Urteil
13 K 5105/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0508.13K5105.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr nach § 150 Absatz 2 SGB IX seitens des Beklagten zu zahlende Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2014. 3 Die Klägerin betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in T. . 4 Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die vorläufige Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Personen im öffentlichen Personenverkehr gemäß § 148 SGB IX für das Kalenderjahr 2012 sowie die Festsetzung der Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2014. Zur Berechnung des Erstattungsanspruchs fügte die Klägerin dem Antrag einen Nachweis über die im Kalenderjahr 2012 erzielten Fahrgeldeinnahmen in Höhe von 16.878.971,02 Euro bei. Unter Berücksichtigung eines betriebsindividuellen Schwerbehindertenquotienten von 7,52 Prozent, wie ihn das mit der Durchführung der Schwerbehinderten- und Fremdfahrscheinerhebung beauftragte Unternehmen „U. “ ermittelt habe, belaufe sich der Erstattungsanspruch für das Jahr 2012 auf 1.269.298,62 Euro. 5 Mit Bescheid vom 16. Juli 2014 setzte die Bezirksregierung E. die Höhe der Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2014 auf 511.906,73 Euro fest. Für die Berechnung der Höhe der Vorauszahlung legte sie den dem mit Bescheid vom gleichen Tag für das Kalenderjahr 2012 festgesetzten Erstattungsanspruch in Höhe von 639.883,41 Euro zu Grunde. 6 Am 6. August 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Zur Begründung führt sie aus, dass der Erstattungsbetrag in Höhe von 639.883,41 Euro fehlerhaft sei, sodass auch die Höhe der Vorauszahlung nicht rechtmäßig sei. Insoweit verweist sie auf ihre Ausführungen aus dem Verfahren 13 K 5104/14. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheid der Bezirksregierung E. vom 16. Juli 2014 zu verpflichten, eine Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2014 in Höhe von 1.015.438,90 Euro festzusetzen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Basis für die Berechnung der Vorauszahlung sei die Festsetzung für das Kalenderjahr 2012. 13 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 16. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Festsetzung der Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2014 (§ 113 Absatz 5 VwGO). 16 Anspruchsgrundlage für die Festsetzung einer Vorauszahlung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen ist § 150 Absatz 2 Satz 1 SGB IX. Danach erhalten die Unternehmer auf Antrag Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. 17 Da der Beklagte den Erstattungsbetrag für das Kalenderjahr 2012 in rechtmäßiger Weise auf 639.883,41 Euro festgesetzt hat - insoweit wird auf die Ausführungen i, Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 13 K 5104/14 Bezug genommen - begegnet auch die Festsetzung der Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2014 in Höhe 511.906,73 Euro keinen rechtlichen Bedenken. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor, da es sich bei den Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr nicht um eine Streitigkeit der Schwerbehindertenfürsorge handelt. 19 Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 8. Mai 1990 – 7 ER 101.90 –, juris; Zur analogen Anwendung des § 188 Satz 2 VwGO vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. März 2008 – 9 S 1369/06 –, juris, Rn. 34. 20 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).