Beschluss
6 L 1462/15
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Umstellung des Punktesystems gilt für Übergangsfälle die spezielle Regelung des § 65 Abs. 3 StVG n.F., wonach für bestimmte Alttaten auf den Eintragungsstand am 1. Mai 2014 abzustellen ist.
• Erreicht ein Fahrer durch die Überführung ins neue Punktesystem die Grenze von acht Punkten, ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zu entziehen; für diese Entscheidung besteht kein Ermessen.
• Das verfassungsrechtliche Gleichheits- und Rückwirkungsverbot steht der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 StVG n.F. nicht entgegen, weil die Stichtagsregelung sachlich gerechtfertigt und dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- bzw. Bewertungsraum eingeräumt ist.
• Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus der Fahrerlaubnisentziehung und besteht auch bei sofort vollziehbaren Entziehungsverfügungen, wenn der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist.
• Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung versagt werden, wenn sich mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass die angefochtene Maßnahme voraussichtlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Umstellung des Punktesystems bei Erreichen von 8 Punkten (Übergangsregelung) • Bei Umstellung des Punktesystems gilt für Übergangsfälle die spezielle Regelung des § 65 Abs. 3 StVG n.F., wonach für bestimmte Alttaten auf den Eintragungsstand am 1. Mai 2014 abzustellen ist. • Erreicht ein Fahrer durch die Überführung ins neue Punktesystem die Grenze von acht Punkten, ist die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zu entziehen; für diese Entscheidung besteht kein Ermessen. • Das verfassungsrechtliche Gleichheits- und Rückwirkungsverbot steht der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 StVG n.F. nicht entgegen, weil die Stichtagsregelung sachlich gerechtfertigt und dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- bzw. Bewertungsraum eingeräumt ist. • Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus der Fahrerlaubnisentziehung und besteht auch bei sofort vollziehbaren Entziehungsverfügungen, wenn der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. • Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung versagt werden, wenn sich mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass die angefochtene Maßnahme voraussichtlich rechtmäßig ist. Der Antragsteller hatte mehrere Geschwindigkeitsverstöße, die im alten Punktesystem zu einem kumulierten Punktebestand führten. Das Punktesystem wurde zum 1. Mai 2014 reformiert und veränderte die Bewertungsmaßstäbe; Überführungen ins neue System erfolgten nach § 65 StVG n.F. Am 4. November 2014 war der Antragsteller nach Eintragung mit insgesamt acht Punkten belastet. Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Antragsteller an, entzog ihm per Verfügung vom 19. März 2015 die Fahrerlaubnis und forderte die Abgabe des Führerscheins; der Bescheid war nach § 4 Abs. 9 StVG n.F. sofort vollziehbar. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung; er rügte insbesondere, es habe eine erneute Verwarnung nach der Umstellung erfolgen müssen. Das Gericht hat über den Eilantrag entschieden. • Rechtsgrundlage für die Entziehung ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F.; Entziehungsmaßstab ist das Erreichen von acht Punkten nach neuem Recht. • Für die Übergangszeit ist gemäß § 65 Abs. 3 StVG n.F. in bestimmten Fällen auf den Eintragungsstand am 1. Mai 2014 abzustellen; daher wurde die Tat vom 10. April 2014 ausnahmsweise nach neuem Recht bewertet und führte zur Erreichung der 8‑Punkte‑Grenze am 4. November 2014. • Die Übergangsregelung ist gesetzlich spezifiziert und sachlich gerechtfertigt; Gleichheitssatz (Art. 3 GG) wird durch die notwendige und praktikable Stichtagsregelung nicht verletzt. • Bedenken gegen Vereinbarkeit mit dem Rückwirkungsverbot sind unbegründet; der Gesetzgeber hat im Bereich der Verkehrsbewertung einen beachtlichen Bewertungs- und Einschätzungsfreiraum, und im vorliegenden Fall ist kein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers ersichtlich. • Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG ist es unerheblich, dass der Antragsteller nicht nochmals nach neuem Recht verwarnt wurde; seine bisherige Stufe entsprach nach Übergangsregeln der Verwarnung. • Wegen des formell und materiell gegebenen Entziehungsgrundes bestand kein Ermessen der Behörde: die Fahrerlaubnis war zu entziehen und die Abgabe des Führerscheins anzuordnen; die Zwangsmittelandrohung zur Durchsetzung ist rechtmäßig. • Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegen die öffentlichen und rechtlichen Interessen, weil die angefochtene Entziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist; daher ist die aufschiebende Wirkung der Klage abzulehnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt; die sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis war nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. rechtmäßig, weil der Antragsteller nach Überführung ins neue Punktesystem acht Punkte erreicht hatte. Die Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 StVG n.F. rechtfertigt die Bewertung der betroffenen Taten nach dem neuen Recht und steht im Ergebnis nicht im Widerspruch zu Gleichheit oder Rückwirkungsverbot. Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins und die Androhung von Zwangsmitteln sind zulässig. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.