Urteil
12 K 6354/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0424.12K6354.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 84 v.H. und der Beklagten zu 16 v.H. auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks I. Straße 100 in S. -M. , Gemarkung G. , Flur 1, bestehend aus dem 498 qm großen Flurstück 655 sowie den insgesamt 94 qm großen Flurstücken 654, 653 und 541. 3 Das Grundstück des Klägers ist über die I. Straße erschlossen. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 330, der u.a. für die unmittelbar an die I. Straße angrenzenden Flurstücke 541 und 654 die flächenmäßige Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festsetzt. Mit der Baugenehmigung wurde dem Kläger für das auf dem Flurstück 655 errichtete Wohngebäude eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans 330 erteilt, um eine Zuwegung zu Stellplätzen und Garagen von der I. Straße aus zu ermöglichen. 4 Die I. Straße wurde einschließlich der Beleuchtung in mehreren Teilabschnitten in den Jahren 1974 bis 1980 hergestellt. Sie zweigt am nord-östlichen Rand des M1. Ortskerns von der T. Straße ab und verläuft in östlicher Richtung zunächst bis zur S1.---straße und dann weiter bis zur Einmündung der Straße I1. . Im Bereich von S1.---straße bis zum Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße ist die I. Straße vierspurig ausgebaut mit einem die Fahrtrichtungen trennenden Grünstreifen. Die Straßenbreite beträgt insgesamt ca. 30,5 m. Hinter dem Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße bis zur Einmündung der Straße I1. weist die I. Straße nur noch jeweils eine Richtungsfahrbahn auf und hat eine Gesamtbreite von ca. 11 m. Das Grundstück des Klägers liegt an diesem Abschnitt der I. Straße. 5 Im Jahr 2009 ließ die Beklagte Arbeiten an der Beleuchtungsanlage der I. Straße im Bereich von S1.---straße bis zur östlichen Einmündung der Straße I1. durchführen. Dabei wurden die vorhandenen Kofferleuchten gegen Leuchten der Fa. U. ausgetauscht und auf die vorhandenen Masten montiert. Es wurden neue Leuchtmittel eingesetzt sowie neue Kabel in die vorhandenen Masten eingezogen und beidseitig angeschlossen. 6 Für die von der F. GmbH, einem Unternehmen im Stadtwerke S. -Verbund, durchgeführten Arbeiten wurden der Beklagten mit Datum vom 15. Dezember 2009 Kosten in Höhe von 29.384,21 Euro in Rechnung gestellt. 7 Im Rahmen der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes bildete die Beklagte aufgrund der unterschiedlichen Straßenausstattung und –breiten „abrechnungstechnisch“ zwei Anlagen: von der S1.---straße bis zum Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße und vom Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße bis zur östlichen Einmündung der Straße I1. . 8 Für das Abrechnungsgebiet S1.---straße bis Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße berücksichtigte die Beklagte die Kosten für die Arbeiten an den Masten Nrn. 29 bis 36 und 38 bis 43. Außerdem berücksichtigte sie die Kosten für die dort angebrachten 2 x 250 Watt Leuchten „im Billigkeitswege“ nur zur Hälfte. 9 Für das Abrechnungsgebiet Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße bis östliche Einmündung der Straße I1. , in dem sich das klägerische Grundstück befindet, berücksichtigte die Beklagte die Kosten für die Arbeiten an den Masten Nrn. 44, 45 und 48 bis 56 und setzte die Kosten der an Mast Nr. 44 angebrachten 2 x 250 Watt Leuchte „im Billigkeitswege“ ebenfalls nur zur Hälfte an. 10 Den beitragsfähigen Aufwand für die Arbeiten an der Beleuchtungsanlage der I. Straße von S1.---straße bis zur östlichen Einmündung der Straße I1. ermittelte die Beklagte mit insgesamt 16.300,43 Euro. Davon entfielen auf das Abrechnungsgebiet Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße bis östliche Einmündung der Straße I1. 6.216,92 Euro. 11 Nachdem die Beklagte den Kläger unter dem 10. Mai 2013 über die geplante Erhebung von Straßenbaubeiträgen informiert hatte, zog sie ihn mit Bescheid vom 12. Juli 2013 unter Einstufung der I. Straße als Haupterschließungsstraße für das Flurstück 655 zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 18,15 Euro heran. Dabei ging die Beklagte von einer beitragsfähigen Fläche von 592 qm aus. 12 Der Kläger hat am 6. August 2013 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 12. Juli 2013 begehrt hat. 13 Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, es liege keine beitragsfähige Erneuerung der Erschließungsanlage „Straßenbeleuchtung“ vor, da lediglich die Leuchtkörper der Straßenlaternen ausgetauscht worden seien. Weitere Maßnahmen seien nicht durchgeführt worden, insbesondere seien weder die Masten noch die elektrischen Anlagen erneuert oder zusätzliche Masten installiert worden. Insofern sei von nicht beitragsfähigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen auszugehen. 14 Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2015 hat die Beklagte mitgeteilt, die Gesamtfläche des klägerischen Grundstücks sei um 94 qm zu groß berechnet worden. Der angefochtene Bescheid vom 12. Juli 2013 werde daher in Höhe von 2,85 Euro aufgehoben, so dass ein Restbetrag von 15,30 Euro verbleibe. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit, soweit der angefochtene Bescheid vom 12. Juli 2013 aufgehoben worden ist, durch Schriftsätze vom 26. Februar 2015 und vom 6. März 2015 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 15 Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß, 16 den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 aufzuheben, soweit darin noch ein Ausbaubeitrag in Höhe von 15,30 Euro festgesetzt wird. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Zur Begründung nimmt sie zunächst auf den Inhalt der angefochten Verfügung sowie auf die Stellungnahme des Fachdienstes Straßen- und Brückenbau Bezug. Im Übrigen macht sie geltend, die objektive Beitragsfähigkeit der Maßnahme ergebe sich aus dem Ablauf der üblichen Nutzungszeit und dem nachgewiesenen Verschleiß der Leuchtkörper und der dazugehörenden Kabel. Die Verschlissenheit der Anlage sei durch zahlreiche Fotos dokumentiert. Ob die Erneuerungsbedürftigkeit – wie der Kläger meine – auf einen aufgestauten Reparaturbedarf zurückzuführen sei, sei unerheblich, da wegen des zweifellosen Ablaufs der üblichen Nutzungszeit eine angeblich unterlassene Unterhaltung und Instandsetzung keine eigenständige Bedeutung habe. 20 Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer vom 16. Juni 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 16. Juni 2014 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. 24 Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, denn die Beteiligten haben hierzu im Erörterungstermin vom 22. Januar 2015 ihr Einverständnis erklärt. 25 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 1 VwGO einzustellen. 26 Die, wie der Kläger im Erörterungstermin am 22. Januar 2015 ausdrücklich klargestellt hat, nur gegen den ihm gegenüber erlassenen Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2013 gerichtete Klage ist, soweit sie vom Kläger weiter aufrecht erhalten wird, zulässig, aber nicht begründet. 27 Der angefochtene Bescheid ist – nachdem die Beklagte den Ausbaubeitrag auf 15,30 Euro herabgesetzt hat – insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 28 Die von der Beklagten geltend gemachte Beitragsforderung ist dem Grunde und nunmehr auch der Höhe nach rechtmäßig. 29 Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid, soweit er noch Bestand hat, ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt S. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom 1. April 2004 (SBS). 30 Nach diesen Vorschriften erhebt die Beklagte Beiträge zum teilweisen Ersatz des Aufwandes für straßenbauliche Maßnahmen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Straßenbauliche Maßnahmen im Sinne der Satzung sind gemäß § 1 Abs. 2 SBS die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, jedoch nicht die laufende Unterhaltung und Instandsetzung. 31 Die an der Beleuchtungsanlage der I. Straße im abgerechneten Bereich durchgeführten Arbeiten stellen eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne dieser Vorschriften dar, denn sie erfüllen die Voraussetzungen für eine beitragsfähige Erneuerung. 32 Zwar ist weder in § 8 KAG NRW noch in der Beitragssatzung der Beklagten ein Beitragstatbestand „Erneuerung“ ausdrücklich normiert. Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen handelt es sich bei der Erneuerung allerdings um eine nochmalige (nachmalige) Herstellung des ursprünglichen Ausbauzustandes und damit um eine Herstellung im Sinne von § 8 Abs. 2 KAG NRW. 33 Vgl. Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Februar 1989 – 2 A 2562/86 -, OVGE 40, 286; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rdn. 70 ff. m.w.N. 34 Die hier in Rede stehenden Arbeiten an der Beleuchtungsanlage der I. Straße sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht als bloße – beitragsfreie – Instandsetzungs- und/oder Unterhaltungsmaßnahme zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass die Beleuchtungsanlage nicht komplett – also einschließlich der Masten und des Erdkabels – ausgetauscht worden ist, sondern nur die Leuchten einschließlich der Verkabelung und Leuchtmittel ersetzt wurden. 35 Eine Erneuerungsmaßnahme muss sich nicht auf die gesamte Anlage beziehen. Sie kann sich vielmehr auf eine oder mehrere Teilanlagen beschränken oder auch auf einen Teil einer Teilanlage. 36 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 94 m.w.N. 37 Soweit der Kläger in seiner Klagebegründung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 – verweist, ist dem entgegen zu halten, dass sich dieser Entscheidung nichts dafür entnehmen lässt, dass eine nachmalige Herstellung i.S.v. § 8 KAG NRW nur bei einer vollständigen Erneuerung einer Teileinrichtung vorliegt. Die vom Kläger zitierte Entscheidung setzt sich mit dieser Fragestellung weder in Bezug auf die Erneuerung der Fahrbahn, noch in Bezug auf die Erneuerung der Beleuchtungsanlage auseinander. Die Beitragsfähigkeit der Neuerstellung der Beleuchtungsanlage ist beispielsweise nur deshalb verneint worden, weil der als erforderlich angesehene konkrete Nachweis der Verschlissenheit der Beleuchtungsanlage nicht festgestellt werden konnte. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris, Rdn. 30. 39 Betrifft die Maßnahme – wie im vorliegenden Fall – lediglich einen Teil einer Teilanlage, ist bei der Beurteilung der Ausbaumaßnahme als Erneuerungsmaßnahme zu berücksichtigen, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW die laufende Unterhaltung und die Instandsetzung keine beitragsfähigen Maßnahmen sind. Die gesetzliche Regelung erfordert insofern, dass bei den Ausbaumaßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zwischen beitragsfähiger Erneuerung einerseits und nicht beitragsfähiger Instandsetzung und laufender Unterhaltung andererseits unterschieden wird. Dabei ist eine Unterscheidung nach der Zielrichtung der Maßnahme allerdings nicht möglich, da sowohl die Erneuerung als auch die Instandsetzung und Unterhaltung das Ziel haben, den alten Zustand wiederherzustellen. Die Maßnahmen unterscheiden sich aber in ihrem Umfang. Von einer Erneuerung kann insofern nur gesprochen werden, wenn die Ausbaumaßnahme wesentliche Teile erfasst und diese ersetzt oder einer grundlegenden Überarbeitung unterzieht, wenn sie sich also auf Teile der Teilanlage bezieht, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt. 40 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 95; OVG NRW, Urteil vom 11. Mai 1987 – 2 A 1666/85 -, S. 7 des amtlichen Abdrucks m.w.N., Beschlüsse vom 1. September 2006 – 15 A 2884/06 -, juris, Rdn. 5, und vom 8. Oktober 1999 – 15 A 3305/96 -, juris, Rdn. 6. 41 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Frage der Beitragsfähigkeit von Ausbaumaßnahmen an Fahrbahnen und Gehwegen liegt eine beitragsfähige Erneuerung grundsätzlich nur dann vor, wenn die Baumaßnahme sich auf die gesamte Decke der Teilanlagen (Fahrbahn, Gehweg usw.) bezieht und nicht nur auf eine einzelne Deckschicht (Verschleißschicht). 42 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2006 – 15 A 2884/06 -, juris, Rdn. 5, und vom 9. Juni 2000 – 15 A 4756/96 -, S. 10 des amtlichen Abdrucks. 43 Eine beitragsfähige Erneuerung muss die Straße mithin nicht in ihrem gesamten vertikalen Aufbau erfassen. 44 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 – 15 A 3305/96 -, juris, Rdn. 6. 45 Dies vorausgeschickt, stellen die hier in Rede stehenden Arbeiten an der Beleuchtungsanlage der I. Straße eine beitragsfähige Erneuerung dar, denn sie erfassen wesentliche Teile dieser Teilanlage. Es wurde die gesamte Beleuchtungseinheit, bestehend aus Leuchte, Leuchtmittel und Verkabelung ersetzt und damit ein selbständiger Teil der Beleuchtungsanlage. Die durchgeführten Arbeiten beschränken sich auch nicht nur punktuell auf einzelne Masten, es wurden vielmehr entsprechend dem Bauprogramm die Beleuchtungseinheiten an sämtlichen Masten im Gebiet zwischen S1.---straße und östlicher Einmündung der Straße I1. ausgetauscht. 46 Damit liegt eine Erneuerung vor, die der Beitragspflicht nach § 8 KAG NRW unterliegt, wenn die frühere Anlage infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung so abgenutzt war, dass sie durch eine neue Anlage gleicher oder gleichwertiger Art ersetzt werden musste. 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 – 2 A 1232/89 -, S. 15 des amtlichen Abdrucks; Beschluss vom 8. Oktober 1999 – 15 A 3305/96 -, juris, Rdn. 4 m.w.N. 48 Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. 49 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt die übliche Nutzungszeit für eine Beleuchtungsanlage regelmäßig 30 Jahre. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris, Rdn. 29, und Beschluss vom 9. Juni 2000 – 15 A 4756/96 -, S. 9 des amtlichen Abdrucks; Annahme einer beitragsfähigen Erneuerung schon für eine 21 Jahre alte Beleuchtungsanlage: OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 – 2 A 1232/89, S. 16 des amtlichen Abdrucks. 51 Die frühere Beleuchtungsanlage der I. Straße wurde in den Jahren zwischen 1974 und 1980 hergestellt. Im Zeitpunkt der Ausbaumaßnahme im Jahr 2009 war sie bezogen auf den Zeitpunkt der Fertigstellung in 1980 noch nicht ganz dreißig Jahre alt, die übliche Nutzungszeit mithin allenfalls gerade erst abgelaufen. Folglich bedarf es für die Annahme des Beitragstatbestandes der Erneuerung des konkreten Nachweises der Verschlissenheit der Beleuchtungsanlage. 52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 -, juris, Rdn. 30. 53 Diesen Nachweis sieht das Gericht als erbracht an. Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen war die Beleuchtungsanlage der I. Straße insofern erneuerungsbedürftig, als die Dichtungen der Leuchtenwannen teilweise porös und durch die Alterung mangelbehaftet waren. Die Gehäuse waren undicht, die Transmissionswerte durch alte vergilbte PMMA-Wannen zu gering. Die Reflektoren waren matt und verrostet, mit der Folge schlechter Reflexionsgrade. An den Halterungen und Schraubverbindungen traten teilweise starke Korrosionsschäden auf, die Vorschaltgeräte waren teilweise sehr stark verrostet. Ausweislich des in den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Schreibens der F. GmbH an die Beklagte vom 18. Februar 2013 traten die aufgeführten Mängel zwar nicht konzentriert an einer Leuchte, aber in dem Straßenabschnitt gehäuft auf. Die festgestellten Korrosionsschäden und der schadhafte Zustand der PMMA Wannen und der Reflektoren werden außerdem durch die ebenfalls in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos hinreichend dokumentiert. 54 Inwieweit die aufgezeigten Mängel darauf zurückzuführen sind, dass in der Vergangenheit keine ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung stattgefunden hat, bedarf hier letztlich keiner Entscheidung. Einer angeblich unterlassenen Unterhaltung und Instandsetzung kommt nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit keine eigenständige Bedeutung mehr zu. 55 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 15 A 782/11 -, juris, Rdn. 5; Beschluss vom 22. März 1999 – 15 A 1047/99 -, ZMR 1999, 515, und juris, Rdn. 4; Urteil vom 15. November 1991 – 2 A 1232/89 -, S. 16 des amtlichen Abdrucks; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 86 m.w.N. 56 Das Merkmal in § 8 KAG NRW „trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung“ dient nur dazu, die Gemeinde zu hindern, unter Verzicht auf abgabenfreie Maßnahmen der laufenden Unterhaltung und Instandsetzung vorzeitig beitragsfähige Herstellungsmaßnahmen durchzuführen, die bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung (noch) nicht erforderlich wären. 57 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 – 15 A 782/11 -, juris, Rdn. 8; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 85 m.w.N. 58 Da im vorliegenden Fall die übliche Nutzungsdauer – wenn auch gerade erst – abgelaufen und die Anlage aufgrund der aufgezeigten Mängel tatsächlich verschlissen war, kann von einer vorzeitigen Erneuerung nicht die Rede sein. Es bedarf insofern auch keines besonderen Nachweises einer ordnungsgemäßen Unterhaltung und Instandsetzung durch die Beklagte. 59 Die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme an der Beleuchtungsanlage vermittelt den Eigentümern der durch die I. Straße erschlossenen Grundstücke auch wirtschaftliche Vorteile, denn der infolge der Abnutzung der Teileinrichtung verminderte Gebrauchswert wird durch die Erneuerung soweit gesteigert, dass die vor der Abnutzung bestehende Erschließungssituation wieder hergestellt wird. 60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1991 – 2 A 905/89 -, S. 7 des amtlichen Abdrucks. 61 Die damit dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, nachdem die Beklagte den vom Kläger zu zahlenden Ausbaubeitrag auf 15,30 Euro reduziert hat. 62 Es begegnet zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte für die beitragsrechtliche Abrechnung der Ausbaumaßnahme nicht von einer Anlage ausgegangen ist, sondern zwei Anlagen gebildet hat. Das Abrechnungsgebiet 1 betrifft die I. Straße im Bereich von S1.---straße bis Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße , das Abrechnungsgebiet 2 den Bereich von Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße bis zur östlichen Einmündung der Straße I1. . 63 Was die abzurechnende Anlage ist, richtet sich in erster Linie nach der gemeindlichen Straßenbaubeitragssatzung. Wählt diese – wie hier in § 1 Abs. 2 SBS geschehen – nicht den Anlagenbegriff des Erschließungsbeitragsrechts, sondern den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff, ist für die räumliche Abgrenzung der Anlage grundsätzlich auf das Bauprogramm abzustellen. 64 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 -, juris, Rdn. 27 m.w.N. 65 Das Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NRW endgültig hergestellt ist. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 -, juris, Rdn. 29 m.w.N. 67 Im vorliegenden Fall wird zwar durch die Ausbaupläne, die das Bauprogramm beinhalten, der Bereich der I. Straße von der S1.---straße bis zur östlichen Einmündung der Straße I1. festgelegt, gleichwohl bestimmen sich die Grenzen der Anlage hier nicht nach diesem Bauprogramm. 68 Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurück bleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zu Grunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 69 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 – 15 A 548/03 -, juris, Rdn. 32 m.w.N. 70 Dies vorausgeschickt, ist die Beklagte im Falle der I. Straße aufgrund der völlig unterschiedlichen Ausstattung und Breite der Straße in den beiden Abschnitten zwischen S1.---straße und Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße einerseits und zwischen Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße und östlicher Einmündung der Straße I1. andererseits zu Recht von zwei Anlagen ausgegangen. Den Anliegern werden keine annähernd gleichen wirtschaftlichen Vorteile geboten, die die Zusammenfassung zu einer Anlage begründen könnten. 71 Während die I. Straße im Bereich zwischen S1.---straße und Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße vierspurig und mit einem die Fahrtrichtungen trennenden Grünstreifen ausgebaut ist, weist sie im Bereich zwischen Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße nur noch jeweils eine Richtungsfahrbahn auf und hat mit ca. 11 m eine deutlich geringere Gesamtbreite gegenüber einer Gesamtbreite von ca. 30,5 m im Abschnitt zwischen S1.---straße und Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße . 72 Diese unterschiedliche Ausstattung bedingt eine bessere Erschließungssituation der im Bereich zwischen S1.---straße und Kreisverkehr/Einmündung G1.------straße durch die I. Straße erschlossenen Grundstücke. Die bessere Erschließungssituation führt zu zusätzlichen Gebrauchsvorteilen, die den Gebrauchswert dieser Grundstücke und damit die wirtschaftlichen Vorteile für deren Eigentümer entsprechend steigern. 73 Der gegenüber dem Kläger nunmehr festgesetzte Ausbaubeitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. 74 Fehler bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, die zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung führen könnten, liegen nicht vor. 75 Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW sind die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen. Bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes ist insofern von den Kosten auszugehen, die für die Herstellung der Anlage tatsächlich entstanden sind. 76 Danach begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte von dem Rechnungsbetrag in Höhe von 29.384,21 Euro bezogen auf den Teil der I. Straße, an dem das Grundstück des Klägers liegt (Abrechnungsgebiet 2), einen beitragsfähigen Aufwand in Höhe von 6.216,93 Euro in Ansatz gebracht hat. 77 Die Beklagte hat dabei die tatsächlichen Aufwendungen für die an den Masten Nrn. 44 und 45 sowie 48 bis 56 durchgeführten Arbeiten berücksichtigt. Die Aufwendungen für die an Mast Nr. 47 durchgeführten Arbeiten sind außer Ansatz geblieben. Inwieweit die von der Beklagten darüber hinaus vorgenommene „Kostenreduzierung im Billigkeitswege“ um 50 v.H. für die an Mast Nr. 44 durchgeführten Arbeiten berechtigt ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger wäre durch einen etwaigen Ermessensfehler rechtlich jedenfalls nicht beschwert. 78 Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus aus Billigkeitsgründen eine abweichende Festsetzung zugunsten des Klägers hätte erfolgen müssen, liegen nicht vor und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Insofern kann offen bleiben, ob ein diesbezüglicher Fehler die Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung überhaupt berühren würde. 79 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdn. 712. 80 Nachdem die Beklagte die tatsächliche Größe des Flurstücks 655 bei der Festsetzung zugrunde gelegt hat, sind schließlich (weitere) Fehler bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nicht ersichtlich und vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht worden. 81 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch die Herabsetzung des gegenüber dem Kläger festgesetzten Ausbaubeitrags dem Klagebegehren teilweise entsprochen hat und sie sich im Übrigen im Hinblick auf die insoweit übereinstimmend erklärte Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache insoweit auch zur Kostenübernahme bereit erklärt hat. 82 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. 83 Beschluss: 84 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18,15 Euro festgesetzt. 85 G r ü n d e : 86 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs. 3 GKG.