Urteil
13 K 5105/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorauszahlungen nach § 150 Abs. 2 SGB IX bemessen sich nach 80 % des zuletzt festgesetzten Erstattungsbetrags.
• Die Festsetzung der Vorauszahlung ist rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Erstattungsfestsetzung für das Referenzjahr rechtmäßig ist.
• Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO.
Entscheidungsgründe
Vorauszahlung nach §150 Abs.2 SGB IX richtet sich nach zuletzt festgesetztem Erstattungsbetrag • Vorauszahlungen nach § 150 Abs. 2 SGB IX bemessen sich nach 80 % des zuletzt festgesetzten Erstattungsbetrags. • Die Festsetzung der Vorauszahlung ist rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Erstattungsfestsetzung für das Referenzjahr rechtmäßig ist. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO. Die Klägerin betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in T. und beantragte beim Beklagten die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen für 2012 sowie die Festsetzung der Vorauszahlung für 2014. Sie legte Einnahmennachweise für 2012 vor und berechnete einen Erstattungsanspruch; die Behörde setzte den Erstattungsbetrag für 2012 sowie daraus folgend die Vorauszahlung für 2014 fest. Die Klägerin rügte die Rechtswidrigkeit der Festsetzung für 2012 und verlangte eine höhere Vorauszahlung für 2014 in ihrem Antrag. Der Beklagte hielt an der Bescheidsfestsetzung vom 16. Juli 2014 fest. Streitgegenstand ist allein die Höhe der für 2014 zu leistenden Vorauszahlung gemäß §150 Abs.2 SGB IX. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; die Verpflichtungsklage nach §113 Abs.5 VwGO führt nicht zum Erfolg, weil die angegriffene Festsetzung rechtmäßig ist. • Rechtsgrundlage für Vorauszahlungen ist §150 Abs.2 Satz1 SGB IX: Unternehmer erhalten Vorauszahlungen in Höhe von 80 % des zuletzt festgesetzten Erstattungsbetrags für ein Jahr. • Die Bezirksregierung hat den Erstattungsbetrag für 2012 rechtmäßig auf 639.883,41 Euro festgesetzt; auf diese Feststellung wird Bezug genommen und insoweit das gleichzeitige Urteil im Verfahren 13 K 5104/14 zugrunde gelegt. • Folgerichtig ist die daraus abgeleitete Vorauszahlung für 2014 in Höhe von 511.906,73 Euro korrekt berechnet und rechtlich nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs.1 VwGO; Gerichtskostenfreiheit nach §188 Satz2 VwGO greift nicht, weil es sich nicht um eine Streitigkeit der Schwerbehindertenfürsorge handelt. • Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §167 VwGO i.V.m. §§708 Nr.11, 709 Satz2, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Festsetzung der Vorauszahlung für 2014 in Höhe von 511.906,73 Euro ist rechtmäßig, weil sie auf dem ebenfalls rechtmäßig festgesetzten Erstattungsbetrag für 2012 (639.883,41 Euro) basiert. Die Klägerin hat deshalb keinen Anspruch auf die von ihr geforderte höhere Vorauszahlung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit leistet.