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Beschluss

6 L 62/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0421.6L62.15.00
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Leitsätze

Inhaber von EU-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im EU-Ausland

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Inhaber von EU-Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im EU-Ausland Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat keinen Erfolg. 1. Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Einnahme eines Betäubungsmittels i. S. v. § 1 Abs. 1 des BtMG i.V.m. den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG – Ausnahme: Cannabis – lässt die Kraftfahreignung im Regelfall entfallen, wie sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergibt. Wegen ihres hohen Suchtpotentials, ihrer kaum abschätzbaren Wirkungen auf die Fahreignung und ihrer Tendenz zur Persönlichkeitsveränderung genügt grds. bereits die einmalige Einnahme einer „harten“ Droge. Bei der Einnahme harter Drogen entfällt die Fahreignung unabhängig davon, ob unter Drogeneinfluss ein Kfz geführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2012 – 16 B 392/12 –. Nach diesen Grundsätzen ist der Antragsteller fahrungeeignet. Der Antragsteller führte am 18. April 2014 ein Kfz in E. , obwohl er 4 ng/ml Blutserum Monoacytyl-Morphin, 133 ng/ml freies Morphin und 14 ng/ml Codein im Blut hatte. Nach dem rechtsmedizinischen Gutachten des Univ.-Prof. Dr. U. . E1. vom 23. Juni 2014 hatte der Antragsteller vor der Blutentnahme Heroin konsumiert. 2. Obwohl der Antragsteller aller Voraussicht nach fahrungeeignet ist, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob die Ordnungsverfügung rechtmäßig ist. Denn der Antragsteller hat unbestritten seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.v. § 7 FeV in den Niederlanden. Zwar stellen weder § 3 Abs. 1 S. 1 StVG noch § 46 Abs. 1 S. 1 FeV auf den Wohnsitz ab. Fraglich ist jedoch, ob die Norm einschränkungslos auch auf Inhaber von EU-Führerscheinen anwendbar ist, die im EU-Ausland ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Art. 11 Abs. 2 der EU-Richtlinie 2006/126/EG („3. Führerscheinrichtlinie“) lässt zumindest die Auslegung zu, dass die Kompetenz zur Fahrerlaubnisentziehung nur dem Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes eingeräumt ist. Vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 30. März 2013 – 4 K 133/13, DAR 2013, 410 (Vorlagebeschluss zum EuGH) mit Anm. Geiger DAR 2013, 413; VG Augsburg, Beschl. v. 18. Juli 2012 – Au 7 S 12.801, juris; dazu Koehl, Neuere Rspr. zum Verkehrsverwaltungsrecht, ZfSch 2014, 4; Pießkalla, Freie Fahrt für Kiffer mit Wohnsitz im EU-Ausland?, www.strafrecht.jurion.de/thema-des-monats/2013/november-2013-freie-fahrt-fuer-kiffer-mit-wohnsitz-im-eu-ausland; Pießkalla, Freie Fahrt für Kiffer mit Wohnsitz im EU-Ausland?, StRR 2014, 124. In Deutschland ist diese Frage bislang ungeklärt. Das Verfahren vor dem EuGH, das eine Beantwortung der Frage erwarten lässt, ist derzeit noch nicht entschieden. 3. Lässt sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung – wie hier – nicht hinreichend sicher einschätzen, ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen, die hiervon losgelöst ist. Diese führt dazu, dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug den Vorrang einzuräumen. Heroinkonsumenten am Steuer stellen eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr dar, indem sie höchste Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie bedeutende Sachwerte gefährden. Das persönliche Mobilitätsinteresse tritt wegen der schwerwiegenden und ggfs. nicht mehr wieder gutzumachenden Folgen dahinter zurück, und zwar insbesondere dann, wenn es um das Kraftfahren im Ausland geht. Beides gilt auch für den Antragsteller. Er hat die Gefahr durch den Konsum der illegalen Droge heraufbeschworen, deswegen erscheint es angemessen, ihn auch mit den Folgen der Gefahrbeseitigung zu belasten. Hinzu tritt, dass der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen – vergröbernd zusammengefasst –, Schlussanträge vom 4. September 2014, C-260/13, Celex-Nr. 62013CC0260, juris, die Auffassung vertritt, dass der Wohnsitz im EU-Ausland nach der EU-Richtlinie kein grundsätzliches Hindernis für verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis darstellt, wenn die anlassgebende Tat auch bei einem Fahrerlaubnisinhaber mit inländischem Wohnsitz zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist auf 2.500,- Euro festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG), weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.