Urteil
17 K 6698/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wasserentnahmeentgeltbescheide sind rechtmäßig, weil keine der Ausnahmeregelungen des § 1 Abs. 2 WasEG NRW 2013 (insb. Nr. 1 und Nr. 7) unmittelbar oder analog auf die Entnahme zur Teichspeisung anwendbar sind.
• Eine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG NRW 2013 rechtfertigen würde, liegt aufgrund des detailreichen Ausnahmekatalogs nicht vor.
• Die Instandhaltungspflicht nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW begründet keine behördlich angeordnete Wasserbenutzung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG NRW 2013 und führt nicht zur Entgeltbefreiung.
• Die Höhe des Entgelts ist nach § 2 WasEG NRW 2013 bzw. der früheren Fassung korrekt nach der erklärten Entnahmemenge bemessen.
Entscheidungsgründe
Keine Entgeltbefreiung für Grundwasserentnahme zur Denkmalpflege • Die Wasserentnahmeentgeltbescheide sind rechtmäßig, weil keine der Ausnahmeregelungen des § 1 Abs. 2 WasEG NRW 2013 (insb. Nr. 1 und Nr. 7) unmittelbar oder analog auf die Entnahme zur Teichspeisung anwendbar sind. • Eine planwidrige Regelungslücke, die eine Analogie des § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG NRW 2013 rechtfertigen würde, liegt aufgrund des detailreichen Ausnahmekatalogs nicht vor. • Die Instandhaltungspflicht nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW begründet keine behördlich angeordnete Wasserbenutzung im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG NRW 2013 und führt nicht zur Entgeltbefreiung. • Die Höhe des Entgelts ist nach § 2 WasEG NRW 2013 bzw. der früheren Fassung korrekt nach der erklärten Entnahmemenge bemessen. Die Klägerin, Eigentümerin eines eingetragenen Gartendenkmals mit zwei Zierteichen, entnahm 2012 Grundwasser aus einem Hauptbrunnen zur Speisung der Teiche auf Grundlage einer wasserrechtlichen Genehmigung. Die Beklagte forderte Angaben zur Entnahme und setzte für 2012 ein Wasserentnahmeentgelt sowie für 2014 eine Vorauszahlung fest. Die Klägerin berief sich auf Entgeltfreiheit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 (analog) und Nr. 7 WasEG NRW 2013 mit Verweis auf ihre Denkmalerhaltungspflicht aus § 7 Abs. 1 DSchG NRW. Sie machte geltend, die Wasserentnahme diene dem Gemeinwohl und spare Trinkwasser, sodass eine Analogie zum Ausnahmetatbestand gerechtfertigt sei. Die Behörde und das Gericht hielten dem entgegen, es liege keine behördlich angeordnete Benutzung vor und es bestehe ein individualisierbarer Vorteil, der abschöpfbar sei. Die Klägerin begehrt Aufhebung der Bescheide, die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. • Rechtsgrundlage für die Festsetzung sind § 6 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 WasEG NRW 2013; formelle Zuständigkeit war gegeben. • Tatbestandsmäßigkeit: Die Klägerin erfüllte den Tatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG NRW 2013 durch die Entnahme von Grundwasser; keine der Ausnahmen des § 1 Abs. 2 WasEG NRW 2013 greift. • Analogieablehnung: Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht feststellbar, weil der Gesetzgeber einen detaillierten, abschließenden Katalog von Ausnahmetatbeständen geschaffen hat, sodass eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht zulässig ist. • Entscheidungslogik Nr. 1: § 1 Abs. 2 Nr. 1 WasEG NRW 2013 setzt eine behördlich angeordnete Wasserbenutzung voraus; eine solche Anordnung liegt nicht vor und ist auch nicht ersetzbar durch die bloße denkmalrechtliche Erhaltungspflicht. • Entscheidungslogik Nr. 2: Die Norm differenziert zwischen Entnahmevorteil und Verwertungsvorteil; eine analoge Ausweitung auf Fälle der Denkmalpflege würde die Systematik unterlaufen. • Vorteilsabschöpfung: Die Entnahme verschafft der Klägerin einen individualisierbaren Sondervorteil, weil sie Aufwendungen vermeidet, die sonst jedem Denkmaleigentümer entstünden; dieser Vorteil ist vom Gesetz durch das Entgelt erfasst. • Bemessung: Die Bemessung der Entgelte erfolgt nach § 2 WasEG NRW 2013 (5 ct/m³) bzw. der früheren Fassung (4,5 ct/m³ für 2012) und entspricht den von der Klägerin erklärten Mengen. • Kosten- und Vollstreckungsrecht: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gemäß §§ 154, 167 VwGO i.V.m. ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Bescheide über die Vorauszahlung 2014 und die Festsetzung für 2012 sind materiell und formell rechtmäßig, weil keine einschlägige Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 WasEG NRW 2013 (insbesondere Nr. 1 oder Nr. 7) auf die Grundwasserentnahme zur Speisung der Denkmalteiche anwendbar ist und eine Analogie nicht gerechtfertigt ist. Die Instandhaltungspflicht nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW begründet keine behördlich angeordnete Nutzung im Sinne der Ausnahmeregelung und verhindert nicht die Festsetzung des Entgelts; zudem besteht ein individualisierbarer Vorteil, der abschöpfbar ist. Die Höhe der festgesetzten Beträge entspricht der gesetzlichen Bemessung nach § 2 WasEG NRW 2013 bzw. der früheren Fassung. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und kann die Vollstreckung nur durch Sicherheitsleistung abwenden.