Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das gesamte bei ihm vorhandene, die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 von den Datenlöschungen nach § 19 ZensG 2011 auszunehmen und weiter aufzubewahren, bis über die Klage der Antragstellerin gegen den sie betreffenden Bescheid zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl nach dem Zensus 2011 vom 28. April 2014, derzeit anhängig vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem Az. 1 A 140/14, rechtskräftig entschieden worden ist. Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Aufschiebung der Löschung von Daten aus dem Zensus 2011, welche bei dem Antragsgegner gespeichert sind. Auf der Grundlage der erhobenen Daten des Zensus 2011 hat das Landesamt für Statistik Niedersachsen durch Bescheid vom 28. April 2014 die amtliche Einwohnerzahl der Antragstellerin festgestellt. Gegen den Feststellungsbescheid hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 Klage bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg – Az. 1 A 140/14 – erhoben. Der Antragsgegner ist nicht Partei dieses Klageverfahrens, auch nicht als Beigeladener. Über die Klage ist nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin bisher nicht entschieden worden. Die Antragstellerin macht mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg geltend, bei der Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl seien die Regelungen des ZensG 2011 zu ihren Lasten nicht eingehalten worden. Sie rügt, die festgestellte Einwohnerzahl von 36.656 Personen unterschreite die nach dem Melderegisterbestand zum Stichtag 9. Mai 2011 vorhandene Einwohnerzahl um 2304 Personen. Zur Begründung ihrer Klage bezieht sich die Antragstellerin unter anderem auf Fehler bei der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis gemäß § 7 ZensG 2011. Durch Verfügung vom 9. März 2015 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg der Antragstellerin mitgeteilt, eine Beiladung des Antragsgegners zu dem Klageverfahren 1 A 140/14 komme nicht in Betracht, weil dessen Interessen durch die Entscheidung nicht berührt würden. Da der Antragsgegner an dem Klageverfahren nicht beteiligt sei, könne das Verwaltungsgericht diesem auch nicht die Sicherung der bei diesem gespeicherten Daten aufgeben. Vielmehr müsse eine weitere Datenspeicherung durch den Antragsgegner im Wege eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vor dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen erstritten werden. Die Antragstellerin hat daraufhin am 20. März 2015 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Antragstellerin meint, der Antragsgegner sei verpflichtet, die sie betreffenden Daten aus dem Zensus 2011 weiter zu speichern, weil sie für den Fall der Löschung der Daten in dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg in Beweisnot geraten könne. Die Antragstellerin beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, 1. vor Datenlöschungen nach § 19 ZensG 2011, spätestens aber binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses das gesamte vorhandene die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus im Jahr 2011 separat zu speichern. Dies gilt insbesondere für - Befragungsergebnisse der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis gemäß § 7 ZensG 2011 für die Stichprobenanschriften der Antragstellerin - ausgewählte Angaben des Melderegisters mit Bezugsmerkmalen (deutsch/nicht deutsch, männlich/weiblich, Altersklasse) - Angaben zu den Hochrechnungsfaktoren für demographische Merkmale - elektronische Erhebungslisten mit Hilfsmerkmalen im Sinne von § 7 Abs. 5 ZensG 2011, 2. die nach Nr. 1 separat gespeicherten Daten aufzubewahren, bis zu einer Inaugenscheinnahme des Gerichts beizubehalten und sicherzustellen, dass das Datenmaterial zu einem späteren Zeitpunkt dem Gericht für die Inaugenscheinnahme zugänglich gemacht und ausgewertet werden kann, 3. die separate Speicherung und Aufbewahrung der in Nr. 1 genannten Daten binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses dem Gericht gegenüber zu bestätigen und mitzuteilen, welche Daten die Antragstellerin betreffend gespeichert wurden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er tritt dem Begehren der Antragstellerin auf weitere Speicherung der Daten aus dem Zensus 2011 entgegen und führt zur Begründung aus, § 19 ZensG 2011 verpflichte ihn zur Löschung der Daten bis spätestens zum 9. Mai 2015. Ausnahmen von diesem Grundsatz sehe das Gesetz nicht vor, auch nicht für diejenigen Fälle, in denen Städte und Gemeinden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl auf der Grundlage des Zensus 2011 stritten. Mit den noch vorhandenen statistischen Einzeldaten könne eine lückenlose einzelfallbezogene Überprüfung der ermittelten Einwohnerzahlen nicht vorgenommen werden. Es sei deshalb nicht erkennbar, welchen Beweiswert die noch vorhandenen Daten für die Anfechtungsklage der Antragstellerin haben könnten. In praktischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die beantragte Speicherung und Aufbewahrung des gesamten Datenmaterials, welches die Antragstellerin betreffe, zunächst die Separierung des noch vorhandenen Datenmaterials voraussetze. Eine nachträgliche Separierung sei bis zum Löschungstermin am 9. Mai 2015 ressourcenmäßig vom Antragsgegner jedoch nicht zu leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Das Begehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat mit den Anträgen zu 1. und 2. Erfolg. Der Antrag zu 3. bleibt ohne Erfolg. Bezogen auf die Anträge zu 1. und 2. ist das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller darlegt, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat beide Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgt daraus, dass der Antragsgegner beabsichtigt, das die Antragstellerin betreffende Datenmaterial aus dem Zensus 2011 bis spätestens 9. Mai 2015 zu löschen. Mit der Löschung soll bereits Mitte April 2015 begonnen werden. Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Antragsgegners an die Statistischen Ämter der Länder vom 3. Dezember 2014, welches die Antragstellerin in das Verfahren eingeführt hat. Um den damit verbundenen endgültigen Verlust der Daten zu verhindern, ist die vorliegende einstweilige Anordnung erforderlich. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin. Der zu sichernde Anspruch der Antragstellerin ist in der Hauptsache darauf gerichtet, dass der Antragsgegner eine Entscheidung darüber trifft, die Datenbestände des Zensus 2011, soweit sie die Antragstellerin betreffen, von der Löschung nach § 19 ZensG auszunehmen und für Zwecke der Rechtsverfolgung der Antragstellerin gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl weiter aufzubewahren. Zwar hat die Antragstellerin – soweit ersichtlich – bisher keinen dementsprechenden Antrag an den Antragsgegner gerichtet und es fehlt deshalb sowohl an einer Verwaltungsentscheidung als auch an einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren, mit dem die Antragstellerin ihren Anspruch gegen den Antragsgegner verfolgt. Wie § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich bestimmt, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung aber schon vor der Erhebung einer Klage möglich. Eines vorangegangenen Verwaltungsverfahrens bedarf es nicht, weil der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den geltend gemachten Anspruch auf weitere Speicherung der Daten für nicht begründet hält. Da mit der Löschung der Daten durch den Antragsgegner ein endgültiger Rechtsverlust der Antragstellerin droht, ist auch eine Vorwegnahme der Hauptache durch den Erlass der einstweiligen Anordnung ausnahmsweise zulässig, vgl. ebenso: Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 L 222/15 -. Der Sicherungsanspruch der Antragstellerin beruht in der Sache auf folgenden Erwägungen: Wie § 12 Abs. 7 S. 1 ZensG bestimmt, nehmen die statistischen Ämter der Länder die informationstechnischen Aufgaben für die primärstatistische Erhebung des Zensus 2011, die Aufbereitung und Auswertung der Angaben nach den §§ 6-8 Abs. 4 und 5 ZensG arbeitsteilig im Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung wahr. Verantwortlich für die Erhebungen nach §§ 7 und 8 ZensG ist gemäß § 12 Abs. 7 S. 3 ZensG der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen. Den Antragsgegner trifft die bundesweite Zuständigkeit für die zentrale Verarbeitung der Daten aus der Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis, bzw. aus den Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach §§ 7 und 8 ZensG. Er hat in diesem Zusammenhang auch die Daten gespeichert, die die Antragstellerin betreffen. Wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 9. April 2015 mitgeteilt hat, sind bei ihm Daten, welche die Antragstellerin betreffen, auch noch vorhanden. Der „Anlage: Datenblatt zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinde F. in der Nordheide“ zu dem angefochtenen Bescheid des Landesamtes für Statistik Niedersachen vom 28. April 2014 ist zu entnehmen, dass die bei dem Antragsgegner gespeicherten Daten nach §§ 7, 8 ZensG 2011 in die Einwohnerzahlberechnung eingeflossen sind. Die vorhandenen Daten können deshalb für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der festgestellten amtlichen Einwohnerzahl der Antragstellerin von Bedeutung sein. Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat der Antragstellerin durch Verfügung vom 9. März 2015 mitgeteilt, es sei derzeit nicht absehbar, ob und welche Daten für das Verfahren benötigt würden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Daten, wie der Antragsgegner meint, für das Verfahren der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg keinen Beweiswert haben. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin folgt aus dem Verfassungsrecht. Art. 19 Abs. 4 GG vermittelt dem Bürger einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen behördliche Maßnahmen. Den Anspruch haben die Verwaltungsgerichte unter anderem dadurch zu gewährleisten, dass sie den Sachverhalt von Amts wegen aufklären, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf den Verfassungsgrundsatz des Art. 19 Abs. 4 GG können sich Städte und Gemeinden zwar nicht unmittelbar berufen, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2006 – 2 BvR 575/05, zitiert nach juris. Die Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens ist aber als Annex aus der den Gemeinden zustehenden Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG zu folgern. Ohne die Annahme verfahrensrechtlicher Garantien, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sicherstellen, dass die Antragstellerin ihre Rechte aus Art. 28 Abs. 2 GG auch durchsetzen kann, wäre diese Gewährleistung des Grundgesetzes sinnentleert. Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts können eine vermeintliche Verletzung der sogenannten Justizgrundrechte geltend machen, wenn sie im gerichtlichen Verfahren um die Wahrung ihrer verfassungsmäßigen Rechte streiten, vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. September 2004 – 2 BvR 622/03 -, zitiert nach juris. Das Verwaltungsgericht Lüneburg wird den Sachverhalt betreffend die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl der Antragstellerin nicht aufklären können, wenn der Antragsgegner die betreffenden Daten löscht. Welche beweisrechtlichen Folgen dies für den Anfechtungsprozess vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg haben würde, an dem der Antragsgegner nicht als Verfahrensbeteiligter teilnimmt, ist offen. Es erscheint aber hinreichend möglich, dass die Antragstellerin durch eine Löschung der Daten einen nicht hinnehmbaren Rechtsnachteil erleidet, weil in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg nicht geklärt werden kann, ob die festgestellte Einwohnerzahl der Antragstellerin nach den Regelungen des ZensG 2011 ermittelt wurde oder nicht. Die Antragstellerin ist gegenüber der Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl klagebefugt, weil diese Feststellung mittelbar ihre Finanzhoheit berührt. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfasst gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Zu diesen Grundlagen gehört eine aufgabenadäquate Finanzausstattung der Gemeinden. Die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl der Antragstellerin nach dem Zensus 2011 hat zwar keine unmittelbare Finanzwirkung. Die Einwohnerzahl ist aber Grundlage für eine Vielzahl finanzwirksamer Entscheidungen, insbesondere für die den Gemeinden zustehenden Landeszuweisungen durch die Gemeindefinanzierung. Wegen der anerkannt hohen und dauerhaften finanziellen Bedeutung der Festsetzung der Einwohnerzahl für die in Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Selbstverwaltungshoheit der Gemeinden können diese entsprechende Feststellungsbescheide im Klagewege angreifen, h.M.: vgl. Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 6. November 2014 – 4 K 841/13 -; Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 6. März 2014 – 2 B 797/13 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 19. September 1991 – 6 UE 2588/89 -, nachfolgend: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 1992 – 7 B 24/92 -, zitiert nach juris; Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Beschluss vom 7. Dezember 1987 – Z 10 S 482/87 -, NJW 1988, Seite 988; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. Dezember 1994 – 4 B 93.244 -; zitiert nach juris. Das Klagerecht der Antragstellerin geht einher mit einem Anspruch auf Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes. Zur Wahrung dieses Rechts hätte der Antragsgegner im Verwaltungsverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen die Entscheidung zu treffen, die gespeicherten Daten vorerst nicht zu löschen. Der Erlass der einstweiligen Anordnung dient der Durchsetzung dieser Rechtsposition der Antragstellerin. Da der Antragsgegner nicht Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg ist, scheidet eine Beweissicherung durch eine gerichtliche Anordnung des Verwaltungsgerichts Lüneburg gegenüber dem Antragsgegner aus. Die Antragstellerin darf aber bei der Verfolgung ihrer Rechte nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass der Gesetzgeber die Datenverarbeitung für die Erhebung des Zensus 2011 auf verschiedene Statistikbehörden verteilt hat. Auch wenn der Antragsgegner nicht zur Entscheidung über die amtliche Einwohnerzahl der Antragstellerin berufen war, hat er bei der Behandlung der Daten die Interessen der Antragstellerin bei der Verfolgung ihrer verfassungsmäßigen Rechte zu beachten. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung stehen die Löschungspflichten des Antragsgegners, wie sie in § 19 ZensusG 2011 und § 12 BStatG statuiert sind, nicht entgegen. Es ist Aufgabe des Hauptsacheverfahrens, die Frage zu klären, wie das Interesse der betroffenen Bürger an einer möglichst raschen Löschung ihrer Daten und das Interesse der Antragstellerin an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der festgestellten amtlichen Einwohnerzahl in Einklang zu bringen sind. Beide Interessen genießen den Schutz des Grundgesetzes. Sie sind im Wege der praktischen Konkordanz zum Ausgleich zu bringen. Dies spricht dafür, § 19 ZensusG 2011 dahingehend zu verstehen, dass die erhobenen Daten zwar grundsätzlich spätestens zum 9. Mai 2015 zu löschen sind, dass aber in Fällen, in denen Städte und Gemeinden im Klagewege gegen die festgestellten amtlichen Einwohnerzahlen vorgehen, ausnahmsweise eine Speicherung für gerichtliche Zwecke zulässig ist. Der von dem Antragsgegner geltend gemachte personelle und sächliche Aufwand für die weitere Speicherung der Daten ist von diesem im Interesse einer effektiven Rechtsschutzgewährung hinzunehmen. Ob dem Antragsgegner durch die vorläufige Verpflichtung zur weiteren Speicherung der Daten der Antragstellerin überhaupt ein zusätzlicher Aufwand entsteht, ist offen. Wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 9. April 2015 mitgeteilt hat, ist ihm eine gesonderte Aufbewahrung der Daten der Antragstellerin ressourcenmäßig nicht möglich. Der Antragsgegner wird also sämtliche Daten aus der Haushaltsstichprobe und der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen aufzubewahren haben. Diese Verpflichtung trifft ihn aber ohnehin, weil das erkennende Gericht den Antragsgegner in dem Verfahren 20 K 9119/13 zur weiteren Aufbewahrung der bei ihm gespeicherten Daten verpflichtet hat und der Antragsgegner auch dort mitgeteilt hat, eine separate Speicherung sei nicht möglich. Bezogen auf den Antrag zu 3. war der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil bisher keine Notwendigkeit erkennbar ist, den Antragsgegner zur ordnungsgemäßen Vollziehung der erlassenen einstweiligen Verfügung anzuhalten. Es sprechen keinerlei Umstände dafür, der Antragsgegner könnte die einstweilige Anordnung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses missachten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.