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Beschluss

6 L 921/15

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. bestimmt, dass bei der Umrechnung alter Punkte ausschließlich auf die im Verkehrszentralregister zum 30.04.2014 eingetragenen Punkte abzustellen ist. • Nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sind Zuwiderhandlungen, die vor dem 01.05.2014 begangen, aber erst danach eingetragen wurden, nach dem neuen Recht zu werten; dies ist verfassungsrechtlich als tatbestandliche Rückanknüpfung zulässig. • Erreicht eine Person durch die Umrechnung und nachfolgende Eintragungen die Schwelle von acht Punkten, so ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zwingend zu entziehen; die Pflicht zur Führerscheinabgabe folgt daraus. • Im Eilverfahren ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene vollziehbare Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Entscheidungsgründe
Umrechnung alter Punkte nach §65 StVG n.F. und Entzug der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten • Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. bestimmt, dass bei der Umrechnung alter Punkte ausschließlich auf die im Verkehrszentralregister zum 30.04.2014 eingetragenen Punkte abzustellen ist. • Nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sind Zuwiderhandlungen, die vor dem 01.05.2014 begangen, aber erst danach eingetragen wurden, nach dem neuen Recht zu werten; dies ist verfassungsrechtlich als tatbestandliche Rückanknüpfung zulässig. • Erreicht eine Person durch die Umrechnung und nachfolgende Eintragungen die Schwelle von acht Punkten, so ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zwingend zu entziehen; die Pflicht zur Führerscheinabgabe folgt daraus. • Im Eilverfahren ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die angegriffene vollziehbare Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Antragsteller verfügte vor dem 01.05.2014 über mehrere Verkehrsverstöße, die im alten Punktesystem insgesamt 11 Punkte ergaben. Zum Stichtag 01.05.2014 wurde auf das neue Fahreignungs-Bewertungssystem überführt; nach der Sonderregel des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG ergab die Umrechnung zunächst 5 Punkte. Drei weitere Verstöße, die vor dem Stichtag begangen, aber erst nach dem 01.05.2014 in das Register eingetragen wurden, wurden nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG nach neuem Recht bewertet und erhöhten den Kontostand schließlich auf 8 Punkte. Daraufhin entzog die Behörde mit Ordnungsverfügung vom 11.02.2015 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und forderte die Abgabe des Führerscheins unter Androhung eines Zwangsgeldes. Der Antragsteller erhob Hauptsacheklage und beantragte per Eilantrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, die Übergangsregelung verstoße gegen das Tattagprinzip, Art. 3 GG und das Rückwirkungsverbot. Das Gericht prüfte den Antrag im summarischen Verfahren. • Rechtsgrundlage für den Entzug ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.; Entziehung ist bei Erreichen von acht oder mehr Punkten geboten. • § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. regelt ausdrücklich, dass für die Umrechnung in das neue System allein auf die zum Ablauf des 30.04.2014 im alten Register eingetragenen Entscheidungen abzustellen ist; hiervon gibt es nur die in § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG n.F. genannten Ausnahmen. • Für nach dem 30.04.2014 eingetragene, aber vor dem Stichtag begangene Zuwiderhandlungen bestimmt § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. die Anwendung des neuen Rechts; diese Sonderregel ist sachlich gerechtfertigt und dient Praktikabilität und Verkehrssicherheit. • Die Anwendung von § 65 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 StVG n.F. stellt keine unzulässige echte Rückwirkung dar, sondern eine tatbestandliche Rückanknüpfung, die verfassungsrechtlich zulässig ist, weil das Gesetzgebungsinteresse und der Vertrauensschutz in vertretbarer Weise abgewogen wurden. • Die summarische Prüfung im Eilverfahren ergibt, dass die Entziehungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird; daher besteht kein Anordnungsgrund für die aufschiebende Wirkung. • Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und den verwaltungsrechtlichen Vorschriften; die Androhung eines Zwangsgeldes und deren Höhe sind nach den einschlägigen Vollstreckungsregelungen offensichtlich zulässig. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Ordnungsverfügung der Behörde, die dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzieht und die Abgabe des Führerscheins unter Androhung eines Zwangsgeldes verlangt, ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Umrechnung der alten Punkte richtet sich nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. und beruht auf den im Verkehrszentralregister zum 30.04.2014 eingetragenen Punkten; Verstöße, die zwar vor dem Stichtag begangen, aber erst danach eingetragen wurden, sind nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. nach neuem Recht zu bewerten. Aufgrund der darauf erfolgten Eintragungen wurden insgesamt acht Punkte erreicht, sodass die Behörde nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zum zwingenden Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet war. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen; der Antragsteller trägt die Kosten.