Beschluss
22 L 1500/15.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2015:0513.22L1500.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3140/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 22. April 2015 sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3140/15.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2015 anzuordnen, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO ist gemäß § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides, die nach Angaben des Antragstellers am 21. April 2015 erfolgte, gewahrt. 6 Der Antrag ist auch begründet. 7 Das Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unzulässig oder unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis hat der Gesetzgeber für die Fälle des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade nicht geregelt. Eine solche Gesetzesauslegung entspräche auch nicht dem Willen des Gesetzgebers, denn eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit; 8 vgl. hierzu bereits mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013 – 5 L 1234/13.TR ‑, juris Rn 5 ff. m.w.N.; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 ‑, juris Rn 3 f.; siehe auch bereits Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A ‑ und 24. Februar 2014 – 13 L 2685/13.A ‑, juris. 9 Die danach vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich ‑ nicht ausschließlich ‑ an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Gunsten des Antragstellers aus, denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes begegnet nach diesen Maßstäben zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erheblichen rechtlichen Bedenken. 10 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es bestehen derzeit Zweifel, dass diese Voraussetzungen in Bezug auf die angeordnete Abschiebung nach Italien erfüllt sind. Denn es ist zweifelhaft, ob Italien tatsächlich der für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständige Staat ist. 11 Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO). Diese findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den vom Antragsteller am 18. September 2014 gestellten Asylantrag. 12 Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO ist bei der Bestimmung des nach den Kriterien des III. Kapitels der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaats von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Der Antragsteller hat ausweislich der Eurodac-Treffermeldungen, bestätigt durch das Schreiben des Schweizer Bundesamtes für Migration im Schreiben vom 11. November 2014 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 1. Juli 2014 in der Schweiz zum ersten Mal einen Asylantrag in einem Mitgliedstaat gestellt. Es kann offen bleiben, ob die Schweiz aufgrund der Bestimmungen des III. Kapitels der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Asylgesuchs zuständig war oder ihre Zuständigkeit erst aufgrund eines ausgeübten Selbsteintrittsrechts begründet wurde. Denn die Schweiz hat in der Sache über das Schutzgesuch des Antragstellers entschieden und damit jedenfalls im Wege des Selbsteintritts ihre Zuständigkeit begründet. 13 Die Zuständigkeit der Schweiz besteht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO zunächst auch nach Ablehnung des Asylgesuchs des Antragstellers fort. Nach der Systematik der Dublin III-VO bleibt es so lange bei der einmal begründeten Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bis die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates begründet wird. Aus der Regelung in Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO ergibt sich, dass dies auch noch nach der Ablehnung eines Antrags in der Sache gilt. Denn diese Vorschrift geht davon aus, dass es auch dann einen zuständigen Mitgliedstaat „nach dieser Verordnung“ gibt, wenn sich ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Antrag abgelehnt wurde im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, gleichgültig, ob er dort einen weiteren Antrag gestellt hat oder nicht. Denn genau für diesen Fall statuiert Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO Pflichten des Staates, der den Antrag abgelehnt hat, als der „nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat“. Die Zuständigkeit dieses Staates, besteht gemäß Art. 19 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO unter bestimmten Voraussetzungen sogar dann noch fort, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige oder Staatenlose das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits verlassen hat. Nur in den in Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 sowie Abs. 3 UAbs. 2 Dublin III-VO geregelten Fällen gilt ein gestellter Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes als neuer Antrag und löst ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats aus. 14 Der Fortbestand der Zuständigkeit der Schweiz ist nicht nachträglich nach Art. 19 Abs. 2 UAbs. 2 sowie Abs. 3 UAbs. 2 Dublin III-VO erloschen. 15 Es kann derzeit auch nicht festgestellt werden, dass die Zuständigkeit auf Italien übergegangen ist. Zwar hat der Antragsteller ausweislich der Eurodac-Treffermeldung am 3. September 2014 in Italien einen Asylantrag gestellt und Italien hat – wie das Schweizer Bundesamt für Migration im Schreiben vom 11. November 2014 an das (deutsche) Bundesamt ausführt, kein Übernahmeersuchen an die Schweiz gestellt. 16 Ob dies gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO zur Folge hat, dass die Zuständigkeit auf Italien übergegangen ist, weil dieses innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO kein Wiederaufnahmegesuch an die Schweiz gestellt hat, kann indes im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden und bedarf einer weiteren Prüfung im Hauptsacheverfahren. 17 Es ist schon zweifelhaft, ob die Obliegenheit zur Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens – wie sie aus Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO hervortritt – noch ihren Zweck erfüllen kann, wenn der Antragsteller (wie hier) während des Laufs der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens bereits in einen anderen Mitgliedstaat weitergewandert ist. Die Vorschriften in Kapitel VI der Dublin III-VO zum Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren bezwecken eine zeitnahe Überstellung des Schutzsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat. Der Staat, in dem sich ein Antragsteller schon nicht mehr aufhält, kann aber eine Überstellung dieser Person in den zuständigen Staat gar nicht mehr veranlassen. Es spricht daher Vieles dafür, dass die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nicht mit der Wirkung des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO ablaufen kann, wenn der Antragsteller schon während des Fristlaufs in einen anderen Mitgliedstaat weiterwandert. 18 Dies zu Grunde gelegt käme ein Übergang der Zuständigkeit auf Italien gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO nicht in Betracht. Denn der Antragsteller war nach eigenen Angaben bereits am 12. September 2014 nach Deutschland eingereist und hat hier am 18. September 2014 einen Asylantrag gestellt. Damit hat er Italien während des Laufs der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs an die Schweiz, die jedenfalls nicht vor der Stellung seines Asylgesuchs in Italien am 3. September 2014 begann, verlassen. 19 Es spricht unter diesen Umständen Vieles dafür, dass in einem solchen Fall die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs von Neuem beginnt, sobald die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Die Zweimonatsfrist nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO hat das Bundesamt mit seinem Wiederaufnahmeersuchen vom 6. November 2014 an die Schweiz gewahrt. 20 Selbst wenn die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs nicht von Neuem beginnt, sobald die betreffende Person in einem anderen Mitgliedstaat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellt, könnte die ursprünglich durch Italien einzuhaltende Zweimonatsfrist durch das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes vom 6. November 2014 an die Schweiz gewahrt sein. Es kann derzeit nicht festgestellt werden, dass in Italien schon vor dem 6. September 2014 ein (die Frist in Gang setzender) Eurodac-Treffer in Bezug auf den Antragsteller, der dort erst am 3. September 2014 einen Asylantrag gestellt hat, vorlag. Ist Italien erst nach dem 6. September ein Eurodac-Treffer übermittelt worden, könnte das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes als fristwahrend anstelle eines entsprechenden italienischen Gesuchs anzusehen sein. 21 Die Zuständigkeit ist auch nicht gemäß Art. 17 Dublin III-VO im Wege des Selbsteintritts auf Italien übergegangen. Allein in einer fehlenden Ablehnung eines Wiederaufnahmeersuchens innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist, kann nicht auf den Willen zum Selbsteintritt geschlossen werden. Die Frage, ob die nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO fingierte Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs als solche zuständigkeitsbegründend wirkt, lässt sich im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls nicht klären und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 22 Die Tatsache, dass das Bundesamt nach Erhalt der das Wiederaufnahmegesuch ablehnenden Antwort des Schweizer Bundesamtes für Migration im Schreiben vom 11. November 2014 nicht innerhalb der hierfür gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin-VO, 23 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, 24 vorgesehenen Frist eine neuerliche Prüfung erbeten hat, führt ebenfalls nicht zu einem Zuständigkeitsübergang. Eine dahingehende Rechtsfolge lässt sich dieser Vorschrift gerade nicht entnehmen. Vielmehr eröffnet Art. 37 Dublin III-VO eine (fristunabhängige) Möglichkeit zur Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. 26 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).