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Beschluss

13 L 627/15.A

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 1 AsylVfG hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG. • Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist auszulegen nach dem ersichtlichen Rechtsschutzziel, wenn die Behörde im Widerspruch zur gesetzlichen Rechtslage eine andere Rechtsfolge in der Belehrung angibt. • Die materielle Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und wird nicht im Eilverfahren geprüft.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 1 AsylVfG • Die Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 1 AsylVfG hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG. • Ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist auszulegen nach dem ersichtlichen Rechtsschutzziel, wenn die Behörde im Widerspruch zur gesetzlichen Rechtslage eine andere Rechtsfolge in der Belehrung angibt. • Die materielle Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und wird nicht im Eilverfahren geprüft. Der Antragsteller richtete einen Antrag gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2015, der in Ziffer 2 eine Abschiebungsandrohung nach Bulgarien enthielt. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab mit der Begründung, der internationale Schutz werde in Bulgarien gewährt. Dem Bescheid lag eine Rechtsbehelfsbelehrung bei, aus der das Bundesamt ableitete, die Klage gegen die Abschiebungsandrohung habe keine aufschiebende Wirkung. Der Kläger begehrt stattdessen die Feststellung, dass seine Klage (13 K 1509/15.A) gegen die Abschiebungsandrohung aufschiebende Wirkung hat. Das Gericht musste den Antrag auslegen, weil die Fachbezeichnung der Maßnahme und die Belehrung nicht übereinstimmten. Es ging nicht um die materielle Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. • Auslegung des Antrags: Wegen der widersprüchlichen Bezeichnung im Bescheid und der Belehrung ist der Antrag dahin zu verstehen, dass festgestellt werden soll, die Klage habe aufschiebende Wirkung. • Gesetzliche Aufschiebewirkung: Nach § 75 Abs. 1 AsylVfG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz in den Fällen des § 38 Abs. 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Hier liegt ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylVfG vor, weil dem Antragsteller eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens gesetzt wurde. • Keine Vorwegnahme der Hauptsache: Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, insbesondere im Kontext der Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien, wurde im Eilverfahren nicht überprüft; dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Kosten- und Rechtsmittelentscheidungen: Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Verfahren ist unanfechtbar gemäß § 80 AsylVfG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 83b AsylVfG, der Gegenstandswert auf § 30 Abs. 1 RVG. Das Gericht stellte fest, dass die Klage 13 K 1509/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2 des Bescheides vom 13. Februar 2015 aufschiebende Wirkung hat. Begründend ist, dass nach § 75 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 AsylVfG in solchen Fällen kraft Gesetzes Aufschub eintritt, zumal dem Antragsteller eine 30-tägige Ausreisefrist gesetzt wurde. Eine in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes vertretene gegenteilige Auffassung ändert nichts an der gesetzlichen Rechtslage; deshalb war der klägerische Feststellungsantrag in dieser Auslegung begründet. Die materielle Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung wurde nicht entschieden und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.