Urteil
13 K 4948/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0417.13K4948.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und stellte am 25. April 2012 nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. 3 Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. April 2012 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: 4 Er habe Probleme mit der Familie seiner Freundin. Der Vater seiner Freundin sei sauer gewesen, weil er seine Tochter geschwängert habe. Bei der Entbindung des Kindes habe es Komplikationen geben. Als der Vater seiner Freundin deren jüngere Schwester habe beschneiden lassen wollen, habe sich deren Mutter dagegen gewendet, um zu verhindern, dass sie dieselben Probleme wie seine Freundin bekomme. Deshalb habe ihn seine Freundin gebeten, ihre Schwester zu verstecken. Am 20. Dezember 2011 habe er mit der Schwester seiner Freundin ins Dorf fahren wollen. Es sei aber zu einem Unfall gekommen, an dessen Folgen die Schwester seiner Freundin vier Tage später gestorben sei. Ihr Vater beabsichtige nun, sich an ihm zu rächen. Er sei zur Polizei gegangen und habe dort unterschrieben, dass er sich verpflichte ihn umzubringen und dann sich selber. Er könne deshalb nicht an demselben Ort leben wie der Vater seiner Freundin. 5 Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 korrigierte der Kläger das Anhörungsprotokoll an einigen Stellen und gab zudem an, die Frage nach seinem Erstaufenthalt in Europa nicht wahrheitsgemäß beantwortet zu haben. Er sei schon vorher für kurze Zeit in Spanien gewesen. Die Situation sei dort aber so schwierig gewesen, dass er sich entschlossen habe, nach Guinea zurückzukehren. Da sich seine Probleme dort jedoch noch einmal verschärft hätten, sei er erneut nach Europa geflohen. 6 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 22. Juli 2014 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung an. Zur Begründung führte es aus, dass der Vortrag des Klägers offensichtlich unrichtig sei, da er am 21. Oktober 2011 in Spanien seine Fingerabdrücke abgegeben habe und daher im Dezember 2011, als es zu dem Autounfall gekommen sein soll, nicht in Guinea gewesen sei. 7 Am 31. Juli 2014 hat der Kläger Klage erhoben. 8 Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen beim Bundesamt. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Juli 2014 zu verpflichten, 11 ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG, 12 hilfsweise, subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zu zuerkennen, 13 hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und Absatz 7 AufenthG bestehen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (Beiakte 1) und der Ausländerakte des Kreises W. (Beiakte 2) Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) durch Beschluss der Kammer vom 26. Februar 2015 übertragen worden ist (Bl. 30 der Gerichtsakte). 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 1 und Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). 22 Das Gericht entscheidet Asylstreitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Deshalb findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung. Der Kläger vermag auf dieser Grundlage nicht mit Erfolg die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG begehren, denn er ist jedenfalls nicht Flüchtling im Sinne dieser Vorschrift. 23 Nach § 3 Absatz 1 AsylVfG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG. 24 Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab), 25 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 –, BVerwGE 85, 139 (140) und vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 –, InfAuslR 1991, 145 (146). 26 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. 27 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. 28 Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Das Gericht vermochte nach der ausführlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu der vollen Überzeugung zu gelangen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Guinea oder im Falle einer Rückkehr nach Guinea landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. 29 Dabei kann das Gericht offen lassen, ob das Vorbringen des Klägers glaubhaft ist. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Kläger vor seiner Ausreise als Mittelfeldspieler für den FC T. in der Amateurliga gespielt hat oder ob der Kläger am 20. November 2011 zusammen mit einem jungen Mädchen in einem Taxi saß, das in der Nähe der Stadt C. mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert ist, der Unfall durch die Polizeidienststelle in C. aufgenommen wurde und ob das Mädchen ihren Verletzungen später erlag, sodass der in der mündlichen Verhandlung dahingehend gestellte Beweisantrag mangels Entscheidungserheblichkeit abzulehnen war. 30 Denn selbst wenn dem Vortrag des Klägers – trotz der zum Teil fehlenden Substantiiertheit und der Detailarmheit im Kerngeschehen – Glauben zu schenken wäre, lägen jedenfalls die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: 31 Der Kläger hat sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung von Problemen mit dem Vater seiner Freundin berichtet. Dieser wolle ihn umbringen, nachdem der Kläger seine ältere Tochter geschwängert, ihm seine jüngere Tochter entzogen habe und sie infolge eines Verkehrsunfalls gestorben sei. Insoweit fehlt es von vornherein an Anhaltspunkten für eine poltische Verfolgung. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit ihm von Seiten des Vaters seiner Freundin in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im Sinne von § 3 Absatz 1 Nr. 1 AsylVfG Rechtsverletzungen drohen. Diese Umstände knüpfen nicht an politische Merkmale an, sondern beschreiben lediglich ein zwischenmenschliches Problem des Klägers mit dem Vater seiner Freundin. 32 Ungeachtet dessen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger sich in einem anderen Landesteil Guineas vor etwaigen von dem Vater seiner Freundin ausgehenden Gefahren in Sicherheit bringen könnte (§ 3e AsylVfG). Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er sich in einer Großstadt wie D. oder einer anderen größeren Stadt Guineas nicht unerkannt von ihm aufhalten könnte. Zwar hat der Kläger auf die Frage des Gerichts, warum er sich nicht in einem anderen Landesteil Guineas in Sicherheit bringen könne geantwortet, dass er es versucht habe. Er sei in D. und in N. gewesen. Das Problem sei nicht sich in Guinea zu verstecken. Das Problem sei das Gesetz. Sowohl das Gesetz als auch die Sicherheit seien überall gleich. Im Jahr 2009 habe sich beispielsweise der Bruder seiner Lehrerin an F. I. gerächt und ihn erschossen, nachdem die Polizei ihm zur Selbstjustiz geraten habe. Indes vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Kläger auch außerhalb von L. von dem Vater seiner Freundin zu irgendeinem Zeitpunkt bedroht worden und nicht in Sicherheit gewesen ist. Der Kläger hat insbesondere nicht von konkreten, gegen seine Person gerichteten Bedrohungshandlungen berichtet. Für die Zeit vor seiner ersten Ausreise aus Guinea führte der Kläger lediglich folgendes aus: In D. seien auch viele Personen aus L. gewesen. In N. habe er ebenfalls seine Identität nicht verstecken können. Egal wo er sich aufhalte, spiele er Fußball. Er sei bekannt als Fußballspieler. Der Vater des Mädchens sei Präsident der islamischen Liga in C. . Das Gericht vermag nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass der Kläger in einer Großstadt wie D. mit mehr als einer Million Einwohnern, die zudem mehr als 200 km von L. entfernt liegt, auf Menschen aus L. – einer Stadt mit immerhin 80.000 Einwohnern – getroffen ist, die ihn kannten. Selbst wenn dem so wäre, hat der Kläger aber auch nicht substantiiert vorgetragen, dass diese Leute in Verbindung mit dem Vater seiner Freundin gestanden haben und er daher um seine Sicherheit konkret habe fürchten müssen. Ebenso wenig konnte das Gericht zu der hinreichenden Überzeugung gelangen, dass der Kläger in N. – einer Stadt mit 90.000 Einwohnern – seine Identität ebenfalls nicht habe verstecken können. Insbesondere hat der Kläger nicht hinreichend plausibel gemacht, wieso man ihn als Fußballspieler in der Amateurliga überall erkennen sollte. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts gab der Kläger lediglich an, dass man ihn erkennen würde, weil er gut gespielt habe. Insoweit erschließt sich dem Gericht aber nicht, warum der Kläger dann nur in der Amateurliga gespielt hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, der Vater seiner Freundin sei Präsident der muslimischen Liga, handelt es sich zum einen um eine Steigerung gegenüber dem Vortrag des Klägers beim Bundesamt, wo er entsprechende Angaben nicht gemacht hat. Auf die Nachfrage, inwieweit der Kläger es versucht habe, sich woanders in Guinea in Sicherheit zu bringen, gab er beim Bundesamt lediglich an, dass er überall irgendwelche Leute getroffen habe, die gesagt hätten, dass dieser Mann nach ihm suche. Zum anderen fehlt es insoweit ebenfalls an einem substantiierten Vortrag, der erkennen lässt, dass der Kläger von dem Vater seiner Freundin auch in N. konkret bedroht worden ist. Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht ohne weitere, inwieweit der Vater seiner Freundin als Präsident der islamischen Liga in C. den Kläger in N. , mithin in einer ganz anderen Region, allein aufgrund dessen Aktivität in einem Fußballverein auffinden sollte. 33 Wenn dem so wäre, erschließt sich dem Gericht insbesondere nicht, warum der Kläger, nachdem ihm die Flucht nach Spanien gelungen ist, wieder nach Guinea zurück gekehrt ist. Insbesondere hat der Kläger nicht hinreichend nachvollziehbar geschildert, warum er sich in Spanien ebenfalls nicht in Sicherheit wähnte. Vor den vermeintlichen, von dem Vater seiner Freundin ausgehenden, Gefahren in Guinea wäre er dort jedenfalls sicher gewesen. 34 Schließlich steht auch nicht zu der hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sich nach seiner Rückkehr aus Spanien vor etwaigen erneuten Bedrohungen durch den Vater des Klägers nicht innerhalb Guineas habe in Sicherheit bringen können. Vielmehr ist es dem Kläger gelungen, sich nach eigenem Vortrag bis zu seiner (erneuten) Ausreise im April 2012, also mehrere Monate, vor dem Vater seiner Freundin zu verstecken. Dem Kläger ist es erneut nicht gelungen hinreichend plausibel darzulegen, wieso er glaubte, nicht in anderen Landesteilen Guineas vor dem Vater seiner Freundin in Sicherheit gewesen zu sein. Auf Nachfrage des Gerichts, wo sich der Kläger seit seiner Rückkehr nach Guinea aufgehalten habe, gab er an, sich zunächst in L. bei einem Freund und nach dem Unfall bei seiner Großmutter in T1. versteckt zu haben. Auf die Frage, warum der Kläger nicht dort geblieben sei, gab er vage an, dass es dort dieselben Drohungen gegeben habe. Dem Kläger ist es auch auf entsprechende Nachfrage seiner Prozessbevollmächtigten nicht gelungen, dies weiter zu plausibilisieren. Auf die Frage seiner Prozessbevollmächtigten, ob es in T1. einen konkreten Anlass für die Befürchtung des Klägers gegeben habe, dass er nicht in Sicherheit gewesen sei, was ihn also zu der Annahme geführt habe, dass der Vater seiner Freundin ihn auch dort finden könne, gab er lediglich „Die Entfernung“ an. T1. sei nur 130 km vom L. entfernt. Das Gericht vermag indes nicht zu erkennen, inwieweit die Entfernung zwischen L. und T1. – einer Stadt mit mehr als 75.000 Einwohnern – von 130 km den Kläger befürchten lässt, dort nicht in Sicherheit zu sein. Auf weitere Nachfrage der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ob ihn in T1. ebenfalls Leute gekannt hätten, gab er an, dass es schlimmer als in D. gewesen sei. Es gebe eine Firma, die L. und T1. verbinde. Er sei in T1. nicht mehr sicher gewesen. Beispielsweise habe es im Jahr 2009 einen Streik gegeben. Die Polizei habe auf die Leute geschossen statt sie zu beschützen. Inwieweit diese sich im Jahr 2009 ereigneten Vorfälle in T1. im Zusammenhang mit etwaigen Bedrohungen seitens des Vaters seiner Freundin stehen, erschließt sich dem Gericht nicht. Ebenso wenig erschließt sich dem Gericht, warum eine Firma, die L. und T1. verbindet, für den Kläger eine Bedrohungslage darstellt. 35 Ohne das es noch darauf ankommt weist das Gericht darauf hin, dass selbst wenn sich der Kläger aufgrund der Entfernung von D. zu L. oder T1. zu L. nicht in Sicherheit wähnte, jedenfalls nicht erkennbar ist, dass dies auch auf andere, von L. weit entlegene Landesteile Guineas – beispielsweise Kankan, Guéckédou oder Nzérékoré – zutrifft. 36 Schließlich stehen dem Kläger auch keine asylerheblichen Nachfluchttatbestände zur Seite. Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, kommt seine Anerkennung nur in Betracht, wenn ihm auf Grund von asylrelevanten Nachfluchtgründen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für drohende staatliche Verfolgungsmaßnahmen kann nur angenommen werden, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei qualifizierender Betrachtungsweise ein größeres Gewicht als die gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen und deshalb für den Ausländer nach den Gesamtumständen des Falles die reale Möglichkeit einer politischen Verfolgung bei Rückkehr in sein Heimatland besteht. 37 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Oktober 2009 – 23 K 2473/07.A –, juris, Rn. 39 m.w.N. 38 Hieran fehlt es aber. Insbesondere ergeben sich solche auch nicht aus den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zu Guinea, die die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu der Gerichtsakte gereicht hat (Bl. 49 der Gerichtsakte). Die dort beschriebene aktuelle Lage in Guinea lässt nicht erkennen, inwieweit dem Kläger dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung in dem eingangs dargestellten Sinne droht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung berichtet hat, dass es am 13. und 14. April 2015 Protestaktionen gegeben habe, bei denen drei Menschen getötet und mehr als 50 Menschen verletzt worden seien, vermag das Gericht ebenfalls nicht erkennen, dass der Kläger nach seiner Rückkehr einer konkreten individuellen Bedrohung aufgrund asylerheblicher Merkmale zu befürchten hätte. 39 Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylVfG. Nach dessen Absatz 1 Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt als ernsthafter Schaden gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Absatz 3 in Verbindung mit § 3c AsylVfG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm nach seiner Rückkehr nach Guinea ein ernsthafter Schaden in dem vorstehend genannten Sinne droht. Dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes zu Guinea lassen sich insbesondere „lediglich“ Anhaltspunkte für Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure entnehmen, ohne dass erkennbar ist, dass der guineische Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren und ohne dass ein ernsthafter Schaden im vorstehend genannten Sinne erkennbar wird. Insbesondere liegt kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AsylVfG vor. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, 40 vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C 285/12 -, 41 eine Situation, in der die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder in der zwei oder mehrere bewaffnete Truppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Die in den dem Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes beschriebenen Unruhen in Guinea stellen nicht einen solchen Konflikt dar. Auch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse lassen einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Guinea nicht erkennen. 42 Grund für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht ebenfalls nicht. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus der derzeitigen Ebola‑Epidemie in Guinea. 43 Zwar soll gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Indes sind nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Aus der Sperrklausel des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG folgt der Ausschluss der Berufung auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zuständige Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp erlassen hat oder – wie vorliegend – nicht. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird. 44 BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8-19 = juris, Rn. 13 m.w.N.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris, Rn. 50; Heilbronner, Ausländerrecht, Stand. 86. Ergänzungslieferung, Juni 2014, § 60a AufenthG, Rn. 79 m.w.N. 45 Vorliegend greift die Sperrwirkung des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG, da die Gefahr sich mit dem Ebola‑Virus anzustecken, keine individuelle, nur dem Kläger drohende, sondern eine allgemeine Gefahr darstellt, der zurzeit die gesamte Bevölkerung in Guinea ausgesetzt ist. 46 Diese Sperrwirkung kann zwar aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Unabhängig davon, ob hier eine solche Schutzlücke besteht, liegt ein solcher Ausnahmefall nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. 47 BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 13a B 12.30421 –, juris, Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 – 11 A 2468/14.A –, juris, Rn. 12 m.w.N. und 4. Januar 2013 – 13 A 2635/12.A –, juris, Rn. 11. 48 Diese Voraussetzungen liegen – zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand – nicht vor. 49 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 11 A 2468/14.A –, juris, Rn. 16 ff.; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris, Rn. 55. 50 Dem Kläger droht trotz des nach den derzeitigen Erkenntnissen nach wie vor alarmierenden Ausmaßes der Ebola‑Epidemie in Guinea – wenngleich sich die Lage allmählich zu entspannen scheint –, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit nach seiner Rückkehr nach Guinea in eine solche lebensgefährliche Situation zu gelangen. Ihm droht bereits nicht, sich nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Virus zu infizieren. Denn es besteht durch die Meidung direkten Kontaktes mit Infizierten die Möglichkeit, sich vor Infektionen zu schützen. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist nur durch den ungeschützten Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von erkrankten Menschen oder Verstorbenen möglich. Es gibt bisher keine Hinweise auf eine Übertragung der Viren auf den Menschen durch die Atemluft. Schließlich korreliert das Übertragungsrisiko zu einen mit der Schwere der Erkrankung und zum anderen mit der Phase in der sie sich befindet. Das Übertragungsrisiko ist in der Spätphase der Erkrankung am größten. Die Ansteckung erfolgt häufig über den Kontakt zu den Körpern Verstorbener. 51 http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/E/Ebola/Uebersicht.html. 52 Überdies liegen dem Gericht Erkenntnisse vor, wonach zurzeit aufgrund der bestehenden Ebola-Epidemie faktisch keine Abschiebungen durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die kleine Anfrage eines Abgeordneten der Piratenpartei unter dem 4. November 2014 dahingehend beantwortet, dass sich das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) zwecks Sicherstellung einer sorgfältigen und gegebenenfalls aktualisierten Einzelfallprüfung frühzeitig über eventuell geplante Rückführungsmaßnahmen in die Länder Guinea, Liberia und Sierra Leone informieren lassen. Seit Februar 2014 habe es keine Abschiebung nach Guinea gegeben und auch aktuell stünden keine Abschiebungen in dieses Gebiet an. 53 LT-Drs. 16/7222, S. 2 . 54 Dies deckt sich mit den aus anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen des Gerichts. Das MIK hat die Anfrage des Gerichts vom 15. September 2014, ob gegenwärtig Planungen bestünden, für einzelne westafrikanische Staaten die Aussetzung von Abschiebungen anzuordnen, mit Schreiben vom 22. September 2014 dahingehend beantwortet, dass nach Mitteilung der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW (ZfA) derzeit keine Abschiebungen nach Guinea, Liberia und Sierra Leone anstünden. Von daher sei die Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 60a Absatz 1 AufenthG derzeit entbehrlich. Die weitere Entwicklung bleibe abzuwarten. Von daher sei die Anordnung eines Abschiebungsstopps nach § 60a Absatz 1 AufenthG derzeit entbehrlich. Demnach ist derzeit auch ohne eine Anordnung nach § 60a Absatz 1 AufenthG sichergestellt, dass Asylbewerber in die von der Ebola-Epidemie betroffenen Länder Westafrikas nicht abgeschoben werden, solange sich die damit einhergehenden Gefahrensituation nicht wieder auf ein unbedenkliches Maß relativiert. 55 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2014 – 13 K 1279/14.A –, juris, Rn. 57. 56 Soweit sich die Klage des Kläger auch gegen die in Ziffer 5 Satz 1 des angegriffenen Bescheides festgesetzte einwöchige Ausreisefrist richtet, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes mit der auf § 34 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung zugleich festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist gemäß § 37 Absatz 2 AsylVfG in Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch den stattgebenden Eilbeschluss vom 12. August 2014 (13 L 1735/14.A) kraft Gesetzes auf 30 Tage verlängert worden. Insoweit bedurfte es daher keiner Aufhebung der einwöchigen Ausreisefrist von Seiten des Gerichts. 57 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 17. Februar 1986 – 1 B 30/86 –, juris, Rn. 3. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). 60 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).