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Beschluss

13 L 627/15.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0413.13L627.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass die Klage 13 K 1509/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2015 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der wörtlich formulierte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2015 anzuordnen, 4 bedarf zunächst der Auslegung. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin tatsächlich keine Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG), sondern eine Abschiebungsandrohung auf der Grundlage der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG erlassen hat mit der Folge, dass der Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt (§ 75 Abs. 1 AsylVfG), ausweislich der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung die Antragsgegnerin jedoch gleichwohl auf dem Standpunkt steht, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat, ist bei verständiger Würdigung des erkennbaren Rechtsschutzziels des Antragstellers davon auszugehen, dass er beantragt, 5 festzustellen, dass die Klage 13 K 1509/15.A gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Februar 2015 aufschiebende Wirkung hat. 6 In dieser Auslegung ist der Antrag zulässig und begründet. Wie bereits erwähnt, kommt der Klage aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz (nur) in den Fällen des § 38 Abs. 1 sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylVfG aufschiebende Wirkung. Hier liegt ein Fall des § 38 Abs. 1 AsylVfG vor, weil das Bundesamt dem Antragsteller, wie dort vorgesehen, eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens gesetzt hat. 7 Die Frage, ob in der hier gegebenen Fallkonstellation (Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien) die Abschiebungsandrohung zu Recht ergangen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung; diese bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.