Urteil
5 K 8185/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0422.5K8185.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit dreier Bescheide über die Duldung der Zwangsvollstreckung in die streitgegenständlichen, im Grundbuch unter verschiedenen laufenden Nummern eingetragenen Grundstücke mit der postalischen Bezeichnung „B.----straße 53 und 55“ in E. [Gemarkung P. , Flur 6, Flurstück 7 (B.----straße 53) und Flurstück 8 (B.----straße 55)]. 3 Die Klägerin ist zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 5 K 8187/14 seit dem 11. April 2011 Miteigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke (vgl. Bl. 22 Beiakte Heft 1). Den Voreigentümer, d.i. der am 7. Juni 2012 verstorbene Vater der neuen Eigentümer, hatte die Beklagte mit drei Bescheiden zu den auf das Grundstück entfallenden Abwassergebühren für drei Abrechnungs(-teil-)zeiträume herangezogen. Dabei hatte die Beklagte die Bescheide an die Wohnadresse des Voreigentümers adressiert und 4 a. mit Bescheid vom 9. September 2009 (Kundennummer 21000502693; Bescheid-Nr. 11250903462; späteres Stadtkassen-Kassenzeichen: 6721-1000-4255-0) Schmutzwassergebühren für das Grundstück Bstraße 55 wegen der Abrechnungs(-teil-)zeiträume vom 20. August 2008 bis zum 17. August 2009 in Höhe von 1.250,96 EUR (Bl. 26 f. Beiakte Heft 1), 5 b. mit Bescheid vom 9. September 2009 (Kundennummer 21000502669; Bescheid-Nr. 11250903461; späteres Stadtkassen-Kassenzeichen: 6721-1000-4247-0) Schmutzwassergebühren für das Grundstück Bstraße 53 wegen der Abrechnung(-teil-)zeiträume vom 20. August 2008 bis zum 17. August 2009 in Höhe von 837,52 EUR (vgl. Bl. 124 f. Beiakte Heft 2) und 6 c. mit Bescheid vom 9. September 2009 (Kundennummer 21009209620; Bescheid-Nr. 111016892000; späteres Stadtkassen-Kassenzeichen: 6721-1000-4256-9) Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke Bstraße 53 und 55 einheitlich wegen der Abrechnungs(-teil-)zeiträume vom 21. August 2008 bis zum 20. August 2009 in Höhe von 1.285,20 EUR (vgl. Bl. 227 f. Beiakte Heft 3) 7 festgesetzt. 8 Diese Forderungen beglich der Voreigentümer nicht. 9 Über das Vermögen des Voreigentümers wurde am 26. Oktober 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet (AG E. 502 IN 183/11) (vgl. Bl. 5 ff. Beiakte Heft 1). Am 7. Juni 2012 ist der Voreigentümer verstorben (vgl. Bl. 3 Beiakte Heft 1), so dass das Insolvenzverfahren über seinen Nachlass geführt wird. Die oben genannten rückständigen Abwassergebührenforderungen meldete die Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2012 zur Insolvenztabelle an (vgl. Bl. 15 Beiakte Heft 1). 10 Mit drei Schreiben hörte der Beklagte die Klägerin im Juli 2014 zu ihrer Absicht an, wegen ausstehender Abwassergebührenforderungen, die ursprünglich auch über die hier streitgegenständlichen Beträge hinausgehende Forderungen umfassten, von ihr die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Grundstücke B.----straße 53 und 55 zu fordern. Dabei machte sie geltend, dass die in den Anhörungsschreiben angeführten Gebührenforderungen vom Schuldner und Voreigentümer nicht beglichen worden seien und die Versuche der Stadtkasse, die Forderungen beizutreiben, fruchtlos verlaufen seien. Die - seinerzeit noch in Rede stehenden - offenen Gebührenforderungen seien zur Insolvenztabelle angemeldet; es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Forderungen aus der Insolvenzmasse befriedigt werden könnten. Der Erlass eines Duldungsbescheides stelle eine Ermessensentscheidung dar. Nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Voreigentümers ermessensfehlerfrei; der Abschluss des Insolvenzverfahrens müsse nicht abgewartet werden. 11 Im Anhörungsverfahren bestritt die Klägerin den Zugang der Gebührenbescheide bei dem Voreigentümer, fruchtlose Vollstreckungsversuche seitens der Beklagten und die ordnungsgemäße Anmeldung der angeblich noch ausstehenden Gebührenforderungen zur Insolvenztabelle und behauptete, dass letzteres zur Folge habe, dass die Beklagte die mögliche Befriedigungsquote von 46 % aus der Insolvenzmasse nicht habe realisieren können. 12 Mit Blick auf Schwierigkeiten beim Nachweis des Zuganges der Gebührenbescheide erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerseite mit Schreiben vom 9. September und vom 30. Oktober 2014 (vgl. Bl. 72 ff. und 78 ff. Beiakte Heft 1), dass sie ihre Absicht, Duldungsbescheide zu erlassen, auf die (offenen) Abwassergebührenforderungen beschränke, die Gegenstand der drei oben angeführten Veranlagungsbescheide waren. Diesbezüglich machte sie geltend, dass die einschlägigen Abwassergebührenbescheide allesamt an die Adresse „D.-------straße 10“ in E. , der offiziellen Meldeadresse des Voreigentümers, versandt worden seien. Der Schriftverkehr mit dem Voreigentümer sei an diese Adresse erfolgt, die er auch stets als Kontaktadresse angegeben habe. Weder die in Rede stehenden Gebührenbescheide noch sonstige Schreiben seien als unzustellbar zurückgelangt. Zudem sei dem Voreigentümer mit Datum vom 20. Oktober 2010 eine Forderungsaufstellung mit Zahlungsaufforderung übersandt worden, in der unter anderem die Kassenzeichen 6721-1000-4247-0, 6721-1000-4255-0 sowie 6721-1000-4256-9 mit Abwassergebührenforderungen, wegen derer der (hier streitgegenständliche) Duldungsanspruch geltend gemacht werde, genannt gewesen seien (vgl. dazu Bl. 43, 45 Beiakte Heft 1). In einem Schreiben vom 4. November 2010 habe sich der Voreigentümer auf diese Forderungsaufstellung bezogen und um einen Gesprächstermin bei der Stadtkasse gebeten (vgl. dazu Bl. 46 Beiakte Heft 1). Bei diesem Termin hätte der Voreigentümer Einwände gegen die Beitreibungssumme erheben müssen, wenn ihm die zu Grunde liegenden Bescheide nicht bekannt gewesen wären. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Es seien auch Vollstreckungsmaßnahmen unternommen worden. Der Voreigentümer sei mehrfach angemahnt worden und habe mit Datum vom 20. Oktober 2010 die erwähnte Forderungsaufstellung mit Zahlungsaufforderung erhalten. In der Folgezeit seien diverse Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden. So sei etwa am 10. März 2011 ein Vollstreckungsauftrag erstellt (vgl. dazu Bl. 48 f. Beiakte Heft 1), am 20. Juni 2011 eine Pfändungsverfügung ausgebracht (vgl. dazu Bl. 50 f. Beiakte Heft 1), am 13. Juli 2011 ein Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt worden (vgl. dazu Bl. 54 f. Beiakte Heft 1). Am 8. August 2011 seien Mietpfändungen an vier Mieter sowie eine weitere Pfändungsverfügung verschickt worden (vgl. dazu Bl. 57 ff. Beiakte Heft 1). Am 26. Oktober 2011 sei das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Voreigentümers eröffnet worden. Schließlich seien die offenen Abwassergebührenforderungen zu den Kassenzeichen 6721-1000-4247-0, 6721-1000-4255-0 sowie 6721-1000-4256-9 am 29. August 2012 durch die Stadtkasse zur Insolvenztabelle angemeldet worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der ursprüngliche Anmeldetermin zwar bereits verstrichen gewesen. Nach Auskunft des Insolvenzverwalters seien jedoch weiterhin Forderungsanmeldungen möglich. Nachteile hinsichtlich der Befriedigung entstünden durch die späte Anmeldung der in Rede stehenden Abwassergebührenforderungen nicht. Ein Prüfungstermin sei bisher nicht eingesetzt; ob Aussicht auf eine Befriedigung Quote bestehe, könne die Beklagte nicht beurteilen 13 Mit den drei hier angefochtenen Bescheiden vom 31. Oktober 2014 [Kassenzeichen 6721-1000-7276-0 (Duldungsbetrag 1.285,20 EUR, betreffend Niederschlagswassergebühren für B.----straße 53/55 und den Abrechnungszeitraum vom 21. August 2008 bis zum 20. August 2009), Kassenzeichen 6721-1000-7274-3 (Duldungsbetrag 837,52 EUR, betreffend Schmutzwassergebühren für das Grundstück B.----straße 53 und den Abrechnungszeitraum vom 20. August 2008 bis zum 17. August 2009) und Kassenzeichen 6721-1000-7275-1 (Duldungsbetrag 1.250,96 EUR, betreffend Schmutzwassergebühren für das Grundstück B.----straße 55 und den Abrechnungszeitraum vom 20. August 2008 bis zum 17. August 2009)] nahm die Beklagte die Klägerin - wie im übrigen auch mit gesonderten Bescheiden den Miteigentümer - auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständliche Grundstück nach § 6 Abs. 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) wegen der oben genannten noch offenen grundstücksbezogenen Abwassergebühren in Anspruch. Zugleich wies die Beklagte in jedem Bescheid auf die Möglichkeit hin, die Zwangsvollstreckung durch Zahlung der je genannten offenen Beträge abzuwenden. Ferner wies die Beklagte jeweils darauf hin, dass sie für den Fall, dass im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Voreigentümers eine Quote auf die jeweilige Forderung entfallen sollte, der Klägerseite zu viel gezahlte Beträge erstattet werde. 14 Die Bescheide wurden am 22. November 2014 zugestellt. 15 Am 8. Dezember 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung führt sie folgendes aus: 16 Sie bestreite, dass ihrem Vater die den Forderungen zu Grunde liegenden Gebührenbescheide zugegangen seien. Sie bestreite ferner, dass die Forderungen noch in dem geltend gemachten Umfang offen seien. Ferner habe die Beklagte ihr Erlassermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Der Erlass eines Duldungsbescheids könne nämlich ermessensfehlerhaft sein, wenn die fehlgeschlagene oder unterlassene Beitreibung einer Abgabenforderung bei dem persönlichen Schuldner auf einer besonders groben Pflichtverletzung des Abgabengläubigers beruhe. So liege der Fall hier. Die Beklagte habe die Durchsetzung der Gebührenforderung gegenüber dem persönlichen Schuldner nicht betrieben; jedenfalls nicht mit dem pflichtgemäßen Nachdruck durchgesetzt und allenfalls zeitlich verzögert agiert. Insbesondere habe sie ihren Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht mit dem gebotenen Nachdruck verfolgt, nachdem dieser mit Blick auf das Ausscheiden des Grundstücks aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners geltend gemacht habe, dass keine abgesonderte Befriedigung mehr möglich sei. Auch ihren Anspruch als normale Insolvenzgläubigerin habe sie nicht verfolgt. Den Verwaltungsvorgängen lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass sie ihre angeblichen Gebührenforderungen bei dem Insolvenzverwalter zur Tabelle angemeldet hätte. Dann hätte sie eine Quote von 46 % erhalten können, wie sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Insolvenzverwalters auf seiner Homepage nach dem Verfahrensstand zum 10. Dezember 2013 ergebe. Es könne nicht richtig sein, dass sich die Beklagte über die Zwangsversteigerung des Grundstücks für ihre angeblichen Forderungen zu 100 % befriedige und anschließend auf ihre Forderungen noch eine Quote von 46 % aus dem Insolvenzverfahren gegenüber dem Gebührenschuldner einstreiche. Dadurch würde die Klägerin de facto zur primär haftenden Gebührenschuldnerin. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage. Diese Tatsache lasse sich auch nicht mit der von der Beklagten vorgesehenen Erstattung von eventuellen späteren Zahlungen aus der Insolvenzmasse verneinen. Schließlich bestünden Zweifel daran, ob die Beklagte einen Duldungsbescheid erlassen könne, bevor ihre Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt seien. 17 Die Klägerin beantragt, 18 die Duldungsbescheide vom 31. Oktober 2014 [Kassenzeichen 6721-1000-7276-0 (Duldungsbetrag 1.285,20 EUR), Kassenzeichen 6721-1000-7274-3 (Duldungsbetrag 837,52 EUR) und Kassenzeichen 6721-1000-7275-1 (Duldungsbetrag 1.250,96 EUR)] aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf ihre Bescheide entgegen. 22 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. 25 Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 26 Dies gilt auch für den Duldungsbescheid, der bzgl. der Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke Adlerstraße 53 und 55 wegen der Abrechnungs(-teil-)zeiträume vom 21. August 2008 bis zum 20. August 2009 in Höhe von 1.285,20 EUR ergangen ist, obwohl er zwei Buchgrundstücke betrifft, weil diese Buchgrundstücke niederschlagswassergebührenrechtlich eine wirtschaftliche Einheit bilden, wofür die gemeinsame Veranlagung zu den Niederschlagswassergebühren spricht. 27 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Duldungsbescheiden durch die Gemeinden in Kommunalabgabenangelegenheiten ist § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. Abgabenordnung (AO), der nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) auf Kommunalabgaben entsprechend anwendbar ist; zu den Kommunalabgaben gehören unter anderem die hier in Rede stehenden Abwassergebühren als Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG. 28 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen, sich auf diese Grundlage stützenden Duldungsbescheide bestehen nicht. 29 Die Bescheide entsprechen nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen. Sie sind schriftlich erlassen (§ 191 Abs. 1 Satz 3 AO). Sie sind hinreichend bestimmt (§ 119 AO), weil sie angeben, wer, weshalb, für welche Ansprüche und in welcher Höhe auf Duldung in Anspruch genommen wird und in welches Grundstück bzw. welche Grundstücke vollstreckt werden soll. Außerdem ist die Klägerseite darauf hingewiesen worden, dass sie die Vollstreckung durch Zahlung der rückständigen Schuld, wegen derer in die je betroffenen Grundstücke vollstreckt werden soll, abwenden kann. 30 Auch materiellrechtliche Bedenken gegen die Bescheide bestehen nicht. 31 Nach § 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden. Der Tatbestand dieser Norm ist hier erfüllt, weil die Klägerseite kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung in ihre Grundstücke wegen der hier betroffenen Abwassergebührenforderungen zu dulden. 32 Die gesetzliche Grundlage für die (materielle) Duldungspflicht der Klägerseite ergibt sich hier aus den Regelungen in § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d) KAG i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO und § 6 Abs. 5 KAG. Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hat der Eigentümer wegen einer Abgabe, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Gemäß § 6 Abs. 5 KAG ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren - zu denen die hier zu verwirklichenden Abwassergebühren zählen - auch als öffentliche Last auf dem Grundstück / den Grundstücken, dem/denen die grundstücksbezogene Entwässerungsleistung erbracht worden ist. 33 Die öffentliche Last ist ein, den zivilrechtlichen Grundpfandrechten verwandtes, dingliches Verwertungsrecht, das dem Abgabengläubiger ein Recht auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück auch dann gewährt, wenn der Grundstückseigentümer nicht persönlicher Abgabenschuldner ist. Durch die Duldungspflicht des vom Abgabenschuldner verschiedenen Eigentümers werden die in dessen Rechtsstellung liegenden Vollstreckungshindernisse beseitigt und es wird dem Abgabengläubiger ermöglicht, nach Erlass des Duldungsbescheides unmittelbar in den Grundbesitz zu vollstrecken. 34 Vgl. Boeker in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 77 AO, Rdnrn. 7 und 16 (Stand: August 2011). 35 Da die Duldungspflicht allerdings abhängig von der sogenannten „Erstschuld“ ist (Grundsatz der Akzessorietät), setzt sie das Bestehen einer Abgabenschuld voraus; d.h. die Abgabenschuld muss entstanden und darf nicht wieder untergegangen sein. 36 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris. 37 Den – drei – Duldungsansprüchen, die die Beklagte hier geltend macht, liegen jeweils als „Erstschulden" die – drei im Tatbestand genannten – Schmutz- und Niederschlagswassergebührenansprüche zugrunde, die für die Veranlagungs(-teil-) zeiträume vom 20. bzw. 21. August 2008 bis zum 17. bzw. 20. August 2009 entstanden sind. Diese Abgabenansprüche „lasten“ jeweils nach § 6 Abs. 5 KAG auf den je auf Duldung in Anspruch genommenen Grundstücken, weil die Gebühren jeweils wegen der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungseinrichtung seitens der streitgegenständlichen Grundstücke für diese grundstücksbezogen angefallen sind. Bedenken gegen den Bestand der Abgabenschulden (Erstschuld), für die der (abgabenverursachend entwässerte) Grundbesitz der Klägerseite auf Duldung in Anspruch genommen wird, sind nach Grund und Höhe weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. 38 Nach den einschlägigen Regeln der „Satzung über Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet E. vom 29.04.2005“ in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung der 1. Änderungssatzung (GS) sind die die jeweilige Erstschuld bildenden Abwassergebühren mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Inanspruchnahme stattgefunden hat, entstanden. 39 Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten lässt sich auch nicht entnehmen, dass die entstandenen und für den geltend gemachten Duldungsanspruch relevanten Gebührenforderungen (Erstschuld) vom Voreigentümer bereits durch Zahlung getilgt worden wären. Für ein Erlöschen der Ansprüche durch Tilgung hat die Klägerseite auch nichts Greifbares vorgetragen. 40 Die Gebührenforderungen (Erstschuld) sind auch nicht durch Zahlungsverjährung erloschen. Die Frist für die Zahlungsverjährung von Kommunalabgabenforderungen beträgt fünf Jahre (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 228 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 229 AO). Ausgehend davon, dass die mit dem Gebührenbescheid vom 9. September 2009 festgesetzten Forderungen frühestens im September 2009 fällig geworden sind, da nach § 7 S. 1 ES die endgültig festgesetzten Gebühren sieben Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig werden sollten, wäre die Frist für die Zahlungsverjährung erst mit dem Jahr 2014 abgelaufen, mithin sind die streitgegenständlichen Haftungsbescheide vom 31. Oktober 2014 rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist erlassen. 41 Unerheblich für die Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide ist die Frage, ob für die Erstschuld mit dem Ablauf des Jahres 2014 eine Zahlungsverjährung eingetreten ist. Denn eine Änderung im Bestand der Erstschuld - wie sie eine Zahlungsverjährung darstellte - ist bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Duldungsbescheiden nur bis zu der letzten behördlichen Entscheidung in dem Verwaltungsverfahren, das auf den Erlass des Haftungsbescheides gerichtet ist, zu berücksichtigen; bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides sind mithin Änderungen der Erstschuld in Gebieten mit Widerspruchsverfahren bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides und in Gebieten ohne Widerspruchsverfahren, zu denen derzeit die Erhebung von Kommunalabgaben im Lande Nordrhein-Westfalen noch zählt (vgl. § 110 Abs. 1 Justizgesetz NRW), nur bis zum Erlass des Duldungsbescheides selbst zu berücksichtigen. 42 Vgl. in diesem Sinne: Boeker in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 191 AO, Rdnrn. 22 und 103 ff. (Stand: März 2012). 43 Abgesehen davon ist mit dem Ablauf des Jahres 2014 auch deswegen eine Zahlungsverjährung der für die Duldungspflicht hier relevanten Abgabenforderungen nicht eingetreten, weil die Beklagte vor dem Ablauf dieses Jahres eine Unterbrechung der Verjährung bewirkt hat, indem sie die Forderungen am 29. August 2012 im Insolvenzverfahren des Voreigentümers angemeldet hat (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 231 Abs. 1 AO). Dabei dauert die Unterbrechung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren fort, bis das Insolvenzverfahren beendet ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 231 Abs. 2 AO). 44 Dem Erlass des Duldungsbescheides kann im Übrigen weder entgegengehalten werden, dass der Duldungsanspruch als solcher nach § 169 AO festsetzungsverjährt wäre, noch dass er nach § 228 AO zahlungsverjährt wäre. 45 § 169 AO ist für den Duldungsanspruch nicht einschlägig, weil er ausschließlich für die Abgabenfestsetzung gilt. Überdies unterliegt, wie sich aus § 191 Abs. 3 S. 1 AO ergibt, nur eine aus Abgabengesetzen folgende Haftungsschuld, nicht dagegen eine Duldungsschuld der Festsetzungsverjährung. 46 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris (siehe dort Rn. 29). 47 Entsprechendes gilt für § 228 AO, der eine Zahlungsverjährung lediglich für festgesetzte, auf Zahlung gerichtete Ansprüche vorsieht. 48 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. August 2009 – 09 LA 419 / 07 - , Kommunale Steuer-Zeitschrift 2009, 214 (215). 49 Dass ein Grundpfandrecht bei Fortbestehen des zu Grunde liegenden schuldrechtlichen Anspruchs allein infolge Zeitablaufs erlischt oder seine Geltendmachung aus einem solchen Grund unzulässig werden kann, ist auch sonst nirgends vorgesehen. 50 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris (siehe dort Rn. 29). 51 Besteht mithin die dem akzessorischen Duldungsanspruch zu Grunde liegende Abgabenschuld (Erstschuld) für Teilzeiträume der Jahre 2008 – 2009 fort, hat die Klägerseite ein mit einer entsprechenden öffentlichen Last beschwertes Grundstück erworben. Daran könnten auch etwaige abweichende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Voreigentümer und der Klägerseite nichts ändern. 52 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris. 53 Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO darf der (materiell) Duldungspflichtige, d.i. gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO hier die Klägerin als Eigentümer des mit der öffentlichen Last beschwerten Grundstücks, wegen einer noch offenen Erstschuld durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Das setzt allerdings – über den unmittelbaren Wortlaut der Vorschrift hinaus – neben dem Bestand der Abgabenschuld, dem die Duldungspflicht akzessorisch folgt, auch noch die Festsetzung, Fälligkeit, Vollstreckbarkeit des Abgabenanspruchs sowie die Erfolg- oder Aussichtslosigkeit von Vollstreckungsversuchen in das (bewegliche) Vermögen des Abgabenschuldners voraus. 54 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris. 55 Der (materielle) Duldungsanspruch darf durch Duldungsbescheid erst geltend gemacht werden, wenn der zugrundeliegende Abgabenanspruch festgesetzt ist. Das folgt aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 218 Abs. 1 AO, nach dem nur Abgabenbescheide und Haftungsbescheide, nicht aber auch Duldungsbescheide Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Abgabenverhältnis sein können. Während ein Haftungsbescheid ergehen kann, ohne dass zuvor ein Abgabenbescheid gegenüber dem persönlichen Schuldner erlassen worden ist, bedarf es zur Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides mithin der vorherigen Festsetzung des Abgabenanspruchs. Die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides als Maßnahme der Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Abgabenverhältnis setzt ferner voraus, dass der Steueranspruch fällig und vollstreckbar ist. 56 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 25/85 – veröffentlicht in juris. 57 Diese Voraussetzungen sind für die hier in Rede stehenden Abgabenansprüche erfüllt. 58 Die (rückständigen) Abwassergebührenforderungen sind durch die im Tatbestand genannten drei Bescheiden vom 9. September 2009 mit den späteren Stadtkassen-Kassenzeichen 6721-1000-4247-0, 6721-1000-4255-0 sowie 6721-1000-4256-9 zulasten des Voreigentümers der Grundstücke festgesetzt worden. Die Forderungen waren auch fällig; in den Festsetzungsbescheiden vom 9. September 2009 sind sie zum 25. September 2009 und damit für Zeitpunkte vor dem Erlass des Duldungsbescheides fällig gestellt worden. 59 Die klägerseits „ins Blaue hinein“ behaupteten - gegen die Bekanntgabefiktion in § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) KAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AO gerichteten - Zweifel an der Bekanntgabe der dem Voreigentümer per Post an seine Wohnadresse übersandten Festsetzungsbescheide greifen aus den Gründen nicht durch, die die Beklagte der Klägerseite im Laufe des Anhörungsverfahrens schriftlich mitgeteilt hat. Das Gericht teilt die in den Schreiben vom 9. September und 30. Oktober 2014 diesbezüglich niedergelegten Einschätzungen der Beklagten und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug. Gegen begründete Zweifel an der Bekanntgabe der Bescheide an den Voreigentümer spricht dabei nach Überzeugung des Gerichtes insbesondere der Umstand, dass der Voreigentümer der Forderungsaufstellung und Zahlungsaufforderung vom 20. Oktober 2010 die streitgegenständlichen Forderungen mit den Kassenzeichen 6721-1000-4247-0, 6721-1000-4255-0 sowie 6721-1000-4256-9 entnehmen konnte, weil in der Forderungsaufstellung stichwortartig die Art der zu dem Kassenzeichen gehörenden Abgabe, das betroffene Grundstück und der Veranlagungszeitraum benannt war, er aber in seinem diesbezüglichen Antwortschreiben vom 4. November 2010 keine Gelegenheit nahm, das Fehlen der Bekanntgabe der entsprechenden Abgabenbescheide zu rügen, sondern lediglich sein Bedauern zum Ausdruck brachte, bisher nicht in der Lage gewesen zu sein, eine ausreichende Tilgungszahlungen zu leisten. 60 Die wirksam festgesetzten und fälligen Abgabenansprüche, die den streitgegenständlichen Duldungsansprüchen zugrunde liegen, sind auch grundsätzlich vollstreckbar. 61 Die Vollstreckung von Kommunalabgaben wie den Abwassergebühren als Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 KAG durch die Gemeinde erfolgt nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (§ 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG)). Die Abgabenansprüche sind danach vollstreckbar, weil der Abgabenschuldner mit den Festsetzungsbescheiden zur Leistung aufgefordert worden war (Leistungsgebot im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG) und Vollstreckungshindernisse nach § 6a VwVG nicht bestehen. 62 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners steht der Geltendmachung des Duldungsanspruchs gegenüber der Klägerseite nicht entgegen. Zwar geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das spezielle insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot nach § 251 Abs. 2 S. 1 AO in Verbindung § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) einher: § 89 InsO verbietet während der Dauer des Insolvenzverfahrens (Einzel-)Zwangsvollstreckungsmaßnahmen für einzelne Insolvenzgläubiger in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners. Dieses Verbot bezweckt den Schutz der gleichmäßigen, gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger im Rahmen der durch das Insolvenzverfahren eingeleiteten Gesamtvollstreckung; geschützt sind dabei Insolvenzmasse und Insolvenzschuldner. 63 Vgl. Kroth in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage, 2012 zu § 89 Rn. 1; Breuer in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Bd. 1, 2. Auflage, 2007 zu § 89 Rn. 1. 64 Dieses Verbot dient aber nicht dem Schutz eines duldungspflichtigen Dritten vor der Inanspruchnahme seines Grundstücks zur Befriedigung von Forderungen des Duldungsberechtigten, die zugleich Insolvenzforderungen (= Erstschulden) sind. Das Verbot stünde nicht einmal der Ausübung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen des Insolvenzschuldners nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung entgegen (vgl. § 49 InsO). 65 In entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG i.V.m. § 219 AO setzt die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides des weiteren voraus, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos ist (Ausprägung des Grundsatzes der Subsidiarität des Duldungsanspruches). 66 Vgl. Boeker in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 191 AO, Rdnr. 207 (Stand: März 2012). 67 Diese Anforderung ist erfüllt, weil eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Abgabenschuldners nicht nur aussichtslos, sondern hier sogar rechtlich unzulässig ist. Denn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners am 26. Oktober 2011 sind gemäß § 89 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. 68 Damit ist die in dem Erlass der Duldungsbescheide liegende Annahme der Beklagten berechtigt, dass Bemühungen um eine Vollstreckung der Forderungen zeitnah fruchtlos bleiben werden. Mit der begründeten Annahme der Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung endet nach den Wertungen des Gesetzgebers aber die Subsidiarität der Duldung gegenüber der Inanspruchnahme des Abgabenschuldners. 69 Vgl. so für den Fall der Haftung nach §§ 191, 219 AO: Alber in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 219 AO, Rdnr. 27 (Stand: August 2011). 70 Diese Annahme ist insbesondere gerechtfertigt, wenn – wie hier – ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Erstschuldners eröffnet ist. 71 Vgl. in diesem Sinne: Alber in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 219 AO, Rdnr. 28 (Stand: August 2011) gemäß den dort genannten Beispielsfällen und Rdnr. 64. 72 Das klägerseits angesprochene Recht auf eine abgesonderte Befriedigung der Abgabenforderungen auf der Grundlage des § 49 InsO und nach Maßgabe der auf den - mit der Duldungspflicht belasteten - Grundstücken ruhenden öffentlichen Lasten (§ 10 Abs. 1 Nrn. 3 und 7 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)) stand der Beklagten im Insolvenzverfahren nicht zu, weil das Grundstück bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Klägerin und dem weiteren Miteigentümer gehörte und damit aus der Insolvenzmasse ausgeschieden war. 73 Die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen steht bei Erfüllung der zuvor abgehandelten Tatbestandsvoraussetzungen ferner im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der steuererhebenden Behörde (§ 191 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AO: „… kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden.“). Das Ermessen betrifft die Fragen, ob sie den Duldungsanspruch überhaupt geltend machen will und welchen Duldungspflichtigen sie in Anspruch nehmen will (Entschließungs- und Auswahlermessen). 74 Die Entscheidung der Beklagten, die Klägerseite zur Duldung heranzuziehen, lässt Fehler bei der Ausübung des Entschließungs- und Auswahlermessens nicht erkennen. 75 Die Beklagte hat ihr Entschließungsermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Im Hinblick auf die Verpflichtung der Abgabenbehörde, geschuldete Abgaben nach Möglichkeit auch zu erheben, ist die Inanspruchnahme eines Duldungsschuldners regelmäßig ermessensgerecht, wenn der Abgabenanspruch - wie hier - bei dem Abgabenschuldner nicht zu realisieren ist. Gerade für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Vollstreckung in das duldungspflichtige Grundstück vorgesehen. Nur unter außergewöhnlichen Umständen kann dann der Erlass eines Duldungsbescheides ermessensfehlerhaft sein. 76 Solche Umstände liegen hier entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht vor. Zwar kann die volle Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen wegen rückständiger Abgabenforderungen unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ermessensfehlerhaft sein, wenn die Behörde vorsätzlich oder unter einer sonstigen groben Pflichtverletzung die Abgabe bei dem Abgabenschuldner nicht (festgesetzt,) verwirklicht oder vollstreckt hat. 77 Vgl. so für die parallel zu wertende Situation bei der Heranziehung eines Haftungsschuldners: Boeker in Hübschmann u.a., Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 191 AO, Rdnr. 43 (Stand: März 2012). 78 Das war hier aber nicht der Fall. 79 Die Beklagte hat die Forderungen gegenüber dem Abgabenschuldner zeitnah zu ihrer Entstehung festgesetzt. Sie hat sich auch vor der Insolvenz des Schuldners um die Vollstreckung ihrer Forderungen bemüht. Sie hat im Juni 2011 Pfändungsverfügungen erlassen und im Juli 2011 einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gestellt. Ihr stand es frei, ernstliche Vollstreckungsversuche wegen der im Jahre 2009 festgesetzten Forderungen erst im Jahre 2011 zu unternehmen. Denn regelmäßig kann es nicht zu beanstanden sein, wenn die Abgabengläubigerin die ihr gesetzlich gewährten Festsetzungs- und Zahlungsverjährungsfristen ausschöpft. Vor Ablauf der Festsetzungsfristen bzw. vor Ablauf der Zahlungsverjährung von Abgabenforderungen muss ein gesetzlich Duldungspflichtiger mit seiner Inanspruchnahme durch die abgabenerhebende Behörde regelmäßig noch rechnen. 80 Der Gesetzgeber hat es dabei generell in Kauf genommen, dass der Duldende u.U. Leistungen erbringen muss, die ihm vom (Erst-)Abgabenschuldner nicht erstattet werden. 81 Die Beklagte hat sich auch nicht unter grobem Verstoß gegen die Interessen des Duldungspflichtigen der Möglichkeit begeben, für die hier in Rede stehenden Abgabenforderungen Befriedigung aus dem Vermögen des Abgabenschuldners im Insolvenzverfahren zu erlangen. 82 Ein berechtigtes Interesse eines Duldungspflichtigen an der Anmeldung der Abgabenforderungen zur Insolvenztabelle durch den Abgabengläubiger dürfte sich aus folgender Erwägung ergeben: 83 Dem Duldungspflichtigen, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, steht als Eigentümer des kraft öffentlicher Last für eine gemeindliche Abgabenforderung haftenden Grundstücks gemäß dem sich aus den § 1142 BGB [Befriedigungsrecht des Eigentümers des hypothekenbelasteten Grundstücks] und § 1150 BGB in Verbindung mit § 268 BGB [Ablösungsrecht Dritter bei Befriedigungsverlangen des (Hypotheken-)Gläubigers aus dem Grundstück] ergebenden, für die - zivilrechtlichen Grundpfandrechten verwandten - öffentlichen Lasten entsprechend geltenden Rechtsgedanken ein Befriedigungs-/Ablösungsrecht zu, wenn die Gemeinde Befriedigung aus dem Grundstück verlangt. Dabei geht, jedenfalls soweit der Duldungspflichtige zur Abwendung der ihm durch die Zwangsvollstreckung drohenden Gefahr für sein Eigentumsrecht zahlt, die befriedigte/abgelöste Forderung gegen den persönlichen Abgabenschuldner entsprechend § 1143 Abs. 1 BGB, d.h. wenn der Eigentümer – wie hier – nicht persönlicher Schuldner ist, bzw. nach § 268 Abs. 3 BGB kraft Gesetzes auf den Grundstückseigentümer über. 84 Vgl. in diesem Sinne auch Driehaus in Driehaus u.a., Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, zu § 8, Rn. 193 b (Stand: September 2010) unter Bezugnahme auf das Reichsgericht, Urteil vom 7. Januar 1936 – VI 170/35 -, RGZ 150, 58, 60 m.w.N. sowie Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 77 AO, Rn. 37 (Stand: August 2011), und zu § 48 AO, Rn. 11 (Stand: Juli 2013) unter Bezugnahme auf das Reichsgericht, Urteil vom 18. Januar 1935 – V 347/34, RGZ 146, 317 ff m.w.N. 85 Für den Forderungsübergang nach § 1143 BGB ist es letztlich aber gleichgültig, ob der Eigentümer freiwillig leistet oder ob der Gläubiger durch Zwangsvollstreckung befriedigt wird. Auch wenn der Gläubiger seine Befriedigung durch Vollstreckung in das Grundstück erlangt hat, gilt § 1143 Abs. 1 BGB. 86 Vgl. Eickmann in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, 2013, zu § 1143 Rn. 10. 87 Da eine Insolvenzforderung, die ein neuer Gläubiger durch gesetzlichen Forderungsübergang etwa nach § 1143 BGB oder § 268 Abs. 3 BGB erwirbt, durch den Gläubigerwechsel nicht ihren Charakter als Insolvenzforderung verliert, kann der Rechtsnachfolger wie der ursprüngliche Forderungsinhaber an dem Insolvenzverfahren teilnehmen. 88 Vgl. Ehricke in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 38 Rn. 33. 89 Mithin liegt eine Anmeldung von Abgabenforderungen zur Insolvenztabelle auch im Interesse des Duldungspflichtigen als potenziell Ablösendem, da sie ihm als solchem – ungeachtet der für die Sachmithaftung entsprechend geltenden Regelung in § 44 InsO (Rechte der Gesamtschuldner und Bürgen) – die Möglichkeit einer rückgreifenden Befriedigung aus der Insolvenzmasse erhält. 90 Dieses Interesse hat die Beklagte in ausreichendem Umfang gewahrt. Denn sie hat die Forderungen, wegen derer sie die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt, am 29. August 2012 durch die Stadtkasse im Insolvenzverfahren bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 Abs. 1 S. 1 InsO zur Eintragung in die Tabelle angemeldet. Dies geschah hier zwar nach der durch das Insolvenzgericht gemäß § 28 Abs. 1 InsO zum 28. November 2011 bestimmten Anmeldefrist. § 177 Abs. 1 S. 1 InsO stellt klar, dass es sich bei der im Eröffnungsbeschluss nach § 28 Abs. 1 InsO zu bestimmten Anmeldefrist nicht um eine Ausschlussfrist handelt, denn nach dieser Bestimmung sind im Prüfungstermin im Sinne des § 176 InsO auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Den Gläubigern bleibt es daher unbenommen, ihre Forderungen nach Ablauf der Anmeldefrist anzumelden. 91 Vgl. Specovius in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage, 2012, zu § 177 Rn. 1. 92 Die verspätete Anmeldung hat lediglich zur Folge, dass das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen hat, wenn der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger der Prüfung widerspricht oder eine Forderung – wie hier – erst nach dem Prüfungstermin angemeldet wird. Ein Widerspruch in diesem Sinne richtet sich aber nur gegen die Prüfung der Forderung im Termin, nicht aber gegen die Forderung dem Grunde nach. Erfolgt kein Widerspruch, werden die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin geprüft. Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Verfahren haben wie der allgemeine Prüfungstermin den Zweck, den dazu befugten Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Berechtigung der angemeldeten Forderungen nach Grund, Betrag und Rang zu prüfen und ihnen gegebenenfalls zu widersprechen. 93 Vgl. Specovius in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage, 2012, zu § 176 Rn. 7 und § 177 Rn. 5, 7, 11 und 15. 94 Weitere Folgen als eine gegenüber fristgerecht angemeldeten Forderungen möglicherweise spätere inhaltliche Prüfung der angemeldeten Forderungen durch die dazu Befugten hat die verspätete, aber noch vor dem (weiteren) Prüfungstermin erfolgte Anmeldung hier also nicht. 95 Dem ermessensgerechten Erlass der Duldungsbescheide steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte Befriedigung der noch offenen duldungsrelevanten Abgabenforderungen aus dem Vermögen des Abgabenschuldners im Insolvenzverfahren nach Maßgabe der sich dort bei der Schlussverteilung im Sinne der §§ 196 ff. InsO ergebenden Quote erlangen könnte. 96 Endet – wie oben dargelegt – die Subsidiarität der Duldung gegenüber der Inanspruchnahme des Abgabenschuldners wegen einer auf einem Grundstück im Sinne des §§ 77 Abs. 2 AO „lastenden“ Abgabenforderung mit der begründeten Annahme der Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung wegen Insolvenz des Abgabenschuldners, so ist die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers auf Duldung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft. Denn die damit verbundene Einschätzung der Behörde, dass dies bei Insolvenz des Schuldners der schnellere und sicherere Weg zur möglichst vollständigen Befriedigung ihrer Forderung ist, ist in der Regel nicht zu beanstanden. 97 Für die Annahme, dass hier ein Ausnahmefall vorläge, bestehen keine Anhaltspunkte. Denn auch bei der klägerseits in den Raum gestellten Quote von 46 % – und erst recht bei der beklagtenseits mit Schriftsatz vom 18. März 2015 angesprochenen Quote laut „vorläufigem“ Schlussbericht des Insolvenzverwalters von rund 28 % – käme es zu keiner vollständigen Befriedigung der Beklagten aus dem Vermögen des Abgabenschuldners. 98 Auch die klägerseits angesprochene Gefahr einer „Überdeckung“ der Abgabenforderung zu Gunsten des Abgabengläubigers steht dem Erlass eines Duldungsbescheides im Laufe eines Insolvenzverfahrens des Abgabenschuldners, in dem der Abgabengläubiger seine Forderung geltend gemacht hat, nicht entgegen. Zu einer solchen „Überdeckung“ könnte es nach der Befürchtung der Klägerseite kommen, wenn der Abgabengläubiger zum einen seine Forderung zu 100 % auf dem Wege der Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen befriedigen könnte und er zum anderen zusätzlich die sich im Insolvenzverfahren ergebende Quote auf seine dort zur Insolvenztabelle angemeldete – durch den Duldungsanspruch gesicherte – Forderung erhielte. Zwar mag – wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, unter bestimmten Voraussetzungen tatsächlich – die Möglichkeit bestehen, dass der Zufluss der Zahlungen auf die Abgabenforderung an den Abgabengläubiger aus der Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen und aus dem Insolvenzverfahren des Abgabenschuldners die Gesamthöhe der Abgabenforderung des Abgabengläubigers (vorübergehend) übersteigt. Dies hindert aber die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen im Laufe eines Insolvenzverfahrens des Abgabenschuldners, in dem der Abgabengläubiger seine Forderung geltend gemacht hat, nicht, weil diese „Überdeckung“ rechtlich nicht gesichert und damit nicht von Dauer wäre. Der Abgabengläubiger wäre in dem Fall eines seine Abgabenforderung übersteigenden Zuflusses nämlich entsprechenden Bereicherungsansprüchen ausgesetzt, die für einen sachgerechten Ausgleich sorgen und damit der Gefahr einer dauerhaften „Überdeckung“ entgegenwirken. 99 Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob die besonderen Befriedigungsregeln bzgl. der Insolvenzmasse, die für Absonderungsberechtigte gemäß § 52 S. 2 InsO vorgesehen sind und schon vom Ansatz her der Gefahr einer Überdeckung entgegen stehen, 100 Stichwort: Ausfallgrundsatz , d.h. Beschränkung der anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmasse auf den Forderungsbetrag, wegen dessen der Gläubiger auf eine abgesonderte Befriedigung verzichtet oder bei ihr ausgefallen ist, 101 auch dann gelten, wenn dem Gläubiger der Insolvenzschuldner für die Insolvenzforderung persönlich und ein Dritter für dieselbe Forderung mit seinem Grundstück dinglich haftet (sog. Sachmithaftung), oder sie mit Blick auf eine entsprechende Anwendung des § 43 InsO (= Regelung zu den Auswirkungen einer Teilbefriedigung auf den im Insolvenzverfahren geltend zu machenden Betrag bei Haftung mehrerer Personen) nicht greifen. 102 Vgl. zum Problemstand: Ganter bzw. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 52 Rdnr. 12 bzw. § 43 Rdnr. 22 unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. 103 Sollte § 52 S. 2 InsO auch für die Fälle der Sachmithaftung eines nicht persönlich schuldenden Dritten greifen, so kann des weiteren die Frage offen bleiben, ob diese Regelung auch entsprechend gilt, wenn ein mithaftendes Grundstück wie hier vom späteren Insolvenzschuldner bereits vor der Insolvenzeröffnung an Dritte veräußert wurde und es damit gemäß § 35 InsO, der den Begriff der Insolvenzmasse definiert, nicht zur Insolvenzmasse gehört und es daher grundsätzlich auch nicht mehr den Regeln der abgesonderten Befriedigung nach §§ 49 ff. InsO unterliegt. 104 Vgl. dazu, dass die abgesonderte Befriedigung die bevorzugte Befriedigung aus einem Massegegenstan d betrifft: Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu „Vor §§ 49 – 52“ Rn. 1, 58 und zu § 52, Rn. 6. 105 Diese Fragen können offen bleiben. Denn die Gefahr einer rechtlich dauerhaft gesicherten Überdeckung der Abgabenforderung, bei deren Betrachtung die Fälle der Vollbefriedigung (a.) und der bloßen Teilbefriedigung (b.) der Beklagten durch die Duldungspflichtigen zu unterscheiden sind, besteht – wenn nicht ohnehin § 52 S. 2 InsO überdeckungshindernd Anwendung finden sollte – aus folgenden Gründen nicht. Dabei wird hier zunächst der Fall betrachtet (a. und b.), dass vor der Leistung des Duldungspflichtigen auf die Abgabenforderung keine Leistungen der Insolvenzmasse erfolgen. Im Ergebnis nichts anderes gilt aber für den Fall, dass (Teil-)Leistungen auf die Abgabenforderung aus der Insolvenzmasse vor Leistungen des Duldungspflichtigen erfolgen sollten (c.). 106 a. (Fall der Vollbefriedigung) 107 Die Gefahr einer Überdeckung der Abgabenforderung besteht bei einer Vollbefriedigung der Abgabenforderungen auf Kosten der Duldungspflichtigen rechtlich schon deshalb nicht, weil die Beklagte mit der vollen Tilgung ihrer Abgabenansprüche ihre Forderungen gegen den Insolvenzschuldner vollständig verliert. 108 Befriedigt ein Duldungspflichtiger, der – wie hier – nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, den (Abgaben-)Gläubiger wegen einer sein Grundstück belastenden (Abgaben-) Forderung durch Zahlung oder findet der Gläubiger seine Befriedigung durch Vollstreckung in das Grundstück in vollem Forderungsumfang, geht die befriedigte Forderung gegen den persönlichen Abgabenschuldner – wie oben dargelegt – in entsprechender Anwendung des § 1143 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes auf den Duldungspflichtigen über. 109 Der Forderungsübergang bewirkt, dass der die Forderung (vollständig) befriedigende Duldungspflichtige unter „Verdrängung“ des ursprünglichen (Abgaben-)Gläubigers neuer Gläubiger der Insolvenzforderung (= Zahlungsforderung) wird. Der Rechtsnachfolger/Zessionar kann wie der ursprüngliche Forderungsinhaber an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, 110 vgl. Ehricke in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 38 Rn. 33, 111 es sei denn, dass der Duldungspflichtige als Grundstückserwerber nach den vertraglichen Abmachungen mit dem Schuldner als Grundstücksveräußerer diese Abgabenschulden im Innenverhältnis ohnehin selbst hätte tragen sollen. 112 Die Rechtsnachfolge wäre auf entsprechende Anzeige und Nachweis des Forderungserwerbers in der Tabelle zu vermerken. 113 Vgl. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 44 Rn. 21. 114 Zu der klägerseits befürchteten Überdeckung der Abgabenforderung zugunsten der Beklagten könnte es in dem hier betrachteten Fall der vollständigen Befriedigung der Abgabenschuld durch die Klägerseite also nicht kommen, weil die Insolvenzforderung danach der Beklagten nicht mehr zustünde; sie stünde vielmehr – vorbehaltlich der oben angesprochenen eventuellen anderweitigen Vereinbarungen zwischen (insolventem) Veräußerer und Erwerber – der Klägerseite zu. 115 Angemerkt sei hier zur Klarstellung, dass bei dem Übergang der ursprünglichen Abgabenforderung der Anspruch allerdings seinen öffentlich-rechtlichen Charakter verliert; die übergegangene Forderung kann im Bestreitensfall nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. 116 Vgl. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblattkommentar zur AO und FGO, zu § 48 AO, Rn. 13 (Stand: Juli 2013). 117 b. (Fall der Teilbefriedigung) 118 Aber auch bei einer bloßen Teilbefriedigung der Abgabenforderungen auf Kosten der duldungspflichtigen Klägerseite besteht die Gefahr einer rechtlich dauerhaft gesicherten „Überdeckung“ der Abgabenforderung im Ergebnis nicht. 119 Auch wenn ein Duldungspflichtiger, der – wie hier – nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, den (Abgaben-)Gläubiger wegen einer sein Grundstück belastenden (Abgaben-) Forderung durch Zahlung nur zum Teil befriedigt oder der Gläubiger seine Befriedigung durch Vollstreckung in das Grundstück nur zu einem Teil des Forderungsumfanges findet, geht die Forderung gegen den persönlichen Abgabenschuldner in entsprechender Anwendung des § 1143 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes auf den Duldungspflichtigen über, aber nur zu dem der Teilbefriedigung entsprechenden Anteil. 120 Aufgrund der Art und Weise, in der eine nur teilbefriedigte Forderung im Insolvenzverfahren behandelt wird, könnte es zwar im Ansatz zu einer (vorübergehenden) Überdeckung der Abgabenforderung zu Gunsten der Beklagten kommen (aa.). Diese Überdeckung hätte aber aus bereicherungsrechtlichen Gründen keinen Bestand, so dass diese „Gefahr“ dem Erlass eines Duldungsbescheides im Ergebnis nicht entgegensteht (bb.). 121 aa. Die Möglichkeit einer (vorübergehenden) Überdeckung der Abgabenforderung zu Gunsten der Beklagten ergibt sich für den Fall der bloßen Teilbefriedigung aus folgenden insolvenzrechtlichen Zusammenhängen: 122 Nach § 43 InsO kann ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte (sog. Grundsatz der Doppelberücksichtigung). Indem die Regelung vorsieht, dass eine nach Insolvenzeröffnung erlangte Teilbefriedigung ohne Einfluss auf die Höhe der geltend zu machenden Insolvenzforderung bleibt, verringert sie die Gefahr eines Forderungsausfalls für einen nur teilbefriedigten Gläubiger, dem für eine Forderung mehrere Personen haften. 123 Vgl. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 43 Rn. 1. 124 Die Regelung ist entsprechend anwendbar auf die Fälle, in denen – wie hier – ein Dritter für die Verbindlichkeit des Schuldners nicht persönlich, aber dinglich (in voller Höhe) mithaftet. Ihre Rechtfertigung findet die entsprechende Anwendung des § 43 InsO auf diese sog. Sachmithaftung darin, dass – wie bei der von § 43 InsO unmittelbar erfassten Gesamtschuld – auch hier verschiedene Vermögensmassen dem Gläubiger für seine Forderungen (voll) haften. 125 Vgl. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 43 Rn. 18 f. 126 Die entsprechende Anwendung des § 43 InsO auf die Sachmithaftung hat zur Folge, dass der Gläubiger im Falle seiner nur teilweisen Befriedigung durch den Duldungspflichtigen seine (Abgaben-)Forderung im Insolvenzverfahren des Schuldners weiterhin in der vollen, bei Verfahrenseröffnung bestehenden Höhe und nicht nur in der um den Befriedigungsbetrag gekürzten Höhe weiterverfolgen kann. 127 Vgl. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 44 Rn. 23. 128 Demgegenüber ist der – nicht persönlich haftende – Duldungspflichtige, der gegenüber dem Schuldner an sich insoweit rückgriffsberechtigt ist, als die Forderung durch die teilweise Befriedigung des Gläubigers auf ihn übergegangen ist, mit seinem Regressanspruch an der Teilnahme am Insolvenzverfahren gehindert. 129 Vgl. Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 44 Rn. 9 und 23. 130 Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 44 InsO auf den Fall der Sachmithaftung. Nach § 44 InsO können der Gesamtschuldner und der Bürge die Forderung, die sie durch eine Befriedigung des Gläubigers künftig gegen den Schuldner erwerben könnten, im Insolvenzverfahren nur dann geltend machen, wenn der Gläubiger seine Forderung nicht geltend macht (sog. Verbot der Doppelanmeldung). § 44 InsO ist auf den hier betrachteten Fall der Sachmithaftung durch einen nicht persönlich haftenden Duldungspflichtigen entsprechend anwendbar, weil auch die der Sachmithaftung zugrunde liegende Forderung gegen den Schuldner auf den Duldungspflichtigen übergeht, soweit er den Gläubiger befriedigt. Vor dem Hintergrund, dass der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner trotz Teilbefriedigung im Insolvenzverfahren – wie dargelegt – weiterhin in voller Höhe geltend machen darf, ist es gerechtfertigt, dass der Duldungspflichtige seine den Teilbefriedigungsbetrag umfassende Rückgriffsforderung im Insolvenzverfahren nicht neben dem Gläubiger geltend machen darf, solange dieser wegen der Forderung nicht voll befriedigt ist. Andernfalls käme es zu einer – vor allem gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern – nicht zu rechtfertigenden Vermehrung der Schuld der Insolvenzmasse, da die gegenüber der Insolvenzmasse geltend gemachten Forderungen des Gläubigers über den vollen Schuldbetrag und des Duldungspflichtigen über den Rückgriffs(-teil-)betrag jedenfalls bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch wären. Dass im hier betrachteten Fall einer bloßen Teilbefriedigung der teilrückgriffsberechtigte Duldungspflichtige hinter dem duldungsberechtigten Gläubiger bei der Geltendmachung seiner Ansprüche als Insolvenzforderung zurückstehen muss, rechtfertigt sich aus dem materiell-rechtlichen „Rangverhältnis“ ihrer Forderungen. Denn der mit einer Befriedigung einer Forderung durch einen Dritten verbundene Forderungsübergang soll nicht zum Nachteil des (zedierenden) Gläubigers geltend gemacht werden können (vgl. § 1143 Absatz 1 S. 2 i.V.m. § 774 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 268 Abs. 3 S. 2 BGB). 131 Sind aber §§ 43 und 44 InsO entsprechend anwendbar, besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass die Summe der im Insolvenzverfahren an die Beklagte auf der Basis ihrer vollen Abgabenforderungen ausgekehrten Insolvenzquote und der klägerseits während des Insolvenzverfahrens auf diese Forderungen bereits erbrachten Teilzahlungen die Abgabenansprüche der Beklagten übersteigen könnte. 132 bb. Eine sich infolgedessen seitens der Beklagten ergebende Überdeckung der Abgabenforderung hätte aber aus bereicherungsrechtlichen Gründen keinen Bestand, so dass diese „Gefahr“ dem Erlass eines Duldungsbescheides im Ergebnis nicht entgegensteht. 133 Ein Abgaben- und Duldungsgläubiger hat im Verhältnis zu Abgabenschuldner/Insolvenzmasse und Duldungspflichtigem nur einen Anspruch auf die insgesamt einmalige Befriedigung der durch die Sachmithaftung gesicherten Abgabenforderungen in deren voller Höhe. Mit der Tilgung der Schulden in dieser Höhe erlischt sein Anspruch. Sollten daher die Summen, die der Abgabengläubiger zur Tilgung dieser Abgabenforderungen seitens des Duldungspflichtigen und seitens des Schuldners in dessen Insolvenzverfahren insgesamt erhält, seine Abgabenansprüche überschießen, erlangte er die seine Ansprüche übersteigenden Beträge ohne Rechtsgrund. Er wäre daher in Höhe des überschießenden Betrages berechtigten Bereicherungsansprüchen im Sinne des § 812 BGB ausgesetzt. 134 Vgl. in diesem Sinne auch: Bitter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, 2007, zu § 43 Rn. 36 und § 44 Rn. 23. 135 Rechtlich gesehen kann es daher zu einer dauerhaften Überdeckung der Abgabenforderung zu Gunsten der Beklagten nicht kommen. 136 Wer im Fall einer Überdeckung – sollte sie hier tatsächlich eintreten – Bereicherungsgläubiger wäre, die Klägerseite oder die Insolvenzmasse, braucht hier nicht abschließend zu entschieden zu werden; die Insolvenzmasse könnte anstelle der Klägerseite als Bereicherungsgläubiger etwa dann (ausnahmsweise) in Betracht kommen, wenn im Innenverhältnis zum Schuldner (Insolvenzmasse) die Klägerseite zur Tragung der einschlägigen Abgabenforderungen verpflichtet sein sollte. 137 Die bloße Möglichkeit, dass es je nach den Umständen der Befriedigung der Abgabenforderungen aus den hier in Rede stehenden Gründen u.U. zu einer vorübergehenden „Überdeckung“ des Abgabenanspruchs kommen könnte, steht dem (ermessensfehlerfreien) Erlass eines Duldungsbescheides – über den vollen noch offenen Forderungsbetrag – nicht entgegen. Mit Blick auf die bereicherungsrechtliche Ausgleichspflicht, der die Beklagte als Abgabengläubiger im Überdeckungsfall korrigierend ausgesetzt ist, ist diese Möglichkeit vor dem Hintergrund rechtlich hinzunehmen, dass bei Erlass des Duldungsbescheides in der Natur der Sache liegende Unsicherheiten über die Höhe der Befriedigung der Abgabenforderung bestehen, die die abgabenerhebende – und zum Befriedigungszugriff auf beide Vermögensmassen berechtigte – Behörde je aus Insolvenzverfahren und Duldungsverfahren letztlich erlangen kann. Dies gilt umso mehr, als der Duldungspflichtige es gemäß dem oben unter a. Dargelegten selbst in der Hand hat, der Gefahr einer Überdeckung seitens des Gläubigers durch eine volle Zahlung des Abgabenbetrages, für den sein Grundstück haftet, schon im Ansatz entgegenzutreten. 138 In zutreffender Erkenntnis der Rechtslage hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sinngemäß mitgeteilt, dass sie den Duldungspflichtigen (von ihnen) zu viel geleistete Beträge insoweit erstatten würde, als die Summe der Leistungen der Duldungspflichtigen und der Quote, die im Insolvenzverfahren zu Gunsten der Beklagten wegen der betroffenen Forderungen ausgekehrt werden sollte, die einschlägigen Abgabenforderungen überstiege. Damit hat die an Recht und Gesetz gebundene abgabenerhebende Behörde ihre Pflicht zum Ausgleich einer überschießenden Befriedigung ihrer Forderungen anerkannt und ihre Ausgleichsbereitschaft zugesagt. Daher ist auch in tatsächlicher Hinsicht eine dauerhafte Überdeckung nicht zu befürchten. 139 Abgesehen davon ist der mögliche Bereicherungsgläubiger berechtigt und verpflichtet, seine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte in geeigneter Weise selbst nachzuhalten und zu verfolgen. 140 c. Im Ergebnis nichts anderes gilt für den Fall, dass (Teil-)Leistungen auf die Abgabenforderung aus der Insolvenzmasse vor Leistungen des Duldungspflichtigen erfolgen sollten. Derartige Leistungen mindern den Betrag wegen dessen das Grundstück des Duldungspflichtigen für die Abgabenforderung haftet (Grundsatz der Akzessorietät). Erfolgen derartige Leistungen nach Erlass des Duldungsbescheides hat der Duldungsgläubiger den Betrag, wegen dessen er den Duldungspflichtigen in Anspruch nimmt, ohnehin entsprechend zu reduzieren. Zu einer Überdeckung könnte es nur kommen, wenn eine solche Reduzierung – aus welchen Gründen auch immer – unterbliebe. Auch in diesem Fall wäre der Abgabengläubiger aber einem bereicherungsrechtlichen Korrekturmechanismus ausgesetzt, da er im Verhältnis zu Abgabenschuldner/Insolvenzmasse und Duldungspflichtigem nur einen Anspruch auf die insgesamt einmalige Befriedigung der durch die Sachmithaftung gesicherten Abgabenforderungen in deren voller Höhe hat. Vor diesem Hintergrund gilt für den hier betrachteten Fall das oben unter b. bb. Gesagte entsprechend. 141 Die Klägerseite kann der Ausübung des Duldungsanspruchs seitens der Beklagten auch nicht entgegenhalten, dass die Abgabenforderung (= Insolvenzforderung) – in dem für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des „Ermessensbescheides“ maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses – noch nicht zur Insolvenztabelle festgestellt gewesen sei und im Prüfungstermin mit der Folge bestritten werden könne, dass die Feststellung zur Insolvenztabelle verfolgt werden müsse. 142 Eine noch fehlende Feststellung zur Insolvenztabelle hindert die ermessensfehlerfreie Ausübung des Duldungsanspruchs nicht. Die Inanspruchnahme der Klägerseite als Duldungspflichtige war ihr nämlich auch vor einer solchen Feststellung zumutbar. 143 Solange die Klägerseite die Beklagte noch nicht voll befriedigt hat, liegt – vorbehaltlich der Regelungen in § 44 InsO – die Verfolgungslast und -pflicht bei der Beklagten. Diese Last ist ihr allerdings gemäß § 179 Abs. 2 Insolvenzordnung erleichtert, weil mit den an den Erstschuldner bekannt gegebenen Abgabenbescheiden vollstreckbare Schuldtitel vorliegen, 144 vgl. zum Charakter von Abgabenbescheiden, die dem Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegeben worden sind, als Schuldtitel im Sinne des 179 Abs. 2 InsO: BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 48/07 - , veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 11 ff.; s.a. Specovius in Braun, Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. Auflage, 2012, zu § 181 Rn. 14, 145 und es damit dem Bestreitenden obliegt, den Widerspruch gegen die Feststellung zur Tabelle zu verfolgen. Es bleibt dem Abgabengläubiger aber für den Bestreitensfall unbenommen, zur Streitklärung gemäß § 185 S. 1 InsO i.V.m. § 251 Abs. 3 AO das Bestehen der angemeldeten Forderung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen. Der Regelungsgehalt des Bescheides geht auf die Feststellung, dass dem Abgabengläubiger eine bestimmte Abgabenforderung als Insolvenzforderung zusteht. 146 Vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 48/07 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Randnummern 13 ff. 147 Sobald die Klägerseite die Beklagte voll befriedigt hat und sie gemäß dem oben Dargelegten als Zessionar Inhaber der Insolvenzforderung geworden ist und sie die vollständig übergegangene Forderung im Insolvenzverfahren auch geltend machen kann, ist es ihr als nunmehrigem Insolvenzgläubiger gemäß § 179 Abs. 1 InsO überlassen, wenn Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger die Forderung bestreitet, die Feststellung zur Insolvenztabelle gegen den Bestreitenden zu betreiben. Dies ist ihr rechtlich auch möglich. Da nach dem oben Dargelegten mit der „Zession“ die Insolvenzforderung ihren öffentlich-rechtlichen Charakter verliert, ist die Klägerseite im Bestreitensfall allerdings auf die Verfolgung der Feststellung im ordentlichen Verfahren gemäß §§ 180 ff. InsO verwiesen. 148 Das damit verbundene Prozessrisiko hat die Klägerseite zu tragen. Das Risiko des Nachweises, dass die übergegangene Forderung besteht, ist im Fall der Insolvenz des Erstschuldners nämlich nicht größer als dieses Risiko in dem „Regelfall“ ohnehin ist, in dem die durch die öffentliche Last begünstigte abgabenerhebende Behörde ein bestehendes Duldungsrecht gegenüber dem Duldungspflichtigen mit Befriedigungserfolg ausübte, ohne dass über das Vermögen des Erstschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wäre. Auch in diesem Fall müsste der Duldungspflichtige, der aufgrund der Befriedigung der abgabenerhebenden Behörde Inhaber der Forderung geworden wäre, seine daraus resultierenden Zahlungsansprüche gegenüber dem Erstschuldner zivilrechtlich geltend machen; dabei wäre er im Bestreitensfall ebenfalls auf die – als nachwirkende Rechtspflicht aus dem Duldungsrechtsverhältnis zu gewährende – Unterstützung der abgabenerhebenden Behörde bei dem Nachweis der ursprünglichen Abgabenforderung angewiesen. Eigene Bedenken gegen den Bestand der duldungsrelevanten Abgabenforderung kann der Duldungspflichtige im Übrigen gegenüber dem Duldungsbescheid – gegebenenfalls durch Einlegung von Rechtsbehelfen – geltend machen, wie die Klägerseite es hier bezüglich der Frage der Bekanntgabe der Abgabenbescheide auch (ohne durchgreifenden Erfolg) getan hat. 149 Die dem Duldungspflichtigen aufgrund der Befriedigung der abgabenerhebenden Behörde zugewachsene Insolvenzforderung wäre bei der Anmeldung zur Tabelle durch ihn auch nicht durch den auf das Absonderungsrecht nach § 49 InsO bezogenen Ausfallgrundsatz des § 52 S. 2 InsO beschränkt, wenn dieser Grundsatz in der hier vorliegenden Fallkonstellation überhaupt auf den Abgabengläubiger anwendbar (gewesen) wäre. Wie bereits oben dargelegt, verliert bei dem Übergang der ursprünglichen Abgabenforderung der Anspruch seinen öffentlich-rechtlichen Charakter. Dieser Verlust hat zur Folge, dass für den Duldungspflichtigen, der die Insolvenzforderung durch Befriedigung des Abgabengläubigers „erworben“ hat, die Beschränkung des § 52 InsO nicht gilt. Denn das bei Insolvenzeröffnung bestehende Absonderungsrecht hing an dem Charakter des Anspruchs als einer durch öffentliche Last gesicherten (öffentlich-rechtlichen) Forderung. Der Zweck des Ausfallgrundsatzes nach § 52 InsO, einen Gläubiger, der sich aus einem Massegegenstand bevorzugt befriedigt hat, nicht auch noch mit dem befriedigten Teil seiner Forderung am Insolvenzverfahren teilnehmen zu lassen, greift für die Forderung nach ihrem Übergang auf den Grundstückseigentümer nicht. 150 Die Klägerseite wird bei einer Inanspruchnahme auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück bei Insolvenz des Abgabenschuldners entgegen der von ihr vertretenen Auffassung auch nicht zum „primär haftenden Gebührenschuldner“. 151 Befriedigt die Klägerseite als nicht persönlich haftende Duldungspflichtige die Abgabenforderung, für die ihr Grundstück haftet, geht die Forderung gegen den persönlichen Abgabenschuldner in entsprechender Anwendung des § 1143 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes nach dem oben Dargelegten auf sie über. Durch eine Befriedigung auf der Grundlage des Duldungsanspruchs der Beklagten wird also nicht die Klägerseite „Primärschuldner“; dies bleibt der Abgabeschuldner bzw. die ihn im Insolvenzverfahren repräsentierende „Insolvenzmasse“. Dass der Duldungspflichtige u.U. Leistungen erbringen muss, die ihm vom (Erst-)Abgabenschuldner nicht erstattet werden, hat der Gesetzgeber mit der Erweiterung der „Haftungsmasse“ für bestimmte Abgabenforderungen um duldungspflichtige Grundstücke generell in Kauf genommen. 152 Die Auswahl der Klägerin als Duldungsschuldner lässt keine Ermessensfehler erkennen. Denn die Beklagte hat - wie bei nicht selbst abgabenschuldenden Grundstückseigentümern rechtlich ohnehin erforderlich - beide (= alle) Miteigentümer des Grundstücks auf Duldung in Anspruch genommen. 153 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 154 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). 155 Beschluss: 156 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.373,68 Euro festgesetzt. 157 Gründe: 158 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.