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Urteil

24 K 427/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0416.24K427.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1980 geborene Kläger, der sich derzeit in der Stadt E. aufhält, wendet sich gegen die Entziehung seines Reisepasses sowie gegen die räumliche Beschränkung seines Personalausweises durch die Beklagte. 3 Mit Schreiben vom 2. Januar 2014 übermittelte das Polizeipräsidium N. der Beklagten ein am 9. Dezember 2013 ausgestelltes Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz, ausweislich dessen der Kläger die Absicht habe, in naher Zukunft in ein Krisengebiet (Syrien) auszureisen. Dabei werde eine beabsichtigte Beteiligung am bewaffneten Jihad für wahrscheinlich erachtet. 4 Mit Bescheid vom 2. Januar 2014 zog die Beklagte den Reisepass des Klägers mit der Nr. X000XX0X00 ein (Ziffer 1.), beschränkte den Geltungsbereich des Personalausweises des Klägers mit der Nr. 0000000000 in räumlicher Hinsicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Ziffer 2.), ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an (Ziffer 4.), forderte den Kläger zur Abgabe seines Reisepasses auf (Ziffer 5.) und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtfolgeleistung der Aufforderung in Ziffer 5. der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziffer 6.). Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Fall des Klägers liege der Passversagungsgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 10 PassG vor, der nach § 8 PassG zur Passentziehung berechtige. Eine mildere Maßnahme (die Beschränkung des Geltungsbereichs oder der Gültigkeitsdauer) käme nicht in Betracht. Dies gelte u.a. angesichts des Interesses der Bundesrepublik Deutschland an ihrer inneren und äußeren Sicherheit sowie des internationalen Ansehens der Bundesrepublik Deutschland. Auch der Aspekt der Generalprävention sei zu berücksichtigen. Entsprechende Erwägungen stellte die Beklagte zur Maßnahme der Beschränkung des Personalausweises an. 5 Am 7. Januar 2014 wurde dem Kläger am Flughafen in G. /N1. anlässlich seiner Ankunft aus dem K. der genannte Bescheid vom 2. Januar 2014 eröffnet und ausgehändigt. Der Kläger bestätigte den Empfang schriftlich und übergab den dortigen Behörden den Reisepass. 6 Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 legte der Kläger bei der Beklagten „Widerspruch“ gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2015 ein. Er machte geltend, von ihm sei zu keiner Zeit eine Gefahr ausgegangen. Er habe die Krisengebiete und Dritteweltländer aus rein karitativen Gründen besucht. Sollte die Verfügung nicht binnen zwei Wochen rückgängig gemacht werden, werde er Anfechtungsklage erheben. 7 Am 23. Januar 2014 hat der Kläger Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. 8 Während des Klageverfahrens ist der Kläger am 24. Februar 2014 festgenommen und in Untersuchungshaft verbracht worden. Hintergrund ist ein gegen den Kläger gerichtetes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft T. gewesen, und zwar wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB sowie des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst gemäß § 109h StGB. 9 Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens ist dem Kläger vorgeworfen worden, zwei andere Beschuldigte im Zusammenhang mit einer Pilgerfahrt nach Mekka dazu gebracht zu haben, sich zu radikalisieren und Kontakt zur einer syrischen Widerstandsorganisation aufgenommen zu haben, die als Bestandteil der ISIS (Islamischer Staat im Irak und Syrien) anzusehen sei. Einer von ihnen habe sich später in einem Ausbildungslager der genannten Organisation aufgehalten. Zuvor habe sich der Kläger mit den beiden anderen Beschuldigten in einer Wohnung in N. getroffen und einem der beiden einen Geldbetrag von 100,- Euro „für diese Sache“ mitgegeben. Später habe der Kläger eine weitere Geldübergabe vorgenommen, und zwar in Syrien. In der Folgezeit habe der Kläger auch den zweiten anderen Beschuldigten dazu gebracht, den Entschluss zu fassen, zur Vornahme von Kampfhandlungen nach Syrien auszureisen. Die Ausreise sei dann polizeilich verhindert worden. Daneben habe der Kläger unter dem Deckmantel der humanitären Hilfe Geld für den Verein „I. “ gesammelt. Von diesem Geld sei ein alter Notarztwagen gekauft worden. Zwei weitere Mitbeschuldigte seien mit diesem Wagen sowie einem Geldbetrag von ca. 6.000,- Euro auf Veranlassung des Klägers in Richtung Syrien aufgebrochen. Ziel sei die Verwendung für den gewaltsamen Kampf gegen den syrischen Staat gewesen. Die Ausreise sei unterbunden worden. 10 Am 5. Mai 2014 hat die Staatsanwaltschaft T. gegen den Kläger Anklage wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB erhoben (0 Js 0000/14). Mit Blick auf den Tatbestand des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst (§ 109h StGB) hat sie eine Verfolgungsbeschränkung vorgenommen (§§ 154a, 154 StPO). Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 hat die Staatsanwaltschaft T. das Verfahren gegen den Kläger teilweise, und zwar betreffend eines Teils der mit Blick auf § 89a StGB vorgeworfenen Handlungen, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Daraufhin ist der Kläger aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Im Anschluss hat er seinen Wohnsitz in E. genommen. Wegen des weiteren Sachverhalts hat die Staatsanwaltschaft T. das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft E. abgegeben. Die Staatsanwaltschaft E. hat mit Verfügung vom 5. Juni 2014 das Verfahren übernommen und darüber hinaus auch die Ermittlungen bezüglich des von der Staatsanwaltschaft T. eingestellten Verfahrensteils wieder aufgenommen (00 Js 000/14). 11 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe betreffend die Teilnahme am bewaffneten Kampf in Syrien seien unzutreffend. Die Reisen nach Syrien seien aus humanitären und karitativen Gründen erfolgt. Der Kläger habe über die Wohltätigkeitsorganisationen „C. T1. “, „I1. in O. e.V.“ und „I. “ Menschen in O. geholfen. Er habe zu keinem Zeitpunkt am bewaffneten oder unbewaffneten Kampf teilgenommen; er hege auch keine entsprechenden Absichten. Ferner sei er nicht vorbestraft. Auch habe er sich stets rechtstreu verhalten. Mit Blick auf die während des Klageverfahrens erhobene Anklage wegen Straftaten nach § 89a StGB und § 109h StGB trägt der Kläger vor, die Vorwürfe seien unbegründet. Dies belege auch die Zurücknahme der Anklage durch die Staatsanwaltschaft T. nach dreimonatiger Untersuchungshaft. Soweit der Kläger bei (einer) seiner vormaligen Reisen nach Syrien bewaffnet gewesen sei, habe dies dem Selbstschutz gedient. Die entsprechende Aufnahme, die den Kläger auf einem Panzer zeige, sei auf einem Stützpunkt der freien syrischen Armee entstanden. Es handele sich um eine private Aufnahme, die nicht zu Propagandazwecken bestimmt gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger keine Absicht, erneut nach Syrien zu reisen. Aufgrund der dort herrschenden chaotischen Zustände könne und möchte er keine humanitäre Hilfe mehr leisten. Vielmehr beabsichtige er, nach England oder in die Emirate auszuwandern und dort in seinem Beruf als G1. zu arbeiten. 12 Betreffend den Vortrag des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 16. April 2015 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 13 Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit bezüglich der in den Ziffern 5. und 6. enthaltenen Regelungen der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 2. Januar 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger, 14 Ziffer 1. und Ziffer 2. des Bescheides der Beklagten vom 2. Januar 2014 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend nimmt sie Bezug auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft T. wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB und des Anwerbens für einen fremden Wehrdienst gemäß § 109h StGB sowie den diesem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalt. Nachdem die Kammer mit Aufklärungsverfügung vom 13. Oktober 2014 die Beklagte um die Mitteilung weiterer, den Kläger betreffende Erkenntnisse gebeten hatte, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. November 2014 zur Stützung ihrer im angefochtenen Bescheid getroffenen Einschätzung eine Stellungnahme des Polizeipräsidiums N. sowie zahlreiche Presseberichte eingereicht. Unter anderem ist ein Foto zu den Gerichtsakten gelangt, das nach Angaben der Beklagten den Kläger nahe B. auf einem Panzer zeige, und zwar bewaffnet mit einer Kalaschnikow. 18 Mit Beschluss vom 5. März 2014 - 24 L 135/14 - hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. 19 Aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Verfügung vom 13. Oktober 2014 hat die Stadt E. mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2014 gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW der Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte zugestimmt. 20 Auf seinen Antrag vom 23. Oktober 2014 hat die Kammer dem Kläger mit Beschluss vom 12. November 2014 für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die als Beiakte angelegte, von der Staatsanwaltschaft E. übersandte Sammlung von polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Erkenntnissen verwiesen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es einzustellen. 24 Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die in den Ziffern 1. und 2. des Bescheides der Beklagten vom 2. Januar 2014 enthaltenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 25 Die angefochtenen Ziffern 1. und 2. der Ordnungsverfügung sind zunächst formell rechtmäßig. Die Beklagte ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 PassG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 3 Abs. 1 OBG NRW bzw. § 7 Abs. 1 PAuswG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 3 Abs. 1 OBG NRW als örtliche Ordnungsbehörde sowohl für die Passentziehung als auch für die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten folgt aus § 19 Abs. 3 Satz 3 PassG bzw. § 8 Abs. 1 Satz 2 PAuswG, denn der Kläger hatte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung keinen festen Wohnsitz, hielt sich aber vorübergehend im Zuständigkeitsbereich der Beklagten auf. Diese bei Erlass der Ordnungsverfügung begründete örtliche Zuständigkeit ist auch nicht durch den späteren Wegzug des Klägers in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Ordnungsbehörde erloschen. Denn eine einmal begründete Zuständigkeit für den Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes bleibt bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erhalten. 26 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2008 - 18 B 831/08 -, Seite 3 des Abdrucks, vom 1. April 2004 - 18 B 1521/03 -, juris, Rn. 5 sowie vom 31. März 1992 - 18 B 299/92 -, juris, Rn. 2 ff. m.w.N. 27 Im Übrigen hat die Stadt E. , in deren Zuständigkeitsbereich der Kläger derzeit gemeldet ist, gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG NRW der Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte zugestimmt. 28 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit im Übrigen bestehen nicht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW vor Erlass der Ordnungsverfügung von der Anhörung des Klägers abgesehen hat. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Das ist hier der Fall. Der Kläger hielt sich bei Erlass der Ordnungsverfügung (bereits) im Ausland auf. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich insoweit, dass der Kläger am 7. Januar 2014 aus dem K. wieder nach Deutschland einreiste. Vor diesem Hintergrund stand zu befürchten, dass der Kläger in dem Zeitraum zwischen einer potenziellen Anhörung und dem Erlass einer Ordnungsverfügung Deutschland erneut verlassen würde. Im Übrigen wäre ein Verstoß gegen das Anhörungserfordernis gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW unbeachtlich, weil der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gehört wurde. 29 Die Verfügung des Beklagten vom 2. Januar 2014 ist, soweit sie noch angegriffen ist, auch materiell rechtmäßig. 30 I. Die in Ziffer 1. der Verfügung des Beklagten vom 2. Januar 2014 angeordnete Entziehung des Reisepasses findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 PassG. Danach kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 die Passversagung rechtfertigen würden. Die Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 2. verfügte räumliche Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus § 6 Abs. 7 PAuswG. Danach kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. § 7 Abs. 1 PassG, der mithin für beide Anordnungen maßgeblich ist, bestimmt u.a., dass ein Pass zu versagen ist, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (Nr. 1). 31 Dabei ist von einer Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland insbesondere dann auszugehen, wenn bestimmte Tatsachen die Prognose rechtfertigen, der Passbewerber (bzw. hier: Passinhaber) werde sich im Ausland an Gewalttätigkeiten beteiligen, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen. 32 OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, juris, Rn. 3 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 39/06 -, juris, Rn. 28 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 S 2218/03 -, juris, Rn. 21. 33 Zu den Gewalttätigkeiten im Ausland, die in diesem Sinne geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen und auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen, gehört die Teilnahme am bewaffneten Jihad (in Syrien). 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, a.a.O., Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2013 - 18 B 866/13 -, juris, Orientierungssatz und Rn. 11; konkludent: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2011 - OVG 5 S 22.10, OVG 5 M 34.10 -, juris, Rn. 4 ff. 35 Denn Terroranschläge des militanten Jihad, an denen deutsche Staatsangehörige mitgewirkt haben, tangieren massiv die Sicherheitsinteressen der davon betroffenen Länder und sind in ganz erheblichem Maße geeignet, diplomatische Spannungen zu erzeugen. 36 Vgl. VG Berlin, Urteil vom 6. März 2012 - 23 K 59.10 -, juris, Rn. 18. 37 In tatsächlicher Hinsicht setzt der Passversagungstatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen ist der anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Bezug auf die vorausgesetzte Gefährdung herabgestuft. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erfordert keine eindeutigen Beweise für die Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine positive Gefahrenprognose. 38 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 - 19 B 59/14 -, a.a.O., Rn. 5 ff., m.w.N. 39 Als Anknüpfungstatsachen wegen einer befürchteten Ausreise zur Teilnahme an bewaffneten Kampfhandlungen im Ausland kommen insbesondere konkrete Äußerungen des Passinhabers, seine Einbindung in einen Personenkreis von gewaltbereiten Islamisten sowie deren bisherige Aktivitäten und politischen Ziele in Betracht. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014, - 19 B 59/14 -, a.a.O., Rn. 12 mit weiteren konkreten Beispielen aus der Rechtsprechung. 41 Gemessen daran liegen - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erfüllende - Anknüpfungstatsachen vor, die die Annahme einer positiven Gefahrenprognose stützen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ist der Kläger in ein salafistisches Netzwerk eingebunden und verkehrt in einem Personenkreis gewaltbereiter Islamisten (1.). Ferner sind bereits Ausreisen des Klägers nach Syrien zu verzeichnen und liegen konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, er habe sich dort nicht zu humanitären oder karitativen Zwecken, sondern im Zusammenhang mit bewaffneten Kampfhandlungen aufgehalten (2.). Die sich daraus ableitende Gefahrenprognose ist auch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch zu stellen (3.). 42 1. Die Einbindung des Klägers in ein salafistisches Netzwerk und sein Kontakt zu gewaltbereiten Islamisten leiten sich aus folgenden Umständen ab: 43 In der Vergangenheit war der Kläger zeitweise Vorsitzender des in N. ansässig gewesenen Vereins „F. Q. “, der vom Verfassungsschutz als salafistisch eingestuft wurde. Dieser Verein hatte sich Mitte 2011 selbst aufgelöst, nachdem im Zusammenhang mit einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren wegen des Verdachts der Verfassungsfeindlichkeit Ende 2010 bundesweit Durchsuchungen erfolgt waren. Heute ist der Kläger ein bundesweit bekannter salafistischer Prediger. Er verbreitet die salafistische Idee, nach der die islamische Religion als Ideologie und die Scharia als gottgegebenes Ordnungs- und Herrschaftssystem verstanden werden. In diesem Zusammenhang hat der Kläger u.a. Folgendes geäußert: „Wir folgen unserem Propheten mit Riten und Gebräuchen, die seit 1400 Jahren zählen. In diesem Sinne sind wir radikal.“ 44 http://...................html 45 „Die Scharia ist perfekt. Sie ist göttlich, nicht menschlich. Sie ist nicht barbarisch, sie ist Barmherzigkeit. Diese Maßnahmen, die Sie als barbarisch empfinden und die hier nicht umgesetzt werden, weil es die Scharia in Deutschland nicht gibt, sind dazu da, das Übel aus der Gesellschaft zu entfernen.“ 46 http://...................html 47 Darüber hinaus unterstützt der Kläger nach eigenen Aussagen den Verein „I1. O. e.V.“. Dieser Verein bezeichnet sich als Hilfsverein zur Unterstützung notleidender Muslime, wird aber vom Verfassungsschutz in Zusammenhang gebracht mit der salafistischen Szene. Dort seien z.T. auch Prediger aufgetreten, die dem gewaltaffinen Spektrum des Salafismus zuzuordnen seien. 48 Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013, S. 271. 49 Soweit der Kläger geltend macht, die Bewegung des Salafismus sei inhomogen, so dass nicht bei jedem Salafisten eine positive Gefahrenprognose gestellt werden könne, so trifft diese Annahme durchaus zu. Auch der Verfassungsschutz geht davon aus, dass zwischen politischen und jihadistischen Salafisten zu unterscheiden sei (wobei die Grenzen allerdings fließend seien). 50 Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013, S. 263. 51 Jedoch begründen bei dem Kläger Tatsachen die Annahme, dass er sich nicht ausschließlich den sogenannten politischen Salafisten zuordnen lässt. Er hat zunächst selbst u.a. folgende Äußerungen getätigt, die an einer rein verbal-missionarischen Ausrichtung seiner Aktivitäten zweifeln lassen: „Unsere Religion ist die wahre Religion. Wir sind überzeugt von unserer Botschaft. Deswegen werden wir bis zu unserem Lebensende mit Gottes Erlaubnis dies so weiterführen. Ich bin bereit, für diesen Weg zu sterben.“ 52 http://................................html 53 In einem Interview aus Anlass einer I2. -Demonstration am 00.00. 2014 in L. hat der Kläger ferner geäußert: „Aber wer Probleme sucht, der kann sie gerne haben. Das ist kein Fußballspiel. Wer uns zu nahe kommt, der muss wissen, dass das ein Spiel ums Leben ist.“ 54 http://........................ 55 Ferner lässt sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft T. vom 5. Mai 2014 entnehmen, dass Bilder vorliegen, aus denen sich schließen lasse, dass dem Kläger ein militärisches Auftreten nicht fremd sei. Auch eine hinreichende Distanzierung des Klägers von Gewalttätigkeiten des Islamischen Staates (IS, bis Mitte 2014: ISIS), dessen Ideologie ebenfalls auf einer fundamentalistischen Islamauslegung basiert, ist nicht zu verzeichnen: „Ich soll sagen: Ich distanziere mich vom IS und deren Gräueltaten. Warum sollte ich das tun? Sie sind kein Glaubensbruder. Ich finde die Todesspritzen in Amerika ein Verbrechen. Sie finden das Kopfabschneiden nicht legitim. Es wird immer nur auf uns geschaut.“ 56 http://......................html 57 Soweit der Kläger diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, er habe viele andere Interviews gegeben, in denen er deutlich zum Ausdruck gebracht habe, Gewalttaten abzulehnen, diese seien aber mangels Interesses nicht publiziert worden, so wirft dies kein anderes Licht auf die den Kläger betreffende Gefahrenprognose. Zum einen ist nicht plausibel, warum der Kläger dann in dem oben zitierten Interview eine Distanzierung verweigert. Zum anderen bestehen - wie im Folgenden aufgezeigt wird - diverse andere Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger hinreichend in das gewaltaffine Spektrum des Salafismus eingebunden ist (und im Übrigen auch entsprechende eigene Aktivitäten unternommen hat, s.u. 2.). 58 Diese Einbindung wird belegt durch Kontakte zu gewaltbereiten bzw. -ausübenden Islamisten. Hier ist ganz maßgeblich die Verbindung des Klägers zu J. zu sehen, der am 00.0.2015 vom T. - 0- 0 XXX 0/14 - wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, nämlich der Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA) verurteilt wurde. Nach den Feststellungen des Senats strebte die als jihadistisch einzustufende JAMWA ein islamisches Kalifat in Syrien unter Geltung der Scharia an. In tatsächlicher Hinsicht stellte das T. fest, dass J. am 00.0.2013 aus Deutschland ausgereist ist, sich Ende August 2013 der JAMWA angeschlossen hat, dort zunächst eine vierwöchige Kampf- und Waffenausbildung gemacht hat und danach im Basislager der JAMWA in I3. in der sogenannten deutschen Gruppe eingesetzt war, die an der Frontlinie in dem bei B. gelegenen Ort L1. I4. eine Stellung hielt. Dabei war J. mindestens an einem Kampfeinsatz beteiligt, bevor er am 21. Oktober 2013 nach Deutschland zurückreiste. 59 Pressemitteilung …………………………… 60 Die Verbindung des Klägers zu J. I. ergibt sich aus einem im Rahmen von polizeilichen Ermittlungen gewonnenen und protokollierten WhatsApp-Nachrichtenverlauf zwischen dem Kläger und J. . Dem Gericht liegt insoweit das Protokoll von Nachrichten an insgesamt 21 Tagen zwischen dem 10. August 2013 und dem 27. November 2013 vor, wobei an einigen Tagen bis zu 40 Nachrichten ausgetauscht wurden. Dieser Zeitraum deckt einen Teil des Zeitraums ab, in dem sich J. nach den o.g. Feststellungen des T. in Syrien (zuletzt in I3. ) aufhielt. Aus dem Nachrichtenverkehr ergibt sich nicht nur der (nach dem o.g. Strafverfahren ohnehin feststehende) Zweck des Aufenthalts von J. in Syrien, sondern auch die Rolle des Klägers. Dieser hat J. offenbar sowohl „moralisch“ als auch finanziell unterstützt. Bevor J. nach Syrien ausreiste, teilte der Kläger ihm am 10. August 2013 mit, er habe Geld für ihn, und zwar „für deinen Weg“. Dabei kann mit „dein Weg“ nur der Kampf in Syrien gemeint sein. In der Folge fragte der Kläger J. am 12. August 2013, ob dieser sich komplett von seinem Leben losgesagt habe, was J. bejahte (und möglicherweise auch bedeutet, dass er den Märtyrertod in Kauf nahm). Dass Zweck des Aufenthalts des J. in Syrien die Teilnahme an Kampfhandlungen war, belegen auch die Mutmaßung des J. , dass der Glaubensbruder A. . für seine Katiba (Einheit) Kanonenfutter sein werde und die Aussage des Klägers, dass A. . unbedingt fallen wollte. Ähnliches lässt sich aus einem Austausch am 20. Oktober 2013 ableiten, der nach den Feststellungen des T. offenbar die Situation am Basislager betrifft, in dem sich J. zu diesem Zeitpunkt aufhielt: „Hier ist eine mega fitna zwischen uns und der Demokraten…“, „Auch Knallerei?“ „dann ist reinkommen jetzt auch gefährlich“. 61 Neben dieser engen Verbindung zu J. kannte der Kläger offenbar auch N2. (alias J1. ), einen Jihadisten, der Ende 2013 bei Kämpfen seines deutschen Kommandos starb. 62 https://......................... 63 In einem Interview hat der Kläger zugegeben, N2. sei ein Freund von ihm gewesen, der Kontakt sei aber vor zwei bis drei Jahren abgebrochen, in Syrien habe er ihn zufällig wiedergetroffen. 64 http://........................... 65 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, er habe nicht gewusst, dass N2. ein Kämpfer gewesen sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn am 15. November 2013 teilte der Kläger dem J. per WhatsApp-Nachricht mit, J1. sei gefallen. Daraus wird deutlich, dass der Kläger nicht nur genau über das Schicksal des N2. (alias J1. ) informiert war. Das Vokabular („gefallen“) spricht auch eindeutig für einen Tod im Zusammenhang mit Kampfhandlungen. 66 2. Ist der Kläger danach in ein salafistisches Netzwerk eingebunden und hatte er Kontakt zu gewaltbereiten Islamisten, ist ferner zu konstatieren, dass er bereits mehrfach nach Syrien ausgereist ist. Diesen Umstand bestreitet er auch nicht. 67 s. nur: http://................................. 68 Dass seine Aufenthalte in Syrien - wie der Kläger behauptet - humanitäre bzw. karitative Zwecke gehabt haben sollen, erschließt sich dem Gericht indes nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger schon nicht plausibel dargelegt hat, wie genau (d.h. zu welcher Zeit, über welche Reiserouten, mit welchen Hilfsmitteln etc.) humanitäre Hilfe geleistet worden sein soll, liegen vielmehr konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass sich der Kläger in Syrien im Zusammenhang mit bewaffneten Kampfhandlungen aufgehalten hat. 69 So hat sich der Kläger bei einem seiner Syrien-Aufenthalte am 28. September 2013 mit J. getroffen, dem er Geld überreichte. Das ergibt sich aus der protokollierten WhatsApp-Korrespondenz zwischen J. und seinem Bruder F1. vom 29. September 2013, die Bestandteil des Einleitungsvermerks des Polizeipräsidiums T. vom 20. Januar 2014 ist. Später, am 18. Oktober 2013, schreibt der Kläger per WhatsApp an J. : „schade, dass wir uns letztens nicht länger gesehen haben“. Nachdem feststeht, dass J. zum Zeitpunkt des 28. September 2013 im Basislager in I3. in der sogenannten deutschen Gruppe eingesetzt war, die an der Frontlinie in dem bei B. gelegenen Ort L1. I4. eine Stellung hielt, hielt sich demnach auch der Kläger (vorübergehend) in diesem Basislager auf. 70 Ein weiterer Syrienaufenthalt des Klägers fand Ende Oktober 2013 statt. Es liegt nahe, dass der Kläger hier ebenfalls das besagte Basislager in I3. nahe B. aufgesucht hat, und zwar zu militärischen und nicht zu humanitären Zwecken. Das ergibt sich aus dem in der Gerichtsakte sowie in der Beiakte befindlichen Bildmaterial. Auf einer der Aufnahmen ist der Kläger zu sehen, wie er mit Splitterschutzweste in einem Fahrzeug sitzt. Dieses Foto enthält einen GPS-Zeitstempel mit dem Datum 29. Oktober 2013 und den geographischen Angaben eines Ortes nahe B. . Ein anderes Bild zeigt den Kläger, wie er mit weiteren vier Personen auf einem Panzer steht. Dabei hält der Kläger eine Maschinenpistole im Anschlag. Ein bei offenbar gleicher Gelegenheit aufgenommenes Foto zeigt den Kläger mit den weiteren Personen wiederum auf dem Panzer; der Kläger hat hier die Maschinenpistole umgehängt und hebt den rechten Zeigefinger. Beide Fotos tragen das Erzeugungsdatum 31. Oktober 2013. Auf dem letztgenannten Foto ist im Hintergrund ein Turm zu sehen, bei dem es sich ausweislich des bei den Gerichtsakten befindlichen Artikels der T2. Nachrichten vom 18. Oktober 2014 um den Wasserturm in I3. , nahe B. , handelt. Schließlich ist auf einer weiteren Aufnahme (ebenfalls am 31. Oktober 2013 erzeugt) der Kläger abgebildet, als er gerade in eine Panzerluke steigt. 71 Soweit der Kläger bezüglich dieser Aufnahmen vorträgt, die mitgeführte Waffe habe dem Selbstschutz gedient, ist dies schlicht unglaubhaft. Das folgt schon daraus, dass der Kläger und die weiteren Personen auf dem Panzer geradezu posieren. Das gilt insbesondere für die Aufnahme, auf der der Kläger die Maschinenpistole im Anschlag hält. Solch ein Gebaren ist im Falle des Selbstschutzes untypisch. Mit dem Argument des Selbstschutzes nicht zu erklären ist ferner der Umstand, dass der Kläger und die weiteren Personen gerade auf einem Panzer, also einem zuvörderst militärisch nutzbaren Fahrzeug, stehen bzw. der Kläger in einen Panzer einsteigt. Daneben kann die Aussage eines Ortskundigen im bereits genannten Artikel der T2. Nachrichten vom 18. Oktober 2014 nicht außer Betracht bleiben, wonach der IS es nicht tolerieren würde, dass Helfer (d.h. wohl zu humanitären Zwecken Anwesende) aus dem Westen Waffen tragen, schon gar nicht in einem vom IS besetzten Dorf. Auch diese Einschätzung rechtfertigt den Schluss, dass sich der Kläger zum Zwecke des (bewaffneten) Kampfes in Syrien aufgehalten hat. 72 Ergibt sich die Zweckrichtung der Syrien-Aufenthalte des Klägers bereits aus den soeben genannten Umständen, existieren darüber hinaus auch entsprechende Äußerungen des Klägers. So hat er die Hoffnung bzw. Absicht zum Ausdruck gebracht, im Kampfgeschehen mitzuwirken, und zwar dauerhaft. Das ergibt sich aus folgenden Verlautbarungen im WhatsApp-Chat mit J. : Am 20. Oktober 2013 schreibt der Kläger an J. , er hoffe, bald wieder „bei euch“ zu sein, „dann für immer“. Vor dem Hintergrund des seinerzeitigen Aufenthalts des J. in einer Kampfeinheit nahe B. bringt der Kläger damit zum Ausdruck, bald auch wieder dort mitkämpfen zu wollen. Ähnliches schreibt er am 24. Oktober 2013: „Hoffe bin bald da“. Später antwortet der Kläger auf die Äußerung des J. am 9. November 2013 „Super bald geht es los für T3. “: „Für mich auch in sch Allah“ und im Folgenden ergänzt er: „wir alle brechen auf“. 73 3. Die aus diesen Anknüpfungstatsachen resultierende Gefahrenprognose ist (auch) im insoweit entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu stellen, so dass der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG auch weiterhin erfüllt ist. Zwar bezieht sich ein Großteil der Erkenntnisse betreffend die Einbindung des Klägers in (bewaffnete) Kampfhandlungen in Syrien auf Vorgänge im Jahr 2013. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich die Lebensumstände des Klägers und seine Aktivitäten bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt derartig grundlegend geändert haben, dass die Annahme gerechtfertigt ist, er habe sich von den o.g. Handlungen und Bestrebungen nachhaltig distanziert. 74 So tritt der Kläger weiterhin regelmäßig auf entsprechenden salafistischen Veranstaltungen auf und wirbt offensiv für den Salafismus. Zu nennen sind hier beispielhaft nur das Auftreten des Klägers im Zusammenhang mit der sogenannten „Scharia-Polizei“ Anfang September 2014 und eine Kundgebung am 00.0.2015 in X. anlässlich von ebenfalls an diesem Tag angesetzten Demonstrationen der Pegida und einer Hooligan-Gruppe. Hinzuweisen ist darüber hinaus auf die bereits zitierten Äußerungen, die der Kläger in einem Interview gegenüber dem Magazin „G2. “ am 00.0.2014 getätigt hat sowie sein - ebenfalls bereits oben angeführtes - Statement aus Anlass einer I2. -Demonstration am 00.00. 2014 in L. gegenüber dem „W. “-Magazin. 75 Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Klägers, er habe keine Absicht, erneut nach Syrien zu reisen, und aufgrund der dort herrschenden chaotischen Zustände könne und möchte er keine humanitäre Hilfe mehr leisten, als schlichte Schutzbehauptungen zu werten. Das gilt nicht zuletzt mit Blick darauf, dass der Kläger nach den o.g. Erkenntnissen auch bisher in Syrien keine humanitäre Hilfe geleistet hat, sondern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er sich in Syrien in Zusammenhang mit bewaffneten Kampfhandlungen aufgehalten hat. 76 Ist danach der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erfüllt, kann offen bleiben, ob daneben auch der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 10 PassG erfüllt ist, der voraussetzt, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Betroffene eine in § 89a StGB beschriebene Handlung vornehmen wird. Dafür könnte sprechen, dass derzeit ein entsprechendes Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft E. anhängig ist (Az.: 00 Js 000/14), dass sich auf drei Tathandlungen im Zusammenhang mit der Übergabe bzw. Sammlung von Vermögenswerten bezieht. Einer Entscheidung bedarf diese Frage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht. Insbesondere genügt es im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung, dass einer der im Bescheid genannten Tatbestände des § 7 Abs. 1 PassG erfüllt ist. 77 II. Die mithin zu Recht auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG gestützten Maßnahmen der Entziehung des Reisepasses (§ 8 PassG) und der Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises (§ 6 Abs. 7 PAuswG) erweisen sich auch als verhältnismäßig. Sie stellen sich insbesondere als geeignete Maßnahmen dar, die Ausreise des Klägers in Richtung Syrien zum Zwecke der Teilnahme an bzw. Unterstützung von bewaffneten Kampfhandlungen zu verhindern, zumindest aber zu erschweren. Auch die Erforderlichkeit der genannten Maßnahmen ist zu bejahen. Denn gleich geeignete, aber mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die Entziehung des Reisepasses. Insoweit ist - auch mit Blick auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung - die Möglichkeit, den räumlichen Geltungsbereich des Passes etwa auf das Gebiet der Europäischen Union zu beschränken, nicht genauso geeignet, die Ausreise des Klägers zu verhindern, wie eine Passentziehung. Das folgt bereits daraus, dass eine räumliche Beschränkung es dem Passinhaber weiterhin erlauben würde, in die von der Beschränkung nicht erfassten Staaten einzureisen und von dort weiter in das eigentliche Zielgebiet zu gelangen. Hinsichtlich der räumlichen Beschränkung des Personalausweises ist bereits keine gleich geeignete und dennoch mildere Maßnahme erkennbar. 78 Auch Bedenken gegen die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen bestehen nicht. Zwar wird durch die Entziehung des Reisepasses und die räumliche Beschränkung des Geltungsbereiches des Personalausweises des Klägers in dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Ausreisefreiheit eingegriffen. Bei einer Betrachtung der widerstreitenden Belange überwiegt jedoch das öffentliche Sicherheitsinteresse. Dem Schutz der insoweit betroffenen Rechtsgüter - insbesondere dem Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter vor terroristischen Anschlägen als international anerkanntem Schutzgut - kommt angesichts der ihnen nach Lage der Dinge drohenden Beeinträchtigungen ein die Klägerinteressen deutlich überwiegendes Gewicht zu. Diese Einschätzung gilt trotz der vom Kläger vorgetragenen Argumente. Soweit der Kläger einwendet, er habe keine Absicht, erneut nach Syrien zu reisen und aufgrund der dort herrschenden chaotischen Zustände könne und möchte er keine humanitäre Hilfe mehr leisten, ist dieses Vorbringen bereits auf der Tatbestandsebene gewürdigt worden und kann mit Blick auf die Angemessenheit der Maßnahme zu keinem anderen Ergebnis führen. Auch die vom Kläger geäußerte Absicht, nach England oder in die Emirate auszuwandern, um dort in seinem Beruf als G1. zu arbeiten, gebietet nicht die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen. Denn diese Absicht ist nach den oben genannten Erkenntnissen über die Einbindung des Klägers in eines salafistisches Netzwerk und seine Aktivitäten im Zusammenhang mit bewaffneten Kampfhandlungen in Syrien schon nicht glaubhaft. Auch hat der Kläger seine Absicht weder konkretisiert (etwa durch die Angabe des Zeitpunktes oder des Zielortes der Auswanderung bzw. durch die Darlegung einer Arbeitsstelle) noch hat er entsprechende Belege beigebracht. Im Übrigen benötigte er für eine „Auswanderung“ ein Aufenthaltsrecht in den genannten Staaten. 79 Schließlich steht auch die fehlende zeitliche Befristung der Maßnahmen der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Zunächst ist die Wirkung sowohl der Passentziehung als auch der Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises naturgemäß durch den Ablauf der Gültigkeit des jeweiligen Dokuments - 00.0.2017 bzw. 00.0.2017 - in zeitlicher Hinsicht limitiert. Vor diesem Hintergrund wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG spätestens im Falle der Neubeantragung zu prüfen sein. Im Übrigen werden die angefochtenen Maßnahmen aufzuheben sein, wenn sie sich aufgrund veränderter (Lebens)Umstände des Klägers nicht mehr als rechtmäßig erweisen. Für eine solche Sachlagenänderung bestehen - wie bereits an anderer Stelle ausgeführt - derzeit indes keine Anhaltspunkte. 80 III. Soweit der Beklagten in § 8 PassG bzw. in § 6 Abs. 7 PAuswG mit Blick auf die Entziehung des Reisepasses bzw. die Beschränkung des Personalausweises Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich (§ 114 Satz 1 VwGO). Das gilt (bereits) deshalb, weil in Anbetracht der im vorliegenden Einzelfall vorliegenden Umstände eine Reduktion des Ermessens auf Null anzunehmen ist, der Beklagte rechtmäßigerweise also nur die Entscheidung treffen konnte, den Pass zu entziehen und die Geltung des Personalausweises zu beschränken. Im Fall des Klägers liegen - wie oben ausgeführt - Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Kläger sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, und zwar durch eine Ausreise nach Syrien, um dort zum Zwecke des Jihad an bewaffneten Kampfhandlungen teilzunehmen. Diese Gefährdungslage ist verstärkt durch belegbare Tatsachen, die die Annahme begründen, der Kläger habe sich bereits zu derartigen Zwecken in Syrien aufgehalten. Denn aus den bisherigen Syrienaufenthalten lässt sich eine erhöhte Motivation des Klägers ableiten, diesen Weg erneut zu gehen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der als besonders hoch einzustufenden Schutzgüter (Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, Leib und Leben Dritter) kann der Gefahr, der § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG entgegenwirken soll, hier nur mit einer Passentziehung begegnet werden. Gleiches gilt für die Beschränkung des Personalausweises. 81 Die Kostenentscheidung folgt für den streitigen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO und für den erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den erledigten Teil entscheidet gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. Danach trifft den Kläger die Kostenlast. Ungeachtet des Umstandes, dass die in den Ziffern 5. und 6. enthaltenen Regelungen des Bescheides der Beklagten vom 2. Januar 2014 wohl bereits vor Erhebung der Klage erledigt waren, erweisen sich die genannten Regelungen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die in Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheides niedergelegte Verpflichtung, den Reisepass abzugeben, folgt im Falle der - wie hier - für sofort vollziehbar erklärten Passentziehung unmittelbar aus § 8 PassG. 82 Vgl. Süßmuth/Koch, Pass- und Personalausweisrecht, 4. Auflage, Stand: 5/2011, § 8 PassG Rn. 5. 83 Die bezüglich dieser Verpflichtung verfügte Zwangsgeldandrohung (Ziffer 6.) findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. 84 Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.