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Urteil

24 K 4696/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0416.24K4696.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2013 verpflichtet, der Klägerin weitere 1.984,89 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bewilligungsbescheid betreffend Landesmittel nach § 21 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) in der vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: KiBiz a.F.). 3 Am 14. März 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten für das Kindergartenjahr 2013/2014 Zuschüsse in Höhe von insgesamt 2.273.231,28 Euro. Einen Teilbetrag in Höhe von 45.338,11 Euro beantragte sie dabei für Zuschüsse nach § 21 Abs. 7 KiBiz a.F., der eine Beteiligung des Landes an Zuschüssen des örtlichen Jugendamtes u.a. für Miete vorsieht. Die Stellung des Antrags erfolgte (überwiegend) auf einem elektronischen Datenträger. Dabei verwendete die Klägerin die Software KiBiz.web. Soweit der Antrag die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH betrifft, kreuzte die Klägerin in dem entsprechenden Formular zwar „Mietvertrag nach dem 28. Februar 2007“ an und vermerkte, dass es sich um eine zweigruppige Einrichtung handelt, vergaß aber, die Höhe der beantragten Mietpauschale anzukreuzen. Entsprechend wurde bei der Zuschussberechnung für diese Einrichtung eine Jahresmietpauschale in Höhe von 0,00 Euro angegeben. Gleichzeitig wurde jedoch ein Betrag in Höhe von 5.513,56 Euro als Abzugsbetrag bei Mieten gemäß § 20 Abs. 2 KiBiz a.F. in Ansatz gebracht, so dass sich ein bezuschussungsfähiger Mietanteil in Höhe von -5.513,56 Euro ergab. 4 Auf der Grundlage dieser Angaben bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Mai 2013 Landesmittel in Höhe von 2.580.552,44 Euro. Soweit dieser Betrag die Antragssumme der Klägerin übersteigt, handelt es sich um im Antrag der Klägerin nicht explizit aufgeführte Posten, und zwar um zusätzliche U3-Pauschalen nach § 21 Abs. 3 KiBiz a.F. sowie den Ausgleich für die Elternbeitragsbefreiung nach §§ 21 Abs. 10, 22 Abs. 4 KiBiz a.F. Die von der Klägerin nach § 21 Abs. 7 KiBiz a.F. beantragte Beteiligung des Beklagten an Zuschüssen für Miete etc. bewilligte die Beklagte im beantragten Umfang in Höhe von 45.338,11 Euro. 5 Nach Prüfung des Bewilligungsbescheides wandte sich die Klägerin mit E-Mail vom 15. Mai 2013 an die Beklagte. Sie teilte mit, dass der Zuschussantrag betreffend die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH fehlerhaft gewesen sei, weil aus Versehen die Quadratmeterpauschale nicht angekreuzt worden sei. Ferner sei im Bescheid vom 2. Mai 2013 ein Abzugsbetrag nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. ausgewiesen. Darauf teilte die Beklagte der Klägerin telefonisch mit, dass der 15. März eine materielle Ausschlussfrist sei und danach grundsätzlich keine Änderungen mehr vorgenommen werden könnten. Mit E-Mail vom 4. Juni 2013 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte. Sie macht geltend, die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH habe fristgerecht einen Zuschussantrag gestellt. Es sei auch angegeben worden, dass der Mietvertrag nach dem 28. Februar 2007 geschlossen worden sei und es sich um zwei Gruppen handele. Leider sei die Mietpauschale nicht angekreuzt worden. Der Abzugsbetrag bei Mieten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. für zwei Gruppen werde aber einbehalten. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Leistungsbescheid abgeändert werden könne. Mit E-Mail vom 11. Juni 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Anfrage werde als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet. Eine Korrektur des Leistungsbescheides sei jedoch nicht möglich, weil es sich bei der Frist des § 1 der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes in der vom 12. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: DVO KiBiz a.F.) um eine materielle Ausschlussfrist handele. Letztlich liege es in der Verantwortung des Antragstellers, den Antrag in der korrekten Form zu stellen. Eine fehlerhafte Eingabe stelle keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Die Antragssoftware sei im Übrigen auch nicht fehlerhaft gewesen. Ferner könne der Beklagte keine komplette Plausibilitätsprüfung machen. 6 Bereits am 25. Mai 2013 hatte die Klägerin - zunächst fristwahrend - Klage erhoben. Nachdem die o.g. Bemühungen erfolglos geblieben waren, macht sie im Rahmen der Klage Folgendes geltend: Bei der in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. genannten Frist handele es sich schon nicht um eine materielle Ausschlussfrist. Hier müsse berücksichtigt werden, dass eine solche Ausschlussfrist für Anträge eines Einrichtungsträgers bei dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weder im KiBiz noch in der DVO KiBiz a.F. vorgesehen sei. Stellte die Frist in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. daher eine Ausschlussfrist dar, wäre im Falle zu berücksichtigender verspäteter Anträge eines Einrichtungsträgers eine Refinanzierung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgeschlossen. 7 Ferner sei der Klägerin auf ihren Antrag vom Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen. Das vom Beklagten bereitgestellte Programm zur Antragstellung (KiBiz.web) sei fehlerhaft, weil es keine Plausibilitätsprüfung in dem Sinne durchführe, dass es sich bei den Feldern der Mietpauschale um Pflichtfelder handele. Bei einem Ankreuzen der Mietpauschale hätte sich ein um 10.865,67 Euro höherer Zuschussbetrag ergeben. Jedenfalls sei der Beklagte verpflichtet gewesen, im Rahmen der Antragsprüfung eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Sollte die Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sein, seien jedoch zumindest weitere 1.984,89 Euro zu bewilligen. Es sei fehlerhaft gewesen, den Abzug nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. in Ansatz zu bringen, obwohl ein Mietzuschuss gerade nicht gewährt worden sei. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2013 zu verpflichten, der Klägerin weitere 10.865,67 Euro zu bewilligen, 10 hilfsweise den Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2013 zu verpflichten, der Klägerin weitere 1.984,89 Euro zu bewilligen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er ist mit Blick auf die in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. enthaltene Frist für die Stellung der Anträge betreffend die Bewilligung von Landesmitteln der Ansicht, es handele sich um eine materielle Ausschlussfrist. Auch die in der Vorgängervorschrift des § 1 der Verordnung über die Antragsfristen, Form und Inhalt der Anträge und das Antrags- und Auszahlungsverfahren nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (Verfahrensverordnung-GKT, im Folgenden: VerfVO-GTK) normierte Frist, die zwar im Verhältnis Träger – Jugendamt gegolten habe, sich aber auch auf die Beteiligung des Landes ausgewirkt habe, habe eine solche materielle Ausschlussfrist dargestellt. 14 Vor diesem Hintergrund seien Antragskorrekturen nur im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorzunehmen. Eine solche, sich nach § 27 SGB X richtende Wiedereinsetzung sei hier nicht zu gewähren gewesen. Die Klägerin sei nicht ohne Verschulden gehindert gewesen, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die von der Klägerin beantragten Mittel seien bewilligt worden. Es sei nicht Aufgabe des Beklagten, die einzelnen Anträge zu prüfen und einen Vergleich mit dem Vorjahr vorzunehmen. Mit Blick auf die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit von KiBiz.web führt der Beklagte aus, KiBiz.web sei lediglich eine Plattform. Die Nutzung dieses Programms entbinde den Antragsteller nicht von der Verpflichtung, seinen Antrag gewissenhaft in der richtigen Form zu stellen und zu prüfen. Die nicht vorhandene Plausibilitätsprüfung des Programms stelle keinen Fehler dar. Hätte die Klägerin die Daten korrekt eingegeben, wäre der Antrag in der richtigen Höhe gestellt worden. Im Übrigen sei die fehlerhafte Dateneingabe auch erkennbar gewesen, denn das Programm habe im Ergebnis einen negativen bezuschussungsfähigen Mietanteil ausgewiesen. 15 Schließlich könne auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Der in § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. aufgeführte Abzugsbetrag stelle den Anteil dar, der für den Erhaltungsaufwand vorgesehen sei. Dieser Erhaltungsaufwand falle bei Trägern, die nicht Eigentümer sind, nicht an. Daher sei dieser Betrag bei Trägern, die Mieter sind, in Abzug zu bringen, und zwar ungeachtet der Höhe der Miete im Einzelfall. 16 In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2015 haben die Beteiligten unter dem Vorbehalt eines bis zum 23. April 2015 zu erfolgenden Widerrufs einen Vergleich geschlossen; auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 22. April 2015 hat die Klägerin diesen Vergleich widerrufen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als mit ihm die Bewilligung weiterer 1.984,89 Euro versagt worden ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). 20 I. Das von der Klägerin mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten, ihr unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 2. Mai 2013 weitere 10.865,67 Euro zu bewilligen. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 21 Abs. 7 i.V.m. 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F. 21 Gemäß § 21 Abs. 7 KiBiz a.F. beteiligt sich das Land an den Zuschüssen nach § 20 Abs. 2 und 3 KiBiz a.F. mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den Vom-Hundert-Sätzen des Absatz 1 richtet. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F. soll Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden. 22 Ein derartiger Anspruch der Klägerin auf Beteiligung an gegenüber Einrichtungsträgern zu gewährenden Mietzuschüssen besteht deshalb nicht, weil ein entsprechender Antrag der Klägerin vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. genannten Frist nicht gestellt worden ist (1.), eine spätere Antragstellung wegen der Rechtsnatur der in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. genannten Frist ausgeschlossen ist (2.) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 1 Abs. 9 DVO KiBiz a.F. nicht zu gewähren ist (3.). 23 1. Gemäß § 1 Abs. 1 lit. c) DVO KiBiz a.F. beantragt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) bis zum 15. März nach vorgegebenem Muster beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmittel nach § 21 Abs. 7 KiBiz a.F. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist der Antrag auf elektronischem Datenträger zu erstellen. Im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Mietzuschuss betreffend die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH hat die Klägerin in dem entsprechenden Formular der bereitgestellten Software KiBiz.web zwar „Mietvertrag nach dem 28. Februar 2007“ angekreuzt und vermerkt, dass es sich um eine zweigruppige Einrichtung mit einer Fläche von 322,04 m 2 handelt. Sie hat es aber versäumt, die Höhe der beantragten Mietpauschale anzukreuzen, d.h. eine Auswahl zwischen den bereitgestellten Möglichkeiten „9,91 Euro“, „7,86 Euro“ bzw. „anderer Betrag gem. § 10 DVO KiBiz“ zu treffen. Entsprechend wurde bei der Zuschussberechnung für diese Einrichtung eine Jahresmietpauschale in Höhe von 0,00 Euro angegeben. 24 Der so gestellte Antrag kann nicht in der von der Klägerin beabsichtigten Form, nämlich als Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss für die betreffende Einrichtung in Höhe von 7,86 Euro pro Quadratmeter und Monat ausgelegt werden. 25 Zunächst ist festzuhalten, dass die in § 133 BGB niedergelegten Auslegungsgrundsätze für Willenserklärungen grundsätzlich auch für Anträge im Verwaltungsverfahren gelten. 26 BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1963 - VI C 91.60 -, juris, Rn. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, juris, Rn. 20 und 30 und OVG NRW, Urteil vom 15. März 1989 - 17 A 1129/85 -, Rn. 16. 27 Ein Antrag ist danach als empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung so auszulegen, dass er dem Willen des Antragstellers bestmöglich gerecht wird, wobei im Zweifel dem objektiven Empfängerhorizont ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dabei ist der im Rechtsverkehr erklärte, nicht der womöglich empirisch feststellbare innere Wille des Erklärenden maßgeblich. 28 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 -, a.a.O., Rn. 20 mit entsprechenden Nachweisen. 29 Ferner ist davon auszugehen, dass diese Auslegungsgrundsätze grundsätzlich auch für Fälle gelten, in denen bei der Abgabe und dem Empfang der Willenserklärung elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. 30 BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12 -, juris, Rn. 19 und - im Anschluss - OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. November 2014 - 12 W 2217/14 -, juris, Rn. 36 in der Konstellation einer Handelsregisteranmeldung. 31 Im vorliegenden spezifischen Fall der Beantragung einer Beteiligung an einem Zuschuss zur Kaltmiete ist zu fordern, dass der Antrag hinreichend konkrete Angaben zur Höhe der Kaltmiete enthält. 32 OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, juris, Rn. 7. 33 Offen bleiben soll dagegen, ob die o.g. allgemeinen Auslegungsgrundsätze wegen der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls eine Einschränkung erfahren müssen. Eine solche Einschränkung bzw. Spezifizierung könnte deshalb angezeigt sein, weil es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, in dem sowohl Antragsteller (und damit der Erklärende) als auch der Antragsempfänger Behörden bzw. Hoheitsträger sind und beide Seiten sowohl mit dem genutzten elektronischen Kommunikationsmittel (KiBiz.web) als auch mit den elektronisch übermittelten Inhalten (Zuschussanträge) vertraut sind. Insoweit könnte zu bedenken sein, dass die Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze des § 133 BGB im Verwaltungsverfahren vornehmlich auf das Verhältnis Bürger-Behörde gestützt wird, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1963 - VI C 91.60 -, a.a.O., Rn. 20 (die Geltung der genannten Auslegungsgrundätze sei bei Erklärungen von behörden- und rechtsunerfahrenen Personen ersichtlich von besonderer Bedeutung), 35 und Ähnliches für die Geltung des § 133 BGB bei Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gilt, die der Bundesgerichtshof mit den in § 312g BGB a.F. aufgeführten Pflichten im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern begründet. 36 BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12 -, a.a.O., Rn. 19. 37 Einer Entscheidung bedarf diese Frage letztlich nicht. Denn auch bei Anwendung der o.g. allgemeinen Auslegungsgrundsätze ist der Antrag nicht in der von der Klägerin gewünschten Form auszulegen. Dadurch, dass sie eine Auswahl zwischen den bereitgestellten Möglichkeiten „9,91 Euro“, „7,86 Euro“ bzw. „anderer Betrag gem. § 10 DVO KiBiz a.F.“ nicht getroffen hat, hat sie keine hinreichend konkrete Angabe zur Höhe der Kaltmiete gemacht. Der Beklagte konnte - auch unter Zugrundelegung der oben geschilderten allgemeinen Auslegungsmethoden - dem Antrag der Klägerin auch nicht eine der drei Möglichkeiten zweifelsfrei zuordnen. Zwar wäre es dem Beklagten noch möglich gewesen, nach Ermittlung der Einwohnerzahl der Klägerin eine Wahl zwischen den beiden erstgenannten Ankreuzfeldern zu treffen. Denn nach § 6 Abs. 2 DVO KiBiz a.F. ist für die Entscheidung zwischen einer Mietpauschale in Höhe von „9,91 Euro“ oder „7,86 Euro“ lediglich die Größe der Kommune maßgeblich. Jedoch war für die Beklagte nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob die Klägerin nicht gegebenenfalls das Feld „anderer Betrag nach § 10 DVO KiBiz a.F.“ ankreuzen wollte. Insoweit wird in den in § 10 Satz 1 und Satz 2 DVO KiBiz a.F. genannten Fällen in der Regel kein Mietzuschuss gewährt. Nach § 10 Satz 3 DVO KiBiz a.F. kann der Beklagte jedoch Ausnahmen zulassen. Selbst wenn man davon ausginge, dem Beklagten sei es zur Auslegung des Antrags der Klägerin zumutbar gewesen, vergleichsweise den Antrag betreffend das vorangegangene Kindergartenjahr heranzuziehen, 38 was schon bezweifelt werden kann, weil es sich vorliegend um eine Antragsbearbeitung im Massenverfahren handelt, 39 im Rahmen dessen die Klägerin nach eigenen Angaben die Summe „7,86 Euro“ angekreuzt hatte, konnte der Beklagte jedenfalls nicht ausschließen, dass bei der betreffenden Einrichtung eine Veränderung stattgefunden hatte, die die Annahme einer der Konstellationen des § 10 Satz 1 bzw. Satz 2 DVO KiBiz a.F. rechtfertigte. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte über Anträge entscheidet, die Einrichtungen in seinem gesamten Zuständigkeitsbereich, d.h. Einrichtungen in 13 kreisfreien Städten und 12 Kreisen im Rheinland sowie in der StädteRegion Aachen betreffen. 40 Hat die Klägerin danach einen Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss nicht in einer bestimmten Höhe der Kaltmiete gestellt, war der Beklagte vor Ablauf der Antragsfrist des 15. März 2013 auch nicht gehalten, entsprechende Nachfragen bei der Klägerin zu stellen. Eine solche Nachfragepflicht des Beklagten scheidet schon aus tatsächlichen Gründen aus. Denn die Klägerin hat den streitgegenständlichen Zuschussantrag (erst) am 14. März 2013 gestellt. Der „Zuletzt-bearbeitet“-Stempel des elektronisch gestellten Antrags weist zudem die Uhrzeit 17.38 Uhr auf. Vor dem Hintergrund dieses zeitlichen Ablaufs hatte die Beklagte schon in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit, vor Ablauf der Antragsfrist (15. März 2013), eine Nachfrage an die Klägerin zu richten. 41 Im Übrigen soll offen bleiben, ob bzw. in welcher Form sich eine Nachfragepflicht aus § 26 Abs. 1 KiBiz a.F. i.V.m. § SGB X i.V.m. § 16 Abs. 3 SGB I oder aus der entsprechenden Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG herleiten ließe. In jedem Fall dürften sich Einschränkungen aus dem Massencharakter der diesbezüglichen Verfahren sowie aus der Tatsache der Verwendung einer Antragssoftware ergeben. 42 Bzgl. Massencharakter: vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 3 Bs 224/11 - juris, Rn. 22; zum vergleichbaren Fall eines elektronischen Antrags auf Zulassung zum Studium: vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 3 Bs 255/12 - juris, Rn. 11. 43 2. War der Beklagte danach nicht gehalten, vor Ablauf der Antragsfrist auf eine Berichtigung bzw. Vervollständigung des Antrags der Klägerin hinzuwirken, bestand eine entsprechende Pflicht zur Berücksichtigung nachträglicher Angaben auch nicht nach Ablauf der Antragsfrist des 15. März 2013. Denn ungeachtet der Tatsache, dass die Klägerin Änderungswünsche erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (2. Mai 2013) angebracht hat, handelt es sich bei der in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. normierten Frist (15. März) um eine sogenannte materielle Ausschlussfrist. 44 Die Annahme einer Ausschlussfrist ist dann gerechtfertigt, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass ein verspäteter Antragsteller materiellrechtlich seine Anspruchsberechtigung verlieren soll, wobei diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich im Wortlaut zum Ausdruck kommen muss. Wegen der weitreichenden Wirkungen von Ausschlussfristen bedürfen diese darüber hinaus einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Sie müssen entweder von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen. 45 OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, a.a.O., Rn. 13. 46 Diesen Anforderungen wird die die Frist des 15. März vorsehende Regelung des § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. gerecht. Gemäß § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. beantragt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) bis zum 15. März nach vorgegebenem Muster beim überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) die Landesmittel u.a. nach § 21 Absatz 7 KiBiz a.F. Dass die Anspruchsberechtigung an die Frist des 15. März gebunden sein soll, ergibt sich etwa aus der Formulierung in § 1 Abs. 9 DVO KiBiz a.F. Danach können verspätet gestellte Anträge nur berücksichtigt werden, wenn dem Jugendamt nach § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Auch aus den weiteren Fristen in § 1 Abs. 4 DVO KiBiz a.F. (25. März) und § 2 Abs. 1 Satz 3 DVO KiBiz a.F. (10. April) ergibt sich die Absicht des Verordnungsgebers, nach Ablauf der Frist materielle Ansprüche entfallen lassen zu wollen. 47 Die Ausschlussfrist in § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. beruht auch auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung. Gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 3 KiBiz a. F. wird die Oberste Landesjugendbehörde u.a. ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln. Zwar ist die Regelung von Antragsfristen nicht explizit genannt, jedoch sind Antragsfristen unproblematisch ein Element des Verwaltungsverfahrens zur Gewährung der Landeszuschüsse. Das wird etwa daraus ersichtlich, dass der Gesetzgeber für die sogenannten Kindpauschalen eine verbindliche Antragsfrist bereits im Gesetz festgelegt hat (§ 21 Abs. 1 KiBiz a.F.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber es dem Verordnungsgeber mit § 26 Abs. 2 Nr. 3 KiBiz a. F. freistellen wollte, auch für weitere Zuschüsse derartig verbindliche Antragsfristen festzulegen. 48 Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Normierung einer materiellen Ausschlussfrist. Sie dient ersichtlich der Sicherstellung des - straffen - Verfahrenslaufs der Zuschussgewährung, der im Anschluss an das Datum des 15. März weitere Fristen vorsieht (§ 1 Abs. 4 DVO KiBiz a.F. und § 2 Abs. 1 Satz 3 DVO KiBiz a.F.). Mit der Normierung einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit in § 1 Abs. 9 DVO KiBiz a.F. wird unbilligen Härten hinreichend Rechnung getragen. Soweit die Klägerin die mit der Annahme einer Ausschlussfrist eintretende Folge rügt, dass für sie gegenüber dem Beklagten eine Ausschlussfrist gelte, während eine solche für die Anträge der Einrichtungsträger gegenüber der Klägerin nicht (mehr) vorgesehen sei, weshalb sie in Refinanzierungsschwierigkeiten geraten könne, führt dies nicht zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit. Zunächst ist zu konstatieren, dass der Umstand, dass eine für den Einrichtungsträger gegenüber dem Jugendamt geltende Ausschlussfrist nicht mehr vorgesehen ist, (auch) auf den Zweck des KiBiz zurückzuführen ist. Mit diesem Gesetz soll ausweislich der Gesetzesbegründung u.a. die kommunale Selbstverwaltung gestärkt werden. So erhielten die Kommunen mehr Planungssicherheit und eigenen Gestaltungsspielraum. 49 Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz), LT-Drs. 14/4410, S. 3. 50 In Konsequenz dieses Anliegens hat der Gesetzgeber die oberste Landesjugendbehörde (nur noch) ermächtigt, das Nähere zum Verwaltungsverfahren zur Gewährung der Landes zuschüsse zu regeln (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 KiBiz a.F.), und nicht mehr (betreffend alle Anträge) das Nähere über die Antragfristen etc. zu regeln (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) GTK). Vor diesem Hintergrund konnte eine Regelung, wie sie in § 1 Abs. 1 VerfO-GTK existierte, nicht mehr geschaffen werden. Die daraus resultierende, von der Klägerin geschilderte Situation ist indes nicht derart untragbar, dass von einer Unverhältnismäßigkeit der für die Jugendämter gegenüber dem Landesjugendamt geltenden Ausschlussfrist nach § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. auszugehen ist. Für die Jugendämter dürfte mangels entsprechender gesetzlicher Ermächtigung zwar nicht die Möglichkeit bestehen, eine für die Einrichtungsträger geltende materielle Ausschlussfrist einzuführen. Ihnen bleibt es aber unbenommen, durch eine entsprechende faktische Ausgestaltung des für die Einrichtungsträger geltenden Antragsverfahrens eine rechtzeitige Antragstellung der Einrichtungsträger sicherzustellen. Darüber hinaus dürften Fälle denkbar sein, in denen bei einer nicht rechtzeitigen Antragstellung durch die Einrichtungsträger im Verhältnis zwischen Jugendamt und Landesjugendamt die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 1 Abs. 9 DVO KiBiz a.F. anzunehmen sind. Dagegen sind Konstellationen wie im vorliegenden Fall wegen des insoweit alleinigen Verschuldens der Klägerin als Jugendamt nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der Ausschlussfrist des § 1 Abs. 1 DVO KiBiz a.F. zu begründen. 51 3. Liegt ein rechtzeitiger Antrag der Klägerin auf Beteiligung des Beklagten an einem von der Klägerin an einen Einrichtungsträger zu gewährenden Mietzuschuss in Höhe von 7,86 pro Monat und Quadratmeter nicht vor, war der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zwar ist die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trotz Vorliegens einer Ausschlussfrist rechtlich möglich, weil sie normativ vorgesehen ist. Jedoch liegen die Voraussetzungen des insoweit heranzuziehenden § 1 Abs. 9 DVO KiBiz a.F. nicht vor. Danach können verspätet gestellte Anträge nur berücksichtigt werden, wenn dem Jugendamt nach § 27 SGB X Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 27 Abs. 2 SGB X ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ferner sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Schließlich ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Handlung nachzuholen. 52 Gemessen daran kann zugunsten der Klägerin zwar unterstellt werden, dass sie rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat. Nach Erhalt des streitgegenständlichen Bescheides vom 2. Mai 2013 hat sie per E-Mail vom 15. Mai 2013 die Frage an den Beklagten gerichtet, ob wegen der Fehlerhaftigkeit des Antrags bezüglich des Mietzuschusses der Bescheid noch geändert werden könne. Dies kann als Wiedereinsetzungsbegehren gewertet werden. Jedoch war die Klägerin nicht ohne Verschulden verhindert, die Antragsfrist des 15. März 2013 einzuhalten. 53 Dabei ist davon auszugehen, dass ein Verschulden hinsichtlich der Fristversäumnis dann nicht gegeben ist, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen vernünftigerweise zuzumuten ist. Auch leichte Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus. 54 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 13. Auflage, 2012, § 32 Rn. 20, m.w.N. 55 Das bedeutet umgekehrt, dass die Versäumung der betreffenden Frist auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen sein darf. 56 Vgl. BSG, Beschluss vom 10. Dezember 1974 - GS 2/73 - , juris, Rn. 25. 57 Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin es schuldhaft versäumt, rechtzeitig einen Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss in der von ihr gewünschten Höhe zu stellen. Hätte sie den Antrag mit der gebotenen Sorgfalt ausgefüllt und insbesondere das Ergebnis noch einmal kontrolliert, wäre ihr die Stellung des korrekten Antrags möglich gewesen. 58 Eine Herabstufung dieses strengen Verschuldensmaßstabs wegen der Besonderheiten des Einzelfalls kommt nicht in Betracht. Das gilt auch mit Blick auf den Umstand, dass die Antragstellung hier im Wege des Ausfüllens eines elektronischen Vordrucks erfolgte. Denn auch in einem solchen Fall ist es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich und zumutbar, sich bei der Eingabe der Daten zu konzentrieren und die eingetragenen Angaben noch (mindestens) einmal genau zu kontrollieren. Mit dieser Vorgehensweise wird ihm nicht mehr abverlangt als die auch sonst im Rechts- und Geschäftsverkehr übliche und erforderliche Sorgfalt (wie etwa bei der Vornahme elektronischer Banküberweisungen). 59 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 3 Bs 255/12 -, a.a.O., Rn. 11. 60 Diese in der Rechtsprechung gegenüber Studienbewerbern - die das Antragsprozedere i.d.R. nicht mehrmals durchführen werden - gestellten Anforderungen, sind erst recht bei Behörden zu stellen, die in der Benutzung des elektronischen Kommunikationssystems versiert sind. Sind die Sorgfaltspflichten der Klägerin derartig zu definieren, ergibt sich daraus gleichzeitig, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, das Programm KiBiz.web mit Pflichtfeldern oder ähnlichen Plausibilitätsprüfungen auszustatten. 61 II. Der Hilfsantrag der Klägerin hat dagegen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Mai 2013 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als mit ihm die Bewilligung weiterer 1.984,89 Euro versagt worden ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn die Beklagte hat mit Blick auf die Problematik des Mietkostenzuschusses nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F. für die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH zu Unrecht einen sich auf § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. stützenden Abzug in Höhe von 5.513,56 Euro vorgenommen, der auf eine Kürzung der beantragten Beteiligung an Zuschüssen in Höhe von 1.984,89 Euro geführt hat. 62 Wie oben bereits dargelegt, beteiligt sich das Land gemäß § 21 Abs. 7 KiBiz a.F. an den Zuschüssen nach § 20 Abs. 2 und 3 KiBiz a.F. - die das Jugendamt seinerseits an die Einrichtungsträger leistet - mit einem pauschalierten Zuschuss. Die danach unter anderem einer Beteiligung zugänglichen Zuschüsse zur Kaltmiete nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F. sollen Trägern gewährt werden, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KiBiz a.F.). Ferner sind gemäß § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. ein Betrag in Höhe von 2.675,90 Euro pro Gruppe (der wegen § 19 Abs. 2 KiBiz a.F. für das hier in Frage stehende Kindergartenjahr 2013/2014 2.756,78 Euro betrug) und der in Absatz 1 zugrundliegende Eigenanteil des Trägers im Wege des Vorabzuges zu berücksichtigen. 63 Der sich daraus ergebende Betrag in Höhe von 5.513,56 Euro für zwei Gruppen ist betreffend die Einrichtung L. /L1. des Trägers M. H. GmbH für das Kindergartenjahr 2013/2014 jedoch nicht in Abzug zu bringen. Denn die Klägerin hat einen Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F. nicht gestellt. Nach den unter I. getätigten Ausführungen hat die Klägerin einen entsprechenden Vordruck zwar teilweise ausgefüllt. Ihm ließ sich aber ein eindeutiger und konkreter Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss nicht entnehmen. Ferner war der Klägerin eine Berücksichtigung späterer Angaben verwehrt, weil es sich - wie ebenfalls oben ausgeführt - bei der entsprechenden Antragsfrist um eine Ausschlussfrist handelt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren war. 64 Ist ein Antrag auf Beteiligung an einem Mietzuschuss nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz a.F. nicht gestellt, kann auch ein - im Falle der Gewährung eines solchen Zuschusses vorzunehmender - Vorwegabzug nach § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. nicht vorgenommen werden. Die insoweit von der Beklagten geäußerte Rechtsansicht, der in dieser Vorschrift genannte Betrag sei in jedem Fall abzuziehen, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar lässt sich der Gesetzesbegründung zu § 20 Abs. 2 KiBiz a.F. entnehmen, dass der Abzugsbetrag dem Anteil entspricht, der in der Kindpauschale für den Erhaltungsaufwand vorgesehen ist, den Eigentümer zu leisten haben. 65 Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz), a.a.O., S. 56. 66 Jedoch lässt die gesetzliche Konzeption eine Auslegung dergestalt, das ein Vorwegabzug bei mietenden Einrichtungsträgern stets vorzunehmen ist, nicht zu. Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz ergibt sich eindeutig, dass an derartige Träger ein Zuschuss zur Kaltmiete unabhängig von der nach § 20 Abs. 1 KiBiz a.F. zu gewährenden sogenannten Kindpauschale geleistet werden soll („ neben dem Zuschuss nach Absatz 1“, „ zusätzlicher Zuschuss“). Darüber hinaus sieht § 20 KiBiz a.F. auch an keiner Stelle vor, dass die sogenannte Kindpauschale nach Absatz 1 um den dort berücksichtigten Erhaltungsaufwand (bzw. den in § 20 Abs. 2 Satz 3 KiBiz a.F. genannten Betrag) zu kürzen ist, wenn es sich um einen mietenden Einrichtungsträger handelt, der einen Zuschuss zur Kaltmiete nicht beantragt hat. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden im vorliegenden Verfahren nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). 68 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 12 A 3739/05 -, juris. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.