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Beschluss

22 L 1110/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0430.22L1110.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt der Antragsteller. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. trägt der Antragsteller. Der Beigeladene zu 2. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Der wörtlich gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, den Antragsteller ab sofort als dessen sachkundiges Mitglied zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. einzuladen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, denn er ist unstatthaft. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Es handelt sich bei dem Verfahren um einen Organstreit, da Antragsteller und Antragsgegner im Kern über den Bestand innerorganschaftlicher Rechte streiten. Zwar handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Kompetenzen aus einer Rechtsstellung innerhalb des Organs Rat. Gegenstand des Rechtsstreits sind jedoch vermeintliche Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Antragsgegners, die diesen aus einer organschaftlichen Rechtsstellung innerhalb des Organs Verwaltungsrat (§ 9 NRWSpKG) der Stadtsparkasse P. als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts erwachsen. Das Gericht wendet in diesem Fall die für den kommunalverfassungsrechtlichen Organstreit entwickelten Grundsätze an, da es sich um einen Organstreit innerhalb eines Organs einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, deren Trägerin die Beigeladene zu 1. ist. Vgl. hierzu auch: VG Frankfurt, Beschluss vom 09. Februar 2007 – 7 G 5798/06 –, Rn. 24, juris. Der Antrag ist unstatthaft. Es handelt sich bei dem vorliegenden Antrag um ein in die äußere Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gekleidetes Feststellungsbegehren, mit dem der Antragsteller ein beschleunigtes gerichtliches Verfahren, nicht aber eine einstweilige Anordnung erstrebt. Der Antragsteller stützt sein Begehren darauf, in der Sitzung des Rates der Stadt P. am 30. Juni 2014 gemäß § 12 NRWSpKG zum sachkundigen Mitglied des Verwaltungsrates der Stadtsparkasse P. gewählt worden zu sein. Daraus leitet er den hier geltend gemachten Anspruch auf Einladung zu den Sitzungen des Verwaltungsrates „als sachkundiges Mitglied“ (und in Konsequenz dazu auch auf Mitwirkung an den Beratungen und Entscheidungen des Verwaltungsrates) ab. Er begehrt damit im Kern nicht etwa eine vorläufige Regelung, sondern erstrebt im Vorgriff auf das Hauptsacheverfahren vom Gericht die Antwort auf die Rechtsfrage, ob ihm die organschaftliche Stellung als Mitglied des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse P. zukommt. Nur dann nämlich wäre der Antragsgegner, der als Organteil des Organs Verwaltungsrat der Stadtsparkasse P. gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 NRWSpKG für die Einladung zu den Sitzungen zuständig ist, verpflichtet, ihn einzuladen. Das vom Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel kann zulässigerweise nur in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Tatsächlich begehrt der Antragsteller – wie sich auch aus dem Fehlen einer zeitlichen Beschränkung in seinem Antrag ergibt – in Bezug auf die Frage seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat eine endgültige Feststellung. Das Gericht kann die begehrte Regelung aber auch nicht (unter Ablehnung des Antrages im Übrigen) bezogen auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum treffen. Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1996 – 15 B 2786/95 –, juris m.w.N..; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 L 150/05 –, juris. Dabei berücksichtigt das Gericht auch, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 NRWSpKG für die Dauer der Wahlzeit der Vertretung des Trägers gewählt sind und eine Änderung der Besetzung des Verwaltungsrates während dieser Zeit lediglich in den ausdrücklich im NRWSpKG geregelten, hier jedoch erkennbar nicht vorliegenden, Fällen gesetzlich vorgesehen ist. Dies lässt erkennen, dass der Kontinuität der Zusammensetzung des Verwaltungsrates einer Sparkasse nach dem Willen des Gesetzgebers ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da lediglich der Beigeladene zu 1. einen Antrag gestellt und sich somit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass seine außergerichtlichen Kosten durch den Antragsteller getragen werden, der Beigeladene zu 2 etwaige eigene außergerichtliche Kosten aber selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und ist unter Berücksichtigung von Ziff. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) erfolgt.