Urteil
5 K 8185/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Duldungsbescheid nach § 191 AO in Verbindung mit § 6 Abs. 5 KAG ist rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenforderung festgesetzt, fällig und nicht erloschen ist.
• Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Erstschuldners hindert den Erlass eines Duldungsbescheids nicht, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen das bewegliche Vermögen unzulässig oder aussichtslos sind.
• Die Behörde verletzt ihr Ermessen nicht, wenn sie bei Insolvenz des Erstschuldners den duldungspflichtigen Grundstückseigentümer in Anspruch nimmt, sofern kein grobes Pflichtverschulden der Behörde bei der Verfolgung der Forderung vorliegt.
• Eine mögliche zeitweilige "Überdeckung" der Forderung durch Zahlungen aus Duldung und Insolvenzmasse wird durch Bereicherungsansprüche korrigiert; dies rechtfertigt nicht die Unzulässigkeit des Duldungsbescheids.
• Die Duldungspflicht ist akzessorisch an die Erstschuld gebunden; Zahlungsverjährung ist zu prüfen, kann aber durch Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen werden (§ 231 AO).
Entscheidungsgründe
Duldungsbescheid bei insolventem Voreigentümer: Zulässigkeit der Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers • Ein Duldungsbescheid nach § 191 AO in Verbindung mit § 6 Abs. 5 KAG ist rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenforderung festgesetzt, fällig und nicht erloschen ist. • Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Erstschuldners hindert den Erlass eines Duldungsbescheids nicht, wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen das bewegliche Vermögen unzulässig oder aussichtslos sind. • Die Behörde verletzt ihr Ermessen nicht, wenn sie bei Insolvenz des Erstschuldners den duldungspflichtigen Grundstückseigentümer in Anspruch nimmt, sofern kein grobes Pflichtverschulden der Behörde bei der Verfolgung der Forderung vorliegt. • Eine mögliche zeitweilige "Überdeckung" der Forderung durch Zahlungen aus Duldung und Insolvenzmasse wird durch Bereicherungsansprüche korrigiert; dies rechtfertigt nicht die Unzulässigkeit des Duldungsbescheids. • Die Duldungspflicht ist akzessorisch an die Erstschuld gebunden; Zahlungsverjährung ist zu prüfen, kann aber durch Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen werden (§ 231 AO). Die Klägerin ist Miteigentümerin zweier Grundstücke, auf denen Abwassergebühren für Abrechnungszeiträume 2008/2009 gegenüber dem früheren Eigentümer durch Bescheide vom 9. September 2009 festgesetzt wurden. Der Voreigentümer beglich die Forderungen nicht; über sein Vermögen wurde am 26.10.2011 Insolvenz eröffnet und er verstarb 2012. Die Stadt meldete die Forderungen zur Insolvenztabelle an. Am 31.10.2014 erließ die Beklagte drei Duldungsbescheide nach § 6 Abs.5 KAG, mit denen die Klägerin zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihre Grundstücke in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin focht die Bescheide an und rügte insbesondere mangelnden Zugang der ursprünglichen Bescheide, ermessensfehlerhaftes Verhalten der Behörde und die Gefahr unzulässiger Doppelbefriedigung aus Duldung und Insolvenzquote. Das Gericht prüfte Festsetzung, Fälligkeit, Verjährung, Insolvenzeinfluss und Ermessensausübung der Beklagten. • Rechtsgrundlage: § 191 Abs.1 AO i.V.m. § 12 Abs.1 Nr.4 lit. b) KAG und § 6 Abs.5 KAG sowie die einschlägigen AO-/InsO-Normen. Ein Duldungsbescheid setzt eine bestehende Erstschuld sowie deren Festsetzung, Fälligkeit und Vollstreckbarkeit voraus. • Die streitgegenständlichen Abwassergebühren wurden durch Bescheide vom 9.9.2009 festgesetzt und waren zum Zeitpunkt des Duldungsbescheids noch nicht erloschen; Zahlungsverjährung war nicht eingetreten oder wurde durch Anmeldung im Insolvenzverfahren unterbrochen (§§ 228,231 AO i.V.m. § 12 KAG). • Formelle Voraussetzungen der Bescheide sind gewahrt: Schriftform, Bestimmtheit und Hinweis auf Abwendung durch Zahlung. Sachdarlegungen der Klägerin zu fehlendem Zugang der Festsetzungsbescheide sind nicht substantiiert; das Verhalten des Voreigentümers (Reaktion auf Forderungsaufstellung) spricht für Zugang. • Die Insolvenz des Erstschuldners macht Vollstreckungsversuche in bewegliches Vermögen unzulässig oder aussichtslos (§ 89 InsO), sodass die Subsidiarität der Duldung entfällt und die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers zulässig ist. Gleiches gilt, wenn eine abgesonderte Befriedigung nicht in Betracht kommt, weil das Grundstück bereits aus der Masse ausgeschieden ist. • Ermessen: Die Behörde hat ihr Entschließungs- und Auswahlermessen pflichtgemäß ausgeübt. Es liegen keine Anzeichen für ein grobes Pflichtversäumnis der Beklagten bei der Verfolgung der Forderungen; Vollstreckungsmaßnahmen wurden vor Insolvenzeröffnung ergriffen und die Forderungen zur Tabelle angemeldet. • Gefahr der Doppelbefriedigung/Überdeckung: Selbst bei Teil- oder Vollbefriedigung durch den Duldungspflichtigen kann eine vorübergehende Überdeckung durch Insolvenzquote auftreten, diese wird jedoch durch bereicherungsrechtliche Ansprüche korrigiert; die Beklagte hat Erstattungszusagen gemacht. Insbesondere führt die mögliche spätere Beteiligung an der Insolvenzquote nicht zur Unzulässigkeit des Duldungsbescheids. • Rechtsfolgen der Leistung durch Duldungspflichtigen: Bei (Teil-)Zahlung geht die Forderung anteilig bzw. vollständig nach §§ 1143, 268 BGB auf den Zahlenden über; der neue Forderungsinhaber kann am Insolvenzverfahren teilnehmen, sodass kein dauerhaftes Überschießen verbleibt. • Prüfung der Anmeldungsfrist im Insolvenzverfahren: Verspätete Anmeldung ist nicht ausgeschlossen und hat nicht die Unwirksamkeit der Anmeldung zur Folge; die verspätete Anmeldung erfolgte vor weiterem Prüfungstermin und wahrt Interessen des Duldungspflichtigen an einer möglichen Rückgriffsbeteiligung. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Duldungsbescheide vom 31.10.2014 sind rechtmäßig; die Klägerin ist aufgrund der bestehenden, festgesetzten und nicht erloschenen Abwasserforderungen zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihre Grundstücke verpflichtet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Voreigentümers rechtfertigt den Erlass der Bescheide, weil Vollstreckungsmaßnahmen gegen das bewegliche Vermögen des Schuldners unzulässig bzw. aussichtslos sind und die Behörde ihr Ermessen nicht verletzt hat. Mögliche Überdeckungen durch Zahlungen aus Duldung und Insolvenzquote werden durch Erstattungszusagen der Beklagten und durch bereicherungsrechtliche Ansprüche ausgeglichen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.