal erkennbar geschweige denn glaubhaft gemacht, dass es der Anwesenheit der Antragstellerin zur Betreuung des Kindes überhaupt bedarf. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass mit der Ausreise bzw. Abschiebung der Antragstellerin die Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet vollständig unterbunden wird. Vielmehr steht es ihr frei, von Marokko aus ein Visum zum Ehegattennachzug zu erwirken und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen – soweit sie noch nicht vorliegen – zu schaffen. Ob hierzu gehört, dass sich die Antragstellerin zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), ist zwischen den Beteiligten zwar streitig. Jedoch weist das Gericht – ohne dass es für die hier zu treffende Entscheidung darauf ankommt – darauf hin, dass Einiges für das Erfordernis derartiger Sprachkenntnisse spricht. Die Generalanwältin des EuGH hat in ihren Schlussanträgen im noch anhängigen Verfahren C-153/14 K und A die Auffassung vertreten, dass die Familienzusammenführung drittstaatsangehöriger Ehepaare grundsätzlich davon abhängig gemacht werden kann, dass der nachzugswillige Ehegatte eine Sprach- und Landeskundeprüfung besteht, wobei im Einzelfall jedoch eine Befreiung von der Prüfung möglich sein müsse; zudem dürften etwaige Prüfungsgebühren nicht so hoch sein, dass sie ein Hindernis für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung schafften. Vgl. Pressemitteilung des EuGH Nr. 34/15 vom 19. März 2015: Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-153/14 K und A. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei für den Abschiebungsschutz im einstweiligen Rechtsschutz ein Viertel des Auffangwertes anzusetzen war.